Gesetz über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Gesetz über den Beitritt des Kantons Freiburg zum  Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von  Sportveranstaltungen  vom 11.09.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2014)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18.  April 1999;  gestützt auf die Artikel 100 und 114 der Verfassung des Kantons Freiburg  vom 16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 15.  Juni 2009;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Kanton Freiburg tritt dem Konkordat vom 15.  November 2007 über  Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Kon  -  kordat) bei. Der Wortlaut des Konkordats wird im Anhang wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug des Konkordats notwendigen Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die geeigneten Bestimmungen zur Verhinderung von Gewalt an  Sportanlässen, insbesondere Bestimmungen über die Bewilligung von Spie  -  len (Art. 3a Abs. 1 des Konkordats).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei stellt das Material sicher, das Gewalttätigkeiten gegen  Personen oder Sachen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem  An- und Rückreiseweg dienen kann. Der Staatsrat legt das Verfahren fest und  regelt die Vernichtung des entsprechend beschlagnahmten Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Oberamtsperson erteilt die Spielbewilligungen und legt die entspre  -  chenden Bedingungen dafür fest; sie entscheidet über vorbeugende Verbote  von risikoreichen Sportveranstaltungen und überprüft die Rechtmässigkeit  des Polizeigewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesetzgebung über die Kantonspolizei bestimmt die Gebühren, die von  den Organisatoren von Sportveranstaltungen für Ordnungs- und Schutzdiens  -  te bei Risikospielen erhoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Gesetz vom 15.  November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2010 (StRB 27.10.2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2009_098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2003  Art. 2  geändert  01.04.2014  2013_130  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.09.2009  01.01.2010  2009_098