Sozialgesetz
                            GS 102, 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sozialgesetz (SG)  Vom 31. Januar 2007 (Stand 1. Januar 2022)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf die Artikel 3, 22,  40, 50, 71, 73,  74,  78,  85, 94, 95, 96, 97, 99,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verf  assung des Kantons  Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1998
                            2)  ,  Artikel  293  Absatz  2  und  Artikel  328  des  schweizeri  schen  Zivilgesetzbuches  (ZGB)  vom  10.  Dezember  1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Artikel  3  der  Verord-  nung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur  Adoption (PAVO)  vom 19. Oktober 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911  betreffend  die  Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgese  tzbuches  (Fünfter  Teil:  Obligationenrecht,  OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  Artikel  119  Absatz  4  des  schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  vom  21.  Dezember  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,  Artikel  3  und  16  des  Bundesgesetzes  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten  (Opferhilfegesetz,  OHG)  vom  4.  Oktober  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,  Artikel  34  des  Bundesgesetzes  über  die  Be-  täubungsmittel  (Betäubungsmittelgesetz,  BetmG)  vom  3.    Oktober  1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 und Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeits-
                            vermittlung   und   den   Personalverleih   (Arbeitsvermittlun  gsgesetz,   AVG)  vom 6. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  , Artikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungsrechts  (ATSG)  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  , Artikel 61 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über   die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  (AHVG)  vom  20.  Dezember  194  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ,  Artikel  54  des  Bundesgesetzes  über  die  Invalidenversicherung  (IVG  )  vom  19.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ,  Artikel  2  und  21  des  Bundesgesetzes  vom  6.  Oktober    2006  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  u  nd  Invalidenversiche-  rung (ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  , Artikel 61, 73 und 97 des Bundesgesetzes über die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  (BVG)  vom  25.  Juni  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes über die Kran kenversicherung
                            (KVG) vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  , Artikel 57, 80, 86, und 98 des Bundesgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  211.222.338  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )      SR  812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )      SR  823.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )     SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )     SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )     SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )     SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )     SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )     SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über  die  Unfallversicherung  (UVG)  vom  20.  März  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Artikel  27  des  Bundesgesetzes  über  die  Militärversicherung  (MVG)  vom  1  9.  Juni  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bund esgesetzes über den
                            Erwerbsersatz  für  Dienstleistende  und  bei  Mutterscha  ft  (Erwerbsersatzge-  setz, EOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über di  e Familienzu-  lagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , Artikel 17 Absatz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetzes über die Fa milienzulagen vom
24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)
                            5)  ,  des  Artikel  113  des  Bun-  desgesetzes  über  die  obligatorische  Arbeitslosenversi  cherung  und  die  In-  solvenzentschädigung  (Arbeitslosenversicherungsgesetz,  AVIG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 1982
                            6)  , Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zus  tändig-  keit  für  die  Unterstützung  Bedürftiger  (Zuständigkei  tsgesetz,  ZUG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juni 1977
                            7)   und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Instituti  onen zur  Förderung  der  Eingliederung  von  invaliden  Personen  (I  FEG)  vom  6.  Okto-  ber 2006  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617)*
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundlagen und Grundsätze
1.1.1. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Ziel und Zweck
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verf  assungsmässigen  Sozialziele, indem sie  a)  die  Eigenverantwortung  stärken,  die  Selbständigkei  t  des  Menschen  erhalten,  Armut  oder  soziale  Notlagen  verhindern,  beh  eben  oder  mindern;  b)  Menschen  in  wirtschaftlich  bescheidenen  Verhältn  issen  unterstüt-  zen;  c)  Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überleb  enshilfe gewäh-  ren;  d)  den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz ver  hindern und  bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  834.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  836.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  836.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sachliche Geltung
                            1   Dieses Gesetz regelt  a)*  ...  a  bis  )*   die Grundsätze der Prävention sowie das freiwilli  ge Engagement;  b)*  ...  a  ter  )*   den  Vollzug  des  Sozialversicherungsrechtes  des  Bunde  s,  soweit  die-  ser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),
2. der beruflichen Vorsorge (BVG),
3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
4. der Invalidenversicherung (IVG),
5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut terschaft
                            (EOG),
                        
                        
                    
                    
                    
                6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
7. der Unfallversicherung (UVG),
8. der Militärversicherung (MVG),
9. der Krankenversicherung (KVG),
10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
                            c)  den  Vollzug  sozialer  Ergänzungshilfen  soweit  dieser    dem  Kanton  übertragen ist, nämlich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Ergänzungsleistungen (ELG),
2. der Krankenversicherung (KVG);
3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,
                            d)  die Unterstützung und Hilfe von Kanton  und Einwohn  ergemeinden  für die folgenden Lebens- und Problemlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,
2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung,
3. Wohnen und Miete,
4. Arbeitslosenhilfe,
5. Opferhilfe,
6. Suchthilfe,
7. Menschen mit Behinderungen,
8. Pflege,
9.* Bestattung,
10.* Budget- und Schuldenberatung;
                            e)  die  Sozialhilfe  und  Nothilfe  durch  die  Einwohnerge  meinden  für  Menschen in sozialen Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf di  e Aufgaben des Kan-  tons und der Gemeinden:  a)  im Gesundheitswesen;  b)  im Bereich der Bildung;  c)*  im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;  d)  im Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Örtliche Geltung
                            1   Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine ander  e Regelung, sind seine  Bestimmungen  nur  auf  Personen  anwendbar,  die  ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwo  hnergemeinde des  Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts ble  iben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  zivilrechtliche  Wohnsitz  richtet  sich  nach  den  Ar  tikeln  23  -  26  des  Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an de  m  Ort,  an  dem  sie  nicht  nur  vorübergehend  verweilt,  son  dern  während  län-  gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherei  n befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   sozialhilferechtliche   innerkantonale   Unterstützu  ngswohnsitz   oder  Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimm  ungen des Bundesge-  setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung B  edürftiger (ZUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Als  Aufenthalt  gilt  dabei  die  tatsächliche  Anwesenheit  in  einer  Einwohnerge-  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.2. Massnahmen und Leistungen
§ 4 Soziale Aufgaben
                            1   Kanton  und  Einwohnergemeinden  erfüllen  ihre  sozialen    Aufgaben,  in-  dem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen   Sicherheit anbieten  und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbri  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  fördern  die  private  soziale  Tätigkeit  und  die  Aus  -,  Fort-  und  Weiter-  bildung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Perso  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dienstleistungen
                            1   Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne  rgemeinden dafür,  dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbrach  t, finanziert und voll-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dienstleistungen  sind  insbesondere  präventive  Hilfe  n,  Beratung  in  Le-  benslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sozialleistungen
                            1   Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne  rgemeinden dafür,  dass  die  Sozialleistungen  in  den  jeweiligen  Leistungsf  eldern  unter  Vorbe-  halt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vol  lzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistunge  n oder als Geldleis-  tungen  der  Sozialversicherungen,  des  Kantons  oder  der  Einwohnerge-  meinden erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kollektive  Sozialleistungen  werden  vom  Kanton  oder  den  Einwohnerge-  meinden  erbracht,  indem  sie  selber  soziale  Instituti  onen  betreiben  oder  indem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder  private Institutionen  durch Subventionen finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Subventionen  werden  als  Beiträge,  Darlehen,  Bürgsch  aften  und  Abgel-  tungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sachleistungen
                            1   Sachleistungen  sind  insbesondere  individuelle  Vorsorg  e-  und  Eingliede-  rungsmassnahmen,   Heilbehandlungen,   Krankenpflege,   Kra  nkheits-   und  Behinderungskosten  nach  ELG,  Transporte,  Hilfsmitte  l  und  Naturalleistun-  gen anstelle von Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Geldleistungen
                            1   Geldleistungen  sind  insbesondere  Taggelder,  Renten  ,  Erwerbsersatzleis-  tungen,  Mutterschaftsentschädigungen,  Familienzulagen  ,  jährliche  Ergän-  zungsleistungen,  Hilflosenentschädigungen,  Prämienve  rbilligungen,  indi-  viduelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Pro  blemlagen (Unter-  stützungsleistungen)  sowie  individuelle  finanzielle  Lei  stungen  der  Sozial-  hilfe.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geldleistungen  der  Sozialversicherungen  werden  versi  cherten  Personen  gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungs  fähigkeit oder sozia-  len Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Anspruch  auf  Ergänzungsleistungen  richtet  sich  nach  den  Bestim-  mungen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligunge  n nach dem KVG,  dabei  sind  das  Einkommen  und  das  Vermögen  der  anspru  chsberechtigten  Personen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Unterstützungsleistungen  sowie  Leistungen  der  Sozialh  ilfe  werden  vom  Gemeinwesen  Menschen  gewährt,  deren  Eigenleistungen    aus  Eigenmit-  teln,  privaten  und  sozialen  Versicherungsleistungen  so  wie  deren  Leistun-  gen  aus  familienrechtlichen  Unterhalts-  und  Unterst  ützungsverpflichtun-  gen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Subsidiarität
                            1   Eigenleistungen   und   Sozialversicherungsleistungen   geh  en   Bedarfsleis-  tungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergänzungsleistungen,   Prämienverbilligungen   und   Unte  rstützungsleis-  tungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Sozialhilfeleistungen  sind  subsidiär  zu  den  Eigen  leistungen  und  den  andern Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen
                            1   Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsa  nspruch, wenn  a)  sie  die  wirtschaftlichen  Voraussetzungen  nach  dies  em  Gesetz  erfül-  len oder  b)  sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicher  ungsleistungen, die  kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendige  n sozialen  Dienst-  oder  Sachleistung,  namentlich  von  anerkannten    Institutio-  nen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsanspruch, wenn  a)  die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;  b)  unterhalts-  und  unterstützungspflichtige  Familiena  ngehörige  nicht  rechtzeitig Unterstützung leisten;  c)  kein  Anspruch  auf  Sozialversicherungsleistungen  ode  r  andere  Be-  darfsleistungen  besteht  oder  deren  Leistungen  den  Leb  ensbedarf  nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Beda rfsleistungen
                            1   Die  Bedarfsleistungen  orientieren  sich  grundsätzlic  h  am  individuellen  Bedarf, können aber auch pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können  a)  als  Geldleistung  ausbezahlt,  bevorschusst  oder  als    Sachleistung  ge-  währt werden;  b)  von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden  ;  c)  zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt   derjenigen Insti-  tution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsbe  rechtigte Per-  son Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 2  0 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  besteht  kein  Anspruch  darauf,  dass  die  erforder  liche  Leistung  in  der  beantragten Art erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Subventionen
                            1   Kanton  und  Einwohnergemeinden  leisten  anderen  Gemei  nwesen  oder  sozialen Institutionen Subventionen um  a)  präventive Massnahmen zu ermöglichen;  b)  wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu   den angebote-  nen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;  c)  den Start einer sozialen Institution zu erleichtern  ;  d)  gemeinwirtschaftliche  Leistungen  oder  übertragene    soziale  Aufga-  ben abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Subvention ist geknüpft an:  a)  eine gesetzliche Verpflichtung;  b)  eine Bewilligung;  c)  einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinba  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bürgschaften  können  eingegangen  werden,  um  sozialen    Institutionen  Investitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermö  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen
§ 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen
                            1   Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine  andere rechtmäs-  sig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilwei  se bezogen hat, kann  die zustehende Sozialleistung nachfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzuste  llbare Ergänzungs-  leistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine  Zahlung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistun gen*
                            1   Personen,  die  Geldleistungen  der  Sozialhilfe  erhalte  n  haben,  sind  zur  Rückerstattung verpflichtet, sofern:*  a)*  Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewäh  rt werden und  die  betreffenden  Vermögenswerte  realisiert  wurden  od  er  realisier-  bar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)*  Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hi  nblick auf Leistun-  gen  einer  Sozialversicherung,  einer  Privatversicherung,    haftpflichti-  ger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und   die betreffen-  den Ansprüche realisiert wurden;  c)*  infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegew  inn oder anderen  nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gr  ünden finan-  ziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizer  ischen Kon-  ferenz  für  Sozialhilfe  erlassenen  Richtlinien  (SKOS-Rich  tlinien)  vor-  liegen;  d)*  infolge  von  Einkünften  aus  eigener  Arbeitsleistu  ng  derart  günstige  Verhältnisse  vorliegen,  dass  ein  Verzicht  auf  Rückersta  ttung  als  un-  billig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im   Hinblick auf Leis-  tungen  einer  Sozialversicherung,  einer  Privatversicheru  ng,  haftpflichtiger  Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, k  ann das vorschussleis-  tende  Gemeinwesen  verlangen,  dass  ihm  rückwirkende  Le  istungen  im  rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erben,  durch  ein  Vermächtnis  bedachte  Personen  sowi  e  Begünstigte  aus  Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von ei  ner verstorbenen  Person  bezogenen  Geldleistungen  der  Sozialhilfe  verpfl  ichtet,  soweit  sie  aus  dem  Nachlass  oder  aus  Begünstigungen  von  Lebensve  rsicherungen  geldwerte Leistungen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R  ückerstattung ab.  Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über   den Vermögens-  nachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattu  ng erfüllt, bestehen  folgende Möglichkeiten:*  a)*  Abschluss  einer  Vereinbarung  über  die  Rückerstat  tung  und  deren  Modalitäten;  b)*  Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kindern  und  Jugendlichen  während  deren  Unmündigkeit    und  bis  zum  Abschluss  der  ordentlichen  Erstausbildung  oder  währ  end  der  Dauer  der  Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integra  tionsmassnahme aus-  gerichtete  oder  mit  Gegenleistungen  abgegoltene  Sozi  alhilfeleistungen  sind nicht zurückzuerstatten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode  r teilweise verzichtet  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            bis  *  Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen   für einkom-  mensschwache Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen,  denen  Ergänzungsleistungen  für  einkommen  sschwache  Fami-  lien  als  Vorschuss  im  Hinblick  auf  Leistungen  einer  So  zialversicherung,  ei-  ner  Privatversicherung,  haftpflichtiger  Dritter  oder    anderer  Dritter  ge-  währt  worden  sind,  haben  diese  zurückzuerstatten,  sof  ern  die  betreffen-  den Ansprüche realisiert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R  ückerstattung ab.  Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Mö  glichkeiten:  a)  Abschluss  einer  Vereinbarung  über  die  Rückerstatt  ung  und  deren  Modalitäten;  b)  Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen ist § 14 Absätze 1  bis  , 1  ter   und 5 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwirkung*
                            1   Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jah  ren seit der letzten  Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz  2 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundpfandlich  sichergestellte  Forderungen  und  Ansp  rüche  auf  Rücker-  stattung verwirken nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  nach  §  14  Absatz  2  entstandenen  Ansprüche  müss  en  innerhalb  von  zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Em  pfängers der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung gel tend gemacht wer-
                            den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. E  rgibt sich der Rücker-  stattungsanspruch  aus  einer  strafbaren  Handlung,  fü  r  welche  das  Straf-  recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gil  t diese Frist auch für die  Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und
                            leistungsbeziehenden Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anhörung und Mitsprache
                            1   Im  Verfahren  über  die  Ausrichtung  von  Sozialleistungen    und  über  den  Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Mensche  n anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in  die Lebensgestal-  tung  der  betroffenen  Menschen  eingewirkt  wird,  habe  n  diese  ein  ange-  messenes Recht auf Mitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mitwirkungspflichten
                            1   Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen so  wie deren gesetzli-  che oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet:  a)  aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über d  ie massgeben-  den Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrh  eitsgetreu und  vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;  b)  Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;  c)  Behörden  und  Institutionen  zu  ermächtigen,  soweit    erforderlich  Auskunft zu erteilen;  d)  Auflagen und Weisungen zu befolgen;  d  bis  )*   Eigenleistungen   entsprechend   ihrer   zumutbaren   wir  tschaftlichen  Leistungsfähigkeit zu erbringen;  e)  zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;  f)  eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auskunftspflichten
                            1   Gemeinden  und  soziale  Institutionen  sind  verpflichte  t,  dem  Kanton  die  für  Aufsicht  und  für  die  Planung  notwendigen  Auskün  fte  zu  erteilen,  na-  mentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsfüh  rung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Behörden  des  Kantons  und  der  Gemeinden  sowie  Pe  rsonen,  die  mit  der  gesuchstellenden  oder  leistungsbeziehenden  Perso  n  in  einer  Hausge-  meinschaft  leben  oder  ihr  gegenüber  unterhalts-  ode  r  unterstützungs-  pflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere   Vermieter und Vermie-  terinnen  von  Wohnraum  sowie  Logisgeber  und  Logisgeberi  nnen,  Sozial-  versicherungsträger  und  andere  Stellen,  welche  Person  en  unterstützen,  sind gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden  verpflichtet, unent-  geltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterl  agen einzureichen, die  notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu   ändern, sicherzu-  stellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Schweigepflicht
                            1   Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes b  efassen, sind gegen-  über  Dritten  verpflichtet,  über  die  ihnen  in  ihrer  St  ellung  zur  Kenntnis  gelangenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahre  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  Mitwirkungs-  und  Auskunftspflic  hten  unter  Behör-  den und Organen nach Artikel 32 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sowie anderen an der Durchfüh-  rung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wich  tige öffentliche Inte-  ressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  übrigen  gilt  das  Bundesgesetz  über  den  Datenschu  tz  (DSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  das  Informations- und Datenschutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht
                            1   Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den E  inwohnergemeinden  die  Grundsätze  seiner  Sozialpolitik  nach  Artikel  73  de  r  Kantonsverfassung  in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen  Leistungsfeldern in  Teilplänen fest und passt sie periodisch den verände  rten Verhältnissen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über:  a)  Ist- und Sollzustand;  b)  Ziele und Prioritäten;  c)  Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;  d)  Grundangebot und Basisqualität;  e)  notwendige Trägerschaften;  f)  weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche u  nd organisatorische  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  und  die  Einwohnergemeinden  setzen    die  Sozialpla-  nung in Sozialprogrammen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bericht,  ob  die  Ziele,  Resultate  und  Wirkungen  erre  icht  worden  sind  und  wo  die  Sozialplanung  anzupassen  ist.  Der  Kantonsrat  gen  ehmigt  den  Be-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  235.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bewilligung und Aufsicht
                            1   Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Er  bringen von sozialen  Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, di  e  a)  Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder  b)  Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bewilligung  wird  als  Betriebsbewilligung,  Aner  kennung  oder  Berufs-  ausübungsbewilligung erteilt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Departement  kann  in  einzelnen  sozialen  Leistungsf  eldern  die  Ober-  ämter  oder  die  Sozialorgane  der  Einwohnergemeinden  er  mächtigen,  Be-  willigungen oder Anerkennungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngem ässe Anwen-
                            dung der Gesundheitsgesetzgebung*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass  a)  der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgew  iesen ist;  b)  ein Grundangebot in geforderter Basisqualität er  bracht wird;  c)  ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;  d)  die  soziale  Aufgabe  wirtschaftlich  erbracht,  die  soziale  Institution  wirtschaftlich  geführt,  die  eigene  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  angemessen  berücksichtigt  wird,  die  Finanzierung  gesi  chert  ist  und  angemessene Betriebsreserven gebildet werden;  e)*  die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) b  esteht;  f)*  die  Voraussetzungen  gemäss  §  22  des  Gesundheitsge  setzes  (GesG)  vom  19. Dezember  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sinngemäss  erfüllt  sind,  sofern  es  sich  um  eine  soziale  Institution  handelt,  die  gemäss  der  Kran  kenversiche-  rungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zä  hlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede  Bewilligung  ist  befristet  und  kann  mit  Beding  ungen  und  Auflagen  verbunden werden, namentlich über:  a)  die Eignung des Personals in fachlicher und pers  önlicher Hinsicht;  b)  die  Begleitung,  Betreuung  und  Behandlung  der  bet  roffenen  Men-  schen;  c)  die bauliche Gestaltung;  d)  die Betriebsführung und Organisation;  e)  die Taxgestaltung;  f)*  die Versicherungen;  g)*  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Auf  soziale  Institutionen,  die  gemäss  der  Krankenvers  icherungsgesetz-  gebung  zur  Gruppe  der  Leistungserbringer  zählen,  gelan  gen  folgende  Vorschriften des GesG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sinngemäss zur Anwendung:*  a)  § 23 (Erlöschen der Bewilligung);  b)  § 25 (Ergänzende Vorschriften);  c)  §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten un  d Patientinnen);  d)  §§ 59 ff. (Aufsicht);  e)  § 64 (Strafbestimmungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  f)  § 65 (Übergangsbestimmungen);  g)  § 66 (Ausführungsbestimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemä  ss der Krankenversi-  cherungsgesetzgebung  nicht  zur  Gruppe  der  Leistungserb  ringer  zählen,  kann  entzogen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  nach  Ab  satz  1  Buch-  staben a-e nicht mehr erfüllt sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wen  n Investitionen getä-  tigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe   überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            bis  *  Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante   und teilstationä-  re Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 14  4, die über eine Be-  triebsbewilligung gemäss § 21 verfügen, sind verpflic  htet, sich angemessen  an  der  Aus-  und  Weiterbildung  der  nicht-universitäre  n  Gesundheitsberufe  zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Umfang  der  Aus-  und  Weiterbildungsverpflichtung    wird  unter  Be-  rücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betr  iebes, der Kosten der  Aus- und Weiterbildungen sowie im Verhältnis zum Beda  rf festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesundheitlich  eingeschränkten  Personen  sind  nach  Möglichkeit  zweck-  mässige  Aus-  und  Weiterbildungsplätze  anzubieten.  Woh  nheime  und  Ta-  gesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste un  d Pflegeheime streben  diesbezüglich  eine  enge  Zusammenarbeit  mit  den  zustän  digen  IV-Stellen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Von  der  Aus-  und  Weiterbildungsverpflichtung  ausgeno  mmen  sind  Be-  triebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage  sind, Ausbildungsplätze  anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund ans  chliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer  Verordnung und kann  in  dieser  Richtlinien  von  Fachorganisationen  oder  Bra  nchenverbänden  für  verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            ter  *  Vollzug der Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  kann  den  Vollzug  und  die  damit  verb  undene  Verfü-  gungskompetenz zur  Festlegung  und  Überprüfung  der  Au  s-  und  Weiter-  bildungsverpflichtung  an  Fachorganisationen  oder  Bran  chenverbände  de-  legieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvere  inbarung ab, welche die  Pflichten und die Berichterstattung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling
                            1   Der  Regierungsrat  kann  in  den  kantonalen,  die  Einw  ohnergemeinden  können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsve  reinbarungen mit  Dritten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, d  ass  werden;  b)  die geforderte Qualität erreicht wird;  c)  die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;  d)  der Rechtsschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  beauftragende  Stelle  überprüft,  ob  die  Vorgaben  eingehalten  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistun  gsvereinbarung anzu-  passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertragli  ch festgelegte Sank-  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Einwohnergemeindeverband  kann  in  den  kommunalen    Leistungsfel-  dern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarunge  n aushandeln und  deren  Anwendung  für  Leistungsvereinbarungen  zwischen  E  inwohnerge-  meinden  und  Dritten  empfehlen.  Kommt  eine  Rahmenverei  nbarung  in  zwei  Drittel  der  Einwohnergemeinden  zur  Anwendung,  ka  nn  der  Regie-  rungsrat  diese  nach  Konsultation  des  Einwohnergemein  deverbandes  und  der betreffenden Branchenorganisation für alle Einw  ohnergemeinden zum  verbindlichen Standard erklären.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Statistik
                            1   Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gese  tz mit Aufgaben  betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vor  gabe des Bundes und  der  kantonalen  Departemente  unentgeltlich  alle  rele  vanten  statistischen  Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und ei  nen Sozialbericht, die  Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermö  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Organisation
1.3.1. Kanton und Gemeinden
§ 25 Aufgaben des Kantons
                            1   Der  Kanton  stellt  im  Rahmen  der  Sozialplanung  die  so  zialen  Aufgaben  sicher, indem er  a)  das Grundangebot und die Basisqualität gewährlei  stet;  b)  den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und  beaufsichtigt;  c)  Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst;  d)  von  der  Bundesgesetzgebung  vorgeschriebene  Listen  üb  er  zugelas-  sene inner- und ausserkantonale soziale Institutione  n und Heime er-  stellt;  e)  Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft;  f)  den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garanti  ert;  g)  Bundesregelungen,  interkantonale  Regelungen  und  internationale  Übereinkommen vollzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folge  nden Leistungsfeldern  erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werd  en:  a)  Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht;  b)*  Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem   Recht;  c)*  Ergänzungsleistungen  zur  Invalidenversicherung  un  d  für  einkom-  mensschwache Familien;  d)  Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;  e)  Wohnen-Miete;  f)  Opferhilfe;  g)*  Menschen mit einer Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  h)*  Aufnahme   und   Unterbringung   von   unmündigen   Person  en   aus-  serhalb des Elternhauses (Pflegekinder);  i)*  Elternbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn  es  das  öffentliche  Interesse  erfordert  und  ge  eignete  Institutionen  fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1   Die  Einwohnergemeinden  sorgen  dafür,  dass  die  sozia  len  Aufgaben  in  folgenden  Leistungsfeldern  erfüllt  und  im  Rahmen  die  ses  Gesetzes  finan-  ziert werden:  a)  Familie, Kinder, Jugend und Alter;  b)  Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;  c)  Integration der ausländischen Wohnbevölkerung;  d)  Arbeitslosenhilfe;  e)  Suchthilfe;  f)  ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;  g)  Sozialhilfe;  h)*  Bestattung;  i)*  Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlasse  nenversicherung;  j)*  Freiwilliges Engagement;  k)*  Schulden- und Budgetberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Sozialregionen
                            1   Die  Einwohnergemeinden  erbringen  die  ihnen  zugewies  enen  Aufgaben  der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit  sowie des Kindes- und  Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Sozialregion  muss  mindestens  12'000  Einwohner  u  nd  Einwohnerin-  nen  umfassen.  Der  Regierungsrat  kann  mit  Rücksicht  auf  die  regionalen  Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwo  hnerzahl zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einwohnergemeinden  können  weitere  soziale  Aufga  ben  grundsätz-  lich  nur  jener  Sozialregion  übertragen,  welcher  sie  f  ür  die  Sozialhilfe  an-  gehören.  Der  Regierungsrat  kann  in  begründeten  Fälle  n  Ausnahmen  be-  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sozialregionen  können  sich  zusammenschliessen,  um  sozi  ale  Aufgaben  gemeinsam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozia ldienst
                            1   Die Sozialregion  a)*  wählt eine Sozialkommission, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherhe it beur-
                            teilt,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf er fasst, die
                            Qualität  sichert  und  darüber  entscheidet,  ob  eine  So  zialleis-  tung oder eine Dienstleistung gewährt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                3.* ...
                            14  b)  führt einen Sozialdienst, der
                        
                        
                    
                    
                    
                1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozi sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschu tzes
                            liefert,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele ver einbart und
                            die Massnahmen vollzieht und überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einwohnergemeinden  können  eigene  Sozialkommissi  onen  bestim-  men.*
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 29 Aufgaben
                            1   Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzie  ht  a)  das Bundesrecht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und b ei Mutter-
                            schaft (EOG),
                        
                        
                    
                    
                    
                4.* Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
5.* Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZ G);
                            b)  das kantonale Recht über die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ergänzungsleistungen (ELG),
2.* Familienzulagen,
3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).
                            2   Der  Regierungsrat  kann  der  Ausgleichskasse  mit  Zus  timmung  der  Bun-  desorgane weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusa  mmenarbeit mit den  Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung d  urch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rechtsform und Bundesaufsicht
                            1   Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der k  antonalen Verwaltung  unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit e  igener Rechtspersön-  lichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsich  t des Bundes und erfüllt  ihre  Aufgaben  gestützt  auf  die  Bundesgesetzgebung  und    die  Weisungen  der Bundesorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  IV-Stelle  steht  unter  fachlicher,  administrative  r  und  wirtschaftlicher  Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestü  tzt auf die Bundesge-  setzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bund  esorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Ausgleichskasse  und  die  IV-Stelle  verkehren  in  i  hren  Zuständigkeits-  bereichen direkt mit den Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Verwaltungsrat
                            1   Der  Regierungsrat  wählt  für  die  Ausgleichskasse  un  d  die  IV-Stelle  einen  gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten od  er Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die   Leiter oder Leiterin-  nen  von  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle  nehmen  an  den  Si  tzungen  des  Ver-  waltungsrates mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Verwaltungsrat  a)  erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglemen  t;  b)  beschliesst den Stellenplan und das Organigramm d  er Ausgleichskas-  se und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der   IV-Stelle sind  vom Bundesamt zu genehmigen;  c)  schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiter  innen der Ausgleichs-  kasse und der IV-Stelle vor;  d)  wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;  e)  beaufsichtigt  die  Ausgleichskasse,  IV-Stelle  und  Familienausgleichs-  kassen und überwacht deren Geschäftsführung;  f)  genehmigt  Voranschläge,  Jahresrechnungen  und  Jahr  esberichte  der  Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleic  hskasse;  g)  berät  die  Geschäfte,  die  vom Regierungsrat  oder  Ka  ntonsrat  zu  be-  schliessen sind;  h)  behandelt  Aufsichtsbeschwerden  gegen  Ausgleichsk  asse,  IV-Stelle  und die kantonale Familienausgleichskasse;  i)  setzt  die  Beiträge  an  die  Verwaltungskosten  der  A  usgleichskasse  und  ihrer  Zweigstellen  und  die  Vergütungen  an  die  Zw  eigstellen  fest;  j)  kann  der  Leitung  der  Ausgleichskasse  und  der  IV-St  elle  Weisungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Geschäftsleitung
                            1   Die  Befugnisse  und  Pflichten  der  Geschäftsleitung  der  Ausgleichskasse  und  der  Geschäftsleitung  der  IV-Stelle  werden  im  Org  anisations-  und  Ge-  schäftsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  regelt insbesondere  die  Grundzüge    der  Kassenorgani-  sation  und  der  Zusammenarbeit  zwischen  Ausgleichskas  se und  IV-Stelle  in  einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zweigstellen
                            1   Die  Ausgleichskasse  führt  Zweigstellen,  erteilt  ih  nen  Weisungen  und  be-  aufsichtigt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese ei  ne Zweigstelle füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle
                            1   Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftst  ätigkeit der Ausgleichs-  kasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bun  desgesetzgebung. Sie  orientiert den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausgleichskasse  nimmt  eine  Kontrolle  der  Arbeit  gebenden  vor  oder  bestimmt Kontrollstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Verwaltungskostenbeiträge
                            1   Die  Ausgleichskasse  erhebt für  die  bundesrechtlich  en  Aufgaben  von  den  ihr   angeschlossenen   Arbeitgebenden,   Selbstständigerw  erbenden   und  Nichterwerbstätigen   Verwaltungskostenbeiträge,   welch  e   ihren   Verwal-  tungsaufwand,  einschliesslich  der  Vergütungen  für  di  e  Aufgaben  ihrer  Zweigstellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten  decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  vergütet  der  Ausgleichskasse  die  Verwaltu  ngskosten  für  die  ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Haftung des Kantons
                            1   Die  Haftung  des  Kantons  für  den  Vollzug  der  bundesrec  htlichen  Aufga-  ben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesges  etzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen   Aufgaben gilt das  Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3. Familienausgleichskassen
§ 37 Durchführung*
                            1   Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulag  en nach eidgenössi-  schem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen   sowie die Bei-  träge   der   Arbeitgebenden,   Arbeitnehmenden   nicht   bei  tragspflichtiger  Arbeitgebender,  Selbständigerwerbenden  und  nichterwe  rbstätigen  Perso-  nen zu erheben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen  a)*  müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. Mä  rz 2006 über die  Familienzulagen   (FamZG)   vorgeschriebenen   Kinder-   und   Aus  bil-  dungszulagen  ausrichten  und  gewährleisten,  dass  sie  ihre  Tätigkeit  geordnet  und  im  Einklang  mit  dem  Bundesgesetz,  diese  m  Gesetz  und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben;  b)*  können  die  Auszahlung  der  Familienzulagen  für  Arbe  itnehmende  den Arbeitgebenden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Familienausgleichskassen   sind   von   kantonalen   und     kommunalen  Steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            bis  *  Weitere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Familienausgleichskassen  haben  die  Beiträge  zur  Finanzierung  der  Ergänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspf  lichtigen zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen  Beiträge nach Abzug  der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vo  llzugsbehörde zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Private Familienausgleichskassen
                            1   Als   private   Familienausgleichskassen   werden   Familiena  usgleichskassen  schweizerischer  und  kantonaler  Berufsverbände  von  Arb  eitgebenden  so-  wie  kantonaler  zwischenberuflicher  Verbände  von  Arbeit  gebenden  aner-  kannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen  :  a)  beschränkt  sich  der  Tätigkeitsbereich  der  Familie  nausgleichskasse  auf  den  Kanton  Solothurn,  so  müssen  ihr  wenigstens  50    Arbeitge-  bende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören;  b)*  erstreckt  sich  der  Tätigkeitsbereich  der  Familie  nausgleichskasse  auf  mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen i  hr in min-  destens  zwei  Kantonen  wenigstens  50  Arbeitgebende  und    500  Ar-  beitnehmende  oder,  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Arbeitgeben-  den, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Familienausgleichskassen,  welche  von  Verbandsausg  leichskassen  der  AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Ab  satz 1 sowie die  Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgle  ichskassen melden  sich beim Regierungsrat für die Registrierung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der   Regierungsrat   anerkennt   selbstständige   Familien  ausgleichskassen,  wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er  entzieht  die  Anerkennung,  wenn  die  Familienausgle  ichskasse  die  ge-  setzlichen  Voraussetzungen  nicht  mehr  erfüllt  und  sie  trotz Aufforderung  innert  angemessener  Frist  den  gesetzmässigen  Zustand  nicht  wieder  her-  stellt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Bestimmung  der  Begriffe  Arbeitgebende  und  Arbe  itnehmende  rich-  tet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die A  lters- und Hinterlas-  senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Kantonale Familienausgleichskasse
                            1   Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichska  sse als selbständige  öffentlich-rechtliche  Anstalt.  Er  überträgt  die  Ges  chäftsführung  der  Aus-  gleichskasse des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Familienausgleichskasse  a)*  kontrolliert  die  Beitragspflicht  der  ihr  angesc  hlossenen  Arbeitge-  benden,  Arbeitnehmenden  nicht  beitragspflichtiger  A  rbeitgeben-  der, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen  Personen;  b)*  erhebt die Beiträge für die  Familienzulagen  von  de  n  beitragspflich-  tigen Unternehmen und Personen;  c)  vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten  ;  d)*  vollzieht  das  Bundesgesetz  über  die  Familienzulagen  in  der  Land-  wirtschaft  (FLG)  sowie  das  Bundesgesetz  über  die  Famili  enzulagen  (FamZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes   mit eigener privater  Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutrete  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragspflichtige,  die  sowohl  einem  Berufsverband  als  auch  einem  zwi-  schenberuflichen Verband  angehören, werden nach frei  er Wahl der Fami-  lienausgleichskasse einer der beiden Verbände angesc  hlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all di  ejenigen beizutreten,  die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Bestimmungen  des  AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    über  die  Kassenzugehörigkeit  und  den  Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
                            1   Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revid  ieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  den  Familienausgleichskassen  angeschlossenen  Ar  beitgebenden  sind  periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorsch  riften hin zu kontrol-  lieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestimmungen  des  AHVG  über  die  Kassenrevisionen  und  die  Arbeit-  geberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Berichterstattung und Aufsicht
                            1   Die  Familienausgleichskassen  haben  dem  Verwaltungsra  t  der  Ausgleichs-  kasse  des  Kantons  Solothurn  (Verwaltungsrat)  den  Gesc  häftsbericht  ein-  schliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstell  e einzureichen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der  Geschäftsbericht  oder  die  zusätzliche  besondere  Berichterstattung  müssen  insbesondere  je  getrennt  die  Höhe  der  Beitra  gssätze  und  die  Summe  der  Beiträge,  das  Total  der  beitragspflichtige  n  Lohnsummen  der  diesem  Gesetz  unterstellten  Arbeitgebenden,  das  Tota  l  der  Familienzula-  gen  an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitrags  einnahmen  von  Sei-  ten  der  Selbständigerwerbenden   und  der  nichterwerbs  tätigen  Personen  sowie  das  Total  der  Familienzulagen  an  Selbständigerwe  rbende  und  an  nichterwerbstätige  Personen  enthalten.  Der  Verwaltun  gsrat  kann  die  Ein-  zelheiten der Berichterstattung näher umschreiben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufs  icht aus. Er  a)  entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Famili  enausgleichskas-  sen;  b)*  genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Fa  milienausgleichs-  kasse;  c)*  berät die Familienausgleichskassen und das Depar  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons
                            1   Der  Kanton  betreibt  eine  öffentliche  Arbeitslosenka  sse.  Er  bezeichnet  eine  Amtsstelle  und  führt  regionale  Arbeitsvermittlu  ngszentren  (RAV)  so-  wie  eine  Logistik-Stelle  (LAM),  um  arbeitsmarktliche  M  assnahmen  bereit-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  Aufgaben  der  kantonalen  Amt  sstelle  nach  Arti-  kel 85 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   an die RAV und das LAM übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  RAV  setzt  der  Kanton  als  tripartite  Kommission    die  Kommission  für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  837.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1   Jede Einwohnergemeinde führt auf ihre Kosten ein Ge  meindearbeitsamt  oder delegiert diese Aufgaben an die RAV oder eine a  ndere regionale Stel-  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  den  Gemeindearbeitsämtern  w  eitere  Aufgaben  übertragen,  die  mit  der  Anmeldung  zur  öffentlichen  A  rbeitsvermittlung  und  zum  Bezug  von  Leistungen  der  Arbeitslosenversicheru  ng  zusammen-  hängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Finanzierung
                            1   Die  Finanzierung  der  Verwaltungskosten  der  AVIG-Vollzugs  stellen  und  der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach   der Bundesgesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.5. Zusammenarbeit
§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung
                            1   Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantone  n abschliessen, um  soziale Aufgaben  gemeinsam  zu erbringen und die  Kosten    gemeinsam  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale s  oziale Institutionen,  wenn  der  Träger-  oder  Standortkanton  den  Betrieb  auf  grund  interkanto-  naler  Vereinbarungen  oder  bundesgesetzlich  vorgeschrie  bener  Listen  be-  willigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuc  h oder Aufent-  halt in ausserkantonalen Institutionen, wenn  a)  kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze  fehlen;  b)  die Institution besser geeignet oder erreichbar  ist;  c)  andere wichtige Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Innerkantonale Partnerschaft
                            1   Kanton,   Einwohnergemeinden,   Sozialversicherungsträger  und   soziale  Institutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- un  d Kirchgemein-  den sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpers  onen zusammenar-  beiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einwohnergemeinden  können  einzelne  soziale  Aufga  ben  oder  Leis-  tungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutio  nen oder Privatperso-  nen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
                            1   Kanton,  Einwohnergemeinden  und  Sozialversicherungsträ  gerinnen  er-  richten  gemeinsam  Anlaufstellen  (Intake)  und  eine  I  nstitution  zur  Fallfüh-  rung (Case-Management), um soziale Aufgaben zu erfüll  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können  dafür  mit  Dritten  Leistungsvereinbarungen  abschliessen  oder  die Aufgaben den Sozialregionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49* ...
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Fachkommissionen
                            1   Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen  Leistung  sfeldern Fachkom-  missionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  interinstitutionelle  Zusammenarbeit  ernennt    der  Regierungsrat  ein  Leitungsorgan  aus  Vertretungen  der  Arbeitslosenver  sicherung,  der  Ausgleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und   des Verbandes solo-  thurnischer  Einwohnergemeinden,  das  für  Intake  und  Case-Management  die strategischen Ziele festlegt und bei Bedarf ste  uernd eingreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Finanzierung durch Kanton und
                            Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Leistungsvergütung durch Taxen
                            1   Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Instit  utionen stellen ihre  an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf e  ine von ihnen fest-  gelegte  Taxordnung  in  Rechnung.  Die  Taxen  berücksicht  igen  die  vollen  Kosten der erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anre  chenbarer Investiti-  onen  sowie  Rückstellungen  für  zukünftige  Investitione  n  (Errichtung,  Aus-  bau,  Erneuerung  und  Einrichtung)  gelten  als  Betrieb  saufwand.  Der  Regie-  rungsrat  legt  die  Höhe  der  anrechenbaren  Kapitalfolg  ekosten  und  Rück-  stellungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutio  nen werden grund-  sätzlich  als leistungsbezogener  Beitrag  an  die  Taxen  f  estgelegt  (Subjektfi-  nanzierung).  Sie  werden  direkt  der  Institution  ausger  ichtet  und  vermin-  dern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Gesetz  kann  auch  Subventionen  vorsehen,  welche  ni  cht  leistungsbe-  zogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Genehmigung der Taxen
                            1   Der  Regierungsrat  legt  für  anerkannte  Institutione  n  generelle  Höchstta-  xen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement bewilligt die massgebenden individu  ellen Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In streitigen Fällen legt das Departement die indivi  duellen Taxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Verei  nbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Übernahme der Taxen
                            1   Schuldner  oder  Schuldnerin  der  Taxen  sind  grundsätzlic  h diejenigen  Per-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet  den anspruchsbe-  rechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise d  urch individuelle Sozi-  alleistungen  nach  diesem  Gesetz.  Werden  die  Taxen  du  rch  die  Sozialleis-  tungen  nicht  vollständig  gedeckt,  muss  die  Differenz  durch  den  Bezüger  oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeind en
                            1   Kanton  und  Einwohnergemeinden  kommen  in  den  ihnen  zu  geordneten  Leistungsfeldern  für  die  finanziellen  Verpflichtungen  nach  diesem  Gesetz  auf.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangt  en kantonalen Bei-  träge an die Sozialversicherungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Infrastruktur-  und  Betriebskosten  (Verwaltungsk  osten)  der  interinsti-  tutionellen Zusammenarbeit werden wie folgt getrage  n:  a)  Intake über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Abgeltung der Ausgleichskasse des Kantons Sol othurn an
                            die Zweigstellen (AHV),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstel len (EL),
3. Beiträge der Einwohnergemeinden;
                            b)  Case-Management über
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 40% von der Arbeitslosenversicherung,
2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des adm inist-
                            rativen Durchführungskosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 40% von den Einwohnergemeinden.
§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden
                            1   Folgende  Leistungen  unterliegen  unter  den  Einwohnerg  emeinden  dem  Lastenausgleich:  a)  Beiträge an die Ergänzungsleistungen;  b)  Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarb  eit;  c)  Alimentenbevorschussung;  d)  Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arb  eitslosenversicherung  finanziert werden;  e)  Suchthilfe;  f)*  Sozialhilfe;  g)*  Pflegekostenbeiträge nach § 144  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  h)*  Betreuungsbeiträge nach § 143  bis   und § 143  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Lastenausgleich  umfasst  alle  Geldleistungen  und    Rückerstattungen  beziehungsweise  nicht  eingebrachten  Forderungen,  eins  chliesslich  der  mit  dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskost  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kosten  des  Sozialdienstes  und  der  Sozialadministr  ation  trägt  die  je-  weilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4   selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Verwaltungskosten  der  Sozialregionen  fallen  in  de  n  Lastenausgleich  unter den Einwohnergemeinden, wenn  a)  die  Sozialregion  die  gesetzlichen  Vorgaben  erfüllt  u  nd  die  vom  Re-  gierungsrat   festgelegten   quantitativen,   qualitativen,     personellen  und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserb  ringung erfüllt  und  b)  Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens   2.5 vollen Stel-  len geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  in  den  Lastenausgleich  fallenden  Geldleistungen    und  Verwaltungs-  kosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach de  r aktuellen kanto-  nalen  Bevölkerungsstatistik  auf  die  Gesamtheit  der  E  inwohnergemeinden  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Ab  satz 6 ergänzen, um  für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anr  eize für eine effi-  zientere  Organisation  der  dem  Lastenausgleich  unterli  egenden  Aufgaben  zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Ausgabenbewilligungen
                            1   Der Kantonsrat bewilligt  a)  die  erforderlichen  jährlich  wiederkehrenden  Ausg  aben  im  Voran-  schlag endgültig;  b)  neue   einmalige   Ausgaben   im   Rahmen   der   verfassung  smässigen  Kompetenzordnung;  c)*  die  Erhöhung  des  Kantonsanteils  in  der  Prämienve  rbilligung  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Absatz  3  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  30  Millionen    Franken  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat  a)  beschliesst  jährlich  wiederkehrende  oder  einmali  ge  Ausgaben  für  Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig;  b)  gewährt  kantonale  Bürgschaften  bis  zu  fünf  Millio  nen  Franken  im  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einwohnergemeinden  beschliessen  die  Ausgaben  n  ach  den  Regelun-  gen der Gemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Verwendung  von  Mitteln  aus  dem  Lotteriefonds  und  anderen  Fonds  bleibt ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Gebührentarif
                            1   Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommunale  Gebühren  sind  in  rechtsetzenden  Reglemente  n  der  Einwoh-  nergemeinde festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prävention
2.1 Grundsätze
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            bis  *  Ziel und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingu  ngen, die vor  sozialen  Gefährdungen  und  Notlagen  schützen  und  ein  e  igenständiges,  verantwortungsbewusstes Leben begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig   von ihrem sozi-  alen  Status  und  ihrer  wirtschaftlichen  Leistungsfähi  gkeit  verantwortungs-  voll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständig  es, verantwortungs-  bewusstes Leben zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Verhältnisprävention
                            1   Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefä  hrdung oder Not-  lage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem e  r  a)  Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;  b)  soziale  Problemlagen  thematisiert,  darüber  inform  iert  und  kommu-  niziert,  sowie  Kampagnen  in  den  jeweiligen  Lebenswelte  n  durch-  führt;  c)  Fachstellen errichtet oder unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verhaltensprävention
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen  nach dem Gesetz  zugewiesenen  Leistungsfeldern  die  Prävention  mit  geeig  neten  Massnah-  men, indem sie  a)  die  individuellen  Kompetenzen  im  sozialen  Verhalten  durch  Erstbe-  ratung,  durch  Vermittlung  von  Dienstleistungen  sowie  durch  Mass-  nahmen der Ausbildung und durch Angebote des Traini  ngs stärken;  b)  Menschen  durch  Beratung,  Unterstützung  zur  Selbsthi  lfe  und  Be-  gleitung  befähigen,  sich  einer  sozialen  Gefährdung  z  u  entziehen  oder aus einer sozialen Notlage zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            bis  *  Bundes- und Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  verwendet  Bundes-  und  weitere  Fina  nzmittel,  insbe-  sondere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds f  ür die Prävention  und  Bekämpfung  der  Spielsucht,  für  Projekte  der  Vor-  und  Nachsorge  im  Sozial- und im Gesundheitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommun  alen Leistungs-  feldern an Auflagen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60* ...
2.2. Freiwilliges Engagement
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            ter  *  Freiwilliges Engagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Eng  agement im Interes-  se  der  Allgemeinheit;  namentlich  in  den  Leistungsfel  dern  Alter,  Pflege,  Sozialhilfe und Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  koordinieren  und  vernetzen  die  Angebote  sowie  Pr  ojekte  unterei-  nander und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahl  te Arbeit nicht kon-  kurrenziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 61 Ziel und Zweck
                            1   Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicher  ungen ergeben sich  aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So  zialversicherungs-  rechts (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht
                            1   Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorg  eeinrichtungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen-
                            und Invalidenvorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und E O
                            1   Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Er  lass von Mindestbei-  trägen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Er  lass anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung durch
                            den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitallist  e im Sinne des Bundes-  gesetzes  über  die  Krankenversicherung  (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    richtet sich  nach  den  Best-  immungen des Spitalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Regierungsrat erstellt die Planung und  die  Liste  der  für  die  obligatorische  Krankenpflegevers  icherung  zugelasse-  nen Pflegeheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich   nach den §§ 89 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                94.
                            3   Das  Departement  nimmt  die  übrigen  dem  Kanton  nach  d  er  Gesetzge-  bung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im  Bereich der ob-  ligatorischen  Krankenpflegeversicherung  wahr,  soweit    diese  nach  §  65  nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es is  t ermächtigt  a)  die notwendigen Weisungen zu erlassen;  b)  über  bundesrechtliche  Ausnahmen  von  der  Versicheru  ngspflicht  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            bis  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            ter  *  Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rec  htstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die  Angaben der Versiche-  rer bezüglich der Verlustscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      BGS  817.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Meldet der Versicherer dem Departement, dass er ein  e Betreibung einge-  leitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an,   ob die betriebenen  Forderungen  wegen  Sozialhilfe-  oder  Ergänzungsleistungs  bezugs  bereits  vor  Ausstellung  eines  Verlustscheines  vergütet  werden.    Die  schriftliche  Mitteilung  des  Departments  gilt  als  Rechtstitel,  de  r  einem  Verlustschein  gleichgesetzt  ist.  Betreibungskosten,  welche  nach  Me  ldung  des  Departe-  ments entstanden sind, werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden  a)  sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwoh  ner und Einwohne-  rinnen die Versicherungspflicht einhalten;  b)  informieren die Bevölkerung situativ über die Versi  cherungspflicht;  c)  können von jeder Person in der Einwohnergemeinde   einen Versiche-  rungsnachweis  verlangen;  neu  zuziehende  Personen  haben    den  Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der   Einwohner-  kontrolle zu erbringen;  d)  weisen versicherungspflichtige Personen ohne nach  gewiesenen Ver-  sicherungsschutz  direkt  einem  Versicherer  der  sozialen    Krankenver-  sicherung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Familienzulagen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1. Grundsatz
§ 66* Ziel und Zweck
                            1   Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Fa  milien zu unter-  stützen und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Verfahren*
§ 67* ...
§ 68* ...
§ 69* ...
§ 70* ...
§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwer bstätiger Personen
                            1   Nichterwerbstätige  Personen gehören  der  Familienaus  gleichskasse  derje-  nigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beitr  äge entrichten. Wenn  diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleich  skasse führt, ist die  kantonale Familienausgleichskasse zuständig.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            bis  *  Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwer  bender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Selbständigerwerbende  gehören  der  Familienausgleichs  kasse  derjenigen  AHV-Ausgleichskasse  an,  der  sie  die  AHV-Beiträge  en  trichten.  Wenn  diese  im  Kanton  des  Sitzes ihres  Unternehmens  oder,  wenn  ein    solcher  fehlt, in  ihrem  Wohnsitzkanton  keine  Familienausgleichskasse  fü  hrt,  ist  die  kanto-  nale Familienausgleichskasse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen
                            1   Die  Beiträge  an  die  Familienausgleichskassen  werden    in  Prozenten  der  AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von  nichterwerbstätigen  Personen,  deren  AHV-Beitrag    den  Mindestbei-  trag  nach  Artikel  10  AHVG  übersteigt,  werden  Beiträg  e  in  Prozenten  des  AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Pr  ozentsatz einheitlich  für  alle  Familienausgleichskassen,  die  das  vorliegen  de  Gesetz  vollziehen,  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Von  Selbständigerwerbenden  werden  Beiträge  in  Prozent  en  des AHV-  pflichtigen Einkommens erhoben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter   Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Bei  träge auf den AHV-  pflichtigen  Lohnsummen  und  auf  den  AHV-pflichtigen  E  inkommen  der  Selbständigerwerbenden in Prozenten fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beiträge  an  die  kantonale  Familienausgleichskas  se  werden  vom  Ver-  waltungsrat  festgesetzt  und  sind  für  die  ihr  angesch  lossenen  Beitrags-  pflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbe  itnehmenden nicht  beitragspflichtiger  Arbeitgebender  einerseits  und  d  er  Selbständigerwer-  benden andererseits gleich hoch.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Beiträge  dienen  dazu,  die  Familienzulagen  zu  finan  zieren,  die  Ver-  waltungskosten  der  Familienausgleichskassen  abzugelte  n,  eine  angemes-  sene  Schwankungsreserve  zu  bilden  und  allfällige  Zahlu  ngen  an  die  Las-  tenausgleiche zu finanzieren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an A rbeitnehmende
1. Durchführung
                            1   Unter  den  zugelassenen  Familienausgleichskassen  wi  rd  für  jedes  Kalen-  derjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Familienausgleichskasse  führt  das  Las  tenausgleichsverfah-  ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr   vergütet und durch  einen  Zuschlag  auf  den  Beitragszahlungen  in  den  Laste  nausgleich  finan-  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Revisionsstelle  der  kantonalen  Familienausgleic  hskasse  erstellt  zu  Handen  des  Verwaltungsrats  einen  Bericht  über  die  ge  setzeskonforme  Durchführung des Ausgleichsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risik osatzes
                            1   Der  Lastenausgleich  basiert  auf  einem  Lastenausgleic  hssatz  und  einem  Risikosatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  in  Prozenten  ausgedrückte  Lastenausgleichssatz  er  gibt  sich  aus  dem  Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskass  en im gesetzlichen  Umfang  ausgerichteten  Familienzulagen  und  der  AHV-pfl  ichtigen  Lohn-  summe  aller  Familienausgleichskassen.  Die  Familienzul  agen  nichterwerb-  stätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt  . Der Risikosatz in Pro-  zenten  berechnet sich auf die gleiche Weise wie der  Lastenausgleichssatz,  bezieht  sich  aber  auf  das  Verhältnis  der  geleisteten  Familienzulagen  zur  beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienau  sgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse  ergibt sich aufgrund  der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende  Familienausgleichs-  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75* 3. Ausgleichsverfahren
                            1   Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz u  nter dem Lastenaus-  gleichssatz  liegt,  zahlen  den  entsprechenden  Differen  zbetrag  in  den  Las-  tenausgleich ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Familienausgleichskassen,  deren  eigener  Risikosatz  ü  ber  dem  Lastenaus-  gleichssatz liegt,  erhalten  einen  entsprechenden  Dif  ferenzbetrag  aus  dem  Lastenausgleich ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Fami lienzulagen an
                            nichterwerbstätige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 u  nd 39 wird für jedes  Kalenderjahr  ein  besonderer  Lastenausgleich  betreffen  d  Finanzierung  der  Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchg  eführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Familienausgleichskasse  führt  das  Las  tenausgleichsverfah-  ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr   aus den Lastenaus-  gleichszahlungen  vergütet.  Der  Kanton  übernimmt  einen    allfälligen  Fehl-  betrag der Durchführungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Familienausgleichskassen,  deren  Beitragseinnahmen  vo  n  nichterwerbstä-  tigen  Personen  höher  sind  als  die  an  nichterwerbstä  tige  Personen  ausge-  richteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich   der Verwaltungskos-  ten,  zahlen  den  Überschuss  in  diesen  Lastenausgleich.    Familienausgleichs-  kassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstäti  gen Personen tiefer  sind  als  die  an  nichterwerbstätige  Personen  ausgeri  chteten  gesetzlichen  Familienzulagen  einschliesslich  der  Verwaltungskosten,    erhalten  den  Fehl-  betrag aus dem Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Reichen  die  Überschusszahlungen  in  den  besonderen  L  astenausgleich  nicht  aus,  um  die  Fehlbeträge  zu  decken,  trägt  der  Kan  ton  die  Differenz.  Resultiert  nach  den  Ausgleichszahlungen  ein  Überschu  ss  im  besonderen  Lastenausgleich,  wird  er  zur  Finanzierung  der  Ausgleich  szahlungen  in  Folgejahren verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            bis  *  Ergänzendes Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  den  Allgem  einen  Teil  des  Sozialversicherungsrechts  vom  6.  Oktober  2000  (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  des  AHVG  finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung üb  er die Familien-  zulagen  (FamZV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    das  Sozialgesetz  und  die  kantonalen  Vollzugsvorschrif-  ten keine Regelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  836.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die   entsprechenden  Ausführungsbestimmungen anwendbar auf  a)  die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebe  nden;  b)  die  Festsetzung  und  den  Bezug  der  Beiträge  samt  Ver  zugszinsen.  Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenau  sgleiche nach den  §§ 73 bis 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76
                            ter  *  Verwendung der AHV-Versichertennummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle  nach  Sozialgesetz  anerkannten  Familienausgleichsk  assen  sind  be-  rechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu ve  rwenden, um die  Familienzulagenregelung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3. ...*
§ 77* ...
§ 78* ...
§ 79* ...
§ 80* ...
3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
                            Invalidenversicherung*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Ziel und Zweck
                            1   Personen  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz  oder  gewöhnlic  hem  Aufenthalt  im  Kanton  Solothurn  haben  im  Rahmen  der  Bundesvorschri  ften  Anspruch  auf Ergänzungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundla gen
                            1   Die  Leistungen  richten  sich  grundsätzlich  nach  den  Vo  rgaben  des  Bun-  desgesetzes  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hin  terlassenen-  und  Invalidenversicherung (ELG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Kantone nach ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regie-  rungsrat insbesondere:  a)  die  persönlichen  Auslagen  der  Heimbewohner  und  H  eimbewohne-  rinnen;  b)  die  Begrenzung  der  Kosten,  die  wegen  eines  Aufenth  alts  in  einem  Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine So  zialhilfe bean-  sprucht werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  c)  die  Begrenzung  der  Vergütung  von  Kosten,  die  wegen  Krankheit  oder  Behinderung  entstehen  im  Rahmen  der  wirtschaft  lichen  und  zweckmässigen Leistungserbringung;  d)  den anrechenbaren Vermögensverzehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundstücke,  die  nicht  zu  eigenen  Wohnzwecken  der  le  istungsbeziehe-  den  oder  einer  in  die  EL-Berechnung  eingeschlossene  n  Person  dienen,  werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Anmeldung
                            1   Anmeldungen   zum   Bezug   einer   Ergänzungsleistung   sind  der   AHV-  Zweigstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Durchführung
                            1   Die  Ausgleichskasse  entscheidet  über  das  Begehren  nach  Artikel  49  Ab-  satz 1 ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergän  zungs-  leistungen in der Regel monatlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausgleichskasse  führt  über  die  Aufwendungen  fü  r  Ergänzungsleis-  tungen  und  die  ihr  erwachsenen  Verwaltungskosten  je    eine  besondere  Rechnung,  macht  über  das  Departement  die  Bundes-,  K  antons-  und  Ge-  meindebeiträge  geltend  und  rechnet  nach  Abschluss  d  es  Rechnungsjahres  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestimmungen  zum  Vollzug  der  AHV  und  IV  (Organisati  on,  Ge-  schäftsführung,  Aufsicht,  Verantwortlichkeit  sowie  R  evision)  sind  sinnge-  mäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Verwaltungskosten
                            1   Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleich  skasse die Kos-  ten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachse  n, entsprechend dem  auf  die  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-  und  Hinterl  assenenversicherung  beziehungsweise  auf  die  Ergänzungsleistungen  zur  Invali  denversicherung  entfallenden Anteil.*
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien*
§ 85
                            bis  *  Anspruchsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen  haben  Anspruch  auf  Ergänzungsleistungen  fü  r  Familien,  wenn  sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:  a)  sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i  m Kanton Solo-  thurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbroch  en während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem a  n die Ergän-  zungsleistung für Familien verlangt wird;  b)  sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern  unter 6 Jahren;  c)  sie erzielen ein Bruttoeinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah ren und
                            entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500   Fran-  ken  oder  zwei  erwachsenen  Personen  von  mehr  als  30'0  00  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entwed er einer
                            erwachsenen  Personen  von  mehr  als  15'000  Franken  oder  zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken  ;  d)  die  anerkannten  Ausgaben  nach  §  85  quinquies    übersteigen  die  anre-  chenbaren Einnahmen nach § 85  sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten:  a)  Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivi  lgesetzbuches  besteht;  b)  Stiefkinder;  c)  Pflegekinder,  die  unentgeltlich  zu  dauernder  Pfle  ge  und  Erziehung  aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lebt  ein  Elternteil  mit  einem  Partner  oder  einer  Pa  rtnerin  ohne  gemein-  same  Kinder  länger  als  zwei  Jahre  in  häuslicher  Gemei  nschaft,  so  werden  deren Einkommen zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            ter  *  Anspruchskonkurrenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Anspruch  auf  eine  jährliche  Ergänzungsleistung  zur  AHV  und  zur  IV  schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für  Familien aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspr  uch auf Ergänzungs-  leistungen  für  Familien,  so  steht  der  Anspruch  in  fo  lgender  Reihenfolge  der Person zu, welche:  a)  die Obhut inne hat;  b)  die  elterliche  Sorge  innehat  und  sofern  diese  gem  einsam  ausgeübt  wird, der Mutter;  c)  dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quater  *   Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleist  ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspr  icht dem Betrag, um  den  die  anerkannten  Ausgaben  die  anerkannten  Einnah  men  übersteigen,  darf  aber  im  Kalenderjahr  das  Doppelte  des  jährliche  n  Mindestbetrages  der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht ü  berschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zählt  die  Familie  mehr  als  zwei  Kinder,  wird  der  Höc  hstbetrag  im  Sinne  von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hi  naufgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht  der  Anspruch  auf  Ergänzungsleistungen  für  Familien  nicht  wäh-  rend  eines  ganzen  Jahres,  so  wird  der  Höchstbetrag  nach  Massgabe  der  Anspruchsdauer begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  anerkannten  Ausgaben  und  anrechenbaren  Einnahm  en  der  Familie  werden zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Zur Familie gehören:  a)  die anspruchsberechtigte Person;  b)  die Kinder nach § 85  bis  ;  c)  der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich get  rennt ist;  d)  andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von §  85  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben u nd mit
                            ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quinquies  * Anerkannte Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Kra  nkenpflegeversiche-  rung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Art  ikel 10 ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpfleg  eversicherung wer-  den die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt  , maximal jedoch die  kantonale  Durchschnittsprämie  für  die  obligatorisch  e  Krankenpflegeversi-  cherung.  Diese  Leistungen  gelten  als  Prämienverbillig  ung  und  werden  di-  rekt dem Krankenversicherer ausbezahlt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Zusätzlich  berücksichtigt  werden  die  nachgewiesenen    Kosten  für  die  externe Betreuung von Kindern unter 6 Jahren bis maxima  l 6'000 Franken  je Kind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbed  arf und den Betrag  für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent   vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            sexies  *    Anrechenbare Einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Folgende  Beträge  werden  pro  Jahr  immer  als  Nettoerw  erbseinkommen  angerechnet:  a)  bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah  ren und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
                            b)  bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
                            2   Das  tatsächlich  erzielte  jährliche  Nettoerwerbseink  ommen,  welches  über  den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachste  henden Beträgen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Prozent angerechnet:  a)  10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen   Person;  b)  20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen P  ersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehnt  el angerechnet,  soweit  es  40‘000  Franken  übersteigt;  bewohnt  die  Fami  lie  ein  Eigenheim,  kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  *   Anmeldung und Verfahren*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  bestimmt,  wo  die  Anmeldung  zum  Be  zug  von  Ergän-  zungsleistungen für Familien einzureichen ist und wer  den Vollzug leistet.  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 84 dies  es Gesetzes.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            octies  *    Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ergänzungsleistungen  für  Familien  werden  einschliess  lich  der  Vollzugs-  kosten  aus  Beiträgen  von  steuerpflichtigen  juristisc  hen  Personen  finan-  ziert, die der Beitragspflicht an die Familienausglei  chskassen unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von  maximal 0.15% der für  die  Familienzulagen  verbindlichen  Lohnsummen.  Der  Regi  erungsrat  legt  den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfahren  und  Vollzug  zum  Erheben  der  Beiträge  richten    sich  analog  nach  den  bundesrechtlichen  und  kantonalen  Bestimmun  gen  zu  den  Fami-  lienzulagen  und  den  Familienausgleichskassen;  davon  a  usgenommen  sind  die Bestimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäs  s § 73 bis § 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
3.4.1. Prämienverbilligung
§ 86 Ziel und Zweck
                            1   Die  Prämienverbilligung  erfolgt  in  Vollzug  des  Bunde  sgesetzes  über  die  Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
                            1   Personen,  deren  Aufwendungen  für  die  Prämien  der  o  bligatorischen  Krankenpflegeversicherung  den  vom  Regierungsrat  festge  legten  Prozent-  satz  des  massgebenden  Einkommens  übersteigen,  haben  Anspruch  auf  Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie  a)  bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die   obligatorische  Krankenpflegeversicherung versichert sind;  b)  am  1.  Januar  des  Anspruchsjahres  im  Kanton  Solothu  rn  Wohnsitz  hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen,  die  gemeinsam  besteuert  werden,  haben  ei  nen  Gesamtan-  spruch  auf  Prämienverbilligung.  Sie  können  eine  getre  nnte  Auszahlung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend  sind  die  persönlichen  und  familiären  Ver  hältnisse  am  1.  Ja-  nuar des Anspruchsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Anrechenbare Prämien
                            1   Der  Regierungsrat  legt  generelle  Richtprämien  für  die  Berechnung  des  Anspruches  auf  Prämienverbilligung  fest.  Dabei  orien  tiert  er  sich  an  kan-  tonalen  Durchschnittsprämien  der  obligatorischen  Kra  nkenpflegeversiche-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Berechnung des Anspruches
                            1   Das   massgebende   Einkommen   basiert   auf   Steuerwerten  der   letzten  rechtskräftigen  Steuerveranlagung  nach  kantonalem  Steu  ergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Eink  ommen und einem  Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat  a)  legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Ve  rmögens und den  Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest;  b)  kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilli  gungsbeiträgen  ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt   werden, haben kei-  nen Anspruch auf Prämienverbilligung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Sonderfälle
                            1   Der  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  in  Sonderfällen  ,  insbesondere  für  Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozial  hilfe beziehen,  für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung,  quellenbesteuerte Per-  sonen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Re  gierungsrat abwei-  chend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weicht  das  in  einem  späteren  Zeitpunkt  rechtskräft  ig  festgesetzte  steu-  erbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung d  er Prämienverbil-  ligung  zugrundeliegenden  Einkommen  ab,  kann  im  Kalend  erjahr  ein  An-  trag  auf  Nachvergütung  gestellt  oder  von  Amtes  wegen  eine  Rückerstat-  tung eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entsprechen  die  Steuerwerte  der  gesuchstellenden  Pe  rson  offensichtlich  nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist a  uf diese abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Auszahlung
                            1   Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt dire  kt an die Versicherer.  Die  Versicherer  bringen  die  so  übermittelten  Prämien  beiträge  von  den  Prämien  des  laufenden  Jahres  in  Abzug  und  weisen  die    Prämienverbilli-  gung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Drittauszahlung
                            1   Die  von  den  Einwohnergemeinden  übernommenen  Zahlung  en  werden  ausgerichtet an:  a)  Behörden,  Amtsstellen,  Sozialdienste,  Angehörige  o  der  Dritte,  wel-  che  Mitgliederleistungen  der  obligatorischen  Kranken  pflegeversi-  cherung von Versicherten bevorschussen;  b)  Versicherer,  bei  denen  fällige  Prämien  für  die  ob  ligatorische  Kran-  kenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Auszahlung  kann  nur  so  weit  erfolgen,  als  Zahlu  ngen,  Vorschüsse  oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2. Finanzierung
§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge
                            1   Die Prämienverbilligung wird finanziert mit:  a)  Beiträgen des Bundes;  b)  Beiträgen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrag  s.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fes  t. Er kann den Kan-  tonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhe  n.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
3.5.1. Alimentenbevorschussung
§ 94 Ziel und Zweck
                            1   Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsiche  rung des Kindes  in  wirtschaftlich  bescheidenen  Verhältnissen,  indem  sein  Unterhaltsan-  spruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Anspruch
                            1   Anspruch  auf  Bevorschussung  haben  Kinder,  die  nicht  mit  beiden  Eltern  zusammenwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  das  Kind,  nachdem  es  mündig  geworden  ist,  noch  in  Ausbildung,  so  besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange,  bis die Erstausbildung  ordentlicherweise  abgeschlossen  werden  kann,  längst  ens  aber  bis  zum  zurückgelegten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bevorschusst  werden  Unterhaltsbeiträge  des  Vaters  od  er  der  Mutter,  die  in  einer  vollstreckbaren  Verfügung,  einem  vollstreckba  ren  Urteil  oder  ei-  nem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der U  nterhaltsbeiträge  noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt i  st oder nicht festgestellt  werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorschüsse werden nur bezahlt für  a)  Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten  Gesuchstellung nicht  seit mehr als drei Monaten verfallen sind;  b)  Laufende Unterhaltsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Keine  Vorschüsse  werden  gewährt,  wenn  sich  der  gewöh  nliche  Aufent-  halt des Kindes im Ausland befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Anspruchsgrenze
                            1   Vorschüsse  werden  nur  geleistet,  wenn  das  jährliche  ,  steuerbare  Ein-  kommen  a)  des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nic  ht übersteigt;  b)  des  Elternteils  oder  bei  Wiederverheiratung  seine  r  Familie,  bei  der  das  Kind  lebt,  nach  Abzug  der  bevorschussten  Alimente  44'000  Franken nicht übersteigt;  c)  des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes   der Partnerin oder  des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorsch  ussten Alimen-  te  zusammen  44‘000  Franken  nicht  übersteigt,  und  nach    dem  Steu-  ergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    für  den  Elternteil  der  Familientarif  zur  Anwendung  g  e-  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  die  Einkommensgrenzen  entsp  rechend  der  Ent-  wicklung  der  steuerbaren,  durchschnittlichen  Jahres  einkommen  um  10 %  nach oben oder unten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entsprechen  die  Steuerwerte  offensichtlich  nicht  de  r  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesu  chstellers, ist auf diese  abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der E  lternteil oder die  Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen au  sweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Umfang des Vorschusses
                            1   Der  Vorschuss  entspricht  maximal  dem  gerichtlich,  be  hördlich  oder  ver-  traglich  festgelegten  individuellen  Unterhaltsbeitra  g,  höchstens  aber  dem  Durchschnitt  der  minimalen  und  maximalen  einfachen  W  aisenrente  nach  dem   Bundesgesetz   über   die   Alters-   und   Hinterlassenen  versicherung  (AHVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Regelmässige  Teilzahlungen  der  unterhaltspflichtige  n  Person  werden  an  den Vorschuss angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, s  o legen die Bevorschus-  sungs-  und  Inkassostellen  den  Vorschuss  im  Rahmen  de  r  generellen  Be-  grenzung einheitlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Verfahren
                            1   Die  gesuchstellende  Person  hat  glaubhaft  zu  machen,    dass  die  Unter-  haltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorsch  ussungshöhe einzu-  bringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bevorschussungs-  und  Inkassostelle  überprüft  pe  riodisch,  ob  die  Vo-  raussetzungen  noch  erfüllt  sind  und  hebt  die  Bevorsch  ussung  auf,  wenn  die  Voraussetzungen  zur  Ausrichtung  von  Vorschüssen  nich  t  mehr  erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen
                            1   Die  Bevorschussungs-  und  Inkassostelle  treibt  die  bevorschussten  Unter-  haltsbeiträge  beim  Unterhaltsschuldner  oder  der  Unt  erhaltsschuldnerin  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bevorschussungs-  und  Inkassostelle  schöpft  alle    rechtlichen  Möglich-  keiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbeso  ndere:  a)  Rechtshandlungen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Sc  huldbetrei-  bung und den Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vornimmt;  b)  Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;  c)  Kinderrenten   der   Sozialversicherungen   direkt   zusprech  en   oder  überweisen lässt;  d)  Arrestforderungen  von  Vorsorgeguthaben  nach  dem  Bu  ndesgesetz  über die berufliche Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   stellt;  e)  Sicherheitsleistungen beantragt;  f)  Strafanträge  wegen  Vernachlässigung  der  Unterstützu  ngspflichten  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht  einbringbare  Forderungen  sind  von  den  Einwohn  ergemeinden  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.2. Inkassohilfe
§ 100 Ziel und Zweck
                            1   Die  Inkassohilfe  bezweckt,  den  Unterhaltsanspruch  d  es  Kindes  und  den  Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten zu vollstr  ecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Inkassoaufträge
                            1   Auf  Gesuch  hin  führt  die  Bevorschussungs-  und  Inkas  sostelle  in  geeigne-  ter Weise auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinde  ralimente und ande-  rer nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Sc  hweiz, die einer unter-  haltsberechtigten Person persönlich zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bevorschussungs- und Inkassostelle bearbeitet a  uch Gesuche vom und  ins Ausland. Der Regierungsrat bestimmt die kantona  le Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Kostentragung
                            1   Die  mit  dem  Inkassoauftrag  zusammenhängenden  Vollst  reckungs-  und  Verfahrenskosten  werden  von  der  unterhaltsberechtigte  n  Person  getra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwal  tungsaufwandes  eine  Gebühr  von  4%  des  Inkassoerfolges  erhoben.  In  H  ärtefällen  und  aus  Billigkeitsgründen kann die Gebühr erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge erfol  gt unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Einstellung des Inkassoauftrages
                            1   Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des   Inkassoauftrags und  bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber   ein Jahr nach Eingang  der letzten Zahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  allfälliger  Verlustschein  wird  der  unterhaltsbe  rechtigten  Person  aus-  gehändigt, sobald die Betreibungskosten gedeckt sin  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
                            1   Der  Kanton  gewährt  im  Namen  der  Einwohnergemeinden  die  Hilfeleis-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Hilfeleistung beauftragte kantonale Ste  lle hört die kommuna-  len oder regionalen Sozialorgane an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und
                            Problemlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
4.1.1. Familie, Kinder und Jugend*
§ 105 Ziel und Zweck
                            1   Kanton  und  Einwohnergemeinden  sorgen  für  Strukturen,    die  Familien  unterstützen und den Zugang zu Angeboten der Frühen För  derung sicher-  stellen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Beratungs- und Begleitungsangebot*
                            1   Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwellig  es Angebot an Bera-  tung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses   bietet allgemeine  und spezifische Hilfestellungen an, um*  a)*  Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere famili  äre Bezugspersonen  in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stä  rken,  b)*  sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unters  tützen und  c)*  die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu förder  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            bis  * Elternbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die   sie in ihren Kompe-  tenzen für die Familienarbeit stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            ter  * Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  koordiniert  die  Entwicklung  und  die  Ange  bote  für  Familien,  der Frühen Förderung und der Elternbildung, indem er  :  a)  Gemeinden, öffentliche und private Institutionen  fachlich berät;  b)  Projekte unterstützt und fördert;  c)  Angebote  den  Gemeinden  bekannt  macht  und  unterei  nander  ver-  netzt;  d)  die Entwicklung beobachtet, auswertet und darübe  r berichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebo te
                            1   Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuung  sangebote, indem  sie insbesondere Hilfe leisten:  a)  für familien- und schulergänzende Betreuungsange  bote, wie Tages-  schulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;  b)  für   familienergänzende   Betreuungsangebote   wie   Spi  elgruppen,  Kinderhorte und Kindertagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Schulsozialarbeit
                            1   Die  Einwohnergemeinden  können  an  den  Volksschulen  im  Rahmen  der  Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulsozialarbeit  a)  hilft  mit,  soziale  und  kulturelle  Schwierigkeiten  bei  der  Lebensbe-  wältigung  von  Schülern  und  Schülerinnen  frühzeitig  zu  er  kennen,  zu verhindern oder zu bewältigen;  b)  interveniert in sozialen Krisensituationen sofort u  nd gezielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Schulsozialarbeit  arbeitet  mit  den  Kindern  und  Ju  gendlichen,  Eltern  betroffener  Kinder  und  Jugendlichen,  Lehrpersonen,  sc  hul-  und  jugend-  psychologischen  und  –psychiatrischen  Diensten  sowie  s  ozialen  Diensten  situativ zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109* ...
§ 110 Pflegekinder
                            1   Der  Kanton  bewilligt  und  beaufsichtigt  die  Aufnahme    von  unmündigen  Personen  ausserhalb  des  Elternhauses  (Pflegekinder)    und  sorgt  für  eine  Leistungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Pflegekinderaufsicht  erstreckt  sich  über  die  Fa  milienpflege,  Tages-  pflege und Heimpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Voraussetzungen  der  Bewilligung  und  Aufsicht  ric  hten  sich  nach  der  Verordnung  des  Bundes  über  die  Aufnahme  von  Kindern  zur    Pflege  und  zur Adoption (PAVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten  bleiben  Bestimmungen  für  Institutionen,    die  nach  diesem  Gesetz   oder   der   Spezialgesetzgebung   einer   besonderen   Be  willigungs-  pflicht und Aufsicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            bis  * Finanzierung der Familien- und Heimpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder da  uerhaft nicht bei  ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach §  9 vorbehaltenen Leis-  tungen  mit  Betreuungszulagen  den  Aufenthalt  in Pfleg  efamilien  und  Hei-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  verrechenbaren  Kosten  der  Familien-  und  Heimpfleg  e  setzen  sich  zusammen aus:  a)  Hotelleriekosten  (einschliesslich  Unterkunft,  Ver  pflegung,  Investiti-  onskostenpauschale, Ausbildungspauschale);  b)  Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Aus  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht übernommen werden Auslagen für die persönlic  he Ausstattung des  Kindes,  die  individuelle  Freizeitgestaltung  sowie  Fahrtk  osten  nach  Hause  oder bei individuellen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Betreuungszulagen  sind  kantonal  getragene  Sozialh  ilfeleistungen,  die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Betreuungszulagen  werden  direkt  an  die  Pflegefa  milien  oder  Hei-  me ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufenth  alt bevorschusst ha-  ben. An  Pflegefamilien  oder  Heime ohne  Betriebs-  od  er  Pflegeplatzbewil-  ligung werden keine Zulagen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für  den  Zugang  und  die  Finanzierung  von  ausserkantonal  en  Angeboten  gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  211.222.238  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110
                            ter  * Koordination und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  führt  eine  Fachstelle  für  Angebote  in  der    Familien-  und  Heimpflege mit dem Auftrag,  a)  die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110  bis   zu regeln;  b)  die  Kindesschutzbehörden  und  Beistandspersonen  übe  r  das  inner-  und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu ber  aten;  c)  das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gem  äss Planung zu  entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kindesschutzbehörden,  Sozialregionen,  Beistandsper  sonen  und weitere  berechtigte  Personen vollziehen  Platzierun  gen,  die  durch  Be-  treuungszulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mi  t der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Versicherung für Pflegekinder
                            1   Pflegekinder  in  Heim-  oder  Familienpflege  sind  ange  messen  gegen  die  Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versich  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Pflegekinder  in  Tagespflege  ist  eine  Haftpflich  tversicherung  abzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2. ...*
§ 112* ...
§ 113 Kinder und Jugend*
                            1   Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Juge  ndarbeit, die Kin-  der-  und  Jugendkultur  sowie  die  Partizipation  von  Kind  ern  und  Jugendli-  chen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:*  a)*  Beiträge an Angebote und Projekte leisten;  b)*  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  c)*  Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide   einbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- un d Jugendfragen*
                            1   Der  Kanton  führt  eine  Anlauf-  und  Koordinationsstell  e  für  Kinder-  und  Jugendfragen mit dem Ziel*  a)  Gemeinden,  öffentliche  und  private  Institutionen  fachlich  zu  bera-  ten;  b)  Institutionen  und  Aktivitäten  von  Kindern  und  Jugen  dlichen  zu  un-  terstützen;  c)  Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;  e)*  die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu f  ördern;  f)*  die  Angebote  im  Bereich  Kinder-  und  Jugendpoliti  k  aufeinander  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Finanzierung
                            1   Die  Einwohnergemeinden  legen  fest,  in  welchem  Umfa  ng  Beiträge  aus-  gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonale  Beiträge  sind  subsidiär.  Sofern  die  Vorauss  etzungen  gegeben  sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche  r Fonds Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B  edingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.3. Alter
§ 116 Ziel und Zweck
                            1   Kanton  und  Einwohnergemeinden  unterstützen  die  spezi  fischen  Anlie-  gen  älterer  Menschen  und  sorgen  dafür,  dass  die  Ang  ebote  zielgerichtet  koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Einwohnergemeinden
                            1   Die  Einwohnergemeinden  können  eine  Ansprechstelle  für  Altersfragen  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und   -partizipation, indem  sie  a)  Beiträge leisten;  b)  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  c)  Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Kanton
                            1   Der Kanton führt eine Koordinationsstelle mit dem Zi  el  a)  Gemeinden,  öffentliche  und  private  Institutionen  fachlich  zu  bera-  ten;  b)  Institutionen  und  Aktivitäten  von  älteren  Menschen    zu  unterstüt-  zen;  c)  Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipa  tion zu begleiten  und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Finanzierung
                            1   Die  Einwohnergemeinden  legen  fest,  in  welchem  Umfa  ng  Beiträge  aus-  gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonale  Beiträge  sind  subsidiär.  Sofern  die  Vorauss  etzungen  gegeben  sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche  r Fonds Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B  edingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung
§ 120 Ziel und Zweck
                            1   Integration  bezweckt  ,  zwischen  schweizerischen  Staats  angehörigen  und  ausländischen  Staatsangehörigen  mit  rechtmässig  und  auf  Dauer  geregel-  tem Aufenthaltsstatus  a)  ein  friedliches,  von  gegenseitigem  Respekt  gepräg  tes  Verständnis  und Zusammenleben zu ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  b)  gleichberechtigte  Teilhabe  und  Mitverantwortung  a  m  wirtschaftli-  chen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft   zu bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Integration verlangt von den ausländischen Staatsange  hörigen, dass sie  a)  die  geltenden  Grundwerte  und  die  demokratisch-re  chtsstaatliche  Ordnung der Schweiz anerkennen;  b)  bereit  und  gewillt  sind,  sich  in  die  Gesellschaf  t  der  Schweiz  einzu-  gliedern, indem sie insbesondere die deutsche Sprach  e erlernen, am  Bildungsangebot  und  dem  Wirtschafts-  und  Arbeitsleb  en  teilneh-  men und sich mit der geltenden Kultur auseinanderset  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Integration verlangt von den schweizerischen Staatsang  ehörigen, dass sie  sich  mit  andern  Kulturen  auseinandersetzen  und  die  Ei  ngliederung  von  ausländischen Staatsangehörigen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Einwohnergemeinden
                            1   Die  Einwohnergemeinden  können  eine  Ansprechstelle  für  Integrations-  fragen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördern die Integration, indem sie insbesondere  a)  ausländische  Staatsangehörige  mit  der  deutschen  Sp  rache  und  den  örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen;  b)  Projektbeiträge leisten;  c)  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;  d)  die Partizipation der ausländischen Bevölkerung fö  rdern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Kanton
                            1   Der  Kanton  führt  eine  Anlauf-  und  Koordinationsstell  e  für  Integration  und gegen Rassismus mit dem Ziel  a)  die  deutsche  Sprache  und  die  Mehrsprachigkeit  zur  Integration  an  Schulen zu fördern;  b)  Sprach- und Integrationskurse für ausländische Sta  atsangehörige zu  unterstützen;  c)  den  interkulturellen  und  interreligiösen  Dialog  zu  fördern,  um  das  gegenseitige  Verständnis  zwischen  schweizerischer  und    ausländi-  scher Bevölkerung zu verbessern;  d)  Institutionen  und  Aktivitäten  von  und  für  ausländi  sche  Staatsange-  hörige zu unterstützen;  e)  jegliche  Formen  von  Diskriminierung  und  Fremdenfein  dlichkeit  zu  verhindern und zu bekämpfen;  f)  auf die Einbürgerung vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 Verpflichtung zu Sprach- und Integrationskursen
                            1   Die  Erteilung  einer  neuen  Aufenthaltsbewilligung  k  ann  mit  der  Bedin-  gung  verbunden  werden,  dass  Sprach-  oder  Integrations  kurse  besucht  werden.  Diese  Bedingung  gilt  auch  für  Bewilligungsve  rfahren  im  Rahmen  des Familiennachzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausländische  Staatsangehörige,  die  bereits  im  Kanton    wohnen,  können  zu Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet werden  , wenn sie Leistun-  gen der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder So  zialhilfe beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Finanzierung
                            1   Der  Kanton  und  die  Einwohnergemeinden  gewähren  für  die  Integration  finanzielle Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B  edingungen geknüpft,  mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Wohnen und Miete
§ 125 Preisgünstiger Wohnraum
                            1   Die  Förderung  von  Wohnraum  für  Haushalte  mit  geringe  m  Einkommen  sowie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im I  nteresse von Fami-  lien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behi  nderungen, bedürfti-  gen  älteren  Menschen  und  Personen  in  Ausbildung,  ri  chtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Förderung  von    preisgünsti-  gem Wohnraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126* ...
4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Ar-
                            beitsvermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn  besondere  regionale  oder  kommunale  Interessen    vorliegen,  kön-  nen die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung de  r Arbeitslosenver-  sicherung  ergänzend  unterstützen  und  weitere  arbeitsm  arktliche  Mass-  nahmen treffen, die nicht oder nur teilweise von der   Arbeitslosenversiche-  rung mit getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck  a)  die Ergänzungsmassnahmen selber treffen;  b)  Subventionen  an  Trägerschaften  von  Arbeitsvermittlu  ngen  und  ar-  beitsmarktlichen Massnahmen gewähren;  c)  Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und En  tschädigungen  aus  arbeitsmarktlichen  Massnahmen,  welche  betroffen  e  Personen  nicht  oder  nur  teilweise  bezahlen  können,  als  Sozialhi  lfeleistung  verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                            1   Der  Regierungsrat  regelt  die  Aufsicht  über  die  im  Kanton  tätigen  priva-  ten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehm  ungen. Er bezeich-  net  die  Behörde,  bei  der  das  Bewilligungsgesuch  ein  zureichen  sowie  die  Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlege  n ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  842  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Opferhilfe
§ 129 Ziel und Zweck
                            1   Die  Opferhilfe  bezweckt  die  Hilfestellung  für  Mensc  hen,  die  als  Opfer  einer  Straftat  in  ihrer  körperlichen,  psychischen  ode  r  sexuellen  Integrität  unmittelbar beeinträchtigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Opferhilfe  umfasst  Soforthilfe,  längerfristige  Hilfe,  Entschädigung  und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung se  iner Rechte im  Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Massnahmen  und  Leistungen  der  Opferhilfe  sowie    die  Zuständigkeit  des  Kantons  richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  d  ie  Hilfe  an  Opfer  von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Beratungsstellen der Opferhilfe
                            1   Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich sel  bständige öffentliche  oder private Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  vom  Opfer  gewählte  Beratungsstelle  ist  zur  Berat  ung  und  Hilfeleis-  tung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich,   bis eine andere Stelle  die Beratung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Beratungsstellen  geben  andern  anerkannten  Bera  tungsstellen  auf  Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut w  ird. Die Auskunfts-  und  Schweigepflicht  richtet  sich  dabei  nach  dem  Bund  esgesetz  über  die  Hilfe an Opfer von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe
                            1   Die  Soforthilfe  wird  unmittelbar  nach  der  Straftat  o  der  bei  akut  aufbre-  chenden  Spätfolgen  unentgeltlich  und  zeitlich  befrist  et  geleistet.  Sie  um-  fasst  Erstberatung,  Notfallunterbringung,  Vermittlun  g  von  spezialisierten  Diensten und Geldleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie b  edarfsabhängig und wird  geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Be  ratungen, Abklärungen  und  Behandlungen.  Darunter  fallen  insbesondere  medi  zinische,  therapeu-  tische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Entschädigung und Genugtuung
                            1   Kann  die  Täterschaft  die  Entschädigung  und  Genugtuu  ng  nicht  leisten,  setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fes  t und richtet sie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentsc  hädigung angerech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)
                            1   Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuun  g, macht das De-  partement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Tä  terschaft geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine An  sprüche gegen-  über  der  Täterschaft  geltend  zu  machen,  wenn  glaubha  ft  nachgewiesen  ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  312.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
                            1   Schutz  und  Rechte  des  Opfers  im  Strafverfahren  richten    sich  nach  der  Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozesso  rdnung (StPO)  vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Suchthilfe
§ 135 Ziel und Zweck
                            1   Einwohnergemeinden und Kanton  a)  fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befä  higt, sinnvoll und  vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;  b)  bauen  eine  Suchthilfe  auf,  welche  Abhängigkeiten  vorbeugt  und  süchtig machende Einflüsse eindämmt;  c)  sorgen  dafür,  dass  die  individuellen,  sozialen  und    gesundheitlichen  Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass  a)  ambulante Suchthilfe angeboten wird mit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtg efährde-
                            te Menschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niedersch welligen
                            Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht minde  rn;  b)  teilstationäre  und  stationäre  Suchthilfe  angebote  n  wird,  welche  suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Kanton
                            1   Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell  e für Suchthilfe mit  dem Ziel  a)  Gemeinden, öffentliche und private Institutionen  zu beraten;  b)  Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unt  erstützen;  c)  Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Suchtmittelabhängige  Personen  können  nach  den  Besti  mmungen  über  die  fürsorgerische  Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    zwangshospitalisiert  oder  in  eine  ge-  eignete Institution eingewiesen werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Finanzierung
                            1   Die Einwohnergemeinden  a)  gewähren   Subventionen   an   Beratungsinstitutionen,   a  mbulante  Dienste  und  Projekte,  die  im  Rahmen  der  Sozialplanung    eine  aner-  kannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung   des Departe-  mentes verfügen;  b)  verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt,  welche betroffe-  ne Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können  , als Sozialhil-  feleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  210  ; BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7. Menschen mit einer Behinderung
§ 139 Ziel und Zweck
                            1   Kanton  und  Gemeinden  sorgen  dafür,  dass  Benachteili  gungen  von  Men-  schen  mit  Behinderungen  beseitigt  oder  verringert  we  rden.  Sie  treffen  in  ihren   Zuständigkeitsbereichen   gestützt   auf   das   Behin  dertengleichstel-  lungsgesetz  des  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Massnahmen,  um  Benachteiligungen  von  Men-  schen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseit  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton  und  Gemeinden  ermöglichen,  dass  erwachsene  M  enschen  mit  einer Behinderung in privaten und öffentlich-rechtli  chen Institutionen und  Heimen  diejenigen  Leistungen  erhalten,  die  ihrer  be  sonderen  Situation  angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche
                            1   Das  Volksschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    regelt  die  Massnahmen  für  die  Schulung  und  die  behinderungsbedingten  Internatsaufenthalte  von  Kinder  n  und  Jugendli-  chen  mit  Behinderungen  sowie  die  Früherfassung  von  vor  schulpflichtigen  Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesst ätten für Er-
                            wachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Er  gänzung der nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen de n Besuch und
                            Aufenthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen un  d Tagesstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Betreuungszulagen  für  Menschen  mit  Behinderung  en  sind  keine  So-  zialhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, dere  n Behinderung nach  der  Invalidenversicherungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    des  Bundes  einen  Leistungsan-  spruch  begründet  sowie  Personen  im  Rentenalter  der  AHV,  die  im  Zeit-  punkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Ren  te der Invalidenversi-  cherung gehabt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141
                            bis  * Alternative Wohnformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  kann alternative  Wohnformen  für  Menschen  mit  Behinde-  rung gestützt  auf  §§  21  und  22  anerkennen  und  Betreu  ungszulagen  ge-  mäss § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein   Wohnheim verhindert  oder der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht wer  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141
                            ter  * Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  kann  Beratungsangebote  von  gesamtkantonal  er  Bedeutung  unterstützen, indem er  a)  Projektbeiträge leistet;  b)  Dienstleistungen vergünstigt;  c)  Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8. Pflege
§ 142 Ziel und Zweck
                            1   Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass  a)  ambulante und teilstationäre Dienste geführt wer  den, mit dem Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die selbständige Lebensführung von betagten und be hinder-
                            ten,  sowie  kranken  und  rekonvaleszenten  Menschen  in  ihrer  gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstüt zen,
3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und and ern Insti-
                            tutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlast  en;  b)  Heime  für  pflegebedürftige  Personen  betrieben  we  rden,  mit  dem  Ziel,  den  Bewohnern  und  Bewohnerinnen  ein  ihrer  Per  sönlichkeit  und  ihrem  Gesundheitszustand  entsprechendes  normales    und  akti-  ves Leben zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Ambulante Dienste
                            1   Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste  a)  Grundpflege und Behandlungspflege;  b)  Haushilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergänzende Dienste können sein:  a)  Mahlzeitendienst;  b)  Transportdienst;  c)  Begleit- und Betreuungsdienst;  d)  Entlastungs- und Vermittlungsdienst;  e)  weitere Dienst- und Sachleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  die  Basisdienste  hat  Anspruch,  wer  in  seiner  Se  lbsthilfe  oder  Auto-  nomie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt w  erden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis  * Teilstationäre Dienste: Tagesstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Einwohnergemeinden  sichern  in  ihrer  Selbsthilfe    oder  Autonomie  eingeschränkten  Personen  ab  65  Jahren  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Solo-  thurn,  die  nicht  dauernd  oder  vorübergehend  in  einem    Heim  oder  Spital  leben  oder  in  einer  geschützten  Werkstätte  arbeiten,    den  Besuch  einer  Tagesstätte im Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Tagesstätten  gelten  Tages-  oder  Nachtstrukture  n  mit  einem  Leis-  tungsangebot,  das  entweder  ausschliesslich  während  des  Tages  oder  aus-  schliesslich während der Nacht erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tagesstätten  mit  Nachtstrukturen  dürfen  nur  von  Pfl  egeheimen  betrie-  ben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 2  2 in Verbindung mit §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 vorweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            ter  * Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tagesstätten  im  Kanton  Solothurn  erhalten  bei  effek  tiver  Nutzung  ihres  Angebotes durch Personen gemäss § 143  bis   Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen  Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- o  der Nachtplatz immer  nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An  Tagesstätten  ohne  Betriebsbewilligung  werden  ke  ine  Betreuungsbei-  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  legt  den  Betreuungsbeitrag  nach  Anhörung  der  Ein-  wohnergemeinden  fest  und  stuft  diesen in  der  Höhe  n  ach  folgenden  Per-  sonenkategorien ab:  a)  Personen ohne besondere Auffälligkeiten;  b)  Personen mit psychischer Beeinträchtigung;  c)  Personen mit Demenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den P  flegekostenbeiträgen,  die  den  Leistungserbringern  durch  die  Krankenversiche  rer  vergütet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch   die Tagesstätte vor-  genommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absa  tz 2 Buchstabe b  und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergeme  inden getragen.  Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Das  Departement  erlässt  Vorschriften  zur  Rechnungsst  ellung,  zur  Zutei-  lung in die Personenkategorien, überprüft diese und   zahlt die Betreuungs-  beiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeu  gnisse gemäss Abs. 5  einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem  Kanton via Lasten-  ausgleich  eine  kostendeckende  Rückvergütung  für  die  Vollzugsaufwen-  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 Stationäre Pflege
                            1   Die  Einwohnergemeinden  sichern  pflegebedürftigen  P  ersonen  in  Ergän-  zung  der  nach  §  9  vorbehaltenen  Leistungen  mit  Betreuu  ngszulagen  den  Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Betreuungszulagen  für  Menschen  in  Pflegeheimen  sind  Sozialhilfe-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den daue  rnden Aufenthalt von  pflegebedürftigen  Personen,  deren  Pflege  und  Betreu  ung  nicht  von  der  Invalidenversicherung  oder  vom  Kanton  gestützt  auf  §  141    mitfinanziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  * Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  verrechenbaren  Kosten  der  häuslichen  Pflege  setz  en  sich  zusammen  aus:  a)*  Kosten  der  nicht-pflegerischen  Leistungen  (gemein  wirtschaftliche  Leistungen  der  Leistungserbringenden,  Betreuungskoste  n,  Leistun-  gen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e so  wie Aus- und Wei-  terbildungskosten gemäss § 22  bis  );  b)  Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:*  a)*  Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen vo  n 40-60%;  b)*  Patientenbeteiligung  der  versicherten  Person  von  höchstens  20%  nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  c)*  Pflegekostenbeiträgen  als  Restfinanzierung  der  E  inwohnergemein-  den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Patientenbeteiligung  von  Kindern  und  Jugendlich  en  bis  zum  vollen-  deten 18. Altersjahr wird von  der Einwohnergemeinde  am  zivilrechtlichen  Wohnsitz der versicherten Person getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von §   51 bis § 53 finan-  ziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Di  enstleistern ihrer  Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich  im Rahmen der gel-  tenden  Höchsttaxen  auf  eine  Taxordnung  für  den  vereinb  arten  Leistungs-  katalog.  Erbringen  sie  das  Angebot  selbst,  erlassen    sie  eine  Taxordnung  zum geltenden Leistungskatalog.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Beiträge  der  Einwohnergemeinden  an  ambulante  D  ienstleister  mit  Grundversorgungsauftrag  berechnen  sich  pro  Leistung  n  ach  der  Formel  "vereinbarte  Taxe  abzüglich  Krankenkassenbeitrag  und  durchschnittliche  Patientenbeteiligung".  Darin  sind  auch  die  Pflegeko  stenbeiträge  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a KVG
                            1)   eingeschlossen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  Pflegekostenbeiträge  an  ambulante  Dienstleiste  r  ohne  Grundversor-  gungsauftrag  berechnen  sich  analog  Absatz  5  mit  eine  r  Kürzung  auf  den  Rechnungsbetrag um maximal 40%.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Per  son während eines Auf-  enthaltes  ausserhalb  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  P  flegeleistungen,  ist  von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeit  rag zu leisten, der  für  den  ambulanten  Dienstleister  am  Aufenthaltsort  von  der  öffentlichen  Hand übernommen würde.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            ter  * Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen   für die stati-  onäre Pflege nach Artikel 25a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  verrechenbaren  Kosten  der  stationären  Heimpflege    setzen  sich  zu-  sammen aus:  a)  Hotelleriekosten  (Unterkunft  und  Verpflegung,  Inve  stitionskosten-  pauschale, Ausbildungspauschale);  b)  Betreuungskosten;  c)  Pflegekosten   (Krankenversicherungsbeitrag,   Patien  tenbeteiligung,  Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:  a)  Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40  -60%;  b)  Patientenbeteiligung  der  versicherten  Person  von  h  öchstens  20%  nach Artikel 25a Abs. 5 KVG;  c)  Pflegekostenbeiträgen  als  Restfinanzierung  der  E  inwohnergemein-  den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für   versicherte Personen  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Solothurn  Pflegeleistungen,  wer  den  für  die  Fi-  nanzierung  höchstens  die  für  die  Leistungserbringende  n  im  Kanton  Solo-  thurn geltenden Kostenansätze angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            quater  *  Festlegung der Finanzierungsanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Regierungsrat  legt  bei  der  stationären  Pflege  die  jeweiligen  Anteile  der  Patientenbeteiligung,  der  Pflegekosten  und  der  Betreuungskosten  fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  legt  bei  der  häuslichen  Pflege  H  öchsttaxen  für  Leis-  tungen  der  Grundversorgung,  die  Patientenbeteiligun  g,  den  Taxzuschlag  für  die  Ausbildungspflicht  und  die  Wegkosten  sowie  den  Prozentsatz  der  Kürzung gemäss § 144  bis   Absatz 6 fest.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und  die Branchenorga-  nisationen  der  Heime  und  der  ambulanten  Dienstleist  er  vor  dem  Festset-  zen an.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ambulante  Dienstleister  und  Heime  legen  zur  Ermittl  ung  der  Finanzie-  rungsanteile  dem  Departement  nach  Aufforderung  die  Kostenrechnung  und die dazugehörigen Details offen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausst  ellung der Pflegekos-  tenausweise und die Rechnungsstellung.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            quinquies  *  Kontrolle und Auszahlung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  ambulanten  Dienstleister  stellen  dem  Departeme  nt  regelmässig  eine  Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu. Sie leg  en dabei offen, bei  welchen Personen welche Leistungen erbracht worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  kontrolliert  die  Abrechnungen  und  zahlt  die  Beiträge  im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  von  einem  ambulanten  Dienstleister  ein  Aufenth  alt  mit  Pflegever-  sorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für   eine Person organi-  siert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Depar  tement unverzüglich  mitzuteilen.  Die  Einwohnergemeinde  kann  Ferienaufenth  alte  auf  6  Wo-  chen pro Kalenderjahr beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  regelt  in  einer  Verordnung,  welch  e  Daten  ambulante  Dienstleister bei den Abrechnungen und bei Mitteilu  ngen über Aufenthal-  te  mit  Pflegeversorgung  ausserhalb  des  zivilrechtliche  n  Wohnsitzes  offen-  zulegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Einwohnergemeinden  leisten  dem  Departement  Vors  chusszahlungen  zur Deckung der Beiträge an die ambulante Pflege. Sie   vergüten dem Kan-  ton die Vollzugsaufwendungen in Abhängigkeit der Anzah  l Personen, die  ambulante Pflegeleistungen bezogen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9. Bestattung
§ 145 Ziel und Zweck
                            1   Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige  Bestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden  a)  sorgen für geeignete Bestattungsanlagen;  b)  ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten;  c)  gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruh  e von 20 Jahren;  d)  erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn  a)  ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat  ;  b)  nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrich  en sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine  Exhumierung  erdbestatteter  Personen  ist  von  ein  em  Organ  der  Ein-  wohnergemeinde zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Budget- und Schuldenberatung*
§ 146
                            bis  * Ziel und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Einwohnergemeinden  fördern  bei  der  Bevölkerung    den  verantwor-  tungsbewussten Umgang mit Geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            ter  * Prävention und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävent  ion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  stellen  den  Zugang  zu  einer  Fachstelle  oder  Organ  isation  sicher,  die  Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und   Schulden sowie  bei Schuldensanierungen berät und begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sozialhilfe
5.1. Grundsätze
§ 147 Ziel und Zweck
                            1   Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an P  ersonen aus, die sich  in  einer  sozialen  Notlage  befinden;  sie  sind  zur  wirk  samen  Hilfeleistung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sozialhilfe  bezweckt  die  Existenzsicherung,  fördert  die    wirtschaftliche  und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die b  erufliche und gesell-  schaftliche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmunge  n dieses Gesetzes  über  asyl-  und  schutzsuchende  Personen  ohne  Aufenthal  tsbewilligung,  über  vorläufig  aufgenommene  Personen  sowie  über  Pers  onen  mit  einem  rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Individualisierung und Gegenleistung
                            1   Sozialhilfe  wird  auf  der  Basis  einer  individuellen  Zi  elvereinbarung  (Hilfe-  plan) gewährt und berücksichtigt angemessen die per  sönlichen Verhältnis-  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden   Person voraus und  beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an   Bedingungen und  Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,*  a)  aktiv  eine  Arbeitsstelle  zu  suchen  und  zumutbare  Ar  beit  anzuneh-  men;  b)  an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzune  hmen;  c)  sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit  zu beteiligen;  d)  Beratungsstellen aufzusuchen  und sich notwendigen    Behandlungen  zu unterziehen;  e)*  die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu ve  rwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  f)*  sich  einer  ärztlichen  oder  einer  zahnärztlichen  Un  tersuchung  zu  unterziehen,  wobei  die  Einwohnergemeinde  eine  entspr  echende  Gesundheitsfachperson bezeichnen kann und die Unters  uchung fol-  genden Zwecken dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person , eine be-
                            stimmte Auflage zu erfüllen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medi-
                            zinischen Grundversorgung  zu erbringenden, krankheits-   und  behinderungsbedingten Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eigen-  und  Gegenleistungen  sind  bei  der  Bemessung  der  Geldleistungen  angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Massnahmen und Leistungen
§ 149 Dienstleistungen
                            1   Präventive  und  persönliche  Hilfen  sind  für  hilfesuch  ende  Personen  un-  entgeltlich;   dazu   gehören   auch   Integrationsangebote,     wie   Qualifizie-  rungsprogramme,  Integrationshilfen  in  den  Arbeitsma  rkt  und  Beschäfti-  gungsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Sach- und Geldleistungen
                            1   Sachleistungen  werden  entsprechend  den  Vorgaben  des  Hilfeplanes  an-  geboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Geldleistungen  decken  den  Grundbedarf  für  den  Lebensunterhalt  und  ermöglichen  der  hilfesuchenden  Person  die  Teiln  ahme  am  sozialen  Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellunge  n der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geldleistungen  dürfen  weder  gepfändet  noch  abgetre  ten  noch  mit  Ge-  genforderungen  der  Gemeinde  verrechnet  oder  zur  Bezahl  ung  von  Schul-  den verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz  2  ter   Buchstabe b.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachs enenschutzrecht
                            sowie Verhaltensauffälligkeit*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Massnahmen  des  Kindes-  und  Erwachsenenschutzes  sowie    Betreuungs-  massnahmen  und  Heimaufenthalte  von  verhaltensauffälli  gen  Menschen  ohne  IV-Anspruch  gelten  unter  Vorbehalt  der  Spezialges  etzgebung  als  Sozialhilfeleistung,  unabhängig  davon,  ob  sie  vom  Kanton    oder  den  Ein-  wohnergemeinden finanziert werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Ma  ssnahmen werden  vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Richtlinien für die Bemessung
                            1   Die  Bemessung  der  Sozialhilfeleistungen  richtet  sich    grundsätzlich  nach  den  Richtlinien  der  Schweizerischen  Konferenz  für  öffen  tliche  Sozialhilfe  (SKOS-Richtlinien).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  Ausnahmen  von  der  generellen    Anwendbarkeit  der SKOS-Richtlinien festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung
                            1   Geldleistungen  sind  davon  abhängig  zu  machen,  dass  d  ie  hilfesuchende  Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit   sie nicht von Geset-  zes  wegen  übergehen,  oder  soweit  realisierbare  Vermög  enswerte  sich  nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lass  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützung spflicht
                            1   Die  Einwohnergemeinde  prüft  das  Vorliegen  von  Ansprü  chen  aus  der  Unterhaltspflicht  der  Eltern  und  setzt  sie  durch,  in  dem  sie  mit  pflichtigen  Personen eine Vereinbarung über Art und Umfang der  Leistung trifft oder  die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergrei  ft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt   der   Kanton   für   die   Kosten   von   Kindesschutzmassnah  men  auf, übernimmt  die Fachstelle mit  Auftrag  gemäss  §  1  10  ter    die  Aufgabe  gemäss Absatz 1.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspfl  icht der Verwand-  ten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Pe  rsonen eine Vereinba-  rung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen  Massnahmen ergreift.*
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Leistungen bei Asyl
§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuch enden Perso-
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzs  uchende Per-  sonen  in  regionalen  Asylzentren  auf  und  macht  sie  mit    den  elementaren  Grundlagen  unserer  Sprache,  unseres  Rechtssystems  und    unserer  Lebens-  weise vertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einwohnergemeinden  nehmen  die  vom  Kanton  aus  den    Asylzentren  zugewiesenen  asyl-  und  schutzsuchenden  Personen  auf.  D  er  Kanton  sorgt  im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmä  ssige Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen as  yl- und schutzsu-  chende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht   eigenständig bestrei-  ten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchend e Personen ohne
                            Aufenthaltsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Sozialhilfe  an  asyl-  und  schutzsuchende  Personen  o  hne  Aufenthalts-  bewilligung  sowie  an  vorläufig  aufgenommene  Personen    richtet  sich  im  Rahmen  der  vom  Bund  gewährten  Beiträge  nach  den  Best  immungen  des  Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Lei  stungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  vergütet  die  Aufwendungen  der  Einwohnerge  meinden  und  entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwal  tungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  142.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Persone n mit Aufent-
                            haltsbewilligung und an Flüchtlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Sozialhilfe  an  schutzsuchende  Personen  mit  Aufent  haltsbewilligung  sowie  an  Flüchtlinge  wird  nach  den  Bestimmungen  über    die  Sozialhilfe  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt
§ 158 Illegaler Aufenthalt
                            1   Personen  mit  illegalem  Aufenthalt,  insbesondere  au  ch  Personen  mit  ei-  nem  rechtskräftigen  Nichteintretensentscheid,  werde  n  in  Notlage  nur  im  Rahmen einer Nothilfe unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtsschutz
§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen
                            1   Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über d  ie Gerichtsorganisa-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  sofern  nicht  Bundesrecht  anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes best  immt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  erstinstanzliche  Verfügungen  der  Behörden  der  Einwohnerge-  meinden  und  der  Sozialregionen  kann  innert  zehn  Tagen  beim  Departe-  ment Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen  Verfügungen  des  Departementes  und  Entscheide  des  Verwal-  tungsrates  der  Ausgleichskasse  ist  die  Beschwerde  a  n  das  Verwaltungsge-  richt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen   Entscheidkompe-  tenz  übertragen  wurde,  kann  innert  zehn  Tagen  beim  De  partement  Be-  schwerde geführt werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergän zungsleistungen
                            1   Gegen  Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger,  die  gestützt  auf  das  Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehe  n, kann nach den  Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen  Teil des Sozialversi-  cherungsrechts  (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  der  Spezialgesetzgebung  des  Bundes  ein  Rechtsmittel  erhoben  werden;  davon  ausgenommen  sind  prozess-  und  verfahrensleitende Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger  über  die    Kinderzulagen  nach  kantonalem  Recht  und  über  die  Prämienverbillig  ungen  nach  KVG  sind die Bestimmungen des ATSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen  Einspracheentscheide  und  verfahrensleitende  Verfügungen  der  Sozialversicherungsträger   kann   beim   Versicherungsgeric  ht   Beschwerde  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  830.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Schiedsgerichte
                            1   Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigk  eiten nach Artikel 26  IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 KVG
                            2)  ,  Artikel  57  UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  Artikel  27  MVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    ein.  Er  be-  zeichnet  für  alle  Schiedsgerichte  einen  gemeinsamen  O  bmann  und  ein  gemeinsames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren un  d die Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162* ...
§ 163* ...
7. Sanktionen
7.1. Massnahmen
§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
                            1   Unrechtmässig,  insbesondere  aufgrund  einer  Verletzun  g  der  Auskunfts-  und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zur  ückzuerstatten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geldleistungen,  die  trotz  festgelegter  Bedingungen  und  Auflagen  und  nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurüc  kzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Personen,  die  in  ungerechtfertigter  Weise  Geldleis  tungen  erhalten  ha-  ben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung  verpfl  ichtet. Die Artikel 62  Absatz  2  und  Artikel  63-66  des  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    sind  sinngemäss  an-  wendbar.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter   Unrechtmässig  bezogene  Geldleistungen  der  Sozialhilfe    und  unrecht-  mässig  bezogene  Ergänzungsleistungen  für  einkommenssc  hwache  Fami-  lien gemäss den Absätzen 1 und 2*  a)  sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehun  g der Ansätze  der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, und  b)  können  bei  laufender  Unterstützung  zeitlich  befris  tet  mit  dieser  verrechnet werden, wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungs betrag
                            30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Fa milien
                            der  Verrechnungsbetrag  20  Prozent  des  allgemeinen  Leb  ens-  bedarfs  gemäss  Artikel  10  Absatz  1  Buchstabe  a  ELG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    nicht  überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater   Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R  ückerstattung  ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgend  e Möglichkeiten:*  a)  Abschluss  einer  Vereinbarung  über  die  Rückerstatt  ung  und  deren  Modalitäten;  b)  Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quinquies   Im  Bereich  der  kommunal  getragenen  Sozialhilfe  sind    die  Einwoh-  nergemeinden für die periodische Prüfung der Vorauss  etzungen der Rück-  erstattung  und  die  Durchführung  des  Rückerstattungs  verfahrens  zustän-  dig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgesc  hlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode  r teilweise verzichtet  werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer D oder Sozialleistung
                            1   Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befrist  et verweigert, gekürzt  oder  in  schweren  Fällen  eingestellt  werden,  wenn  die    Verpflichtungen  nach  §  17  in  unentschuldbarer  Weise  missachtet  werd  en.  Die  betroffene  Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen  hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Entzug einer Bewilligung
                            1   Eine  Bewilligung  kann  entschädigungslos  entzogen  we  rden,  wenn  die  vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Abschiebeverbot
                            1   Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen,  dürfen weder aktiv  noch  passiv  veranlasst  werden,  die  Einwohnergemeinde  zu  verlassen  oder  daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergem  einde zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot  , hat sie die Kos-  ten während längstens fünf Jahren zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Ersatzvornahme
                            1   Erfüllen  die  Einwohnergemeinden  ihre  sozialen  Aufga  ben  nicht  oder  ungenügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die   Aufgabe erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindlich  e Rahmenbedingun-  gen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsauftr  äge an Dritte erteilen  und private oder öffentliche Institutionen zulasten d  er Einwohnergemein-  den beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige n  otwendige indivi-  duelle  Not-,  Notfall-,  Soforthilfe  oder  allgemeine  H  ilfeleistung,  sorgt  das  Departement zulasten der Einwohnergemeinde für die e  rforderliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168
                            bis  * Ersatzvornahme bei Ausbildungsverpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erfüllt  ein  gemäss  §  22  bis    zur  Aus-  und  Weiterbildung  verpflichteter  Be-  trieb  die  festgelegte  Ausbildungsleistung  nicht,  or  dnet  das  Departement  die Ersatzvornahme an. Es kauft die entsprechenden Le  istungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  säumige  Betrieb  hat  die  entstandenen  Kosten (ei  ngekaufte  Leistun-  gen zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Zuweisung zu einer Sozialregion
                            1   Erbringen  Einwohnergemeinden  fünf  Jahre  nach  Inkra  fttreten  dieses  Gesetzes  die  zugewiesenen  Aufgaben  der  Sozialhilfe,  de  r  interinstitutio-  nellen  Zusammenarbeit  oder  des  Kindes-  und  Erwachsen  enschutzes  noch  nicht  in  einer  Sozialregion,  legt  der  Regierungsrat  d  ie  Sozialregion  fest  oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozia  lregion zu.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Strafen
§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht
                            1   Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer  a)  durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in   anderer Weise  für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund  dieses Gesetzes  erwirkt, die ihm nicht zukommt;  b)  sich  durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben  od  er  in  anderer  Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzie  ht;  c)  als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom L  ohn ab zieht, sie  indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;  d)  die  Schweigepflicht  verletzt  oder  bei  der  Durchführ  ung  dieses  Ge-  setzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nac  hteil Dritter  oder zum eigenen Vorteil missbraucht;  e)  als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der  Durchführung einer  Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstat  tung des Re-  visions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten  in grober Wei-  se verletzt;  f)  die  Auskunftspflicht  verletzt,  indem  er  wissentlic  h  unwahre  Aus-  kunft erteilt oder die Auskunft verweigert;  g)  sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten  Kontrolle wider-  setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;  h)  die  vorgeschriebenen  Formulare  absichtlich  nicht  oder  nicht  wahr-  heitsgetreu ausfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht
                            1   Die  Strafbestimmungen  des  Bundesrechtes  bleiben  vorb  ehalten,  insbe-  sondere  die  mit  einer  höheren  Strafe  bedrohten  Verbre  chen  oder  Verge-  hen  des  Strafgesetzbuches    und  die  Bestimmungen  des  Sozialversiche-  rungsrechtes des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Sozialverordnung
                            1   Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialver  ordnung. Er erlässt  insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmunge  n zu den bundes-  rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit  nach § 2 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 Änderung bestehender Gesetze
                            1   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass  en nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates
                            1   Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac  hgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Alle  diesem  Gesetz  widersprechenden  Bestimmungen  si  nd  aufgehoben,  insbesondere  a)  das  Gesetz  über  die  Aufgabenreform  "soziale  Sicherh  eit"  Kanton  und Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)  die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenvers  icherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  c)  das  Einführungsgesetz  zu  den  Bundesgesetzen  über  d  ie  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  und  über  die  Invalidenversi  cherung  (EG  AHV/IV - SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  d)  das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters  - und Hinterlas-  senen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  e)  die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetze  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  f)  das Kinderzulagengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  g)  das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  h)  das Alters- und Pflegeheimgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  i)  das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kin  dern (Alimen-  tenbevorschussungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ;  j)  das Suchthilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  ;  k)  das   Gesetz   über   die   Säuglingsfürsorge,   Familienfür  sorge   und  Schwangerschaftsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ;  l)  das  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  die  obl  igatorische  Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolvenzentschädigu  ng   sowie  zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den P  ersonalver-  leih (EG AVIG/AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  heilpädagogische    Institutionen  (HIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    werden  aufgehoben,  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  ü  ber  die  Früherfassung,  die  Sonderschulung  und  die  behinderung  sbedingten  Inter-  natsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 Inkrafttreten
                            1   Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu besti  mmenden Zeitpunkt  und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen   durch den Bun-  desrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      GS 94, 473 (BGS 131.81).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      GS 93, 930 (BGS 832.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      GS 92, 904 (BGS 831.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      GS 94, 983 (BGS 831.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      GS 92, 730 (BGS 321.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      GS 88, 85 (BGS 833.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      GS 91, 388 (BGS 835.221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )      GS 91, 847 (BGS 838.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )      GS 88, 461 (BGS 212.222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )     GS 92, 895 (BGS 835.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )     GS 89, 628 (BGS 835.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )     GS 99, 260 (BGS 834.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )     GS 85, 197 (BGS 837.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008
                            1   Bisher  von  der  Unterstellung  unter  die  kantonale  Fam  ilienzulagenrege-  lung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung  auf das Inkrafttreten  der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausg  leichskasse anzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Beitritt  ist  dem  Volkswirtschaftsdepartement  bi  s  zum  31.  März  nach  dem  Inkrafttreten  der  Änderungen  vom  27.  August  2008    schriftlich  be-  kannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitgebende,  welche  die  Frist  nach  Absatz  2  unbenu  tzt  verstreichen  lassen,  werden  durch  das  Volkswirtschaftsdepartement    der  für  sie  zustän-  digen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitrit  t oder Anschluss erfol-  gen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dies  es Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179* ...
§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018
                            1   Einwohnergemeinden  und  ambulante  Dienstleister  müs  sen  innert  dreier  Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf  die in § 144 ff. ver-  ankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während  der  Übergangsfrist  gibt  der  Regierungsrat  für  die  Höchsttaxen  betreffend  die  Leistungen  für  die  Grundversorgung  nur    eine  unverbindli-  che Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechn  ung der Pflegekosten-  beiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversor  gungsauftrag unter  Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144  bis   Absatz 6 verbind-  lich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde no  ch keine Umstellung  auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021
                            1   Einwohnergemeinden  müssen  innert  zweier  Jahre  ab  In  krafttreten  der  Paragraphen  146  bis    und  146  ter    die  nötigen  Angebote  der  Prävention  und  Beratung aufgebaut haben.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt a  bgelaufen.  Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 gen  ehmigt.  Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen ü  ber Arbeitslo-  senversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt.  Inkrafttreten am 1. Januar 2008.  §§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 2  7. Juni 2007 (Ände-  rung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesi  nitiative für eine  wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr  . VI 039/2007)  treten am 15. Oktober 2007 in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenu  tzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                            Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  * Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -
27. 08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 T itel 3.2.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 § 76
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,
                            d  bis  )  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            ter  ein  gefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            quater  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            quinquies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            sexies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 85
                            septies  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,
                            b), 5.  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  .03.2010  01.01.2011  § 126  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),
9.
                            eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 64
                            bis  eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 64
                            ter  eingefügt  GS 2011, 30
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30
09. 11.2011 01.01.2012 § 144
                            bis  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            ter  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 144
                            quater  eingefügt  GS 2011, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29
25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geände rt GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),
3.
                            aufgehoben  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),
1.
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
8.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
9.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
10.
                            eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75
30.10. 2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
4.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
5.
                            eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),
2.
                            geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
                            61  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1
                            bis  geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2 012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71
                            bis  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2 013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies  Abs. 1  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies  Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            quinquies  Abs. 1  ter  eingefügt  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 § 85
                            septies  Abs. 1  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geä ndert GS 2014, 63
28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85
                            septies  Sachüberschrift  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2016 01.01.2018 § 85
                            septies  Abs. 1  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefü gt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143
                            bis  eingefügt  GS 2016, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 § 143
                            ter  eingefügt  GS 2016, 42
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22
                            bis  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01. 2018 § 22
                            ter  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 144
                            bis   Abs. 1,  a)  geändert  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 168
                            bis  eingefügt  GS 2017, 35
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 2  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  a)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  b)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis   Abs. 2,  c)  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 4  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 5  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            bis  Abs. 6  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.05.2018  01.01.2019  § 144  bis  Abs. 7  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 144
                            quinquies  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) ei ngefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01. 2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110
                            bis  eingefügt  GS  2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 110
                            ter  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 141
                            bis  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 141
                            ter  eingefügt  GS 2019, 32
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019 , 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33
11.09. 2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 1 4 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14
                            bis  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 64
                            bis  aufgehoben  GS 2019, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2 020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            bis  e  ingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2
                            ter  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs.
                            2  quater  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs.
                            2  quinquies  eingefügt  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geänder t GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33
09.02.2020 01.01.2021 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 § 85
                            octies  eingefügt  GS 2020, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.0 1.2022 § 2 Abs. 1, a
                            bis  )  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a
                            ter  )  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
9.
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
10.
                            eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01. 2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 57
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.202 1 01.01.2022 § 59
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.202 1 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 106
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufge hoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36
                            64  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31. 08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Ti tel 4.10 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146
                            bis  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 146
                            ter  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36
                            65  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  30.10.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, a),
8.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
9.
09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a),
9.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
10.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a
                            bis  )  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 20  21, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a
                            ter  )  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, d),
9.
31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d),
10.
31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, a) 11 .09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.0 1.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt G S 2019, 33
§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1,
                            d  bis  )
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34
§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
                            geä  ndert  GS 2018, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35
                            66  Element  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 0 1.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 27 Abs. 1 2 5.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a),
3.
25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, b),
1.
25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.0 1.2013 geändert GS 2012, 8
§ 29 Abs. 1, a),
4.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, a),
5.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, b),
2.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01 .2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eing efügt -
§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, d) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 1 27.08 .2008 01.01.2009 geändert -
§ 42 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 42 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
                            67  Element  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.0 1.2012 geändert GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefü gt -
                            Titel 2.1  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 59
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufg ehoben GS 2021, 36
                            Titel 2.2.  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 64
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34
§ 64
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 0 1.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
                            Titel 3.2.  27.08.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
                            Titel 3.2.2.  27.08.2008  01.01.2009  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 71
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 27.08.2008 01.01.20 09 totalrevidiert -
§ 72 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 7 3 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 76
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2008 01.01.2009 eingef ügt -
                            Titel 3.3.3.  27.08.2008  01.01.2009  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
                            Titel 3.3.1.  17.05.2009  01.01.2009  e  ingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
                            Titel 3.3.2.  17.05.2009  01.01.2009  eingefügt  -  Titel 3.3.2.  24.06.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 26  Titel 3.3.2.  28.06.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2 009 eingefügt -
§ 85
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
                            68  Element  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            quinquies  Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85
                            quinquies  Abs. 1  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85
                            quinquies  Abs. 1  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85
                            sexies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85
                            septies
                        
                        
                    
                    
                    
                28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  Abs. 1  24.06.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            septies  Abs. 1  28.06.2016  01.01.2018  geändert  GS 2016, 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85
                            octies
                        
                        
                    
                    
                    
                09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs . 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30
§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -
§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
                            Titel 4.1.1.  31.08.2021  01.01.2022  geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 110
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 110
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
                            Titel 4.1.2.  31.08.20  21  01.01.2022  aufgehoben  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eing efügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, f) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 134 Abs. 1 12.11.201 4 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 141
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 141
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
                            69  Element  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 1 43
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 144
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            bis   Abs. 1,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35
§ 144
                            bis  Abs. 2  08.05.2018  01.01.2019  geändert  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis   Abs. 2,  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 2,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis   Abs. 2,  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            bis  Abs. 4  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  Abs. 5  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  Abs. 6  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            bis  Abs. 7  08.05.2018  01.01.2019  eingefügt  GS 2018, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quater   Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144
                            quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
                            Titel 4.10  31.08.2021  01.01.2022  eingefügt  GS 2021, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                31.0 8.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2012, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 3 3
§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8
§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 162 10.03.2010 01.01.20 11 aufgehoben -
§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09. 2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs.
                            2  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
                            70  Element  Beschlussda-  tum  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 Abs.
                            2  quinquies
                        
                        
                    
                    
                    
                11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01 .2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 168
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 172 Abs. 1,
                            b), 5.