Verordnung über die Besteuerung der Domizilgesellschaften
                            1. 7. 19 9 3 – 18  VI  C/1/8  Verordnung über die Besteuerung der Domizil-  gesellschaften  (Vom 3. Juli 1974)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes über das Steuerwesen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Ungeachtet der Bestimmung von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes über das  Steuerwesen  haben  juristische  Personen  die  ordentliche  Steuer  vom  Rein-  ertrag zum Satz ihres gesamten Reinertrages (Art. 8 Abs. 4 Gesetz über das  Steuerwesen)  auf  den  Einkünften  (wie  Zinsen,  Lizenzgebühren  und  dgl.),  vermindert um die darauf entfallenden Kosten, zu entrichten, für welche sie  eine Entlastung von ausländischen Steuern aufgrund eines von der Schweiz  abgeschlossenen   Abkommens   zur   Vermeidung   der   Doppelbesteuerung  beanspruchen  und  diese  Entlastung  gemäss  Abkommen  die  ordentliche  Besteuerung der Einkünfte im Kanton zur Voraussetzung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Juristische  Personen,  die  neben  ihrem  Sitz  eigene  Büros  im  Kanton  unter-  halten,  aber  kein  aktives  Gewerbe  (Handel,  Industrie,  Versicherung,  Bank-  wesen  usw.)  betreiben,  insbesondere  Kapitalverwaltungs-  und  Lizenzver-  wertungsgesellschaften, entrichten auf ihrem gesamten Reinertrag für Kan-  ton und Gemeinden eine Ertragssteuer zum Satz von insgesamt 30 Prozent.  An diese Steuer ist die für das massgebliche Geschäftsjahr zu zahlende Eid-  genössische  Wehrsteuer  anzurechnen.  Für  die  Ermittlung  des  steuerbaren  Reinertrages  gelten  die  Steuern  nicht  als  abzugsfähige  Unkosten.  Das  Geschäftsjahr  gilt  als  Steuerperiode.  Die  Besteuerung  gilt  erstmals  für  die  im Jahre 1974 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft.