Schulordnung der Kantonsschule
                            IV B/4/2  Schulordnung der Kantonsschule  Vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  32  Absatz  2 des Gesetzes vom 6.  Mai 2001 über Schule  und Bildung (Bildungsgesetz)  1  )  ,  *  verordnet:  1. Unterricht und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Unterricht
                            1  Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung führt der Kanton eine  Kantonsschule. Diese ist unterteilt in ein Gymnasium und eine Fachmittel  -  schule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterricht am Gymnasium richtet sich nach den Bestimmungen der  Verordnung des Bundesrates bzw. des Reglementes der Schweizerischen  Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerken  -  nung von gymnasialen Maturitätsausweisen; derjenige an der Fachmittel  -  schule   genügt   dem   Reglement   der   EDK   über   die   Anerkennung   der  Abschlüsse von Fachmittelschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht am Gymnasium umfasst einen zweijährigen Kurs der Unter  -  stufe (7.  und 8.  Schuljahr) und einen vierjährigen Kurs der Mittelstufe (9.  und  10.  Schuljahr) und der Oberstufe (11.  und 12.  Schuljahr), derjenige an der  Fachmittelschule einen dreijährigen Kurs (10.  bis 12.  Schuljahr).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterricht setzt sich aus Pflicht-, Wahl- und Freifächern zusammen.  Die Bewilligung zur Führung von Freifächern erteilt der Kantonsschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lehrpläne und Lektionsdauer
                            1  Die vom Regierungsrat erlassenen Lehrpläne bestimmen die Unterrichtsfä  -  cher sowie deren Umfang, Inhalt und Verteilung auf die verschiedenen Klas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lektionen dauern 45  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsschulrat kann ausnahmsweise Abweichungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            Klassengrösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Klasse darf dauernd nicht mehr als 22  Lernende zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulhygienischer Dienst
                            1  Der schulärztliche Dienst erstreckt sich auf alle Klassen, der schulzahnärzt  -  liche nur auf die drei ersten Klassen des Gymnasiums.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE VI/3 274  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechnungsführung
                            1  Die Staatskasse führt die Rechnung der Kantonsschule.  2. Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahme
                            1  Die ordentliche Aufnahme neuer Lernender erfolgt zu Beginn des Schuljah  -  res.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu einem andern Zeitpunkt ist der Eintritt nur bei Vorliegen besonderer  Gründe wie Wohnortswechsel oder Krankheit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Regel erfolgt der Eintritt in die erste Klasse des Gymnasiums nach  dem bestandenen sechsten Schuljahr, derjenige in die dritte Klasse des  Gymnasiums nach dem bestandenen achten Schuljahr und derjenige in die  Fachmittelschule nach dem bestandenen neunten Schuljahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Klassenkameradinnen  und Klassenkameraden, dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsschulrates  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            *   Aufnahmeprüfungen und Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die ordentliche Aufnahme in die Kantonsschule ist eine Aufnahmeprü  -  fung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt ein Aufnahme- und Promotionsreglement  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            *   Hospitierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernende, welche die regulären Aufnahme- oder Promotionsbedingungen  nicht erfüllen, können mit Bewilligung der Schulleitung auf eine begrenzte  Zeit die Schule besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Maturitäts- und Abschlussprüfungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Grundlage der Maturitätsprüfungen gilt die Verordnung des Bundesra  -  tes bzw. das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grundlage der Fachmittelschul-Abschlussprüfungen gilt das Reglement  der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen.  *  1)  GS  IV  B/4/4  ; GS  IV  B/4/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   bestellt   die   Maturitätsprüfungskommission;   er   kann  auch Personen wählen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. Die Mit  -  glieder der Maturitätsprüfungskommission wirken an den Maturitäts- und  den Abschlussprüfungen mit; zudem entscheidet die Maturitätsprüfungs  -  kommission über die Erteilung der Maturitätszeugnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonsschulrat erlässt die Reglemente über die Maturitäts- und die  Abschlussprüfungen  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Austritt
                            1  Austritte sind der Schulleitung schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausschluss
                            1  Der Kantonsschulrat kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch Inter  -  esselosigkeit   erschweren   oder   durch   schlechte   Disziplin   stören,   nach  Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach erfolgloser schriftlicher Ver  -  warnung von der Schule ausschliessen. Bei schweren Verfehlungen können  Lernende sofort ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer das Gymnasium vor Abschluss der Schulpflicht verlässt, hat diese ge  -  mäss Artikel  44 des Bildungsgesetzes dennoch zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            Organisation der Schülerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lernenden der Kantonsschule können sich als Verein in einer Organi  -  sation der Schülerschaft zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vier von der Organisation der Schülerschaft bestimmte Vertreterinnen oder  Vertreter können am Gesamtkonvent teilnehmen, soweit nicht Fragen der  Lehrpersonen oder persönliche Belange einzelner Lernender behandelt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            Studienberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsschule bietet den Lernenden Gelegenheit, sich im Hinblick auf  ihre Studienwahl beraten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzielle Erleichterungen
                            1  Die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen richtet sich nach der  vom Landrat erlassenen Stipendienverordnung  2  )  .  1)  GS  IV  B/4/5  ; GS  IV  B/4/11  2)  GS  IV  E/2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  3. Erziehungsberechtigte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erziehungsberechtigte können sich in einer Vereinigung zusammenschlies  -  sen, welche zur beratenden Mitwirkung bei den Aufgaben der Schule heran  -  gezogen werden kann. Sie ist befugt, Anträge an den Kantonsschulrat und  die Schulleitung zu stellen.  4. Lehrpersonen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            *   Zusammensetzung des Lehrkörpers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lehrkörper setzt sich aus der Schulleitung und der erforderlichen An  -  zahl von Lehrpersonen im Hauptamt zusammen. Er wird ergänzt durch Lehr  -  beauftragte und stellvertretende Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            *   Lehrpersonen im Hauptamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen   im   Hauptamt   werden   auf   Antrag   der   Schulleitung   vom  Kantonsschulrat angestellt. Die Anstellung ist öffentlich-rechtlich und unbe  -  fristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neu zu besetzende Stellen für Lehrpersonen im Hauptamt sind in jedem  Fall auszuschreiben. Voraussetzung für die Anstellung sind das Diplom für  das höhere Lehramt oder ein gleichwertiges Diplom sowie mindestens ein  Jahr Lehrerfahrung an einer Maturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine vom Kantonsschulrat bestimmte Kommission trifft die Vorbereitungen  für die Anstellungen. Dieser gehören ein Mitglied der Schulleitung sowie in  der Regel eine Vertretung der betroffenen Fachschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverhältnis kann gemäss Artikel  66 des Bildungsgesetzes  beidseitig   gekündigt   oder   gemäss   Artikel  68   des   Bildungsgesetzes   aus  wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            *   Lehrbeauftragte und stellvertretende Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrbeauftragte und stellvertretende Lehrpersonen werden von der Schul  -  leitung für eine Dauer von höchstens zwei Schuljahren angestellt. Das Aus  -  mass der Lehrverpflichtung ist den Bedürfnissen der Kantonsschule anzu  -  passen und vertraglich zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anstellungsverhältnis kann gemäss Artikel  66 des Bildungsgesetzes  wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 *
                            Besoldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Besoldungen der Lehrpersonen im Hauptamt legt der Landrat fest, die  Ansätze für die Lehrbeauftragten und stellvertretenden Lehrpersonen der  Regierungsrat; ebenso setzt der Regierungsrat die zusätzlichen Entschädi  -  gungen für die Mitglieder der Schulleitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            Lehrverpflichtung der Lehrpersonen im Hauptamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen im Hauptamt beträgt im Jahres  -  durchschnitt 23  Unterrichtslektionen. Es können auch Teilpensen geschaf  -  fen werden, im Minimum ein halbes Pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsschulrat reduziert die Lehrverpflichtung der Schulleitung ent  -  sprechend ihrer anderweitigen Belastung; ebenso kann er das Pensum von  Lehrpersonen, welche besondere Aufträge zu erfüllen haben, reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 *
                            Altersentlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben bei gleicher Besoldung nach  erfülltem 60.  Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche.  Die Entlastung für Lehrpersonen mit einem Teilpensum wird durch den Re  -  gierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusatzstunden
                            1  Bis zum erfüllten 55.  Altersjahr können alle Lehrpersonen zu höchstens  drei weiteren Lektionen verpflichtet werden. Die Zusatzstunden werden in  der Regel gemäss Stundenverpflichtung der einzelnen Lehrperson kompen  -  siert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können die Zusatzstunden vergütet werden.  5. Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zusammensetzung der Schulleitung
                            1  Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und zwei Pro  -  rektoren oder Prorektorinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 *
                            Wahl der Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl des Rektors oder der Rektorin sowie der Prorektoren oder der  Prorektorinnen erfolgt auf Antrag des Kantonsschulrates durch den Regie  -  rungsrat. Der Konvent der Lehrpersonen im Hauptamt hat ein Vorschlags  -  an den Regierungsrat aufzunehmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            *   Konvent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrpersonen und der Vertretung  der Organisation der Schülerschaft. Er behandelt unter dem Vorsitz des  Rektors bzw. der Rektorin Schulangelegenheiten und berät Anträge an den  Kantonsschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Lehrpersonen, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, bilden den  Klassenkonvent. Dieser befasst sich unter der Leitung der Klassenlehrper  -  son mit Angelegenheiten, welche nur diese Klasse oder einzelne Lernende  dieser Klasse betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            *   Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrpersonen  werden in einem vom Kantonsschulrat erlassenen Reglement festgelegt.  6. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kantonsschulrat
                            1  Die Aufsicht über die Kantonsschule übt der Kantonsschulrat aus. Dieser  setzt sich zusammen aus dem Vorsteher des Departements für Bildung und  Kultur (Departement) als Präsidenten oder der Vorsteherin des Departe  -  ments als Präsidentin und sechs vom Landrat gewählten Mitgliedern. Ferner  gehören ihm mit beratender Stimme von Amtes wegen die Schulleitung und  der Präsident oder die Präsidentin der Maturitätsprüfungskommission sowie  die Vertretung der Lehrpersonen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertretung der Lehrpersonen ist eine vom Gesamtkonvent gewählte Lehr  -  person im Hauptamt. In besonderen Fällen können auch weitere Lehrperso  -  nen beigezogen werden. Für die Vertretung der Lehrpersonen gilt sinnge  -  mäss Artikel  77 des Bildungsgesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für bestimmte Aufgaben kann der Kantonsschulrat Kommissionen bilden,  die sich in der Regel aus Mitgliedern des Kantonsschulrates zusammenset  -  zen und diesem über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Protokoll wird durch das Sekretariat der Kantonsschule geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            *   Obliegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsschulrat übt alle Rechte und Pflichten aus, die sich aus der  Aufsicht über die Kantonsschule ergeben, soweit sie nicht der Schulleitung  übertragen oder dem Regierungsrat vorbehalten sind. Insbesondere oblie  -  gen ihm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anstellung der Lehrpersonen im Hauptamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Antragsrecht für die Wahl des Rektors oder der Rektorin sowie der  Prorektoren oder der Prorektorinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Übertragung besonderer Aufgaben an einzelne Lehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Festsetzung der Entschädigungen oder der Pensenentlastung für be  -  sondere Aufgaben, soweit er sie nicht als Pauschale in die Kompetenz  der Schulleitung legt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schulbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Behandlung von Beschwerden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Behandlung schwerwiegender Disziplinarfälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erlass von Bestimmungen betreffend besonderer Unterrichtsformen,  Aufnahme und Promotionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erlass  eines  Reglementes  über  die Lernenden,  eines Reglementes  über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der  Lehrpersonen sowie je eines Reglementes über die Diplom- und die  Maturitätsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Festsetzung von Gebühren für die Benützung besonderer Räumlich  -  keiten, Einrichtungen und Materialien sowie der Mediotheks - und La  -  boratoriumsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsschulrat überwacht die Mindestzahl der Lernenden an der  Fachmittelschule.   Wenn   die   Zahl   von   16  Lernenden,   wovon   mindestens  zwölf den Wohnsitz im Kanton Glarus haben müssen, während zweier auf  -  einander folgender Jahre unterschritten wird, so meldet er dies dem Depar  -  tement. Dieses stellt dem Landrat sodann Antrag betreffend der Weiterfüh  -  rung der Fachmittelschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inspektion
                            1  Die Inspektion des Unterrichts ist Sache der kantonalen Maturitätsprü  -  fungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Beschwerderecht
                            1  Gegen Verfügungen der Konvente, der Schulleitung oder der Maturitäts  -  prüfungskommission kann binnen 30 Tagen beim Kantonsschulrat und ge  -  gen dessen Entscheide beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Weiterzug der Entscheide des Regierungsrates an das Verwaltungsge  -  richt richtet sich nach Artikel  Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Promotions- und Prüfungsangelegenheiten beträgt die Beschwerdefrist  zehn Tage.  7. Schlussbestimmung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Schulordnung ersetzt diejenige vom 21.  Januar 1987 und tritt zu Be  -  ginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.  1)  GS  III  G/1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  06.03.2002  01.08.2002  Ingress  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 1 Abs. 3  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 3  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 7  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 9  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 13  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 14  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 15  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Titel 3.  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 17  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Titel 4.  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 18  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 19  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 20  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 21  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 22  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 23  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 24 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 26  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 27  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 28  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 29 Abs. 1  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 29 Abs. 2  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 30  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Titel 7.  geändert  SBE VIII/4 182  06.03.2002  01.08.2002  Art. 33 Abs. 2  aufgehoben  SBE VIII/4 182  16.02.2005  01.01.2005  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 1 Abs. 2  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 1 Abs. 3  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 8  totalrevidiert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 10  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 10 Abs. 2  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 10 Abs. 3  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 10 Abs. 4  geändert  SBE IX/4 196  16.02.2005  01.01.2005  Art. 21  totalrevidiert  SBE IX/4 196  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  16.02.2005  01.01.2005  Art. 30 Abs. 2  eingefügt  SBE IX/4 196  29.08.2007  01.04.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE X/6 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/4/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ingress  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 1 Abs. 1  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 1 Abs. 2  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 1 Abs. 3  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 1 Abs. 3  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 3  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 6 Abs. 1  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 7  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 7 Abs. 1  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 8  16.02.2005  01.01.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 196  Art. 8  29.08.2007  01.04.2006  totalrevidiert  SBE X/6 355  Art. 9  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 10  16.02.2005  01.01.2005  Sachüberschrift geänd.  SBE IX/4 196  Art. 10 Abs. 2  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 10 Abs. 3  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 10 Abs. 4  16.02.2005  01.01.2005  geändert  SBE IX/4 196  Art. 13  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 14  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 15  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Titel 3.  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 17  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Titel 4.  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 18  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 19  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 20  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 21  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 21  16.02.2005  01.01.2005  totalrevidiert  SBE IX/4 196  Art. 22  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 23  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 24 Abs. 1  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 26  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 27  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 28  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 29 Abs. 1  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 29 Abs. 2  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182  Art. 30  06.03.2002  01.08.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 182  Art. 30 Abs. 2  16.02.2005  01.01.2005  eingefügt  SBE IX/4 196  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Titel 7.  06.03.2002  01.08.2002  geändert  SBE VIII/4 182
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 06.03.2002
                            01.08.2002  aufgehoben  SBE VIII/4 182
                        
                        
                    
                    
                    
                
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