Steinwildreglement
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  VI  E/21/8  Steinwildreglement  (Vom 9. März 1992)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über  die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), Artikel 5  der  Verordnung  vom  30.  April  1990  über  die  Regulierung  von  Steinbock-  beständen (VRS), Artikel 3 und 4 des Kantonalen Jagdgesetzes  1)  vom 6. Mai  1979 sowie Artikel 14 der Jagdverordnung  2)  vom 27. Juni 1990,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1*  Festlegung der zu tätigenden Abschüsse  Unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Beurteilungskriterien  erstellt  die  Jagdverwaltung in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Instanzen der  angrenzenden  Kantone  und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  das  Eidgenössische Departement des Innern den jährlichen Abschussplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Abschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem  zum  Steinwildabschuss  zugelassenen  Jäger  werden  eine  nichtlak-  tierende  Steingeiss  im  zweiten  Lebensjahr  oder  älter  und  ein  Steinbock  eines bestimmten Alters zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berechtigung  für  den  Steinbockabschuss  erwirbt  sich  der  Jäger  erst  mit dem Abschuss einer nicht laktierenden Steingeiss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abschüsse  erfolgen  auf  eigene  Verantwortung  und  ohne  Begleitung  eines Wildhüters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Fehlabschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlegt ein Jäger widerrechtlich ein Stück Steinwild, darf die Jagd auf Stein-  wild  nicht  mehr  fortgesetzt  werden.  Trophäen  von  widerrechtlich  erlegtem  Steinwild verfallen mit Ausnahme von Absatz 2 dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die altersmässige Differenz des aufgrund der Berechtigung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 Absatz 2 erlegten zum zugeteilten Bock nur ein Lebensjahr beträgt,  können Wildbret und Trophäe dem Jäger zum Kauf überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ablieferung oder der Kauf solcher Tiere entbindet nicht von der Pflicht,  die festgelegten Gebühren zu bezahlen.  1  1)  GS VI E/21/1  2)  GS VI E/21/3  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steinwildreglement  VI  E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 *  Unweidmännisches Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Jäger  verliert  die  Berechtigung  für  weitere  Abschüsse,  wenn  ein  Tier  infolge  Absturzes  nicht  beigebracht  werden  kann  oder  die  Laktation  durch  Veränderung des Gesäuges nicht bestimmt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  ein  Stück  Steinwild  durch  unsachgemässen  Transport,  Behandlung  oder Absturz nicht einwandfrei bestimmt werden, so verfallen Wildbret und  Trophäe dem Kanton. In diesen Fällen entscheidet die Jagdverwaltung über  die Art der Verwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  in  den  Absätzen  1  und  2  genannten  Fälle  besteht  die  Pflicht,  die  festgelegten  Abschussgebühren  zu  bezahlen,  und  weitere  Abschüsse  ent-  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 *  Anschweissen oder Fehlschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird  ein  Stück  Steinwild  angeschweisst,  ist  sofort  der  zuständige  Wild-  hüter  zu  benachrichtigen  und  eine  zeitgerechte  und  fachgemässe  Nach-  suche  in  die  Wege  zu  leiten.  In  solchen  Fällen  kann  auch  ein  zur  Jagd  berechtigter Jäger beigezogen werden, der im Einverständnis des Schützen  und in dessen Verantwortung auch den Fangschuss anbringen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Tier trotz eingeleiteter Nachsuche gemäss Absatz 1 nicht beige-  bracht  werden,  so  darf  die  Jagd  auf  konvergierendes  Steinwild  fortgesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Anschweissen  von  Steinwild  sowie  abgegebene  Fehlschüsse  sind  innert  24  Stunden  dem  zuständigen  Wildhüter  zu  melden.  Unterlässt  ein  Jäger diese Meldung, verliert der Jäger die Berechtigung, die Jagd auf das  Steinwild fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6 *  Vorweisungspflicht  Jedes  erlegte  Steinwild  ist  wenn  möglich  am  gleichen  Tag  oder  spätestens  innerhalb 24 Stunden nach dem Abschuss beim zuständigen Wildhüter oder  der Jagdverwaltung vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Jagdbegleitung  Jeder Steinwildjäger ist berechtigt Begleiter mitzunehmen. Diese dürfen sich  jedoch nicht vom Jäger entfernen und zu Drückzwecken eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Abtransport  Für den Abtransport von Steinwild ist der Erleger selber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Steinwildreglement  VI  E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *  Jagdzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Jagd  zur  Regulierung  des  Steinwildes  ist  innerhalb  des  Zeitraumes  vom 1. September bis 30. November gestattet. Am Eidgenössischen Bettag  darf  die  Steinwildjagd  nicht  ausgeübt  werden.  Der  Regierungsrat  setzt  die  Jagdzeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieser Zeitspanne nicht getätigte Abschüsse verfallen und können nicht  auf nachfolgende Jahre übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  abschussberechtigten  Jägern  wird  für  Jagd  auf  das  Steinwild  eine  Grundgebühr von 100 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erleger von Steinwild haben dem Kanton folgende Gebühren zu entrich-  ten:  Abschussgebühren für Steinwild  –  Steingeiss ab 2. Lebensjahr, nicht laktierend  Fr. 100.–  –  Steinbock  Jugendklasse I, 2. und 3. Lebensjahr  Fr. 200.–  Jugendklasse II, 4. bis 6. Lebensjahr  Fr. 300.–  Mittelklasse, 7. bis 11. Lebensjahr  Fr. 600.–  Altersklasse, 12. Lebensjahr und älter  Fr. 600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  erlegter  Tiere,  die  nach  Körperwuchs  und  Gehörnbildung  nicht normal entwickelt sind, erfolgt durch die Jagdverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11 *  Bezahlung der Gebühren  Die  Grundgebühr  wird  mit  dem  Lösen  des  Jagdpatentes  erhoben.  Die  Abschussgebühren  müssen  bis  20.  Oktober  des  jeweiligen  Jahres  einbe-  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 *  Wildbret  Das Wildbret ist Eigentum des Schützen unter Vorbehalt der in den Artikeln  3 und 4 beschriebenen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Korrektur von Geschlechtsverhältnis und Altersstruktur Zur Korrektur von Geschlechtsverhältnis und Altersstruktur können bei Bedarf Einzelabschüsse freigegeben werden. 3
                            Steinwildreglement  VI  E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 *  Abschussplan  Die  Jagdverwaltung  ist  besorgt,  dass  die  nach  dem  jährlichen  Abschuss-  plan fehlenden Abschüsse getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 *  Einfang und Versetzung  Zur  weiteren  Verbreitung  des  Steinwildes  im  Alpengebiet  kann  die  zustän-  dige Direktion die notwendigen Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 *  Voraussetzung  Zur  Anmeldung  für  die  Steinwildjagd  im  Kanton  Glarus  ist  nur  berechtigt,  wer bisher mindestens zehn Glarner Jagdpatente gelöst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 *  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anmeldung  hat  mit  offiziellem  Anmeldeformular  an  die  Jagd-  und  Fischereiverwaltung des Kantons Glarus, 8750 Glarus, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  einer  negativen  Losziehung  kann  die  Anmeldung  jährlich  wieder-  holt  werden.  Das  gleiche  Recht  besteht  nach  einem  Korrekturabschuss  gemäss Artikel 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer positiven Losziehung kann eine Anmeldung frühestens nach  fünf Jahren wiederholt werden, auch wenn der Abschuss nicht oder nur teil-  weise erfüllt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeitspanne von fünf Jahren gemäss Absatz 3 kann durch die Jagdver-  waltung verändert werden, wenn die zur Abschussplanerfüllung notwendige  Anzahl Jäger nicht erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18 *  Anmeldefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anmeldefrist  läuft  jeweils  am  30. April  (Poststempel)  des  laufenden  Jahres ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss  eine  zweite  Ausschreibung  aufgrund  von  Artikel  17  Absatz  4  erfol-  gen, legt die Jagdverwaltung die Bedingungen und die Anmeldefrist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *  Auslosung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuteilung der Abschüsse wird durch das Los entschieden. Die Wahl der  zu bejagenden Steinwildkolonie kann bis zur Ziehung des letzten Loses der  entsprechenden Kolonie vom Jäger bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Steinwildreglement  VI  E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuteilung der Abschüsse erfolgt nach folgenden Kriterien:  –  Jäger mit 10 bis 19 Jagdpatenten: Geiss, Bock im 2. und 3. Lebensjahr;  –  Jäger mit 20 bis 29 Jagdpatenten: Geiss, Bock im 4. bis 6. Lebensjahr;  –  Jäger mit 30 oder mehr Jagdpatenten: Geiss, Bock im 7. Lebensjahr und  älter.  Zur Erfüllung des vorgegebenen Abschussplanes kann von dieser Zuteilung  abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro  Steinwildkolonie  gelangt  je  ein  Reservelos  zur  Auslosung.  Reserve-  jäger,  welche  die  von  der  Jagdverwaltung  organisierten  Einführungskurse  und die Begehungen mit dem Wildhüter vollständig absolviert haben, gelten  im Folgejahr als gesetzt. Sie haben sich aber wiederum offiziell anzumelden  und müssen an der Auslosung erneut teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jäger mit mindestens 30 gelösten Jagdpatenten sind nach einer negativen  Losziehung  in  der  Mittel-  oder  Altersklasse  (7.  Lebensjahr  oder  älter)  im  Folgejahr  gesetzt.  Falls  das  Kontingent  im  Folgejahr  nicht  ausreicht,  wird  dieses Anrecht mittels Losentscheid um ein weiteres Jahr verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 *  Korrekturabschüsse  Zusätzliche  nach  Artikel  13  dieses  Reglementes  zu  vergebende  Abschüsse  werden  an  Jäger,  die  mindestens  20  oder  mehr  Jagdpatente  gelöst  haben,  zur  Verlosung  freigeben,  sofern  sie  in  der  ersten  Losziehung  leer  ausge-  gangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21*  Austausch von Losen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den  Berechtigten  steht  frei,  unmittelbar  nach  der  Auslosung  und  vor  Beginn  der  Schulung  einen  Abtausch  der  Lose  innerhalb  der  gleichen  Klasse gemäss Artikel 10 Absatz 2 vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Jagd-  und  Fischereiverwalter  ist  in  solchen  Fällen  gleichzeitig  in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22 *  Abschussberechtigung  Mit dem Lösen des glarnerischen Jagdpatentes des entsprechenden Jahres  wird der Jäger abschussberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23 *  Schulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich  wird  eine  Schulung  von  der  Jagd-  und  Fischereiverwaltung  angeboten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steinwildreglement  VI  E/21/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstmals berechtigte Steinwildjäger sind verpflichtet, an den von der Jagd-  und  Fischereiverwaltung  organisierten  Einführungskursen  sowie  an  einer  geführten Begehung mit einem Wildhüter teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fernbleiben hat auf jeden Fall den Entzug der Abschussberechtigung  zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird kein Kursgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Ergänzende Bestimmungen  Die  geltenden  Gesetze,  Verordnungen  und  die  kantonalen  Jagdvorschriften  sind integrierter Bestandteil dieses Steinwildreglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 1992 in Kraft. Aenderungen des Reglementes: RR 13. April 1993 (SBE 5. Bd. Heft 5 S. 239) (Art. 9 Abs. 1) in Kraft ab 1. Juli 1993
                            RR 10. April 1995   (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 26)  Art. 3 Abs. (2) und 3, (9 Abs.1), (10 Abs. 2), (16), (17 Abs. 3), (19 Abs. 2),  Abs. 2 und 3 bisher zu Abs. (3) und 4, (21 Abs. 1), (23 Abs. 1 und 2) in  Kraft ab 1. Juli 1995  RR 31. März 1998   (SBE 7. Bd. Heft 1 S. 13)  Art. (1), 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 3, 6, 12, 13, 14, (15), 16, (17  Abs. 4 [n]), 18, 19 Abs. 3, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und (2) in Kraft ab  1. April 1998  RR 13. März 2001   (SBE 7. Bd. Heft 9 S. 430)  Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, (9 Abs. 1), 10 Abs. 2, 3 (+) und 4 (wird  zu Abs. 3), 11, 17 Abs. 3 und 4, (19 Abs. 2), 20, (23 Abs. 2 und 3 bis-  her zu Abs. 4 und 5) in Kraft ab 1. April 2001  RR 25. März 2003  (SBE 8. Bd. Heft 7 S. 390)  Art. 1, 7, 9 Abs. 1, 15, 19 Abs. 2 und 4 (n), Abs. 4 bisher zu Abs. 5, 23  Abs. 2  und  3  (+),  Abs.  4  und  5  bisher  zu  Abs.  3  und  4  in  Kraft  ab  1. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
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