Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            1. 7. 19 9 4 – 19  III F/9/2  Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale  Zusammenarbeit in Strafsachen  (Vom 5. November 1992)  (Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren)  1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zweck  Das  Konkordat  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  Kriminalität  durch  Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfah-  renshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materiel-  les  Bundesstrafrecht  (Strafgesetzbuch  [StGB]  und  andere  Bundesgesetze)  anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  steht  jedoch  den  Kantonen  unter  Vorbehalt  des  Grundsatzes  des  Gegenrechts  frei,  den  Anwendungsbereich  des  Konkordates  durch  eine  an  das  Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundes-  rates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.  2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  mit  einer  Strafsache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  kann  Verfahrenshandlungen  direkt  in  einem  andern  Kanton  anordnen  und  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser  in  dringenden  Fällen  benachrichtigt  sie  vorgängig  die  zuständige  Behörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Verfahrenshandlung  durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an. 1
                            Rechtshilfe, interkant. Zusammenarbeit in Strafsachen – Konkordat  III F/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Amtssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten  Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  jedoch  die  Person,  die  Gegenstand  eines  Entscheides  ist,  die  Sprache  dieser  Behörde  nicht  versteht,  hat  sie  in  der  Regel  Anspruch  auf  einen unentgeltlichen Uebersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Inanspruchnahme der Polizei  Ist  für  die  Durchführung  einer  Verfahrenshandlung  ein  polizeiliches  Ein-  schreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der  örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezo-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Postzustellungen  Gerichtsurkunden  können  Empfängern,  die  sich  in  einem  andern  Kanton  aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes  betreffend   den   Postverkehr   und   seiner   Vollzugsverordnung   zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen,  die  in  einen  Konkordatskanton  vorgeladen  werden,  sind  ver-  pflichtet,  dort  zu  erscheinen.  Sie  werden  in  der  Amtssprache  ihres  Aufent-  haltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeugen  wie  auch  Sachverständige,  die  ihren  Auftrag  akzeptiert  haben,  können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorladung  enthält  gegebenenfalls  den  Hinweis,  dass  bei  unentschul-  digtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Verhandlungen, Augenscheine  Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  kann  in  einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhand-  lungen durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 4 – 19  Rechtshilfe, interkant. Zusammenarbeit in Strafsachen – Konkordat  III F/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Durchsuchungen, Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durchsuchungen  und  Beschlagnahmen  müssen  durch  einen  schriftlichen  und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Mitteilungspflicht  Die  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde,  die  in  ihrer  amtlichen  Stellung  Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen  zu   verfolgenden   Verbrechen   oder   Vergehen   erhält,   ist   verpflichtet,   die  zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Rechtsmittelbelehrung  Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss  dieser  die  Rechts-  mittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Rechtsmittel, Sprache  Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde  oder  in  derjenigen  des  Ortes,  wo  der  Entscheid  vollstreckt  wird,  abgefasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Kosten  Die  Verfahrenskosten,  insbesondere  für  Uebersetzer,  Dolmetscher,  Zeugen,  Gutachten,  wissenschaftliche  Arbeiten  gehen  zulasten  des  mit  der  Sache  befassten Kantons.  3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene  Verfahrenshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Direkter Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Behörden  der  Konkordatskantone  verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben   kann   in   der   Sprache   der   ersuchenden   oder   der  ersuchten Behörde gehalten werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfe, interkant. Zusammenarbeit in Strafsachen – Konkordat  III F/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls  über  die  Zuständigkeit  einer  Behörde  Ungewissheit  besteht,  werden  die  Gerichtsurkunden  und  die  Rechtshilfegesuche  rechtsgültig  einer  einzi-  gen Behörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  Gerichtsurkunde  oder  das  Rechtshilfegesuch  in  den  Zuständigkeitsbereich  einer  anderen  Behörde  fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Anwendbares Recht  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Rechte der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Parteien,  ihre  Vertreter  und  die  ersuchende  Behörde  können  an  den  einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den  ersuchten  Kanton  vorgesehen  ist  oder  wenn  es  die  ersuchende  Behörde  ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Fall  gibt  die  ersuchte  Behörde  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Parteien  Zeit  und  Ort  bekannt,  wo  die  Rechtshilfehandlung  durch-  geführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Rechtsmittelbelehrung  Wenn  das  anwendbare  Recht  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vor-  sieht,  muss  dieser  die  Rechtsmittelbelehrung,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Rechtsmittel, Verfahren und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjeni-  gen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Behörde  des  ersuchten  Kantons  können  nur  die  Beschwerde-  gründe  betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  gemacht  werden.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen  materieller  Art,  muss  das  Rechtsmittel  bei  der  zuständigen  Behörde  des  ersuchenden  Kantons  eingereicht  werden;  Artikel  18  ist  sinngemäss  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Vollzug von Haftbefehlen  Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels 353 StGB vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 4 – 19  Rechtshilfe, interkant. Zusammenarbeit in Strafsachen – Konkordat  III F/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Vernehmung von verhafteten Personen  Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem  andern  Kon-  kordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden ein-  vernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch  über  die  Gründe  ihrer  Verhaftung  und  die  ihr  vorgeworfenen  strafbaren  Handlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Zustellung durch die Polizei  Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, wer-  den  direkt  durch  die  Polizei  des  Kantons,  wo  die  Zustellung  erfolgen  soll,  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Rechtshilfe  ist  unentgeltlich.  Die  Kosten  namentlich  für  Uebersetzun-  gen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und  Gefangenentransporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.  4. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Zuständige Behörde  Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  eine  einzige  Behörde,  die  von  einem  anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt  und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenössi-  schen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid-  genössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung  folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfe, interkant. Zusammenarbeit in Strafsachen – Konkordat  III F/9/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Konkordat  tritt,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  mit  seiner  Veröffentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffent-  lichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  Anwen-  dungsbereichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Verzeichnisses  der  kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Aenderungen, die darin vor-  genommen werden.  Datum des Inkrafttretens: 23. August 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
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