Verordnung über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes
                            Verordnung über den Tarif der Gebühren im  Zusammenhang mit der Anwendung des  Gesundheitsgesetzes  vom 21.06.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf   Artikel  129  des  Gesundheitsgesetzes   vom  16.  November   1999  (GesG);  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung setzt den Tarif der Gebühren fest, die von der Direktion  für Gesundheit und Soziales und den anderen  für die Anwendung des Ge  -  sundheitsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zuständigen Orga  -  nen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Disziplinarmassnahme  (Art. 125ff. GesG) werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Amts für  Lebensmittelsicherheit   und   Veterinärwesen   /   Kantonschemikerin   oder  Kantonschemiker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der vom Heilmittelinspektorat der Westschweiz («Inspectorat de Suisse  occidentale   des   produits   thérapeutiques»,   ISOPTh)   festgesetzte   Tarif  für Kosten für Inspektionen und weitere Aufgaben im Zusammenhang  mit der Aufsicht über Betriebe, die eine Bewilligung von Swissmedic  brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die   Gebühren   werden   anhand   eines   Grundtarifs   und   eines   Stundentarifs  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundtarif gilt für standardisierte Leistungen, insbesondere für Bewilli  -  gungsverfahren. Er enthält einen Pauschalbeitrag für die Eröffnung und die  normale Bearbeitung des Dossiers und für die allgemeine Verwaltung der er  -  brachten Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stundentarif gilt für andere Leistungen oder administrative Schritte, na  -  mentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Inspektionen und weitere Kontrolltätigkeiten, einschliesslich Vorberei  -  tung, Bericht und Fahrkosten (Arbeitszeit, Auslagen). Im Bereich der  Heilmittel sind die Kosten der ordentlichen Inspektion allerdings in der  Grundgebühr inbegriffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  administrative Massnahmen, die in Anwendung von Artikel 124 GesG  getroffen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Disziplinarmassnahmen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen oder  Meldepflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  administrative Arbeit aufgrund von zurückgezogenen Bewilligungsge  -  suchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zusätzlich zum Grundtarif: für administrative Arbeit im Zusammenhang  mit ausserordentlichen, an Bedingungen oder Auflagen geknüpften Be  -  willigungen, sowie für zusätzliche administrative Arbeit für die Bear  -  beitung unvollständiger Dossiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Übernahme von Patientendossiers durch die Aufsichtskommission  in Anwendung von Artikel 59 Abs. 3 GesG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gebühr   kann   reduziert   werden,   wenn   die   betreffende   Tätigkeit   vom  Staat subventioniert wird. Die Reduktion beträgt in der Regel 30 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Externe Fachpersonen
                            1  Kosten im Zusammenhang mit dem Beizug von verwaltungsexternen Auf  -  tragnehmerinnen und -nehmern, namentlich einer Expertin oder eines Exper  -  ten, werden zusätzlich zur Gebühr vollständig verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundtarif
                            1  Der Grundtarif beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufe des Gesundheitswesens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bewilligung für die Ausübung eines universitär  -  en Medizinalberufs:  Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bewilligung für die Ausübung eines anderen  Berufs des Gesundheitswesens:  Fr. 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stellvertretungsbewilligung:  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bewilligung für die Berufsausübung unter Auf  -  sicht:  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bescheinigung der Fähigkeit zur Berufsaus  -  übung im Alter von über 70 Jahren:  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Unbedenklichkeitsbescheinigung   («Certificate   of   Good   Stan  -  ding»):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1.  zum interkantonalen Gebrauch:  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2.  zum internationalen Gebrauch (nach offiziellem  Formular):  Fr. 80–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Institutionen des Gesundheitswesens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betriebsbewilligungen für stationäre Institutio  -  nen des Gesundheitswesens:  Fr. 900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Betriebsbewilligungen für ambulante Institutio  -  nen des Gesundheitswesens:  Fr. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  periodisch:  ½ der Bewilligungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  ausserordentlich:  Fr. 100–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Heilmittel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betriebsbewilligung für eine öffentliche Apothe  -  ke:  Fr. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Betriebsbewilligung für eine Institutionsapothe  -  ke:  Fr. 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke:  Fr. 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Betriebsbewilligung für eine Drogerie:  Fr. 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bewilligung für den Versandhandel:  Fr. 600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bewilligung für die Blutlagerung:  Fr. 450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln  in Zoo- und Imkerfachgeschäften:  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Bewilligung für das Inverkehrbringen einer  Hausspezialität:  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1.  periodisch:  ½ der Bewilligungsgebühr (mindestens 80 Franken)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2.  ausserordentlich:  Fr 80–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gesundheitspolizei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Genehmigung von Friedhofreglementen der  Gemeinden:  Fr 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bewilligung für die Beisetzung auf einem Pri  -  vatfriedhof:  Fr 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bewilligung zur Exhumierung:  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bewilligung für den Betrieb eines öffentlichen  Friedhofs oder eines Privatfriedhofs:  Fr. 300–600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verschiedenes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Beglaubigung von Unterschriften:  Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausstellen eines Doppels:  Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stundentarif
                            1  Der Stundentarif beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitarbeitende der Lohnklasse 20 und höher:  Fr./Stunde 180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitarbeitende der Lohnklasse 19 und tiefer:  Fr./Stunde 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden mindestens 80 Franken verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Der Tarif vom 9.  Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Erlass  Grunderlass  01.07.2011  2011_059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 1  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2014  Art. 2  geändert  01.07.2011  2011_059a  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.06.2011  01.07.2011  2011_059