Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878
                            1. 7. 19 9 5 – 2 0  VII  D/2/1  Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz  betreffend die Handhabung der Bahnpolizei  vom 18. Februar 1878  (Erlassen vom Rat am 16. Oktober 1878)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Uebertretungen  der  Bestimmungen  des  oben  zitierten  Bundesgesetzes  sind,  insofern  solche  im  Kanton  Glarus  stattgefunden,  dem  Polizeigericht  einzuklagen.  Als  Ortspolizeibehörde  im  Sinne  des  Artikels  7  des  Gesetzes  gelten die Polizeiämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Die Bahngesellschaften bezeichnen dem Regierungsrat diejenigen Beamten  und Angestellten, welche zur Ausübung der Bahnpolizei berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die solchermassen bezeichneten Beamten stehen, insofern sie vom Regie-  rungsrat  des  hiesigen  Kantons  amtlich  in  Pflicht  genommen  worden  sind  oder sofern dies nachgewiesenermassen in einem andern Kanton nach der  dortigen  Form  geschehen  ist,  hinsichtlich  ihres  amtlichen  Charakters  den  kantonalen Polizeibediensteten gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeweilen  nach  erfolgter  Inpflichtnahme  wird  die  Regierungskanzlei  den  Bahnverwaltungen  zuhanden  der  Betreffenden  ein  Zeugnis  darüber  zustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  So wie die Bahnpolizeibeamten angehalten sind, innerhalb des Bahngebie-  tes auch den Staats- oder Gemeindepolizeiorganen bei der Ausübung ihres  Amtes Beistand zu leisten, soweit die Dienstinstruktionen es zulassen, wird  es  den  kantonalen  Polizeibeamten  zur  Plicht  gemacht,  auf  Ansuchen  des  Bahnpolizeipersonals  dasselbe  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verordnung zum Schutze der Eisenbahn und ihres Betriebes, vom Rat  genehmigt am 12. Oktober 1858;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Verordnung  betreffend  das  Betreten  des  Bahnkörpers  der  Linie  Näfels – Ziegelbrücke – Bilten vom 2. Juni 1875;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Polizeivorschriften  zum  Schutze  der  Schweizerischen  Nordostbahn  und ih  res Betriebes  .  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995