Beschluss über den jährlichen Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg an der Steuer der juristischen Personen und an der Quellensteuer
                            Beschluss über den jährlichen Anteil der Israelitischen  Kultusgemeinde des Kantons Freiburg an der Steuer der  juristischen Personen und an der Quellensteuer  vom 11.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 3.  Oktober 1990 über die An  -  erkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg;  in Erwägung:  Die Kirchensteuer macht rund 10% der Kantonssteuer aus. Es ist angezeigt,  diesen Prozentsatz bei der Festsetzung des Betrags zu berücksichtigen, der  der Israelitischen Kultusgemeinde als jährlicher Anteil an der Steuer der ju  -  ristischen Personen und an der Quellensteuer zu gewähren ist.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft und der Finanz  -  direktion und nach Anhörung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons  Freiburg,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Betrag, der der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg  (Kultusgemeinde) als jährlicher Anteil an der Steuer der juristischen Perso  -  nen gewährt wird, entspricht 10% des jährlichen Ertrags der Kantonssteuer  auf dem Vermögen und dem Kapital der juristischen Personen laut Staats  -  rechnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der im Kanton wohnhaf  -  ten Personen jüdischer Konfession an der Gesamtbevölkerung gemäss der  letzten eidgenössischen Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Betrag, der der Kultusgemeinde als Ausgleich für ihren jährlichen An  -  teil an der Quellensteuer gewährt wird, wird auf dieselbe Weise festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di  -  rektion) setzt die in Anwendung der Artikel 1 und 2 für das laufende Jahr ge  -  schuldeten Beträge jedes Jahr mit einer Verfügung fest, sobald die Staats  -  rechnung des vergangenen Jahrs vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überweist den auf das nächste Hundert aufgerundeten Gesamtbetrag in  -  nert dreissig Tagen seit ihrer Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Ausgleich wird das erste Mal für das Rechnungsjahr 2001 geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die in Anwendung dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen können zu  -  nächst innert zehn Tagen mit einer Einsprache an die Direktion angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide  können gemäss dem Gesetz über die Verwal  -  tungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2000  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 827 / d 808
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.12.2000  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 827 / d 808