Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            1. 7. 19 7 8 – 3  III  C/7  Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts-  hilfe in Zivilsachen  (Erlassen vom Landrat am 9. November 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Der  Kanton  Glarus  tritt  dem  Konkordat  vom  26.  April,  8./9.  November  1974  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Das Konkordat ist abgedruckt in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 274
                            ).  Der  Text  des  Konkordates  ist  bei  der  Regierungskanzlei  (Drucksachen-  verwaltung) erhältlich.