Verordnung über die Ausweise
                            Verordnung über die Ausweise  vom 17.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Ausweisgesetz des Bundes vom 22.  Juni 2001 (AwG);  gestützt auf die Ausweisverordnung des Bundes vom 20.  September 2002  (VAwG);  in Erwägung:  Am 22.  Juni 2001 haben die eidgenössischen Räte ein neues Ausweisgesetz  (AwG) verabschiedet, um die Bundesgesetzgebung den neuen internationalen  Anforderungen im Bereich der Identitätspapiere anzupassen. Dieses Gesetz  ist am 1.  Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit Verordnung vom 20.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (VAwG), welche ebenfalls am 1.  Oktober 2002 in Kraft getreten ist, hat  der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum AwG erlassen.  Die kantonalen Ausführungsbestimmungen, die bisher in einem Gesetz und  einem Beschluss enthalten waren, müssen dem neuen Bundesrecht angepasst  werden. Angesichts des sehr hohen Konkretisierungsgrades der VAwG kön  -  nen diese kantonalen Bestimmungen in der Form einer Verordnung erlassen  werden. Im Wesentlichen beschränkt sich diese Verordnung darauf, die zu  -  ständigen Behörden auf kantonaler Ebene zu bezeichnen. Im Übrigen regelt  sie auch die Aufteilung der Gebühren zwischen dem Staat und den Gemein  -  den, wobei sie den von ihnen geleisteten Aufwand berücksichtigt.  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Zuständigkeiten   der   kantonalen   und   der  Gemeindebehörden bei der Anwendung der Bundesgesetzgebung über die  Ausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verteilung der Zuständigkeiten
                            1  Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte können bei der Wohnsitzge  -  meinde oder beim kantonalen Zentrum des Amtes für Bevölkerung und Mi  -  gration (das Amt) eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge auf Ausstellung eines Passes sowie auf die gleichzeitige Aus  -  stellung eines Passes und einer Identitätskarte können nur beim Amt einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist die für die Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Biometrische Daten
                            1  Die digitale Fotografie wird ausschliesslich im Amt aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonspolizei
                            1  Der Verlust eines Ausweises muss unverzüglich der Kantonspolizei mitge  -  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist entsprechend den Vorschriften der Bundesgesetzgebung berechtigt,  für   Identitätsabklärungen   das   Informationssystem   Ausweisschriften   (ISA)  abzufragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            1  Das Bundesrecht regelt die Höhe der Gebühren und ihre Aufteilung zwi  -  schen dem Bund und den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden beim persönlichen Erscheinen der antragstellenden  Person von der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte bei der Gemeinde ein  -  gereicht, so hat die antragstellende Person die gesamte kantonale Gebühr zu  begleichen. Die Gebühr wird dann zu gleichen Teilen zwischen dem Staat  und der Gemeinde, die den Antrag weitergeleitet hat, aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen des Amtes können nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 20.  Dezember 1996 über die Pässe und Identitätskarten  (SGF 114.3.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.01.2003  2003_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2010  Art. 2  geändert  01.03.2010  2010_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2010  Art. 3  geändert  01.03.2010  2010_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2010  Art. 4  geändert  01.03.2010  2010_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2010  Art. 5  geändert  01.03.2010  2010_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  Art. 1  geändert  01.03.2012  2012_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  Art. 2  geändert  01.03.2012  2012_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2012  Art. 5  geändert  01.03.2012  2012_008  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.12.2002  01.01.2003  2003_001