Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2
                            Beschluss über die Entschädigungen der Mitglieder der  Kommissionen für die Schlussprüfungen an den Schulen der  Sekundarstufe 2  vom 20.11.1989 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 14.  Februar 1951 über den Mittelschul- und Se  -  kundarunterricht;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22.  Mai 1968 über die An  -  erkennung von Maturitätsausweisen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  April 1978 über die Berufsbildung  und   die   Verordnung   des   Bundesrates   vom   7.  November   1979   über   die  Berufsbildung;  gestützt auf das Reglement vom 21.  August 1984 betreffend das Primarlehr  -  erdiplom;  gestützt auf das Reglement vom 10.  Juli 1987 über die Maturitätsprüfungen;  gestützt auf das Reglement vom 10.  Juli 1987 über das Handelsdiplom;  gestützt auf das Reglement vom 17.  Januar 1989 über das Mittelschuldiplom  der Kantonalen Diplommittelschule;  gestützt auf den Beschluss des Staatsrates vom 10.  März 1987 über die Neu  -  strukturierung des Kantonalen Lehrerseminars;  in Erwägung:  Die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission für die Schlussprüfun  -  gen in den von der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten  abhängigen Mittelschulen wurden mit Beschluss vom 11.  Juli 1972 für die  Maturitätsprüfungen und mit Beschluss vom 17.  Mai 1976 für die Primarleh  -  rerprüfungen festgesetzt.  Seit 1972 und 1976 wurden diese Entschädigungen nicht mehr angepasst. Im  übrigen umfassen sie nicht mehr die Gesamtheit der Schlussprüfungen für die  Diplome, die gegenwärtig von den Mittelschulen ausgestellt werden. So sind  beispielsweise das Hauswirtschaftslehrerinnendiplom des Kantonalen Lehrer  -  seminars, das Handelsdiplom der kantonalen Kollegien, das kantonale Sekre  -  tariatsdiplom des Kollegiums Gambach, das Mittelschuldiplom der Kantona  -  len Diplommittelschule nicht erwähnt.  Demzufolge müssen reglementarische Bestimmungen geschaffen werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf alle Mittelschulen anwendbar sind.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Folgende Personen erhalten eine Entschädigung: die Mitglieder der Kom  -  missionen für die Schlussprüfungen der von der Direktion für  Bildung und  kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) abhängigen Schulen der Sekun  -  darstufe 2, mit Ausnahme der Lehrerinnen-Examinatorinnen und der Lehrer-  Examinatoren, sowie die Aufsichtspersonen an diesen Prüfungen, sofern es  sich nicht um Lehrkräfte handelt, die wegen dieser Prüfungssitzungen vom  Unterricht entbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsident: 1000 Franken +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Franken pro Kandidatin oder Kandidat an den Schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sekretärin oder Sekretär: 1000 Franken + 10 Franken pro Kandidatin  oder Kandidat an den Schlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Expertin oder Experte: 15 Franken pro Kandidatin oder Kandidat und  pro schriftliche oder mündliche Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufseherin oder Aufseher: 16 Franken pro Stunde Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Expertin oder Experte für die Matura- oder Diplomarbeit: 60 Franken  pro Kandidatin oder Kandidat für die schriftliche und die mündliche  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Entschädigungen sind pauschal und umfassen alle Aufgaben, die mit  der   Prüfungssitzung   verbunden   sind:   Vorbereitung,   Prüfung,   Korrektur,  Kommissionssitzungen, Aufsicht und Verwaltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ...
Art. 3
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident und die Expertinnen oder die Experten  haben Anrecht auf Kilometer- und Verpflegungsentschädigung nach dem of  -  fiziellen Tarif für das Staatspersonal. Diese Entschädigungen können nur ver  -  langt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Expertin oder  der Experte nicht in der Gemeinde wohnt, in der sich die Schule befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Wenn die Kommissionsmitglieder mit besonderen Aufgaben betraut wer  -  den, namentlich wegen ausserordentlichen Prüfungssitzungen oder neu einge  -  führten Prüfungen, entscheidet die Direktion auf Antrag der Kommissions  -  präsidentin oder des Kommissionspräsidenten und der Schuldirektion über  die Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Beschlüsse vom 11.  Juli 1972 über die Entschädigung der Mitglieder  der Maturitätsprüfungskommission und vom 17.  Mai 1976 über die Festset  -  zung der Entschädigungen der Mitglieder der Prüfungskommission für die  Erlangung des Primarlehrerdiploms werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.1989  Erlass  Grunderlass  01.01.1991  BL/AGS 1989 f 408 / d 414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.1994  Art. 1  geändert  01.06.1994  BL/AGS 1994 f 391 / d 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.1994  Art. 2  geändert  01.06.1994  BL/AGS 1994 f 391 / d 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Erlasstitel  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 1  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 2  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 3  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 4  geändert  01.09.2004  2003_187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  Art. 1  geändert  01.07.2016  2016_063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2016  Art. 2  aufgehoben  01.07.2016  2016_063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.11.1989  01.01.1991  BL/AGS 1989 f 408 / d 414  Erlasstitel  geändert  16.12.2003  01.09.2004  2003_187