Dienstreglement für die Zuger Polizei
                            512.3  Dienstreglement für die Zuger Polizei  v  om 22. Januar 1985  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in  Vollziehung  von  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Kantonspolizei  vom  31. Oktober 1966  2)  und § 12 Abs. 4 der Strafprozessordnung für den Kanton  Zug vom 3. Oktober 1940  3)  ,  beschliesst:  1. Abschnitt  Allgemeines  § 1  Inhalt und Geltungsbereich  1  Das Dienstreglement enthält die für den Vollzug des Polizeidienstes not-  wendigen Bestimmungen, soweit sie nicht in besonderen Erlassen enthalten  sind.  2  Einzelheiten  werden  in  Weisungen  der  Sicherheitsdirektion  4)  oder  in  Dienstvorschriften des Polizeikommandos geregelt.  3  Alle in diesem Dienstreglement aufgeführten Rechte und Pflichten der  Polizeibeamten gelten sinngemäss auch für die Polizeianwärter.  § 2  A  ufgaben der Polizei  1  Die  Polizei  nimmt  diejenigen  Aufgaben  wahr,  die  ihr  von  Gesetzes  wegen übertragen sind.  2  Sie kann mit anderen Polizeibehörden zusammenarbeiten.  1)  GS 22, 615  2)  BGS 512.1  3)  BGS 321.1  4)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512.3  § 3  A  ufträge anderer Amtsstellen  Aufträge, die der Zuger Polizei  1)  v  on anderen Amtsstellen erteilt werden,  sind an das Polizeikommando zu richten.  § 4  Grundsatz für polizeiliches Handeln  Die  Polizei  hat  bei  ihren  Einsätzen  nach  den  Grundsätzen  der  Gesetz-  mässigkeit  und  der  Verhältnismässigkeit  vorzugehen.  Polizeiliche  Eingriffe  dürfen nicht weiter gehen, als es der Zweck der Massnahmen und die Lage  erfordern.  2. Abschnitt  Organisation  § 5  Grundsatz  Für  die  Organisation  der  Zuger  Polizei  1)  sind  polizeiliche  und  betriebs-  wirtschaftliche Grundsätze massgebend.  § 6  Gliederung  1  Die  Zuger  Polizei  1)  gliedert  sich  in  das  Polizeikommando, die  Polizei-  stationen und die Fachdienste, die in Abteilungen zusammengefasst werden  können.  2  Als Fachdienste gelten:  a)   die Kommandodienste,  d)  die Verkehrspolizei,  b)  die Kriminalpolizei,  e)   die Verwaltungspolizei,  c)   die Sicherheitspolizei,  f)   der Staatsschutz.  § 7  Po  lizeikommandant  1  Der Polizeikommandant leitet und organisiert die Zuger Polizei  1)  . Er ist  der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion  2)  gegenüber für  alle Belange der Zuger Polizei  1)  unmittelbar verantwortlich, insbesondere für  ihre  jederzeitige  Einsatzbereitschaft  im  Rahmen  und  in  Erfüllung  ihrer  ge-  setzlichen Aufgaben.  2  Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit übergeordneter Behörden oblie-  gen dem Polizeikommandanten insbesondere:  1)  F  assung gemäss Änderung vom 4. März 2003 (GS 27, 673); in Kraft am 8. März 2003.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Rekrutierung geeigneten Personals sowie die Ausbildung der Anwär-  ter und Polizeibeamten;  b)  die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Sicherstellung der steten  Einsatzbereitschaft der Zuger Polizei  1)  ;  c)   die Leitung von Einsätzen auf Kantonsebene;  d)  die Aufsicht über die verschiedenen Abteilungen;  e)   der Verkehr mit den Behörden, insbesondere auch mit den Verwaltungs-  und Rechtspflegestellen des In- und Auslandes;  f)   die  Anordnung  von  Versetzungen, die  Beförderungsvorschläge, die  Ins-  pektionen sowie die Behandlung von Dienstbeschwerden gegen Polizei-  beamte;  g)  die Belange des Staatsschutzes;  h)  die Öffentlichkeitsarbeit.  § 8  Po  lizeikommando (höhere Führungsebene)  Der Polizeikommandant und die Offiziere bilden das Polizeikommando.  Es unterstützt den Polizeikommandanten in der Leitung der Zuger Polizei  1)  .  Die einzelnen Aufgabenbereiche richten sich nach der vom Kommandanten  festgelegten Aufgabenverteilung.  § 9  Mittlere Führungsebene  1  Die mittlere Führungsebene besteht aus den Offiziersstellvertretern und  den Dienstchefs.  2  Der Polizeikommandant führt regelmässig Rapporte auf mittlerer Füh-  rungsebene durch.  § 10  Po  lizeistationen  1  Den Polizeistationen obliegen kriminal-, sicherheits-, verkehrs-, verwal-  tungs- und gemeindepolizeiliche Aufgaben.  2  Sie  werden  von  einem  Polizeioffizier  gemäss  der  Aufgabenverteilung  beim Polizeikommando geleitet.  § 11  Ko  mmandodienste  1  Den Kommandodiensten obliegen Stabs- und logistische Aufgaben. Sie  stellen die für die Leitung der Zuger Polizei  1)  unerlässlichen Führungshilfen.  2  Sie  werden  von  einem  Polizeioffizier  gemäss  der  Aufgabenverteilung  beim Polizeikommando geleitet.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 4. März 2003 (GS 27, 673); in Kraft am 8. März 2003.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kriminalpolizei
                            1  Die Kriminalpolizei ist zuständig für die präventive und repressive Ver-  brechensbekämpfung im ganzen Kanton. Sie arbeitet mit den übrigen Abtei-  lungen eng zusammen.  2  Sie wird von einem Polizeioffizier gemäss der Aufgabenverteilung beim  Polizeikommando geleitet.  § 13  Ve  rkehrspolizei  1  Die Verkehrspolizei überwacht und kontrolliert den Verkehr, die Stras-  sensignalisation auf den Kantons- und Nationalstrassen sowie die Strassenre-  klamen. Ihr obliegen die Tatbestandsaufnahmen bei Verkehrsunfällen auf al-  len dem Verkehr dienenden öffentlichen Strassen sowie die Arbeitszeit- und  Ruhezeitkontrolle der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Sie ist überdies  für die Verkehrserziehung verantwortlich.  2  Sofern  dadurch  die  der  Verkehrspolizei  zugewiesenen  Aufgaben  nicht  beeinträchtigt werden, überwacht und kontrolliert sie auf ausdrückliches Be-  gehren der zuständigen Behörden auch das Verkehrsgeschehen auf Gemein-  destrassen.  3  Die Verkehrspolizei wird von einem Polizeioffizier gemäss der Aufga-  benverteilung beim Polizeikommando geleitet.  § 14  Sicherheitspolizei  1  Der  Sicherheitspolizei  obliegen  Personen-  und  Objektschutzmassnah-  men. Sie setzt sich aus Polizeibeamten aller Abteilungen zusammen, die be-  sonders ausgebildet werden.  2  Die Sicherheitspolizei wird von einem Polizeioffizier geleitet.  § 15  V  erwaltungspolizei  1  Die Verwaltungspolizei behandelt vor allem Verstösse gegen das Neben-  strafrecht. Ihr können aber auch weitere Aufgaben, beispielsweise adminis-  trativer Art, übertragen werden.  2  Die Verwaltungspolizei wird von einem Polizeioffizier gemäss der Auf-  gabenverteilung beim Polizeikommando geleitet.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Staatsschutz
                            1  Der  Staatsschutz  ist  das  Verbindungselement  zur  Bundesanwaltschaft  und zur Bundespolizei.  2  Der Staatsschutz ist direkt dem Kommandanten unterstellt.  3. Abschnitt  Dienstpflichten  § 17  Grundsatz  1  Jeder Polizeibeamte hat die ihm zugewiesenen allgemeinen und speziel-  len Aufgaben zu erfüllen.  2  Unabhängig  von  dem  ihm  zugeteilten  Aufgabenbereich  hat  er  tätig  zu  werden, wenn  er  eine  strafbare  Handlung  verhindern  kann  oder  wenn  ihm  eine begangene Straftat bekannt wird.  § 18  V  erhältnismässigkeit  1  Der Polizeibeamte hat in jeder Lage zu prüfen, ob ein Einschreiten not-  wendig und den Umständen angemessen ist. Er hat sein Handeln stets nach  den  Grundsätzen  der  Rechtmässigkeit  und  der  Verhältnismässigkeit  auszu-  richten.  2  Der Polizeibeamte provoziert nicht zu verbotenen Handlungen.  § 19  Gewissenhaftigkeit, Beförderlichkeit  Der  Polizeibeamte  erfüllt  die  ihm  übertragenen  Aufgaben  gewissenhaft  und beförderlich.  § 20  V  erhalten  Der  Polizeibeamte  vermeidet  jedes  Verhalten,  das  seinem  persönlichen  Ansehen als Polizeibeamter sowie dem Ruf der Zuger Polizei  1)  schadet.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 4. März 2003 (GS 27, 673); in Kraft am 8. März 2003.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Unbestechlichkeit
                            1  Polizeibeamte  dürfen  im  Zusammenhang  mit  Dienstsachen  weder  für  sich noch für andere Geschenke annehmen, Vorteile fordern oder sich oder für  andere versprechen lassen.  2  We  rden Geschenke oder Zuwendungen angeboten, ist dem Polizeikom-  mando sofort Meldung zu erstatten, das über die Ablehnung oder Annahme  sowie über die Verwendung entscheidet.  § 22  Höflichkeit, Hilfsbereitschaft, Bestimmtheit  1  Bei der Ausübung des Dienstes und im Kontakt mit der Bevölkerung ist  der Polizeibeamte höflich, hilfsbereit und bestimmt.  2  Unnötige  Strenge,  Beschimpfungen,  Drohungen  und  dergleichen  sind  unzulässig.  § 23  Unbefangenheit  Der Polizeibeamte erfüllt seine Dienstpflichten ohne Ansehen der betrof-  fenen  Person.  Umstände, die  ihn  als  befangen  erscheinen  lassen, meldet  er  seinem Vorgesetzten.  § 24  Ve  rs  c  hwiegenheit  1  In Dienstsachen gilt für den Polizeibeamten Schweigepflicht.  2  An unbefugte Drittpersonen dürfen keine dienstlichen Akten herausge-  geben werden.  3  In  zivilen  Rechtsstreitigkeiten  dürfen  Polizeibeamte  über  dienstliche  W  ahrnehmungen nur aussagen, wenn sie von der Sicherheitsdirektion  1)  dazu  ermächtigt worden sind.  4  Die  Bewilligungspflicht  gilt  auch  für  Aussagen  in  Zivil-  und  Strafver-  f  ahren vor ausländischen Behörden.  5  Die  Schweigepflicht  besteht  nach  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  weiter.  § 25  Zusammenarbeit  1  Der  Polizeibeamte  ist  zur  korrekten  Zusammenarbeit  mit  Vorgesetzten  und Mitarbeitern verpflichtet.  2  Er meldet wichtige dienstliche Belange seinem Vorgesetzten.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht zur Zusammenarbeit gilt auch gegenüber den Polizeiorganen  des Bundes, anderer Kantone, der Gemeinden sowie gegenüber den Zoll- und  Grenzwachtorganen.  § 26  Dienstweg  1  Der Polizeibeamte hält sich in Dienstsachen an den Dienstweg.  2  Der Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen erfolgt in der Regel über  das Kommando.  3  In  persönlichen  Angelegenheiten  kann  direkt  an  den  Polizeikomman-  danten gelangt werden.  § 27  Rapporte  Der  Polizeibeamte  hat  über  Dienstsachen  wie  Tatbestandsaufnahmen,  Anzeigen, Festnahmen  und  andere  Auftragserledigungen  ohne  Verzug  dem  Polizeikommando zu rapportieren.  § 28  Örtliche Zuständigkeit  Der Polizeibeamte darf ausserhalb des Kantonsgebietes keine Amtshand-  lungen  vornehmen.  Vorbehalten  sind  Einsätze  im  Sinne  von  Art.  356  StGB  (Nacheile), im Sinne des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit  in der Zentralschweiz  1)  ,  ausserkantonale Einsätze, die vom Regierungsrat an-  geordnet  werden  sowie  polizeiliche  Ermittlungen, die  von  der  zuständigen  ausserkantonalen Behörde bewilligt worden sind.  § 29  Dienstzeiten  Soweit erforderlich hat jeder Polizeibeamte zeitverschoben, unregelmäs-  sig, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Dienst oder Pikettdienst zu  leisten.  § 30  Erreichbarkeit  1  Der Polizeibeamte muss während seiner Dienst- und Pikettzeit sofort er-  reichbar und innerhalb einer nützlichen Frist einsatzbereit sein. Vorbehalten  bleiben Abkommandierungen ausserhalb des Kantons. Er ist verpflichtet, in  seiner Wohnung ein Telefon einzurichten.  2  Bei erhöhter Einsatzbereitschaft kann der Polizeibeamte auch in seiner  Freizeit zum Dienst herangezogen werden.  1)  BGS 511.1  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kleidung
                            1  Abgestimmt  auf  den  jeweiligen  Einsatz  wird  der  Polizeidienst  in  Uni-  form oder in Zivil ausgeübt.  2  Das Polizeikommando legt die Details nach Lage und Funktionen fest.  3  In  ziviler  Kleidung  dürfen  keine  Uniformstücke  getragen  werden.  Das  Polizeikommando kann Ausnahmen bewilligen.  § 32  Legitimation  Die Uniform gilt als Legitimation. Bei einer Amtshandlung in Zivilklei-  dung hat sich der Polizeibeamte auszuweisen.  4. Abschnitt  A  usbildung und Aufnahmeverfahren  § 33  Erstes Ausbildungsjahr  1  Nach bestandener Eintrittsprüfung erfolgt auf Antrag der Sicherheitsdi-  rektion  1)  die vorläufige Anstellung für ein Ausbildungsjahr durch den Regie-  rungsrat.  2  Während dieser Zeit absolviert der Anwärter die Polizeischule.  § 34  Po  lizeischule  Die Polizeischule bezweckt die fachliche, geistige und körperliche Vorbe-  reitung auf den Polizeidienst.  § 35  Entlassung, Austritt  1  Sind Fleiss oder Leistung des Anwärters ungenügend oder gibt sein Ver-  halten  zu  Klagen  Anlass, kann  er  während  dieses  ersten  Ausbildungsjahres  auf  das  Ende  des  auf  die  Kündigung  folgenden  Monats  vom  Regierungsrat  entlassen werden. Die sofortige disziplinarische Entlassung bleibt vorbehal-  ten.  2  Der Anwärter kann jederzeit austreten.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dezember 1998 (GS 26, 191)  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 W
                            ahl  1  Hat der Anwärter die Schlussprüfung der Polizeischule bestanden, kann  er vom Regierungsrat als Polizeibeamter gewählt werden.  2  Bewerber  mit  einer  anderen  gleichwertigen  Ausbildung  können  aus-  nahmsweise direkt als Polizeibeamte gewählt werden.  5. Abschnitt  Dienstbetrieb  § 37  Qualifikation  Der Polizeibeamte wird jährlich gemäss Reglement qualifiziert.  § 38  W  eiterbildung  Die  kommandierte  führungs-  und  fachtechnische  Weiterbildung  erfolgt  unter Anrechnung auf die Arbeitszeit auf Kosten des Kantons.  § 39  Ve  r  setzung  Der Polizeibeamte kann aus persönlichen oder dienstlichen Gründen ver-  setzt werden, wobei möglichst auf die familiären Verhältnisse Rücksicht zu  nehmen ist.  § 40  Arbeitszeit  Die  Mindestarbeitszeit  des  Polizeibeamten  richtet  sich  stundenmässig  nach den entsprechenden Bestimmungen über die Arbeitszeit in den kantona-  len Büros.  § 41  Erkrankung, Unfall, Absenzen  Erkrankungen, Unfälle oder andere Absenzen sind unverzüglich dem zu-  ständigen Abteilungschef zu melden.  § 42  Fr  eiwillige Weiterbildung  Betreibt der Polizeibeamte während seiner Freizeit freiwillig eine für den  Dienst  nützliche  Weiterbildung, kann  er  vom  Polizeikommando  unterstützt  werden.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt  Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung  § 43  Pe  r  sönliche Ausrüstung  Die  Uniform,  die  Schusswaffe  und  die  Ausrüstung  für  den  Ordnungs-  dienst werden leihweise abgegeben.  § 44  Pflege  Der Polizeibeamte ist für die einwandfreie Pflege der persönlichen Aus-  rüstung verantwortlich.  § 45  Ersetzung  Die Uniformstücke und Ausrüstungsgegenstände werden bei ausgewiese-  nem Bedarf auf Kosten des Kantons ersetzt, wobei die vom Polizeikomman-  do festgelegten Tragzeiten der Uniformstücke als Richtwerte gelten. Ist ein  ausserordentlicher Verschleiss auf mangelnde Pflege oder Sorgfalt des Poli-  zeibeamten zurückzuführen, so kann dies zum Ersatz auf dessen Kosten füh-  ren.  § 46  W  eitergabe  Ohne Bewilligung des Polizeikommandos ist es verboten, Uniformstücke  oder Ausrüstungsgegenstände an Drittpersonen weiterzugeben.  § 47  Ko  rpsmaterial  Ausrüstungsgegenstände, die nicht persönlich abgegeben werden, zählen  zum Korpsmaterial und werden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt.  § 48  Schäden, Mängel  Schäden und Mängel an Uniformen, Fahrzeugen oder Ausrüstungsgegen-  ständen sind dem Polizeikommando unverzüglich zu melden. Reparaturen als  F  olge einer konkreten Dienstverrichtung gehen zu Lasten des Kantons. Der  ordentliche Unterhalt und die Pflege der Uniform und der Ausrüstung gehen  zu Lasten des Polizeibeamten.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Rückgabe der persönlichen Ausrüstung und der Dienstakten 1 Bei Austritt oder Entlassung sind dem Kanton alle Uniformstücke, Aus- rüstungsgegenstände, Dienstausweise, die Dienstwaffen und die dienstlichen Akten, allfällige Kopien irgendwelcher Art eingeschlossen, zurückzugeben. 2 Eine Dienstwaffe kann bei ordentlicher Entlassung nach mindestens 25 Dienstjahren ausgehändigt werden. 3 Die Sicherheitsdirektion 1)
                            kann weitere Ausnahmen bewilligen.  4  Bei  Pensionierung  infolge  Alters  oder  Krankheit  müssen  gebrauchte  Kleidungsstücke nicht zurückgegeben werden.  § 50  Inspektion  1  Die  persönliche  Ausrüstung  des  Polizeibeamten  und  das  allgemeine  Ko  rpsmaterial  werden  bei  Bedarf,  mindestens  jedoch  einmal  im  Jahr,  auf  V  ollständigkeit und Zustand hin überprüft.  2  Dem Kommandanten ist detailliert Bericht zu erstatten.  7. Abschnitt  Die polizeilichen Mittel  Vo  rladung  1  Für  polizeiliche  Abklärungen  und  Einvernahmen  können  Personen  schriftlich, in dringenden Fällen mündlich vorgeladen werden.  2  Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Vorladung in der Regel an die  Eltern oder den gesetzlichen Vertreter; bei Kindern erfolgt sie zudem immer  im Einvernehmen mit dem Jugendanwalt.  3  Bei  Gefahr  im  Verzug  oder  bei  Kollusionsgefahr  können  Kinder  und  Jugendliche direkt vorgeladen werden. Dabei sind die Eltern oder der gesetz-  liche Vertreter, sobald es der Stand der Ermittlungen erlaubt, nachträglich zu  benachrichtigen.  § 52  F  estnahme  1  Die Verhaftung ist in der Strafprozessordnung, die polizeiliche Gewahr-  nahme im Polizeistrafgesetz geregelt.  2  Bei festgenommenen Personen sind alle auf und am Körper getragenen  Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  notwendig,  sind  Leibesöffnungen  oder  Körperhöhlen  durch  einen Arzt zu kontrollieren.  4  Festgenommenen  Personen  sind  alle  Gegenstände,  Schriftsachen  und  Geldbeträge abzunehmen.  5  Über die bei der Festnahme abgenommenen Gegenstände muss ein Ver-  zeichnis erstellt werden, das von der festgenommenen Person zu unterzeich-  nen ist.  § 53  F  esselung  Fesseln dürfen nur bei Widersetzung, Fluchtgefahr oder besonderer Ge-  fährlichkeit verwendet werden.  § 54  T  ränengas, Gummigeschosse  1  Die Verwendung von Tränengas und Gummigeschossen erfolgt nur auf  ausdrücklichen  Befehl  und  dient  der  Verteidigung  gegen  Angriffe  oder  der  Durchsetzung  polizeilicher  Anordnungen.  Gummigeschosse  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen Befehl zum Einsatz kommen.  2  In der Regel hat dem Einsatz eine Warnung vorauszugehen. Nach dem  Einsatz von Tränengas oder Gummigeschossen ist, soweit möglich, zu über-  prüfen, ob Personen verletzt wurden. Muss eine Person in ärztliche Behand-  lung  gebracht  werden, ist  darüber  dem  Vorgesetzten  unverzüglich  Meldung  zu erstatten.  § 55  Schusswaffe  1  Der Dienst der Polizei erfolgt bewaffnet.  2  Die Polizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer  den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch zu machen:  a)   wenn  sie  mit  einem  gefährlichen  Angriff  unmittelbar  bedroht  oder  ge-  fährlich angegriffen wird;  b)  wenn  andere  Personen  mit  einem  gefährlichen  Angriff  unmittelbar  be-  droht oder gefährlich angegriffen werden;  c)   wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch  1.  wenn  Personen,  welche  ein  schweres  Verbrechen  oder  ein  schweres  Ve  rg  ehen  begangen  haben  oder  eines  solchen  dringend  verdächtigt  sind,  sich  der  Festnahme  oder  einer  bereits  vollzogenen  Verhaftung  durch Flucht zu entziehen versuchen;  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn aufgrund erhaltener Informationen oder persönlicher Feststellun-  gen  angenommen  werden  muss,  dass  Personen  für  andere  eine  un-  mittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich die-  se  der  Festnahme  oder  einer  bereits  vollzogenen  Verhaftung  durch  Flucht zu entziehen versuchen;  3.  zur Befreiung von Geiseln;  4.  zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens  oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit die-  nen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine be-  sondere Gefahr bilden.  3  Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen,  sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.  4  Ein  Warnschuss  darf  nur  abgegeben  werden, sofern  die  Umstände  die  Wi  rkung eines Warnrufes vereiteln.  5  Die Polizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nötigen Bei-  stand zu leisten.  6  In  jedem  Fall  von  Waffengebrauch  ist  dem  Vorgesetzten  unverzüglich  Meldung zu erstatten.  7  Das  Polizeikommando  erläutert  den  Schusswaffengebrauch  in  einem  Dienstbefehl. Dieser Dienstbefehl bildet einen Bestandteil der vorstehenden  Normen über den Schusswaffengebrauch.  § 56  Kriminaltechnik  1  Untersuchungsgefangene  und  Personen,  die  eines  Verbrechens  oder  Ve  rg  ehens   verdächtigt   werden,   müssen   erkennungsdienstlich   behandelt  werden.  1)  2  Kinder dürfen nur mit dem Einverständnis des Abteilungschefs oder des  Pikettoffiziers erkennungsdienstlich behandelt werden.  3  Die   erkennungsdienstliche   Behandlung   von   Personen   umfasst   das  Erstellen von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächen-Ab-  drücken, die Abnahme von Schriftproben, die Feststellung und Sicherung an-  derweitiger Spuren und Befunde am Körper und an den Kleidern, soweit dies  nicht Sache des Arztes ist.  4  W  eiter  befasst  sich  die  Kriminaltechnik  mit  Vermessungen  und  Plan-  zeichnungen, mit der Mikroskopie und der kriminaltechnischen Spurensiche-  rung. Dabei gelangen die Methoden und Verfahren der kriminaltechnischen  Hilfswissenschaften zur Anwendung.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 9. Jan. 1996 (GS 25, 193); in Kraft am 1. Febr. 1996.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Po
                            lizeitransporte  1  Zuführungen  von  Personen  an  andere  Amtsstellen  gelten  als  Polizei-  transporte. Diese erfolgen begleitet oder unbegleitet und erfordern einen Auf-  trag des Polizeikommandos.  2  Fluchtgefährliche  Straftäter,  kranke  und  gebrechliche  Personen,  Mili-  tärpersonen in Uniform sowie Frauen und Kinder sind begleitet zu transpor-  tieren. Fluchtgefährliche Straftäter sind allenfalls zusätzlich zu fesseln.  § 58  A  usschaffungen  1  Ausländer, die  aus  irgendeinem  Grunde  (Landesverweisung, Einreise-  sperre,  fremdenpolizeiliche  Massnahmen)  aus  der  Schweiz  weggewiesen  werden müssen, sind gemäss Befehl des Polizeikommandos auszuschaffen.  F  alls  die  gesetzliche  Voraussetzung  für  eine  Verhaftung  nicht  gegeben  ist,  können sie vorübergehend in Gewahrsam genommen werden.  2  Für zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sind die Vorschriften  der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto-  ren vom 11. April 2002  1)  sowie die Vereinbarung zwischen der Konferenz der  kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und dem Eidge-  nössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  vom  10.  April  2003  2)  v  erbind-  lich.  3)  § 59  W  eibliche Personen  Nach Möglichkeit ist bei Zwangsmassnahmen gegenüber weiblichen Per-  sonen  eine  Polizeibeamtin  oder  eine  andere  vertrauenswürdige  Frau  beizu-  ziehen.  § 60  Ve  rletzung durch Zwangsmassnahmen  Wi  rd eine Person durch eine polizeiliche Zwangsmassnahme verletzt, ist  Erste Hilfe zu leisten; nötigenfalls ist die verletzte Person einem Arzt zuzu-  führen. Jede Verletzung einer Person durch Zwangsmassnahmen ist dem Vor-  gesetzten unverzüglich zu melden.  1)  BGS 512.33  2)  BGS 512.32  3)  F  assung gemäss Änderung vom 12. Aug. 2003 (GS 27, 793); in Kraft am 1. Sept. 2003.  512.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt  Dienstbeschwerde  § 61  Zuständigkeit  1  Der  Polizeibeamte  kann  bei  Verletzung  seiner  Persönlichkeit  durch  einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter beim zuständigen vorgesetzten Po-  lizeioffizier Dienstbeschwerde einreichen.  2  Richtet sich die Beschwerde gegen einen Polizeioffizier, so ist sie beim  Polizeikommandanten einzureichen.  3  Dienstbeschwerden  gegen  den  Polizeikommandanten  sind  an  die  Si-  cherheitsdirektion  1)  zu richten.  4  V  or der Einreichung einer Beschwerde hat eine dienstliche Unterredung  mit dem Beschwerdegegner stattzufinden, um die mündlich oder schriftlich  nachzusuchen  ist.  Der  Beschwerdegegner  ist  verpflichtet, dem  Gesuch  um  eine dienstliche Unterredung so rasch als möglich zu entsprechen.  5  Die Beschwerdeinstanz klärt den Sachverhalt beförderlich ab und ver-  fügt die nötigen Massnahmen.  6  Gemeinsame Beschwerden mehrerer sind nicht zulässig.  9. Abschnitt  Schlussbestimmungen  § 62  A  ufhebung des bestehenden Reglements  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Dienstreglement für  das Polizeikorps des Kantons Zug vom 3. März 1943  2)  sowie alle mit diesem  Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Vorschriften aufge-  hoben.  § 63  Inkrafttreten  Das Reglement tritt mit der Publikation in Kraft.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  2)  GS 15, 7; 17, 503; 18, 222; 21, 451  512.3