Beschluss betreffend die Wasserkraft des Löntsch
                            VII B/531/2  Beschluss betreffend die Wasserkraft des Löntsch  Vom 6. Mai 1906 (Stand 6. Mai 1906)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 1906)  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde verzichtet im Sinne von Artikel  4 des Gesetzes betref  -  fend die Benützung der Gewässer vom 8.  Mai 1892  1  )   auf ihr Vorrecht zur Be  -  nützung der Wasserkräfte der Klön, des Klöntalersees und des Löntsch von  der Vereinigung der Richisauer- und der Rossmatter-Klön bis zur Löntsch  -  brücke an der Landstrasse Glarus–Netstal.  1)  Die Bestimmungen von Artikel  4 des nunmehr aufgehobenen Gesetzes von 1892  über die Benützung der Gewässer sind inhaltlich unverändert in das kantonale  Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art.  179ff., aufgenom  -  men worden. (GS  III  B/1/1  )  LB 2 213  1