Verordnung über das Vormundschaftswesen
                            Verordnung  über das Vormundschaftswesen  (Vormundschaftsverordnung, VormV)  Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung des Art.  52 der Übergangsbestimmungen zum ZGB  1  )   und in  Ausführung des §  62 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches und dessen Abänderung vom 8. Oktober 1942  2  )  ,  beschliesst:  1. Vormundschaftliche Organe  1.1. Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat, welcher die Direktion des Innern  als Vorsteherin über das Vormundschaftswesen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern stimmt den Geschäften gemäss Art.  422 ZGB zu,  sofern die Zustimmung vorbehaltlos erfolgen kann. Erwägt die Direktion,  ein Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmi  -  gung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Regierungsrat.  *  1.2. Vormundschaftsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
                            1)  2)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vormundschaftsbehörde übt die ihr durch Gesetz übertragenen Oblie  -  genheiten aus; sie ist auch die Amtsstelle für Jugendfürsorge und Kinder  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gemeinde-   und   Bürgerräte   können   die   Besorgung   des   Vormund  -  schaftswesens einer Kommission von drei Mitgliedern übertragen, von de  -  nen höchstens zwei dem Rate angehören dürfen (Waisenamt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommissionspräsident muss dem Rate angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verhandlungen der Kommission ist ein besonderes Protokoll zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ihre Beschlüsse können binnen 10 Tagen  1  )   an den Rat weitergezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rat soll über Vormundschaftsgeschäfte nur nach Anhörung der Kom  -  mission entscheiden, die Kommission nach Anhörung des Vormundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 *
                            1  Der Kommission kommen in der Hauptsache folgende Befugnisse zu:  1.  die Antragstellung über Anordnung und Aufhebung von Beaufsichti  -  gungen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften über  minder- und volljährige Personen;  2.  Vorschläge für die Ernennung der Beistände, Beiräte und Vormünder;  3.  die Antragstellung zu den in Art.  421 ZGB erwähnten Geschäften;  4.  die   Verwahrung   von   Wertschriften,   Kostbarkeiten   und   sonstigen  wichtigen Dokumenten in der Schirmlade;  5.  die Entgegennahme von Depositen;  6.  der jährliche Untersuch der Schirmlade, mit Berichterstattung an den  Rat;  7.  Begehren um Vornahme der zur Sicherung des Erbganges notwendi  -  gen Massnahmen (§  10 EG ZGB);  8.  die Aufnahme des Vermögens- und Besitzstandes bevormundeter Per  -  sonen   oder   von   Verlassenschaften,   bei   welchen   Bevormundete   als  Miterben in Frage kommen;  1)  Heute binnen 20 Tagen (§  43 VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Entgegennahme von Inventaren über den Nachlass von Personen, wel  -  che neben dem überlebenden Ehegatten noch unmündige Kinder hin  -  terlassen haben (Art.  318  Abs.  2 ZGB);  10.  *  ...  11.  die   Antragstellung   bei   Zustimmung   zur   Adoption   (Art.  422  Ziff.1  ZGB);  12.  die Begutachtung bei Anordnung einer Familienvormundschaft;  13.  *  die Abgabe von Erklärungen für Anschlusspfändungen der Ehegatten,  der   eingetragenen   Partnerinnen   oder   Partner   sowie   der   Kinder   und  Schutzbefohlenen des Schuldners; in diesem Fall ist der betreffenden  Person ein Vertreter zu bestellen;  14.  die Überwachung der Vormünder und Beistände, sowie der Eltern in  bezug auf das Kindsvermögens (Art.  320 und Art.  306  Abs.  2 ZGB);  15.  die Prüfung der Rechnungen und Berichte zuhanden des Rates;  16.  die   Festsetzung   der   Entschädigung   für   Vormünder,   Beistände   und  Beiräte und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde;  17.  die   Entgegennahme   von   Anständen   über   die   Amtsführung   der   Vor  -  münder, Beistände und Beiräte und Antragstellung an die Vormund  -  schaftsbehörde;  18.  die  Vernehmlassung  zu  Beschwerden,  welche   beim  Rat  und  bei   der  Aufsichtsbehörde erhoben werden;  19.  Beratung schwieriger Fälle (Fallberatung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
                            1.3. Familienvormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Begehren um Anordnung und Bestellung der Familienvormundschaft sind  der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt nach Be  -  gutachtung   durch   die   zuständige   Vormundschaftsbehörde   und   gegebenen  -  falls nach Befragung des Bevormundeten und der nächsten Verwandten An  -  trag an  den Regierungsrat,  welcher  über  die   Anordnung  der  Familienvor  -  mundschaft entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner die zu leistende Sicherstellung und  ernennt den Familienrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Familienrat ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen,  ob   die   jährliche   Rechnungsstellung   erfolgt   sei.   Auch   in   der   Zwischenzeit  hat der Familienrat Bericht zu erstatten, wenn das Vermögen im Bestande  und in der Anlage erhebliche Änderungen erlitten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufhebung der Familienvormundschaft erfolgt auf Antrag der Direkti  -  on des Innern oder des Familienrates oder des Bevormundeten selbst durch  den Regierungsrat.  1.4. Amtsvormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können keine der in Art.  380 und 381 ZGB genannten Personen als Vor  -  mund, Beirat oder Beistand berufen werden, so kann das Amt auch einer ge  -  eigneten Amtsperson (Amtsvormund) übertragen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 *
                            1  Ein Amtsvormund kann auch für mehrere Gemeinden gemeinsam bestellt  werden; dagegen darf er nicht Mitglied einer Vormundschaftsbehörde sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist angemessen zu entschädigen.  1.5. Vormund, Beistand, Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vormünder, Beistände und Beiräte werden in allen Fällen mit Ausnahme  bei der Familienvormundschaft vom Rate ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl ist mit aller Beförderung zu treffen und dem Gewählten ist seine  Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wahl des Vormundes  ist ausserdem im Falle der Auskündigung der Bevormundung im amtlichen  Organ des Wohnsitzes und der Heimat zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  die  Wahl  endgültig   getroffen,  so  erfolgt  die   Übergabe   des  Amtes  an  den Vormund, Beistand oder Beirat durch die Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während die Vormundschaft die dauernde persönliche und ökonomische  Fürsorge   für   handlungsunfähige   (unmündige   und   entmündigte)   Personen  umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder  auf   einen   bestimmten   Wirkungskreis   beschränkte   Schutz-   und   Fürsorge  -  massnahmen für Personen oder Vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beistandschaft bezweckt entweder die Vertretung einer Person in ein  -  zelnen   Angelegenheiten   oder   einem   bestimmten   Kreise   solcher,   oder   die  Vertretung   eines   bestimmten   Vermögens.   Vertretungs-   und   Verwaltungs  -  beistandschaft   sind   ohne   Einfluss   auf   die   Handlungsfähigkeit   des   Verbei  -  ständeten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiratschaft ist eine besondere Art der Beistandschaft und hat eine Be  -  schränkung der Handlungsfähigkeit zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beistand und der Beirat werden nach den gleichen Grundsätzen be  -  stellt wie der Vormund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer wird bei der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   länger   dauernden   Beistandschaften   und   Beiratschaften   werden   die  Vorschriften über die Amtsdauer des Vormundes angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 *
                            1  Die Vormundschaftsbehörde führt ein Verzeichnis aller Vormundschaften,  Beistandschaften und Beiratschaften nach amtlichem Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren  2.1. Unmündige Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unmündige Personen stehen unter Vormundschaft, sofern sie nicht mehr  -  kind).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  einen Vormund zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  *  2.2. Entmündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Entmündigung   wegen   Geisteskrankheit,   Geistesschwäche,   Ver  -  schwendung,   Trunksucht,   lasterhaften   Lebenswandels   und   Misswirtschaft  erfolgt von Amtes wegen oder auf Anzeige oder Antrag durch den Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser trifft alle erforderlichen sichernden Massnahmen und ernennt nöti  -  genfalls   schon   vor   der   Durchführung   des   Verfahrens   vorläufig   den   Vor  -  mund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur  nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen (Arzt) erfolgen, der  sich   auch   über   die   Zulässigkeit   einer   vorgängigen   Anhörung   des   zu   Ent  -  mündigenden   auszusprechen   hat.   In   den   übrigen   Fällen   darf   eine   Person  nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Einvernahme   wird   von   mindestens   einem   Mitglied   des   Rats   sowie  dessen Protokollführer vorgenommen. Der Protokollführer kann durch ein  Mitglied der Kommission ersetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einvernahme   muss   sich   auf   alle   wesentlichen   Tatsachen   erstrecken,  welche Anlass zur Einleitung des Verfahrens bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Einvernahme ist ein Protokoll zu führen, das vom zu Bevormun  -  denden zu unterzeichnen ist; verweigert er die Unterschrift oder ist er des  Schreibens unkundig, so ist hievon im Protokoll Vormerk zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden,  bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat entscheidet über die Entmündigung auf Grund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern   zur   Zeit   der   Entmündigung   die   Eltern   oder   ein   Elternteil   noch  leben, tritt die entmündigte Person wieder unter die elterliche Sorge, sofern  es der Rat nicht für angezeigt erachtet, ihr einen Vormund zu bestellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bevormundung   wegen   längerer   Freiheitsstrafe   erfolgt   ohne   weitere  Ermittlungen und ohne Parteieinvernahme durch Verfügung des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entmündigung tritt nicht schon mit der Verurteilung, sondern erst mit  Antritt der Freiheitsstrafe auf Grund des Entmündigungsbeschlusses ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ernennung des Vormundes ist sofort der Strafvollzugsbehörde mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bevormundung und die Verbeiständung auf eigenes schriftliches Be  -  gehren erfolgt durch den Rat, wenn dieser sich überzeugt hat, dass das Be  -  gehren auf dem freien Willen des Gesuchstellers beruht und wenn die ge  -  setzlichen Erfordernisse erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bevormundung hat in allen Fällen durch ausdrücklichen Beschluss des  Rates   zu   erfolgen   und   ist   dem   Bevormundeten   und   dem   Regierungsrat  schriftlich und begründet mitzuteilen. Dem Regierungsrat ist ferner das Ein  -  vernahmeprotokoll zuzustellen, bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit  oder Geistesschwäche auch das ärztliche Gutachten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung an den urteilsfähigen Bevormundeten erfolgt durch einge  -  schriebenen Brief oder gegen Empfangsschein und bei Geisteskrankheit an  die Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befindet sich der Bevormundete in einer Anstalt, so ist die Bevormundung  auch deren Leitung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bevormundungsbeschluss kann innert 20 Tagen von der schriftlichen  Mitteilung an gerechnet sowohl von dem zu Bevormundenden als auch von  seinem bevollmächtigten Vertreter durch schriftliche Eingabe beim Regie  -  rungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * ...
                            §  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bevormundung ist nach erlangter Rechtskraft durch die Direktion des  Innern im Amtsblatt zu veröffentlichen, bei Nichtbürgern auch im Amtsblatt  des Heimatkantons. Die Direktion des Innern kann auf die Veröffentlichung  verzichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   begründetes   Begehren   kann   von   der   Veröffentlichung   Umgang   ge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Entmündigungsverfahrens und der Veröffentlichung sind  aus dem Mündelvermögen zu bestreiten, es sei denn, dass die betreffende  Behörde in ihrem Entscheide auf die Geltendmachung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Entmündigung   böswillig   oder   leichtfertig   eingeleitet   worden,   so  können die Kosten durch die Aufsichtsbehörde der Vormundschaftsbehörde  überbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * ...
                            §  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Übernahme   der   von   einer   auswärtigen   Behörde   an   eine   zugerische  Vormundschaftsbehörde   übertragenen   Vormundschaft   bedarf   der   Zustim  -  mung der Direktion des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion verfügt nötigenfalls die Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Verbeiständung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anordnung von Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaften ist  der Rat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat hat von sich aus oder auf gestelltes Begehren die Beistandschaft  anzuordnen und einen Beistand zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall ist zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Veröffentlichung   einer   Beistandschaftsbestellung   erfolgt   durch   den  Rat,   wenn   er   es   als   zweckmässig   erachtet,   insbesondere   wenn   eine   Be  -  schränkung der Handlungsfreiheit stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse   über   Anordnung   der   Beistandschaften   sind   mit   Angabe   der  Gründe zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   die   Anordnung   oder   Nichtanordnung   einer   Beistandschaft   kann  beim Regierungsrat binnen 20 Tagen Beschwerde erhoben werden.  *  2.4. Anordnung der Beiratschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Personen, die unter Beiratschaft gestellt werden sollen, muss zuerst  die   Beschränkung   der   Handlungsfähigkeit   durch   den   Rat   ausgesprochen  werden.  Hiefür  ist das gleiche Verfahren vorgeschrieben wie  für die Ent  -  mündigung gemäss Art.  369 und 370 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei  der Verbeiständung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Amtsführung  3.1. Die Übernahme des Amtes durch den Vormund  3.1.1. Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Ver  -  mögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehör  -  de ein Inventar auf einem amtlichen Formular aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Bevormundete urteilsfähig, so ist er, soweit tunlich, zur Inventar  -  aufnahme zuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn bei der Inventarisation Vermögen verheimlicht oder unredlicherwei  -  se Schulden vorgespiegelt werden, so ist der Fehlbare mit Ordnungsbusse,  in schweren Fällen wegen Übertretung gesetzlicher Vorschriften mit Busse  bis auf Fr. 200.– oder mit Gefängnis bis auf 20 Tage zu bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den nämlichen Strafen unterliegen auch Dritte, welche sich solcher Hand  -  lungen schuldig machen oder sich daran beteiligen. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen des Strafgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Inventar   wird   von   der   Vormundschaftsbehörde   geprüft   und   hierauf  vom   Vormund,   wenn   tunlich   im   Beisein   des   Bevormundeten   oder   seiner  nächsten Angehörigen, und von der Vormundschaftsbehörde unterzeichnet.  Nach   der   Genehmigung   wird   dem   Vormund  eine   Abschrift   des  Inventars  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vormundschaftsbehörde   hat,   wo   die   Umstände   es   rechtfertigen,   die  Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art.  580 ZGB) anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Begehren  um  ein  öffentliches  Inventar  ist  beim  Gerichtspräsidenten  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo infolge Todesfalles ein Inventar bereits aufgenommen wurde, hat die  Gerichtskanzlei der Vormundschaftsbehörde eine Abschrift zuzustellen; das  vormundschaftliche Inventar fällt weg.  1)  Heute des StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Passiven der Verlassenschaft grösser sind als die Aktiven, so hat  die Vormundschaftsbehörde für den Fall, dass eine Verständigung mit den  Gläubigern   nicht   tunlich   erscheint,   die   Erbschaft   auszuschlagen   oder   die  amtliche Liquidation im Namen des Unmündigen bei der Gerichtskanzlei zu  verlangen.  3.1.2. Verwahrung von Wertsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind,  soweit   es   die   Verwaltung   des   Mündelvermögens   gestattet,   der   Vormund  -  schaftsbehörde zur Aufbewahrung in der Schirmlade zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündelvermögen   kann   folgenden   Banken   zur   Aufbewahrung   übergeben  werden: Zuger Kantonalbank, lokale Raiffeisenbanken im Kanton Zug, Nie  -  derlassungen   der   UBS,   der   CREDIT  SUISSE,   der   Migrosbank   und   der  Bank Coop AG im Kanton Zug. Ausnahmsweise kann die Vormundschafts  -  behörde die Aufbewahrung bei andern Banken gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Vormundschaftsbehörde sorgt, unter Oberaufsicht des Regierungsra  -  tes, für eine taugliche Schirmlade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Öffnung   der   Schirmlade   haben   wenigstens   zwei   Amtspersonen  mitzuwirken und es ist über die Eingänge und Ausgänge mit Angabe des  Datums gleichzeitig ein Protokoll (Schirmbuch) zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   jeden   Gegenstand,   welcher   der   Vormundschaftsbehörde   zur   Aufbe  -  wahrung in die Schirmlade übergeben wird, hat sie einen Empfangsschein  auszustellen; ebenso ist die Aushingabe durch den Empfänger zu bescheini  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alljährlich wenigstens einmal hat die Vormundschaftsbehörde eine Durch  -  sicht der Schirmlade vorzunehmen, den Inhalt derselben mit dem Schirmbu  -  che zu vergleichen und den Befund protokollarisch festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3. Verwertung von Fahrnis und Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des Bevormunde  -  ten   erheischen,   nach   Weisung   der   Vormundschaftsbehörde   öffentlich   zu  versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstände, die für die Familie des Bevormundeten persönlich einen be  -  sondern Wert haben, sollen wenn immer möglich nicht veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veräusserung von Grundstücken kann nur auf Weisung der Vormund  -  schaftsbehörde erfolgen und darf von dieser nur gestattet werden, wenn die  Interessen des Bevormundeten es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veräusserung hat in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu er  -  folgen, wobei die Genehmigung des Zuschlages durch die Vormundschafts  -  behörde vorzubehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Regierungsrates der Verkauf  aus freier Hand stattfinden. In diesem Falle hat die Vormundschaftsbehörde  an den Regierungsrat ein begründetes Gesuch zu richten und den Verkaufs  -  vertrag beizulegen.  3.1.4. Vermögensverwaltung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bares Geld ist vom Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormunde  -  ten bedarf, beförderlich zinstragend anzulegen. Unterlässt der Vormund die  -  se Anlage länger als einen Monat, so wird er selbst zinspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Vermögensanlagen   gelten   die   Empfehlungen   der   Konferenz   der  kantonalen Vormundschaftsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus besonderen Gründen, namentlich bei grösseren Vermögen, kann die  Vormundschaftsbehörde auch Werttitel genehmigen, die in der Regel nicht  zulässig sind. Es sollen nicht zu grosse Summen in denselben Werten ange  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anlagen in Kassen kann die Vormundschaftsbehörde anordnen, dass  zur Erhebung des Geldes ihre Genehmigung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fällt dem Mündel aus Erbschaft, Schenkung und dgl. Vermögen zu, oder  besass er schon vor der Bevormundung Vermögen oder gelangt eine ander  -  weitig geführte Vormundschaft in hiesige Verwaltung, so können mit Ge  -  nehmigung der Vormundschaftsbehörde auch andere als die für Neuanlagen  zulässigen   Vermögenswerte   in   die   vormundschaftliche   Verwaltung   über  -  nommen oder in ihr beibehalten werden, soweit die Umstände es rechtferti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * ...
                            3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kantonsgerichtspräsident   ist   als   Einzelrichter   zuständig,   dem   Vor  -  mund   eines   urteilsfähigen   Bevormundeten,   der   ohne   vorgängige   Zustim  -  mung seines Vormundes Verpflichtungen eingegangen oder Rechte aufge  -  geben hat, auf Begehren des andern Teils eine angemessene Frist zur Erklä  -  rung seiner Genehmigung oder Nichtgenehmigung jener Handlung anzuset  -  zen (Art.  410 ZGB).  *  3.3. Beaufsichtigung des Vormundes  3.3.1. Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vormund hat anlässlich der Rechnungsablage der Vormundschaftsbe  -  hörde über die persönlichen Verhältnisse des Bevormundeten, insbesondere  über die körperliche und geistige Entwicklung, den Aufenthaltsort und die  Berufsbildung des Unmündigen schriftlich Bericht zu erstatten; letzteres hat  auch zu geschehen, wenn kein Vermögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vormundschaftsbehörde   ist   verpflichtet,   in   allen   Fällen,   in   welchen  die persönliche Wohlfahrt des Bevormundeten erhöhte Sorge erheischt, wie  bei Unehelichen und Gebrechlichen, solange sie nicht in einer Anstalt unter  -  gebracht   sind,   den   Vormund,   so   oft   es   nötig   ist,   zur   Berichterstattung   zu  verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2. Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vormund hat alljährlich nach Schluss des Kalenderjahres unter Ver  -  wendung   des   amtlichen   Formulars   über   die   Vermögensverwaltung   Rech  -  nung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er,  soweit tunlich, zur Rechnungsablage zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Rechnung   muss   die   Unterschrift   des   Vormundes   tragen,   ebenso   die  Unterschrift des Bevormundeten, sofern dieser zur Rechnungsablage zuge  -  zogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechnung soll auf Grundlage des Inventars, bzw. je der letzten Rech  -  nung erstellt sein und einen Überblick über die seitherigen Veränderungen  des Vermögens in Stand und Anlage enthalten. Ausgaben und Einnahmen  sollen einzeln aufgeführt und, soweit es möglich ist, mit den erforderlichen  Belegen versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so  genügt als Rechnung eine aus den Büchern gezogene Bilanz. Die Vormund  -  schaftsbehörde kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege  verlangen.  3.3.3. Gemeinsame Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bericht und Rechnung sind vom Vormunde im Doppel auszufertigen und  mit den Belegen auf spätestens Mitte Februar der Vormundschaftsbehörde  abzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn   der   Vormund   mit   der   Berichterstattung   oder   der   Einreichung   der  Rechnung im Verzuge ist, so setzt ihm die Vormundschaftsbehörde eine an  -  gemessene Frist hiezu an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der säumige Vormund durch die  Vormundschaftsbehörde mit einer Ordnungsbusse zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vormundschaftsbehörde sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des  Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs  -  steller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so ist  er nach vorausgegangener Androhung wegen Ungehorsams dem Strafrich  -  ter zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vormundschaftsbehörde prüft Bericht und Rechnung und lässt die nö  -  tigen Ergänzungen anbringen. Sie kann den Vormund, den Bevormundeten  oder dessen nächste Verwandte sowie die Ehefrau bzw. den Ehemann, die  eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner zur Prüfung beizie  -  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Rat  erteilt  oder  verweigert  die  Genehmigung  des  Berichtes   und  der  Rechnung und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Be  -  vormundeten angezeigten Massregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Berichtes und der Rech  -  nung hat bis spätestens Mitte März zu erfolgen. Ein mit der Genehmigung  versehenes Doppel nebst den Belegen ist dem Vormund zuzustellen; das an  -  dere Doppel bleibt in Verwahrung der Vormundschaftsbehörde.  *  3.4. Amtsübernahme durch den Beistand und den Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Übernahme des Amtes durch den Beistand und den Beirat kom  -  men die gleichen Vorschriften zur Anwendung, wie bei der Übernahme des  Amtes durch den Vormund, soweit sie nach der Art der vom Beistand oder  Beirat zu besorgenden Geschäfte überhaupt Anwendung finden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Fällen der Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeiratschaft  hat   die   Vormundschaftsbehörde   dem   bestellten   Beistand   bzw.   Beirat   die  Angelegenheit oder den Kreis der Angelegenheiten, zu deren Besorgung sie  eingesetzt wurden, genau zu bezeichnen und ihnen über die Art der Durch  -  führung die erforderliche Anweisung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Fällen der Verwaltungsbeistandschaft und bei der Verwaltungsbei  -  ratschaft sind die Vorschriften, die für die Übernahme des Mündelvermö  -  gens in die Verwaltung des Vormundes massgebend sind, sinngemäss anzu  -  wenden.  3.5. Beaufsichtigung des Beistandes und des Beirates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In denjenigen Fällen der Vertretungsbeistandschaft, in denen es sich nur  um   die   Besorgung   einer   einzelnen   Angelegenheit   bzw.   eines   einzelnen  Rechtsgeschäftes handelt, hat der Beistand sofort nach Erledigung der An  -  gelegenheit   bzw.   des   Rechtsgeschäftes   der   Vormundschaftsbehörde   über  seine Handlungen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Vormundschaftsbe  -  hörde prüft den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  allen andern Fällen der Vertretungsbeistandschaft  sowie  bei den Ver  -  waltungsbeistandschaften und den Beiratschaften hat der Beistand oder Bei  -  rat alljährlich Bericht und Rechnung abzulegen in gleicher  Weise wie ein  Vormund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Genehmigung sowohl der Berichte und Rechnungen als auch der  Schlussrechnung gilt das gleiche Verfahren, wie für die Genehmigung der  Berichte und Rechnungen des Vormundes.  4. Beendigung  4.1. Beendigung der Vormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bevormundung endigt, abgesehen vom Tode des Bevormundeten, bei  Wegfall des Bevormundungsgrundes, und zwar entweder von Gesetzes we  -  gen oder durch behördliche Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von   Gesetzes   wegen   hört   die   Bevormundung   auf   mit   dem   Eintritt   der  Mündigkeit, der Adoption, der Herstellung oder Wiederherstellung der el  -  terlichen Sorge; ein Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vormundschaftsbehörde   hat  dafür   zu  sorgen,  dass  sofort  Schlussbe  -  richt und Schlussrechnung erstellt und dass nach deren Genehmigung dem  bisherigen Mündel oder dessen Vertreter das allfällige Vermögen herausge  -  geben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Weiterführung der Vormundschaft ist gesetzwidrig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vormundschaft   über   eine   zur   Freiheitsstrafe   verurteilte   Person   hört  auf mit der Beendigung der Strafe. Jedoch hebt die zeitweilige oder beding  -  te   Entlassung   die   Vormundschaft   nicht   auf.   Ein   Aufhebungsbeschluss   ist  nicht nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In allen andern Fällen, ausser den unter §§  64 und 65 angeführten, bedarf  es   zur   Beendigung   der   Vormundschaft   eines   besonderen   Beschlusses   des  Rates über die Aufhebung der Vormundschaft. Erst die Rechtskraft dieses  Beschlusses bewirkt die volle Handlungsfähigkeit des früher Entmündigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Aufhebung oder die Verweigerung der Aufhebung kann der Be  -  vormundete,   sowie   jedermann,   der   ein   Interesse   hat,   beim   Regierungsrat  binnen 20 Tagen Beschwerde führen. Das Verfahren für die Entmündigung  findet sinngemässe Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede   Beendigung  einer   Vormundschaft  über   volljährige   Personen  ist  der  Direktion des Innern unter Angabe des Grundes mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Beendigung der Beistandschaft und Beiratschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ende der Vertretungsbeistandschaft tritt von Gesetzes wegen ein mit  der Erledigung der Angelegenheit, für die sie angeordnet wurde. Ein beson  -  deres Aufhebungsverfahren findet nicht statt. Die Vormundschaftsbehörde  hat den Schlussbericht einzufordern und den Beistand zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsbeistandschaft hört auf, sobald der Grund, aus dem sie an  -  geordnet   wurde,   weggefallen   ist.   Die   Vormundschaftsbehörde   hat   die  Schlussrechnung einzuverlangen und den Beistand zu entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiratschaft, und zwar sowohl die Mitwirkungs- als auch die Verwal  -  tungsbeiratschaft,  ist  aufzuheben,  sobald  der  Grund für  die  Beschränkung  der  Handlungsfähigkeit weggefallen ist. Die Aufhebung erfolgt durch Be  -  schluss   des   Rates.   Das   Aufhebungsverfahren   ist   das   gleiche   wie   bei   der  Vormundschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid des Rates ist Beschwerde innert 20 Tagen beim Re  -  gierungsrat zulässig.  *  5. Aufsicht des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Direktion   des   Innern   sind   alljährlich   auf   besonderem   Formular   alle  Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften mit Angabe der Na  -  men, der Zahl der betroffenen Personen und des Vermögensstandes mitzu  -  teilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion des Innern führt ein Zentralregister aller Vormundschaften  über volljährige Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 *
                            1  Die Direktion des Innern kann stichprobenweise Schirmladen kontrollie  -  ren und Vermögensrechnungen prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft; sie ist in die Geset  -  zessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig wird die Verordnung betr. Beaufsichtigung der Waisenämter  in Vormundschaftssachen vom 20. November 1865  1  )   aufgehoben.  Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dez. 1943 (GS 15, 129).  1)  GS 4, 345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  03.10.2000  14.10.2000  § 1 Abs. 2  geändert  GS 26, 731  03.10.2000  14.10.2000  § 29 Abs. 1  geändert  GS 26, 731  13.05.2002  06.07.2002  § 2  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 3 Abs. 2  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 5  Titel geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 5 Abs. 1, 10.  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 6  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 10 Abs. 2  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 11  Titel geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 12 Abs. 4  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 17  Titel geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 18 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 18 Abs. 3  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 21 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 23 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 26 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 28  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 31  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 36 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 41 Abs. 2  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  Titel 3.1.4.  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 47 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 49  aufgehoben  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 50 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 55 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 57 Abs. 3  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 64 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 67 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 68 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 70 Abs. 2  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 71 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 72 Abs. 1  geändert  GS 27, 399  13.05.2002  06.07.2002  § 73  Titel geändert  GS 27, 399  02.10.2007  01.01.2008  § 5 Abs. 1, 13.  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 57 Abs. 1  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 03.10.2000
                            14.10.2000  geändert  GS 26, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 13.05.2002
                            06.07.2002  Titel geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, 10. 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, 13. 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13.05.2002
                            06.07.2002  Titel geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 4 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 13.05.2002
                            06.07.2002  Titel geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 03.10.2000
                            14.10.2000  geändert  GS 26, 731
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399  Titel 3.1.4.  13.05.2002  06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 13.05.2002
                            06.07.2002  aufgehoben  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 1 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Abs. 3 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Abs. 2 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Abs. 1 13.05.2002
                            06.07.2002  geändert  GS 27, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 13.05.2002
                            06.07.2002  Titel geändert  GS 27, 399