Verordnung über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
                            VIII B/1/5  Verordnung über die Durchführung der  Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)  *  Vom 25. März 1996 (Stand 29. April 2015)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  10 des Kantonalen Umweltschutzgesetzes  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Die   kantonale   Umweltschutzfachstelle   (Umweltschutzfachstelle)   beurteilt  die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen oder kommunalen Be  -  hörde geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            1  Die Umweltschutzfachstelle leitet die bei den betroffenen Verwaltungsbe  -  hörden durchzuführenden Mitberichtsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt innert zweier Monate zum Pflichtenheft Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beurteilt innert dreier Monate die Berichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Im UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt das Departement Bau und  Umwelt nach Anhörung der Umweltschutzfachstelle Stellung zuhanden des  Bundesamtes für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Soweit das kantonale Recht zum massgeblichen Verfahren die Veröffentli  -  chung des Gesuches und des Entscheides nicht regelt, teilt die zuständige  Behörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit, wo der Umweltverträglich  -  keitsbericht, die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle,  die Ergeb  -  nisse   der Prüfung und  der   Entscheid  der  zuständigen  Behörden   während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes  eine andere Bewilligung voraussetzt (Rodungsbewilligung, Bewilligung nach  Natur-   und   Heimatschutzgesetz,   Gewässerschutzgesetz,   Fischereigesetz  usw.), so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, for  -  dert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstel  -  le weiter.  1)  GS  VIII  B/1/3  SBE VI/3 217  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden, die für die Bewilligungen zuständig sind, erteilen bei Projekten,  die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung  erst nach Abschluss der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat   die   Bewilligungsbehörde   gegenüber   der   zuständigen   Behörde   eine  Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilli  -  gung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung  in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   massgeblichen   Verfahren   im   Sinne   der   eidgenössischen   Verordnung  vom   19.  Oktober   1988   über   die   Umweltverträglichkeitsprüfung   werden   im  Anhang bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweisen sich die im Anhang bezeichneten Verfahren beim Vorliegen be  -  sonderer Verhältnisse als unzweckmässig, so bezeichnet der Regierungsrat  auf Antrag des Departements für Bau und Umwelt ein Verfahren als mass  -  geblich,   das   die   Anforderungen   an   eine   zweckmässige   Durchführung   der  UVP am besten erfüllt. Vorgängig ist das Einverständnis der in Aussicht ge  -  nommenen, neuen Prüfbehörde einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Bauvorhaben, die der UVP unterstellt sind und die eine Nutzungsplan  -  änderung   bzw.   ein   Sondernutzungsplanverfahren   gemäss   Raumentwick  -  lungs- und Baugesetz (RBG)  1  )   benötigen, ist das Departement Bau und Um  -  welt  im Rahmen seiner Genehmigung (Art.  28 RBG) Prüfbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  November 1996 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gleichlautende Beschluss vom 23.  Oktober 1990 wird damit aufgeho  -  ben.  1)  GS  VII  B/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/5  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  14.10.2003  14.10.2003  Art. 6  totalrevidiert  SBE IX/1 19  21.03.2006  07.05.2006  Erlasstitel  geändert  SBE IX/7 386  21.03.2006  07.05.2006  Art. 1  totalrevidiert  SBE IX/7 386  21.03.2006  07.05.2006  Art. 2  totalrevidiert  SBE IX/7 386  21.03.2006  07.05.2006  Art. 3  totalrevidiert  SBE IX/7 386  21.03.2006  07.05.2006  Art. 4  totalrevidiert  SBE IX/7 386  21.03.2006  07.05.2006  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE IX/7 386  21.03.2006  07.05.2006  Art. 8 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 386  03.02.2009  01.01.2009  Art. 2 Abs. 3  geändert  SBE XI/2 100  03.02.2009  01.01.2009  Art. 7  totalrevidiert  SBE XI/2 100  20.01.2015  29.04.2015  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2015 11  20.01.2015  29.04.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2015 11  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 386
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 386
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 386
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 03.02.2009
                            01.01.2009  geändert  SBE XI/2 100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 386
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 21.03.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 386
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 14.10.2003
                            14.10.2003  totalrevidiert  SBE IX/1 19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 386
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 03.02.2009
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE XI/2 100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 20.01.2015
                            29.04.2015  geändert  SBE 2015 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 21.03.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE IX/7 386  Anhang 1  20.01.2015  29.04.2015  Inhalt geändert  SBE 2015 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang: Massgebliches Verfahren für die UVP  Stand: Datum der Genehmigung des Bundes  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches Verfahren  (Prüfbehörde)  11.2  Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe  ausgebaut werden  Genehmigung, Art.  60, 67  Strassengesetz VII C/11/1  (Regierungsrat)  11.3  Andere Hochleistungs  -  und  Hauptverkehrsstrassen  Genehmigung, Art.  60, 67  Strassengesetz VII C/11/1  (Regierungsrat)  11.4  Parkhäuser und  -  plätze für mehr als  500  M  otorwagen  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde)  13.2  Industriehafen mit ortsfesten Lade  -  und Entlade  -  Einrichtungen  Konzession, Art.  5 Walenseegesetz  VII B/6/1 (Departement Bau und  Umwelt)  13.3  Bootshafen mit mehr als  a.  100 Bootsplätzen in Seen oder  b.  mehr als 50 Bootsplätzen in  Fliessgewässern  a.:  Konzession, Art.  5  Walenseegesetz VII B/  6  /1  (Departement Bau und Umwelt) / b.:  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG VII  B/1/1 (Gemeinde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  .  2  Anlagen zur thermischen Energie  -  erzeugung mit einer  Feuerungswärmeleistung oder einer  pyrolytischen Leistung von  -  mehr als 100 MWth bei fossilen  Energieträgern  -  mehr als 20 MWth bei  erneuerbaren Energieträgern  -  mehr als 20 MWth bei  kombinierten Energieträgern  (fossil und erneuerbar)  Bewilligung, Art.  5 Energiegesetz  VII E/1/1 (Regierungsrat)  21.2a  Vergärungsanlagen mit einer  Behandlungskapazität von mehr als  5000 t Substrat (Frischsubstrat) pro  Jahr  Bewilligung, Art.  5  Energiegesetz  VII E/1/1 (Regierungsrat)  21.3  Speicher  -  und Laufkraftwerke sowie  Pumpspeicherwerke mit einer  installier  ten Leistung  von mehr als 3  MW  1. Stufe: Beschluss über die  Verwertung von Wasserkräften im  Kanton Glarus  VII B/531/1 (Landrat)  /  Bewilligung, Art. 13  Gewässerschutzgesetz VIII B/21/1  (Departement Bau und Umwelt)  2. Stufe  :  Bewilligung, Art.  5  Energiegesetz  VII E/1/1  (Regierungsrat)  21.4  Anlagen zur Nutzung der Erdwärme  (einschliesslich der Wärme von  Grundwasser) mit mehr als 5 MWth  Bewilligung, Art.  5 Energiegesetz  VII E/1/1 (Regierungsrat)  21.6  Erdölraffinerien  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde)  21.7  Anlagen zur Gewinnung von Erdöl,  Erdgas oder Kohle  Bewilligung, Art.  3 Gesetz über den  Bergbau IX B/42/1 (Regierungsrat)  21.8  Anlagen zur Nutzung der  Windenergie mit einer installierten  Leistung von mehr als 5 MW  Bewilligung, Art.  5  Energiegesetz  VII E/1/1 (Regierungsrat)  21.9  F  otovoltaikanlagen mit einer  installierten Leistung von mehr als 5  MW, die nicht an Gebäuden  angebracht sind  Bewilligung, Art.  5  Energiegesetz  VII E/1/1 (Regierungsrat)  22.3  Lager für Gas, Brenn  -  und Treibstoff,  die bei No  rmalbedingungen mehr als  50  ‘  000  m³ Gas bzw. 5000 m³  Flüssigkeit enthalten  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Ge  meinde  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches Verfahren  (Prüfbehörde)  30.1  Werke zur Regulierung des  Wasserstandes oder des Abflusses  von natürlichen Seen von mehr als  3  km² mittlerer  Seeoberfläche  einschliesslich Betriebsvorschriften  a. Walensee / b. andere Seen  a.: Konzession, Art.  5 Walensee  -  gesetz VII B/6/1 (Departement Bau  und Umwelt  )  / b.: Baubewilligung,  Art.  66, 67  RBG VII  B/1/1 (Gemeinde)  30.2  Wasserbauliche Massnahmen wie:  V  erbauungen, Eindämmungen,  Korrektionen, Geschiebe  -  und  Hochwasserrückhalteanlagen im  Kostenvoranschlag von mehr als 10  Millionen Franken  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII  B/1/1 (Gemeinde)  30.3  Schüttungen in Seen von mehr als  10  ‘  000  m³  a. Walensee  / b. andere Seen  a.: Konzession, Art.  5 Walensee  -  gesetz VII B/6/1 (Departement Bau  und Umwelt) / b.: Baubewilligung,  Art.  66, 67  RBG VII B/1/1 (Gemeinde)  30.4  Ausbeutung von Kies, Sand und  anderem Material aus Gewässern  von mehr als  50  ‘  000  m³ pro Jahr  (ohne einmalige Entnahme aus  Gründen der Hochwassersicherheit)  Bewilligung, Art.  12 EG GSchG  VIII B 21/1 (zuständige kant.  Verwaltungsbehörde)  40.4  Inertstoffdeponien mit einem  Deponievolumen von mehr als  500  ‘  000  m³  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII  B/1/1 (Gemeinde)  40.5  Reaktordeponien  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  40.6  Reststoffdeponien  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  40.7  Abfallanlagen  a.  Anlage für die Trennung oder  mechanische Behandlung von  mehr  als 10  000 t Abfällen pro  Jahr  b.  Anlagen für die biologische  Behandlung von mehr als 5000 t  Abfällen pro Jahr  c.  Anlagen für die thermische  -  oder  chemische Behandlung von mehr  als 1000 t Abfällen pro Jahr  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemei  nde  )  40.8  Zwischenlager für mehr als 5000 t  Sonderabfälle  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  40.9  Abwasserreinigungsanlagen für eine  Kapazität von mehr als 20  ‘  000  Einwohnergleichwerten  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  60.2  Skilifte zur Erschliessung neuer  Geländekammern oder für den  Zusammenschluss von  Schneesportgebieten  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  60.3  Terrainveränderungen von mehr als  5000  m² für Schneesportanlagen  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  60.4  Beschneiun  gsanlagen, sofern die  be  schneibare Fläche über 50  ‘  000  m  2  beträgt  Bewilligung, Art.  26  Energiegesetz  VII E/1/1 (Departement Bau und  Umwelt)  60.5  Sportstadien mit ortsfesten  Tribünenanlagen für mehr als 20  000  Zuschauer  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  60.6  Vergnügungsparks mit einer Fläche  von mehr als 75  000 m  2  oder für eine  Kapazität von mehr als 4000  Besucher pro Tag  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  60.7  Golfplätze mit 9 und mehr Löcher  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches Verfahren  (Prüfbehörde)  60.8  Pistenanlagen für motorsportliche  Veranstaltungen  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.1  Aluminiumhütten  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII  B/1/1 (Gemeinde  )  70.2  Stahlwerke  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.3  Buntmetallwerke  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.4  Anlagen zur Aufbereitung und  Verhüttung von Schrott und  Altmetallen  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.5  Anlagen zur Synthese von  chemischen Produkten mit mehr als  5000  m² Betriebsfläche oder einer  Produktionskapazität von mehr als  1000 t pro Jahr  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.5a  Anlagen mit  einer  Produktionskapazität von mehr als  100 t pro Jahr zur Synthese von  Pflanzenschutzmittel  -  , Biozid  -  und  Arzneimittelwirkstoffen  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.6  Anlagen für die Verarbeitung von  chemischen Produkten mit mehr als  5000  m² Betriebsfläche oder einer  Produktionskapazität von mehr als  10  ‘  000 t pro Jahr  nach den  Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a  Baubewilligung, Art.  66,67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.7  Chemikalienlager mit einer  Lagerkapazität von mehr als 1000 t  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.8  Sprengstoff  -  und Munitionsfabriken  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemei  nde  )  70.9  Schlächtereien und  fleischverarbeitende Betriebe mit  einer Produk  tionskapazität von mehr  als 5000 t im  Jahr  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.10  Zementfabriken  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.10a  Belagswerke mit einer  Produktionskapazität von mehr als  20  ‘  000 t pro Jahr  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII  B/1/1 (Gemeinde  )  70.11  Glashütten mit einer  Produktionskapazität von mehr als  30  ‘  000 t im Jahr  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.12  Zellstoff  -  (Zellulose  -  ) Fabriken mit  einer Produktionskapazität von mehr  als 50  000 t im Jahr  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  70.14  Spanplattenwerke  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  80.1  Gesamtmeliorationen:  a.  Gesamtmeliorationen von mehr  als 400 ha  b.  Gesamtmeliorationen mit  Bewässerungen oder  Entwässerungen von Kulturland  von mehr als 20 ha oder  Terrainverände  rungen von mehr  als 5  ha  c.  Landwirtschaftliche Gesamt  -  erschliessungsprojekte von mehr  als 400 ha  Genehmigung, Art.  67  Strassenge  setz VII  C/11/1  (Gemeinderat)  80.2  Forstliche Erschliessun  gsprojekte  von mehr als 400 ha  Genehmigung, Art.  67  Strassenge  setz VII  C/11/1  (Gemeinderat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches Verfahren  (Prüfbehörde)  80.3  Kies  -  und Sandgruben  ,  Steinbrüche und andere nicht der  Energiegewinnung dienende  Materialentnahmen aus dem Boden  mit einem abbaubaren  Gesamtvolumen von mehr  als  300  ‘  000 m³  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  80.4  Anlagen für die Haltung  landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn  die Gesamtkapazität des Betriebs  125 Grossvieheinheiten (GVE)  übersteigt. Ausgenommen sind  Alpställe. Raufutter verzehre  nde Tiere  zählen nur mit dem halben GVE  -  Faktor gemäss der  Landwirtschaftlichen  Begriffsverordn  ung, LBV vom 7.  Dezember 1998  Baubewilligung, Art. 66, 67 RBG  VII B/1/1 (Gemeinde)  80.5  Einkauf  s  zentren und Fachmärkte mit  mehr als 7500 m² Verkaufsfläche  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  80.6  Güterumschlagplätze und  Verteilzentren mit mehr als 20  ‘  000 m²  Lagerfläche  oder einem  Lagervolumen  von mehr als 120  ‘  000  m³  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  80.7  Ortsfeste  Funkanlagen (nur  Sendeeinrichtungen) mit 500 kW  oder mehr Sendeleistung  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )  80.8  Betriebe, in denen mit gentechnisch  veränderten  ,  pathogenen  oder  gebietsfremden  Organismen eine  Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach  der  Erschliessungsverordnung vom  9  .  Mai 2012  durchgeführt wer  den  soll.  Baubewilligung, Art.  66, 67  RBG  VII B/1/1 (Gemeinde  )