Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug
                            Gesetz  über das Gesundheitswesen im Kanton Zug  (Gesundheitsgesetz; GesG)  Vom 30. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt die Gesundheit der Menschen unter Beachtung von Eigenver  -  antwortung und Wirtschaftlichkeit zu schützen, zu erhalten, zu fördern und  wiederherzustellen.  2. Organisation und Zuständigkeiten  2.1. Kantonale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheits  -  wesen im Kanton Zug aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ernennt die kantonalen Organe gemäss §  4  Abs.  1  Bst.  a bis c. Er kann  die Aufgaben dieser Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesundheitsdirektion
                            1  Die Gesundheitsdirektion setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Sie  leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Sie vollzieht inter  -  nationale und interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem Gebiet  des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen In  -  stanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion kann für die fachliche Beratung oder für be  -  stimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organe der Gesundheitsdirektion
                            1  Organe der Gesundheitsdirektion sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann eine Kantonsapothekerin oder einen Kantonsapo  -  theker sowie eine Kantonszahnärztin oder einen Kantonszahnarzt ernennen.  Er umschreibt die Aufgaben.  2.2. Gemeindliche Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesundheitsbehörde der Gemeinde
                            1  Der Gemeinderat ist die Gesundheitsbehörde der Gemeinde. Er kann seine  Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine gemeindliche Ge  -  sundheitskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat die Anordnungen der kantona  -  len Gesundheitsbehörden zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsbehörde der Gemeinde hat insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Orts- und Wohnhygiene zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten im Einvernehmen mit  der Kantonsärztin bzw. dem Kantonsarzt und nötigenfalls mit der  Schulärztin bzw. dem Schularzt umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Desinfektion von Räumlichkeiten anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Berufe im Gesundheitswesen  3.1. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungspflicht
                            1  Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der Gesundheitsdirektion  benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der Gesundheit  von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten  Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung  feststellt und behandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte  oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentel  -  len Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  systematisch geführte Ansätze der Psychotherapie verwendet oder  psychologische Gesprächstherapien durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähig  -  keit vornimmt oder die Geburtshilfe ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  mit einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementär- und  Alternativmedizin tätig wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Arzneimittel anwendet, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist  die Anwendung und Abgabe nicht verschreibungspflichtiger komple  -  mentärmedizinischer Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die universitären Medizinalberufe gemäss §  21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berufe, die im Krankenversicherungsrecht  1  )   als Leistungserbringer ge  -  nannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere Berufe mit erheblichem Gefährdungspotenzial, welche vom  Regierungsrat durch Verordnung bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung  der Berufsausübungsbewilligung sowie die Berufsausübung durch Verord  -  nung.  1)  KVG, SR  832.10  ; KVV, SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmen
                            1  Angehörige eines im Kanton Zug bewilligungspflichtigen Berufs im Ge  -  sundheitswesen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen  Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Ka  -  lenderjahr im Kanton Zug selbstständig ausüben, ohne eine Bewilligung  einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch  für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig bei der Gesund  -  heitsdirektion melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Perso  -  nen, die unselbstständig tätig sind und unter der Verantwortung und direkten  Aufsicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen. Vor  -  behalten   bleiben   die   besonderen  Ausführungsbestimmungen   über   die  Assistenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligungsfreie Tätigkeiten
                            1  Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss §  6 fallen, un  -  terstehen der Aufsicht der Gesundheitsdirektion, sofern sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gewerbsmässig ausgeübt werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesse  -  rung des Gesundheitszustandes von Menschen oder Tieren dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 aus  -  üben, sind gegenüber der Gesundheitsdirektion und den kantonalen Orga  -  nen auskunfts- und meldepflichtig. Der Regierungsrat regelt die Rechte und  Pflichten bei der Ausübung der Tätigkeit durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erteilung der Bewilligung
                            1  Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung für eine selbstständige  Tätigkeit, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen er  -  füllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus  -  übung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind in einem Gesundheitsberuf zu wenig Personen tätig, um die Versor  -  gung der Bevölkerung sicherzustellen, kann die Gesundheitsdirektion auch  gleichartige andere als die von der Gesetzgebung verlangten Diplome aner  -  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und befris  -  tet erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entzug der Bewilligung
                            1  Die Gesundheitsdirektion entzieht die Bewilligung, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilli  -  gung hätte verweigert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Inhaberin   oder   der   Inhaber   wiederholt   oder   schwerwiegend  Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patien  -  tinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell übervorteilt  oder dazu Beihilfe geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen  dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und  auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen  der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungs  -  entzug erheblich sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung
                            1  Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70  Jahren. Die Bewilligung wird auf Gesuch um jeweils höchstens zwei Jahre  verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der Gesundheitsdirektion  das vorübergehende Einstellen sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verbot zur Ausübung der Tätigkeit
                            1  Entsteht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten gemäss §  8 eine Gesundheits  -  gefährdung, kann die Gesundheitsdirektion der Verursacherin oder dem Ver  -  ursacher verbieten, diese Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich  des Gesundheitswesens tätig zu sein. Verbote können auch gegenüber Per  -  sonen ausgesprochen werden, die gemäss §  7 von der Bewilligungspflicht  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen  der Gesundheitsdirektion Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheblich  sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Veröffentlichung
                            1  Die Gesundheitsdirektion veröffentlicht die Bewilligungen, deren Entzug  oder anderweitiges Erlöschen sowie die Verbote, sobald die entsprechenden  Entscheide rechtskräftig sind.  3.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufsicht
                            1  Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Bewilligungs-  und Berufspflichten. Sie führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen  Massnahmen. Dazu ist ihr und den kantonalen Organen jederzeit der Zu  -  gang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewäh  -  ren und Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Persönliche Berufsausübung
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die bewilligte Tätig  -  keit persönlich auszuüben. Vorbehalten bleiben die besonderen Ausfüh  -  rungsbestimmungen über die Assistenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion kann bei Krankheit, während den Ferien oder  bei   anderweitiger   vorübergehender   Verhinderung   eine   Vertretung   mit  gleichwertiger Ausbildung zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sorgfalts- und Beistandspflicht
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat bei der Ausübung des  Berufes alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen  des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat in Notfällen Bei  -  stand zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Anzeigepflicht und Melderecht
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat ungeachtet der  Schweigepflicht unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden oder der Kan  -  tonsärztin bzw. dem Kantonsarzt zu melden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere bei Unfall, Delikt, Selbst  -  tötung, Fehldiagnose oder Fehlbehandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die öf  -  fentliche Gesundheit, insbesondere eine vorsätzliche Verbreitung ge  -  fährlicher übertragbarer Krankheiten bei Mensch oder Tier, schliessen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib  und Leben von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren oder gegen  deren sexuelle Integrität schliessen lassen. Bei Personen über 18  Jahren besteht ein Melderecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufshaftpflichtversicherung und Infrastruktur
                            1  Auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme ist eine Berufshaftpflichtversi  -  cherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit der  Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder eine andere gleichwertige Si  -  cherheit zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen  an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ausserordentliche Ereignisse
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50d dieses Gesetzes kommt sinngemäss zur Anwendung.
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Tarife
                            1  Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesund  -  heitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation  Tarife festsetzen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.  3.3. Universitäre Medizinalberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Begriff
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen  und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen  und Tierärzte üben universitäre Medizinalberufe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberufe  durch den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Privatapotheke
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und  Tierärzte können mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion eine Privatapo  -  theke führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte  Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel le  -  diglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die  Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung  von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Not  -  fällen und bei Hausbesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter  können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke  oder in einem anderen Arzneimittelgeschäft beziehen können. Sie sind dar  -  über in geeigneter Weise zu informieren und dürfen dadurch keinerlei Nach  -  teile erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Notfalldienste
                            1  Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und  Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, welche im Besitz einer Be  -  willigung sind, sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsverbände sorgen für qualitativ hochstehende Notfalldienste. Die  Mitwirkung ist auch für Nichtmitglieder verbindlich. Ist der Notfalldienst  ungenügend, kann die Gesundheitsdirektion die erforderlichen Massnahmen  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen  und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten so  -  wie Apothekerinnen und Apothekern, welche aus wichtigen Gründen aus  -  nahmsweise keinen Notfalldienst leisten, eine jährliche Ersatzabgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  000 bis 10  000 Franken zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton legt die finanzielle Beteiligung an den Ausrüstungs- und Wei  -  terbildungskosten der ärztlichen Notfalldienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Ausführungsrecht
                            1  Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die besonderen Rechte und  Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich  selbstständig und gewerbsmässig ausüben, namentlich den Tätigkeitsbe  -  reich, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretun  -  gen sowie die Auskündung.  3.4. Andere Berufe im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ausführungsrecht
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe des Gesundheitswesens,  die der Bewilligungspflicht nach §  6 dieses Gesetzes unterstehen. Er regelt  das Nähere durch Verordnung, namentlich die fachlichen Anforderungen für  die Bewilligung, die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsaus  -  übung, das Verfahren und die Zulassung von Assistenzen und Stellvertretun  -  gen sowie die Aufzeichnungspflicht und die Auskündungen.  4. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im  Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Betriebsbewilligung – Grundsatz
                            1  Eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion wird benötigt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verrichtungen, die nach §  6 bewilligungspflichtig sind, nicht im Na  -  men und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufs  -  ausübungsbewilligung erbracht werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das medizinische oder pflegerische Leistungsangebot den Betrieb von  stationären Betten erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind nur folgende Betriebsformen zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Spitäler und Kliniken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpfle  -  ge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spi  -  tex);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen  und Ärzte dienen (HMO und dergleichen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Krankentransport- und Rettungsunternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über  die Krankenversicherung eine kantonale Zulassung benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Me  -  dizinprodukte (HMG)  1  )   eine kantonale Bewilligung benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Geburtshäuser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann weitere Betriebsformen zulassen. Er kann für sie  Bestimmungen über die Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Betriebsbewilligung – Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Pati  -  enten notwendige Personal verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine geeignete Qualitätssicherung eingeführt bzw. umgesetzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das fachliche Leitungspersonal bezeichnet hat, das für die Einhaltung  der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich  ist; diese  Personen müssen über Bewilligungen gemäss §  6  ff. verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine der Art und dem Risiko  angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das fachlich selbstständig tätige Personal benötigt eine Bewilligung nach  den §§  6  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug  und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Ge  -  sundheitswesen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die be  -  sonderen Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen, die Vorausset  -  zungen zur Beschäftigung von Assistenzen und die Auskündung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Beistands- und Aufnahmepflicht
                            1  Die Betriebe des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Bei  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spitäler und Kliniken nehmen im Rahmen ihres Leistungsauftrages ge  -  mäss kantonaler Spitalliste Personen auf, die einer stationären Behandlung  oder Betreuung bedürfen. Über die Pflichtleistungen der eidgenössischen  Kranken- und Unfallversicherungsgesetzgebung hinaus besteht kein An  -  spruch auf medizinische Leistungen.  1)  SR  812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Institutionen solan  -  ge und im Umfang, wie es nach den Umständen zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gesundheitsdirektion kann die Betriebe verpflichten, zur Sicherstel  -  lung der Versorgung einen Notfalldienst zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ausbildungswesen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gesundheitsdirektion   kann   bewilligungspflichtige   Betriebe   gegen  angemessene Entschädigung verpflichten, eine bestimmte Zahl von Aus-  und Weiterbildungsstellen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufsicht
                            1  Die Gesundheitsdirektion wacht über die Einhaltung der Dienstleistungs-  und Infrastrukturvoraussetzungen der bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie  führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr  und den kantonalen Organen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten,  Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.  5. Patientenrechte und Pflichten  5.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Grundsätze
                            1  Medizinische oder pflegerische Massnahmen an Patientinnen und Patien  -  ten haben sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismäs  -  sigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persön  -  lichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und  Selbstbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder andere  Gesetze ausdrücklich vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ganz  -  heitliche Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach  den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Selbstbestimmung
                            1  Medizinische oder pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung  der aufgeklärten, urteilsfähigen Patientin oder des aufgeklärten, urteilsfähi  -  gen Patienten durchgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt  die stillschweigende Zustimmung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Äusserungen in Patientenverfügungen und Vertretungen bei medizini  -  schen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Behandlung urteilsunfähiger Personen
                            1  Die Behandlung von urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet  sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Mitwirkungspflicht
                            1  Den Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung im  Rahmen der erforderlichen Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und ihr  Umfeld zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration er  -  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufklärungspflicht
                            1  Die behandelnden Personen haben die Patientinnen und Patienten unaufge  -  fordert mit der gebotenen Sorgfalt, in verständlicher und geeigneter Form  aufzuklären über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Untersuchungen und die Diagnosen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vorgeschlagene sowie andere mögliche Behandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Risiken und die Nebenwirkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit oder  ohne vorgeschlagene Behandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kostenfolgen.  1)  ZGB; SR  201  , insb. Art.  370 ff. (Patientenverfügung) und Art.  377 ff. (Vertretung bei medi  -  zinischen Massnahmen)  2)  Art. 360 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufklärung kann eingeschränkt werden, wenn Gründe zur Annahme  bestehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Schaden zufügen würde.  Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufzeichnung
                            1  Über jede Patientin und jeden Patienten ist durch die Bewilligungsinhabe  -  rin oder den Bewilligungsinhaber eine Dokumentation anzulegen, die lau  -  fend nachgeführt wird. Diese gibt Auskunft über die Aufklärung, die Unter  -  suchung, die Diagnose, die Behandlung, die Pflege und allfällige Zwangs  -  massnahmen. Die Urheberschaft der Einträge muss unmittelbar ersichtlich  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumentation kann in schriftlicher oder elektronischer Form geführt  werden. Elektronische Aufzeichnungen müssen ordentlich datiert und jeder  -  zeit einsehbar sein; Änderungen müssen rückverfolgbar gespeichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sind die erforderlichen sicherheitstechnischen Massahmen zu treffen,  damit nur Berechtigte Zugang zu den Aufzeichnungen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss  der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Pati  -  entin oder dem Patienten übergeben wird. Vorbehalten bleiben längere Fris  -  ten nach Bundesrecht  1  )  . Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten Behand  -  lung ist sie unaufgefordert zu vernichten. Das Archivgesetz  2  )   kommt zur An  -  wendung, soweit dieser Paragraph nicht besondere Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Patientinnen und Patienten können die Dokumentation kostenlos ein  -  sehen oder eine Kopie verlangen. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungs  -  frist von zehn Jahren haben sie Anspruch auf kostenlose Herausgabe der  Dokumentation und weiterer Unterlagen im Original (ohne Rückbehaltung  von Kopien). Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden  schützenswerten Interessen Dritter eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewilligungsinhabenden sorgen dafür, dass die Dokumentationen  auch im Falle einer Betriebsaufgabe für die Patientinnen und Patienten unter  Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben. Dies gilt sinngemäss  auch beim Tode der Bewilligungsinhabenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sofern die Zugänglichkeit nicht gewährleistet ist, ist sie durch die Kan  -  tonsärztin bzw. den Kantonsarzt sicherzustellen.  1)  Art.  40  Abs.  1 HMG (SR  ); Art.  35 Transplantationsgesetz (SR  810.21  )  2)  BGS  152.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Regierungsrat bezeichnet die Berufe und Betriebe des Gesundheitswe  -  sens, die ganz oder teilweise von der Pflicht zur Führung einer Dokumenta  -  tion ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Berufsgeheimnis, Entbindung vom Berufsgeheimnis
                            1  Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, ihre Mitarbei  -  terinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der  Betriebe   des   Gesundheitswesens   sind   verpflichtet,   über  Tatsachen   zu  schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder  von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind von der Schweigepflicht befreit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei schriftlicher Bewilligung der Gesundheitsdirektion als Aufsichts  -  behörde im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gegeben  hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen ge  -  schlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auskünfte an die berechtigten Personen gemäss §  38;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  medizinisch notwendige Auskünfte an Personen des Gesundheitswe  -  sens, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Behand  -  lung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen und Betriebe, welche der Geheimhaltung unterstehen, sind zur  Durchsetzung von strittigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis  gegenüber der beauftragten Rechtsvertretung, der Inkassostelle und den zu  -  ständigen Behörden im erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis be  -  freit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Berechtigte Personen
                            1  Berechtigte Personen im Sinne von §  37 Abs. 3 Bst. a sind die vertretungs  -  berechtigten Personen nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  ...  1)  SR  311.0  2)  Art. 378 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. Medizinische und pflegerische Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Anordnung von medizinischen und pflegerischen
                            Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anordnung von Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und von  medizinischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Bestimmungen  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  . Diese gelten für Zwangsmassnah  -  men in somatischen Akutspitälern sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit müssen durch Arztpersonen  oder diplomierte Pflegepersonen angeordnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ärztliche Leitung eines Rettungsdienstes kann diplomierte Rettungssa  -  nitäterinnen und -sanitäter bezeichnen, die in dringlichen Fällen medizini  -  sche und pflegerische  den Interessen der urteilsunfähigen Person ergreifen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Mitteilung an die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Kopie des Anordnungsprotokolls ist der Kantonsärztin bzw. dem  Kantonsarzt unverzüglich zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bezeichneten Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie die ergriffe  -  nen Massnahmen  gemäss §  39 Abs. 4 sind unverzüglich der Kantonsärztin  bzw. dem Kantonsarzt zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Vorprüfung der Anordnung
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt prüft anhand des Anordnungspro  -  tokolls unverzüglich, ob die Massnahme zulässig und notwendig erscheint  und die Aufzeichnungen und Mitteilungen erfolgt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Nähere Überprüfung der Anordnung
                            1  Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Mass  -  nahme, so hat die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die angeordnete  Zwangsmassnahme unverzüglich näher zu überprüfen.  1)  Art. 360 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist berechtigt, zur näheren Über  -  prüfung die Krankengeschichte der Patientin oder des Patienten einzusehen.  Sie oder er kann die Patientin oder den Patienten anhören. Das Medizinal-  und Pflegepersonal ist verpflichtet, der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt  auf Verlangen ergänzende Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt teilt das Ergebnis der näheren  Überprüfung innert 30 Tagen seit der Anordnung der Ärztin oder dem Arzt,  der Patientin oder dem Patienten sowie der Vertrauensperson schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei längerfristigen Massnah  -  men periodisch weitere Anordnungsdokumente verlangen.  5.3. Organentnahme und Obduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen
                            1  Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tie  -  rischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatpro  -  dukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richtet  sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation und  Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Obduktion
                            1  Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn dies dem ausdrückli  -  chen Willen der verstorbenen Person entspricht. Hat sie sich nicht dazu ge  -  äussert, sind die Personen gemäss §  38 der Reihe nach berechtigt, der Ob  -  duktion ihre Zustimmung zu erteilen oder sie zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung der Strafverfolgungsbe  -  hörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Kantonsärztin oder  des Kantonsarztes zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht  auf eine übertragbare Krankheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personen gemäss §  38 können Einsicht in den Obduktionsbefund ver  -  langen, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder  anderweitige gesetzliche Gründe entgegenstehen.  1)  SR  810.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Gesundheitsförderung und Prävention  *  6.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zweck und Grundsätze
                            1  Der Kanton setzt sich für gute Bedingungen ein, die der Förderung der Ge  -  sundheit dienen. Er baut auf der Eigenverantwortung des Menschen in der  Gesellschaft auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion unterstützt und koordiniert Massnahmen und  Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention. Sie kann eigene Mass  -  nahmen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten.  Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Suchtprävention und Suchtberatung
                            1  Der Kanton stellt die Suchtprävention und Suchtberatung sicher mit dem  Ziel, Suchtmittelmissbrauch und Suchtentwicklungen vorzubeugen und für  eine adäquate Beratung und Behandlung betroffener Menschen zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Schwangerschafts- und Elternberatung
                            1  Der Kanton stellt die Schwangerschafts- und Elternberatung sicher. Die  Elternberatung sorgt für eine umfassende und fachgerechte Beratung von  Eltern im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von Säuglingen  und Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mittels Leistungsvereinbarungen Dritte damit be  -  auftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Nichtraucherschutz
                            1  In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, ist das Rauchen  verboten. In davon baulich abgetrennten und entsprechend gekennzeichne  -  ten Räumen mit ausreichender Lüftung kann das Rauchen gestattet werden.  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich das pro  -  portionale Verhältnis von Nichtraucher- zu Raucherräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Gemeinderat bewilligt auf Gesuch hin Restaurationsbetrie  -  be als Raucherlokale, wenn der Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 Qua  -  dratmetern hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal be  -  zeichnet ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätig  -  keit im Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.  6.2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Plakatwerbeverbot für Tabakwaren und alkoholische Getränke
                            1  Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke ist verboten,  sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verkaufsverbot für Tabakwaren
                            1  Der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren  ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwa  -  ren durch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglicht wird.  6a. Rettungswesen und weitere Aufgaben  *  6a.1. Rettungswesen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a * Rettungsdienst des Kantons Zug (RDZ)
                            1  Der Kanton führt einen Rettungsdienst. Der Regierungsrat kann die Aufga  -  be an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50b * Leistungsvereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat  kann mit weiteren Rettungsdiensten und ähnlichen Or  -  ganisationen zur Sicherstellung des Rettungswesens Leistungsvereinbarun  -  gen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50c * Koordination der Rettungsdienste
                            1  Der Kanton stellt die Koordination und Disposition der rettungsdienstli  -  chen Einsätze mittels einer Einsatzleitzentrale sicher. Der Regierungsrat  kann die Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rettungsdienste mit einer kantonalen Betriebsbewilligung, die Notfall  -  transporte durchführen, sind verpflichtet, sich der rettungsdienstlichen Ein  -  satzleitzentrale anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion kann weitere verwaltungsinterne und -externe  Massnahmen anordnen, um koordinierte Einsätze von Rettungsdiensten si  -  cherzustellen. Sie kann insbesondere den RDZ ermächtigen,  im Rahmen ei  -  nes rettungsdienstlichen Einsatzes entsprechende  Weisungen vor Ort zu er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50d * Einsatzleistung bei rettungsdienstlichen Einsätzen
                            1  Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz  verfügen, können von der Einsatzleitung des RDZ im Rahmen von rettungs  -  dienstlichen Einsätzen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stehen ihnen für Handlungen gemäss Abs. 1 folgende Rechte zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie werden nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der  nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)  1  )   entschädigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie unterstehen dem Gesetz über die Verantwortlichkeiten der Gemein  -  wesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gesundheitsdirektion gewährt ihnen Rechtsschutz und Kostener  -  satz analog § 56  bis   des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staats  -  personals (Personalgesetz)  3  )  .  6.3. ...  *  6a.2. Weitere Aufgaben  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 * ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * ...
§ 53 Hebammenwesen
                            1  Eine frei praktizierende Hebamme hat Anspruch auf Wartegeld, sofern sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gebärende mit Wohnsitz im Kanton Zug während der Geburt  betreut oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wöchnerin mit Wohnsitz im Kanton Zug im Wochenbett pflegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe des Wartegeldes je für die Sonderbean  -  spruchungen gemäss Abs.  1  Bst.  a und b fest.  1)  BGS  154.25  2)  BGS  154.11  3)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde, in welcher die Schwangere oder Wöchnerin zur Zeit der  Geburt Wohnsitz hat, richtet das Wartegeld aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Palliative Medizin, Pflege und Begleitung
                            1  Die Gesundheitsdirektion unterstützt Massnahmen im Bereich der palliati  -  ven Medizin, Pflege und Begleitung. Sie kann mit öffentlichen oder priva  -  ten Organisationen zusammenarbeiten und Beiträge an deren Kosten der  Massnahmen leisten.  7. Krankheitsbekämpfung und Hygiene  7.1. Übertragbare Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Allgemeine Hygiene
                            1  Die Gemeinden wachen über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem  Gemeindegebiet. Sie führen Kontrollen durch und treffen die notwendigen  Massnahmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verur  -  sacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung  übertragbarer Krankheiten, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen gegen  übertragbare Krankheiten nach diesem Gesetz und der Bundesgesetzge  -  bung, namentlich dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer  Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion kann die Durchführung von Massnahmen zur  Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den Gesundheitsbe  -  hörden der Gemeinden, den Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und  Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern übertragen oder andere  Organisationen damit beauftragen. Der Kanton leistet Beiträge an die  Kosten, die den Beauftragten dadurch entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Institutionen unterstützen, die sich der Verhütung  und Bekämpfung übertragbarer und anderer Krankheiten widmen.  1)  SR  818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Massnahmen
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann insbesondere folgende Mass  -  nahmen zum Schutz gegen übertragbare Krankheiten verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die ärztliche Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die ärztliche Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Absonderung und Einweisung in eine geeignete Anstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Verbot, bestimmte Tätigkeiten oder Berufe auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Verbot des Betretens und Verlassens bestimmter Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Desinfektion von Räumen, Wohnungen und Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig, folgende Massnahmen zu verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Verbot oder die Einschränkung von Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten und pri  -  vaten Unternehmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verbot, bestimmte Gebiete oder Ortsteile zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich die Ausbrei  -  tung einer übertragbaren Krankheit auf andere Weise nicht wirksam be  -  kämpfen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten – Übernahme der
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angeordnete Untersuchungen, die von anerkannten Laboratorien durchge  -  führt werden und der Abklärung von übertragbaren Krankheiten dienen, be  -  zahlt der Kanton, soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Impfungen
                            1  Der Regierungsrat kann öffentliche Impfungen durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Situation dies erfordert, kann er die Impfungen für obligato  -  risch erklären. Dabei können aus wichtigen Gründen auch Massnahmen ge  -  mäss §  57 ergriffen werden.  7.2. Bäder und Badewasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Bewilligungspflicht
                            1  Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von öffentlichen See- und Flussbä  -  dern und von öffentlichen Bädern mit künstlichen Schwimmbecken bedür  -  fen einer Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Qualität des Badewas  -  sers sowie an die Bäder in baulicher und betrieblicher Hinsicht.  7.3. Bestattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Zuständigkeit
                            1  Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstel  -  len für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungs  -  räume bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erlassen ein Friedhofreglement, das von der Gesundheits  -  direktion zu genehmigen ist.  8. Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Ausführungsrecht
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetz  -  gebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt durch Verordnung insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  welche Berufskategorien neben Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen  und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten verschreibungs  -  pflichtige Arzneimittel anwenden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Voraussetzungen für Personen anderer Berufe der Gesundheits  -  pflege und komplementär- und alternativmedizinisch Tätige zur Abga  -  be bestimmter Arzneimittelgruppen wie komplementärmedizinischer  Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion kann regionale oder andere kantonale Inspekto  -  rate beiziehen oder diese mit der Durchführung der Inspektionen beauftra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Ethikkommission
                            1  Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für klinische Versuche. Er  kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Er kann eine Ethikkommission eines  anderen Kantons für zuständig erklären.  1)  SR  812.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Lebensmittel und Chemikalien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Vollzug der Bundesgesetzgebung
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetz  -  gebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände  1  )   sowie über den  Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Konsumentenschutz
                            1  Betriebe, die dem Prüfverfahren der Lebensmittelkontrolle unterstehen, er  -  halten ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbe  -  scheinigung zur freien Verwendung. Diese gibt in zusammenfassender, ver  -  gleichbarer  und für  Konsumentinnen und Konsumenten  verständlicher  Form die lebensmittelrechtliche Qualitätssituation ihres Betriebes wieder.  Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen. Er regelt das Nähere durch  Verordnung.  10. Rechtsschutz und Strafbestimmung  10.1. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Beschwerderecht
                            1  Gegen Verfügungen der gemeindlichen Gesundheitskommission, die ge  -  stützt auf dieses Gesetz oder dessen Ausführungserlasse getroffen wurden,  kann beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Gemeinderates, der Gesundheitsdirektion, der Ethikkom  -  mission und Veranlagungsverfügungen der Berufsverbände im Bereich der  Notfalldienst-Ersatzabgaben sowie Verfügungen von Amtsstellen und Amts  -  personen, die der Gesundheitsdirektion unterstellt sind, können mit Be  -  schwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  -  waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  3  )  .  1)  SR  817.0  2)  SR  813.1  3)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Beschwerderecht bei Zwangsmassnahmen
                            1  Die Patientin oder der Patient, die Vertrauensperson sowie die Kantonsärz  -  tin oder der Kantonsarzt können gegen die Anordnung einer Zwangsmass  -  nahme beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen. Die Beschwerde ist  spätestens 30 Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen.  Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Präsidentin  bzw. der Präsident des Verwaltungsgerichts kann der Beschwerde auf Ge  -  such hin aufschiebende Wirkung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   sind   die   Verfahrensvorschriften   über   die   fürsorgerische  Freiheitsentziehung sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Zwangsmassnahme im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheits  -  entziehung gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches  2  )   angeordnet und ist gegen diese bereits eine Beschwerde beim Verwal  -  tungsgericht hängig, so entscheidet das Verwaltungsgericht über beide Be  -  schwerden in der Regel gleichzeitig.  10.2. Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Massgebendes Recht
                            1  Sofern nicht bundesrechtliche Tatbestände erfüllt sind, werden Widerhand  -  lungen gegen dieses Gesetz und dessen Ausführungserlasse gemäss Übertre  -  tungsstrafgesetz  3  )   geahndet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Widerhandlungen gegen §§  48 bis 50 dieses Gesetzes ist auch die fahr  -  lässige Tat strafbar.  11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Übergangsbestimmungen
                            1  Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflich  -  tigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre alt sind,  müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch  um Verlängerung der Bewilligung einreichen.  2)  SR  210  3)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen und Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine  Berufsausübungsbewilligung bzw. über eine Betriebsbewilligung verfügen,  müssen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach  Art und Umfang des Risikos angemessene Haftpflichtversicherung ab  -  schliessen oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen und neu  der Betriebsbewilligungspflicht unterstellt werden, müssen binnen sechs  Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch gemäss §§  26  ff.  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung sowie  den Betrieben des Gesundheitswesens wird eine Frist von einem Jahr ab  dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt, um den Anforderungen über die  Aufzeichnung gemäss §  36 nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz (§  48)  und den Jugendschutz (§§  49  f.) wird eine Übergangsfrist von einem Jahr  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementär-  und Alternativmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach  diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem kantonal aner  -  kannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Vor  -  schriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Gesundheitswesen  im Kanton Zug vom 21.  Mai 1970  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss §  34 der  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten  )  .  1)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.  2)  GS 19, 749  3)  BGS  111.1  4)  Inkrafttreten am 1.  März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.10.2008  01.03.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 1  26.01.2012  01.01.2013  § 32 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 32 Abs. 2  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 32 Abs. 3  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 33 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 33 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 33 Abs. 3  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1, d)  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1, e)  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 38 Abs. 1, f)  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 39 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 39 Abs. 2  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 39 Abs. 3  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 40  Titel geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 40 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 40 Abs. 2  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 40 Abs. 3  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 41 Abs. 1  geändert  GS 31, 441  23.05.2013  01.10.2013  § 68 Abs. 1  geändert  GS 2013/052  25.08.2016  01.01.2017  Ingress  geändert  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 19 Abs. 2  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 29 Abs. 1  aufgehoben  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 39 Abs. 4  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 40 Abs. 4  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6.  geändert  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6.1.  aufgehoben  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6.2.  aufgehoben  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6a.  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6a.1.  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 50a  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.08.2016  01.01.2017  § 50b  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 50c  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 50d  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6.3.  aufgehoben  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  Titel 6a.2.  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 51  Titel geändert  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 51 Abs. 1  geändert  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 51 Abs. 2  eingefügt  GS 2016/045  25.08.2016  01.01.2017  § 52  aufgehoben  GS 2016/045  02.03.2017  01.07.2017  Ingress  geändert  GS 2017/023  02.03.2017  01.07.2017  § 51  aufgehoben  GS 2017/023  26.09.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 1  aufgehoben  GS 2019/088  26.09.2019  01.01.2020  § 28 Abs. 2  aufgehoben  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.10.2008  01.03.2009  Erstfassung  GS 30, 1  Ingress  25.08.2016  01.01.2017  geändert  GS 2016/045  Ingress  02.03.2017  01.07.2017  geändert  GS 2017/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 25.08.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 26.09.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 25.08.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 26.09.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/088
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 25.08.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 3 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 3 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, a) 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, b) 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, c) 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, d) 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, e) 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, f) 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 4 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 26.01.2012
                            01.01.2013  Titel geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 3 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 4 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1 26.01.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 441  Titel 6.  25.08.2016  01.01.2017  geändert  GS 2016/045  Titel 6.1.  25.08.2016  01.01.2017  aufgehoben  GS 2016/045  Titel 6.2.  25.08.2016  01.01.2017  aufgehoben  GS 2016/045  Titel 6a.  25.08.2016  01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Titel 6a.1.  25.08.2016  01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50b 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50c 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50d 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045  Titel 6.3.  25.08.2016  01.01.2017  aufgehoben  GS 2016/045  Titel 6a.2.  25.08.2016  01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 25.08.2016
                            01.01.2017  Titel geändert  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 02.03.2017
                            01.07.2017  aufgehoben  GS 2017/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 25.08.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 25.08.2016
                            01.01.2017  eingefügt  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 25.08.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  GS 2016/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052