Submissionsverordnung
                            Submissionsverordnung  (SubV)  Vom 20. September 2005 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf §  2 des Submissionsgesetzes vom 2. Juni 2005  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Einzelheiten f  ü  r die Vergabe von Auftr  ä  gen,  die   von   der   Interkantonalen   Vereinbarung  ü  ber   das  ö  ffentliche   Beschaf    fungswesen (IV  ö  B) vom 15. M  ä  rz 2001  2  )   sowie vom Bundesgesetz  ü  ber den  Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995  3   erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auftragswert
                            1  Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Verg  ü  tung, ohne  die Mehrwertsteuer, ber  ü  cksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung  der Vergabebestimmungen zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bauauftr
                            ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Bauauftr  ä  gen   wird   zwischen   dem   Bauhauptgewerbe   und   dem   Bau    nebengewerbe unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten f  ü  r die tragenden Elemen    te eines Bauwerks. Die  ü  brigen Arbeiten geh  ö  ren zum Baunebengewerbe.  1)  BGS  721.51  2)  BGS  721.52  3)  SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   von   Staatsvertr  ä  gen   nicht   erfassten   Bereich   wird   das   anzuwendende  Verfahren gem  ä  ss dem Wert des einzelnen Auftrages festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besondere Berechnungsmethoden
                            1  Werden mehrere gleichartige Auftr  ä  ge vergeben oder wird ein Auftrag in  mehrere gleichartige Einzelauftr  ä  ge (Lose) unterteilt, gilt als Auftragswert  der Gesamtwert f  ü  r die Dauer von zw  ö  lf Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enth  ä  lt ein Auftrag die Option auf einen oder mehrere Folgeauftr  ä  ge, so  ist der Gesamtwert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dauerauftr  ä  gen bestimmt sich der Auftragswert anhand des gesch  ä  tz    ten Gesamtwertes f  ü  r die Laufzeit des Vertrages; bei Vertr  ä  gen mit unbe    stimmter   Laufzeit   berechnet   sich   der   Auftragswert   anhand   der   j  ä  hrlichen  Rate multipliziert mit vier.  2. Anbieterinnen und Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Arbeits oder Bietergemeinschaften
                            1  Wird   die   Bildung   von   Arbeits   oder   Bietergemeinschaften   in   der   Aus    schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdr  ü  cklich ausge    schlossen oder eingeschr  ä  nkt, k  ö  nnen mehrere Anbieterinnen oder Anbieter  ein gemeinsames Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beteiligte Unternehmen
                            1  Die Auftraggeberin  oder der Auftraggeber  kann von der Anbieterin oder  vom Anbieter folgende Angaben verlangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name und Sitz der an der Ausf  ü  hrung beteiligten Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass die  Anbieterin oder der Anbieter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   geltenden   Arbeitsschutzbestimmungen,   die   Arbeitsbedingungen  und   das   Verbot   der   Schwarzarbeit   sowie   die   Gleichbehandlung   von  Frau und Mann einh  ä  lt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dritte,   denen   sie   oder   er   Auftr  ä  ge   weiterleitet,   ebenfalls   vertraglich  verpflichtet, die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen  und   das   Verbot   der   Schwarzarbeit   sowie   die   Gleichbehandlung   von  Frau und Mann einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt und der Nor    malarbeitsvertr  ä  ge;   wo   diese   fehlen,   gelten   die   orts   und   berufs  ü  blichen  Vorschriften.   Alle   in   der   Schweiz   geltenden   Bestimmungen   werden   als  gleichwertig betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   Verlangen   hat   die   Anbieterin   oder   der   Anbieter   die   Einhaltung   der  Arbeitsschutzbestimmungen   und der   Arbeitsbedingungen  sowie  die  Erf  ü  l    lung der Zahlungspflichten gegen  ü  ber Sozialinstitutionen und der  ö  ffentli    chen   Hand   nachzuweisen   oder   die   Auftraggeberin   oder   den   Auftraggeber  zur Nachpr  ü  fung zu bevollm  ä  chtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorbefassung
                            1  Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder  des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ih    ren  Gunsten beeinflussen  k  ö  nnen, d  ü  rfen sich am Verfahren  nicht beteili    gen.  3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Freih
                            ä  ndiges Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Auftrag kann unabh  ä  ngig vom Auftragswert unter folgenden Voraus    setzungen im freih  ä  ndigen Verfahren vergeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine An    gebote ein, oder es erf  ü  llt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eig    nungskriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es   werden   im   offenen,   selektiven   oder   Einladungsverfahren   aus    schliesslich   Angebote   eingereicht,   die   aufeinander   abgestimmt   sind  oder   die   nicht   den   wesentlichen   Anforderungen   der   Ausschreibung  entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund   der   technischen   oder   k  ü  nstlerischen   Besonderheiten   des  Auftrages oder aus Gr  ü  nden des Schutzes geistigen Eigentums kommt  nur eine Anbieterin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine ange    messene Alternative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aufgrund   unvorhersehbarer   Ereignisse   ist   die   Beschaffung   so   dring    lich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchge    f  ü  hrt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  aufgrund   unvorhersehbarer   Ereignisse   werden   zur   Ausf  ü  hrung   oder  Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zus  ä  tz    liche   Leistungen   notwendig,   deren   Trennung   vom   urspr  ü  nglichen  Auftrag   aus   technischen   und   wirtschaftlichen   Gr  ü  nden   f  ü  r   die   Auf    traggeberin   oder   den   Auftraggeber   mit   erheblichen   Schwierigkeiten  verbunden  w  ä  re.  Der  Wert  der zus  ä  tzlichen  Leistung darf  h  ö  chstens  die H  ä  lfte des Wertes des urspr  ü  nglichen Auftrages ausmachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen   zur   Ersetzung,   Erg  ä  nzung   oder   Erweiterung   bereits   er    brachter Leistungen m  ü  ssen der urspr  ü  nglichen Anbieterin oder dem  urspr  nglichen   Anbieter   vergeben   werden,   weil   einzig   dadurch   die  Austauschbarkeit mit vorhandenem  Material oder erbrachten  Dienst    leistungen gew  ä  hrleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleich    artigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offe    nen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er  hat   in   der   Ausschreibung   oder   in   den   Ausschreibungsunterlagen   f  ü  r  das   Grundobjekt   darauf   hingewiesen,   dass   f  ü  r   solche   Auftr  ä  ge   das  freih  ä  ndige Vergabeverfahren angewendet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen  von G  ü  tern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr  oder   sein   Ersuchen   im   Rahmen   eines   Forschungs,   Versuchs,   Stu    dien oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt wer    den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht  bekannt   gegeben,   den   Vertrag   aufgrund   einer   Beurteilung   durch   ein  unabh  ä  ngiges Preisgericht mit der Gewinnerin oder dem Gewinner ei    nes Planungs oder Gesamtleistungswettbewerbes, der den Grunds  ä  t    zen des Submissionsrechts entspricht, abzuschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft G  ü  ter an Waren    b  ö  rsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann G  ü  ter im Rahmen ei    ner g  nstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaf    fen,  der erheblich  unter den  ü  blichen Preisen  liegt, insbesondere  bei  Liquidationsverk  ä  ufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich  ü  ber jeden freih  ä  ndig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enth  ä  lt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wert und Art der get  ä  tigten Beschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ursprungsland der Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestimmung von Abs.  1, nach welcher der Auftrag freih  ä  ndig ver    geben wurde.  4. Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Form
                            1  Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Auf    tr  ä  gen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Staatsvertragsbereich   wird   zus  ä  tzlich   mindestens   die   Zusammenfas    sung   der   Ausschreibung   auf   einer   gemeinsamen   elektronischen   Plattform  von Bund und Kantonen publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einladungsverfahren sowie im freih  ä  ndigen Verfahren erfolgt die Ein    ladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freih  ä  ndigen Verfah    ren kann dies formlos erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sammelauftr
                            ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auftr  ä  ge, die f  ü  r einen bestimmten Zeitraum geplant sind, k  ö  nnen gesamt    haft in einer einzigen Publikation ver  ö  ffentlicht werden. Sie enth  ä  lt mindes    tens die Informationen gem  ä  ss §  12 sowie die Aufforderung, dass die An    bieterinnen und Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung  der Stelle, wo zus  ä  tzliche Informationen eingeholt werden k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Angaben
                            1  Die Ausschreibung enth  ä  lt mindestens folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verfahrensart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrages, einschliesslich Optio    nen f  ü  r zus  ä  tzliche Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Informationen  ü  ber   Varianten   und   Dauerauftr  ä  ge,   Teilangebote   und  Bildung von Losen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausf  ü  hrungs und Liefertermin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sprache des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Eignungskriterien   und   zu   erbringende   Nachweise,   insbesondere   ver    langte finanzielle Garantien und Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bezugsstelle und Preis der Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Adresse und Frist f  ü  r die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im  selektiven Verfahren oder f  ü  r die Einreichung des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Ausschluss   oder   Einschr  ä  nkung   von   Angeboten   von   Arbeits   oder  Bietergemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Zuschlagskriterien und deren Gewichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Allf  ä  ä  ssigkeit der elektronischen Angebotseinreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben gem  ä  ss den Bst.  d, e, h und m k  ö  nnen auch erst in den Aus    schreibungsunterlagen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sprache
                            1  Die   Ausschreibung   erfolgt   in   deutscher   Sprache;   sie   kann   zus  ä  tzlich   in  weiteren Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in franz  ö  sischer  Sprache   ausgeschrieben,   muss   der   Ausschreibung   zus  ä  tzlich   eine   Zusam    menfassung in franz  ö  sischer Sprache beigef  ü  gt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammenfassung enth  ä  lt folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geforderte Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Frist f  ü  r den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder f  ü  r  die Angebotsabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Angaben gem  ä  ss §  12 und zu    dem mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stelle, wo zus  ä  tzliche Ausk  ü  nfte verlangt werden k  ö  nnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Technische Spezifikationen
                            1  Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   bestimmt   in   den   Ausschrei    bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese wer    den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion  umschrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche feh    len, von den in der Schweiz verwendeten  technischen  Normen defi    niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anforderungen   oder   Hinweise   in   Bezug   auf   besondere   Handelsmarken  oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm    ten Ursprung oder Produzenten sind nicht zul  ä  ssig, es sei denn, dass es kei    ne hinreichend genaue oder verst  ä  ndliche Art und Weise der Beschreibung  des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Ausschreibungsunterlagen  die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht eine Anbieterin oder ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat  sie oder er die Gleichwertigkeit  dieser technischen  Spezifikationen zu be    weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbe    werb   ausschaltende   Art   und   Weise   von   einem   Unternehmen,   das   ein   ge    sch  ä  ftliches Interesse an der Beschaffung haben k  ö  nnte, Hinweise einholen  oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen f  ü  r eine  bestimmte Beschaffung verwendet werden k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausk
                            ü  nfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist  Anfragen  zu  den  Ausschreibungsunterlagen,   soweit  die  Zusatzinformation  nicht unzul  ä  ssige Vorteile im weiteren Verfahren gew  ä  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige   Ausk  ü  nfte   an   eine   Anbieterin   oder   einen   Anbieter   m  ü  ssen  gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vertraulichkeit und Urheberrechte
                            1  Eingereichte   Unterlagen   m  ü  ssen,   soweit   Gesch  ä  fts   und   Fabrikationsge    heimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertrauliche   Unterlagen   d  ü  rfen   ohne   das   Einverst  ä  ndnis   der   Anbieterin  oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage weder genutzt noch an  Dritte   weitergeleitet   oder   diesen   bekannt   gemacht   werden.   Vorbehalten  bleibt die Herausgabe an gerichtliche Instanzen im Rahmen von Rechtsmit    telverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bemessung von Fristen im Allgemeinen
                            1  Bei der Bemessung der Fristen werden Umst  ä  nde wie Art und Komplexi    t  ä  t des Auftrages, das Ausmass von Unterauftr  ä  gen, die  ü  blichen Ausarbei    tungs und Produktionszeiten sowie die  Ü  bermittlungs oder Transportzei    ten ber  ü  cksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bed  ü  rfnissen der  Auftraggeberinnen oder Auftraggeber vereinbaren l  ä  sst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verl  ä  ngerung einer Frist gilt f  ü  r alle Anbieterinnen und Anbieter. Sie  ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fristen im Staatsvertragsbereich
                            1  Die Fristen im Staatsvertragsbereich d  ü  rfen nicht k  ü  rzer sein als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren f  ü  r die Einrei    chung eines Angebotes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  25 Tage seit der Ausschreibung f  ü  r ein Gesuch um Teilnahme im se    lektiven   Verfahren.   Die   Frist   zur   Einreichung   eines   Angebots   darf  nicht k  ü  rzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die  Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fristen k  ö  nnen in folgenden F  ä  llen verk  ü  rzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn im Zeitraum von 40 Tagen bis maximal 12 Monate vor der Aus    schreibung   eines   Auftrages   eine   besondere   Anzeige   erfolgt,   welche  die Angaben gem  ä  ss §  12 und den Hinweis enth  ä  lt, dass sich interes    sierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu mel    den haben und zus  ä  tzliche Ausk  ü  nfte verlangt werden k  ö  nnen; in die    sem Fall kann die Frist, unter der Voraussetzung dass gen  ü  gend Zeit  zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage ver    k  ü  rzt werden, in keinem Fall aber auf weniger als 10 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Auftr  ä    gen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in   dringlichen   F  ä  llen,   welche   eine   Einhaltung   der   Fristen   gem  ä  ss  Abs.1 unpraktikabel machen; aber nicht auf weniger als 10 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Fristen im von Staatsvertr
                            ä  gen nicht erfassten Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fristen   f  ü  r   Ausschreibungen   im   von   Staatsvertr  ä  gen   nicht   erfassten  Bereich betragen in der Regel nicht weniger als 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Eignungskriterien
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt objektive Kriterien und die  zu erbringenden Nachweise f  ü  r die Eignung der Anbieterinnen und Anbie    ter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eignungskriterien   betreffen   insbesondere   die   fachliche,   finanzielle,  wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsf  ä  higkeit der An    bieterinnen und Anbieter.  6. Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einreichung der Angebote
                            1  Die   Angebote   m  ü  ssen   innerhalb   der   Frist   schriftlich   und   durch   direkte  Ü  bergabe oder per Post vollst  ä  ndig bei der in der Ausschreibung genannten  Stelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angebote k  ö  nnen auch elektronisch eingereicht werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   die   elektronische   Einrei    chung in der Ausschreibung zul  ä  sst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gew  ä  hr f  ü  r die Identit  ä  t der Anbieterin oder des Anbieters sowie die  Vertraulichkeit des Angebots besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unab  ä  nderlichkeit des Angebots gew  ä  hrleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angebote m  ü  ssen mit der rechtsg  ü  ltigen Unterschrift versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angebote d  ü  rfen nach Ablauf der Frist nicht mehr ge  ä  ndert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Einreichung der Antr
                            ä  ge auf Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Antr  ä  ge auf Teilnahme im selektiven Verfahren m  ü  ssen innerhalb der  Frist schriftlich und durch direkte  Ü  bergabe oder per Post, oder, soweit die  Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies zul  ä  sst, per Fax oder elektroni    sche  Ü  bermittlung  erfolgen  und  vollst  ä  ndig  bei  der  in  der   Ausschreibung  genannten Stelle eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Entsch
                            ä  digung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Ausarbeitung   der   Antr  ä  ge   auf   Teilnahme   im   selektiven   Verfahren  oder des Angebots erfolgt grunds  ä  tzlich ohne Verg  ü  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ö
                            ffnung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angebote m  ü  ssen, ausser im freih  ä  ndigen Verfahren oder zur Identifi    kation des Angebots, bis zum  Ö  ffnungstermin verschlossen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   fristgerecht   eingereichten   Angebote   werden   durch   mindestens   zwei  Vertreter der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ge  ö  ffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ü  ber   die  Ö  ffnung   der   Angebote   wird   ein   Protokoll   erstellt.   Darin   sind  mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbiete    rinnen und Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie  allf  ä  lliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen   Anbieterinnen   und   Anbietern   wird   sp  ä  testens   nach   dem   Zuschlag  auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gew  ä  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausschlussgr
                            ü  nde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Anbieterin oder ein Anbieter wird von der Teilnahme insbesondere  ausgeschlossen, wenn sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die geforderte Eignung nicht oder nicht mehr erf  ü  llt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Auftraggeberin  oder  dem  Auftraggeber   falsche   Ausk  ü  nfte  erteilt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Grunds  ä  tzen von Art.  11  lit.  e, f und g IV  ö  B nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Abreden   getroffen   hat,   die   den   wirksamen   Wettbewerb   beseitigen  oder erheblich beeintr  ä  chtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  sich in einem Konkursverfahren befindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Ver    fahren festgestellt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nicht    einhaltung   der  Eingabefrist,  fehlende   Unterschrift,  Unvollst  ä  ndigkeit  des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfah    ren oder  Ä  nderung der Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  den Anforderungen von §  6 und §  7  Abs.  3 nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Pr
                            ü  fung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Angebote   werden   nach   einheitlichen   Kriterien   fachlich   und   rechne    risch gepr  ü  ft. Es k  ö  nnen Dritte als Sachverst  ä  ndige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtliche   Rechnungsfehler   mit   fehlerhaften   arithmetischen   Opera    tionen werden berichtigt. Unzul  ä  ssig ist hingegen die Korrektur von Kalku    lationsfehlern und Fehlern bei den Preisangaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Danach wird eine objektive Vergleichstabelle  ü  ber die Angebote erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Erl
                            ä  uterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   kann   von   den   Anbieterinnen  oder Anbietern Erl  ä  uterungen bez  ü  glich ihrer Eignung und ihres Angebots  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  M  ü  ndliche Erl  ä  uterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auf    traggeber schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verbot von Abgebotsrunden
                            1  Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und  den Anbieterinnen oder Anbietern  ü  ber Preise, Preisnachl  ä  sse und  Ä  nderun    gen des Leistungsinhaltes in diesem Zusammenhang sind unzul  ä  ssig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freih  ä  ndigen Verfahren sind Verhandlungen zul  ä  ssig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Ungew
                            ö  hnlich niedrige Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erh  ä  lt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das unge    w  ö  hnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbie    terin oder beim Anbieter  Erkundigungen einziehen,  um sich zu vergewis    sern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einh  ä  lt und die Auf    tragsbedingungen erf  ü  llen kann.  7. Zuschlag des Auftrages
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zuschlagskriterien
                            1  Das wirtschaftlich g  ü  nstigste Angebot erh  ä  lt den Zuschlag. Bei der Bewer    tung   ist   das   Preis/Leistungsverh  ä  ltnis   zu   beachten.   Dabei   k  ö  nnen   neben  dem Preis insbesondere folgende Kriterien ber  ü  cksichtigt werden: Qualit  ä  t,  Zweckm  ä  ssigkeit,   Termine,   technischer   Wert,  Ä  sthetik,   Betriebskosten,  Ö  kologie, Kreativit  ä  t, Kundendienst, Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag f  ü  r weitgehend standardisierte G  ü  ter kann auch ausschliess    lich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufteilung des Auftrages
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und  insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieterinnen und Anbieter verge    ben, wenn sie oder er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungs    unterlagen  bekannt  gemacht   hat oder   vor der   Vergabe   das  Einverst  ä  ndnis  derjenigen   Anbieterin   oder   desjenigen   Anbieters,   der   voraussichtlich   den  Zuschlag erh  ä  lt, eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bekanntmachung des Zuschlags
                            1  Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   ver  ö  ffentlicht   Zuschl  ä  ge   im  Staatsvertragsbereich  sp  ä  testens   innert   72 Tagen  im  kantonalen  Amtsblatt  und auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kanto    nen. Diese Bekanntmachung enth  ä  lt folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art des angewandten Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gegenstand und Umfang des Auftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Datum des Zuschlags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Name und Adresse der ber  ü  cksichtigten Anbieterin oder des ber  ü  ck    sichtigten Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Preis des ber  ü  cksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von §  26 widerrufen wer    den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abbruch und Wiederholung des Verfahrens
                            1  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichti    gen Gr  ü  nden abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in  den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen  Anforderungen erf  ü  llt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aufgrund ver  ä  nderter Rahmen oder Randbedingungen g  ü  nstigere An    gebote zu erwarten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  eingereichten  Angebote  keinen  wirksamen  Wettbewerb  garantie    ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine   wesentliche  Ä  nderung   der   nachgefragten   Leistung   erforderlich  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abbruch   und   Wiederholung   des   Verfahrens   werden   den   Anbieterinnen  und Anbietern mit Verf  ü  gung mitgeteilt sowie im offenen und im selektiven  Verfahren nach den Vorschriften  ü  ber die Ausschreibung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Er
                            ö  ffnung von Verf  ü  gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   er  ö  ffnet   Verf  ü  gungen   durch  Zustellung und soweit erforderlich durch Ver  ö  ffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verf  ü  gungen sind summarisch zu begr  ü  nden und mit einer Rechtsmit    telbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht  ber  ü  cksichtigten Anbieterinnen oder Anbietern insbesondere bekannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das angewendete Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Namen der ber  ü  cksichtigten Anbieterin oder des ber  ü  cksichtigten  Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Preis des ber  ü  cksichtigten Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die wesentlichen Gr  ü  nde f  ü  r die Nichtber  ü  cksichtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   ausschlaggebenden   Merkmale   und   Vorteile   des   ber  ü  cksichtigten  Angebots,   soweit   dadurch   nicht   gegen   gesetzliche   Vorschriften   ver    stossen wird oder berechtigte wirtschaftliche Interessen  der Anbiete    rinnen oder Anbieter beeintr  ä  chtigt werden.  8.  Ü  berwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufsicht
                            1  Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   kann   die   Einhaltung   der  Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen kontrollieren oder  kontrollieren lassen, insbesondere durch parit  ä  tische Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Statistik
                            1  Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver    tragsbereich   verpflichteten   Auftraggeberinnen   und   Auftraggeber  ü  ber   die  meldepflichtigen Auftr  ä  ge j  ä  hrlich eine Statistik und teilen sie der zust  ä  ndi    gen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zu    handen des Bundes weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Archivierung
                            1  Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeak    ten w  ä  hrend drei Jahren nach dem rechtsg  ü  ltigen Abschluss des Verfahrens  aufzubewahren.  Danach  sind die Vergabeakten  dem Staatsarchiv  anzubie    ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Vergabeakten geh  ö  ren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Offert  ö  ffnungsprotokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Korrespondenz  ü  ber das Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verf  ü  gungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das ber  ü  cksichtigte Angebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Berichte  ü  ber im Staatsvertragsbereich freih  ä  ndig vergebene Auftr  ä  ge  gem  ä  ss §  9  Abs.  2.  9. Zust  ä  ndigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Zuschlagskompetenzen
                            1  Bei der  kantonalen  Verwaltung  sind zur  Vergabe  von Auftr  ä  gen  zust  ä  n    dig:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem Auftragswert bis Fr. 150'000.– das jeweilige Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einem Auftragswert  ü  ber Fr. 150’000.– bis Fr. 500’000.– die je    weilige Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  bei einem Auftragswert  ü  ber Fr. 500'000.– der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  bei   einem   Auftragswert   zwischen   Fr.  500'000.–  und   Fr.  1,5  Mio.  die  Baudirektion   f  ü  r   Strassenbauvorhaben   gem  ä  ss   dem   jeweiligen  Kantonsratsbeschluss  ü  ber   das   Strassenbauprogramm,   auf   welchen  sich das Projekt st  ü  tzt  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist berechtigt, ihre Vergabekompetenz bis Fr.  250  000.– zu  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissi    onsgesetz fallen, bestimmen die Zuschlagskompetenzen selber.  1)  BGS  751.12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verfahrenskompetenzen
                            1  Bei der kantonalen Verwaltung entscheidet die jeweilige Direktion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ü  ber den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters nach §  26;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ob   das   Verfahren   gem  ä  ss   §  35   abgebrochen,   wiederholt   oder   neu  durchgef  ü  hrt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ü  ber die Verk  ü  rzung der Fristen gem  ä  ss §  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die unter das Submissi    onsgesetz fallen, bestimmen die Verfahrenskompetenzen selber.  10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   dem   Inkrafttreten   dieser   Verordnung   wird   die   Vollziehungsverord    nung zum Gesetz  ü  ber das  ö  ffentliche Beschaffungswesen (Submissionsver    ordnung) vom 10. September 1996  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   am   Tage   nach   der   Publikation   im   Amtsblatt   in  Kraft  2  )  .  1)  GS 25, 387  2)  Inkrafttreten am 1. Okt. 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  20.09.2005  01.10.2005  Erlass  Erstfassung  GS 28, 479  01.03.2011  01.01.2012  § 40 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 31, 143  17.02.2015  28.02.2015  § 40 Abs. 1, e)  ge  ä  ndert  GS 2015/007  13.09.2016  17.09.2016  § 40 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2016/034  13.09.2016  17.09.2016  § 40 Abs. 1, d)  ge  ä  ndert  GS 2016/034  13.09.2016  17.09.2016  § 40 Abs. 1, e)  aufgehoben  GS 2016/034  31.10.2017  01.01.2018  § 40 Abs. 1, f)  eingef  ü  gt  GS 2017/041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  20.09.2005  01.10.2005  Erstfassung  GS 28, 479
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 01.03.2011
                            01.01.2012  ge  ä  ndert  GS 31, 143
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, c) 13.09.2016
                            17.09.2016  aufgehoben  GS 2016/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, d) 13.09.2016
                            17.09.2016  ge  ä  ndert  GS 2016/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, e) 17.02.2015
                            28.02.2015  ge  ä  ndert  GS 2015/007
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, e) 13.09.2016
                            17.09.2016  aufgehoben  GS 2016/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1, f) 31.10.2017
                            01.01.2018  eingef  ü  gt  GS 2017/041