Gesetz zur Anpassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
                            Gesetz zur Anpassung gewisser Bestimmungen der  kantonalen Gesetzgebung an die Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen  vom 12.06.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg:  gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung  des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen  (NFA);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und  Lastenausgleich (FiLaG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und  die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der  Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Mai 2007;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Änderungen – Organisation des Staatsrates und der Verwaltung
                            1  Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und  der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2 Änderungen – Finanzhaushalt
                            1  Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates  (FHG) (SGF 610.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 Änderungen – Subventionen
                            1  Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4 Änderungen – Ergänzungsleistungen
                            1  Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 5 Änderungen – Krankenversicherung
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über  die Krankenversicherung (KVGG) (SGF 842.1.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6 Zusätzliche Ausgleichszahlung
                            1  In den ersten 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanz  -  ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gewährt  der Staat den Gemeinden eine zusätzliche Ausgleichszahlung in der Höhe  von 3 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag wird im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung, die auf  Grund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die weiteren Einzelheiten für die Zuteilung dieses Anteils  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Revision
                            1  Die finanziellen Auswirkungen der NFA für den Staat und die Gemeinden  werden im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Ergebnis dieser Prüfung werden nach Anhören des Freiburger  Gemeindeverbands gewisse finanzielle Aufteilungen zwischen dem Staat und  den Gemeinden geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das gleichzeitig  mit der NFA in Kraft tritt  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens der NFA: 1.  Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2007_066  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.06.2007  01.01.2008  2007_066