Beschluss über die Höhe der Bezugsprovision bei der Quellensteuer
                            VI C/1/5/1  Beschluss über die Höhe der Bezugsprovision bei der  Quellensteuer  Vom 16. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  91  Absatz  4 des Steuergesetzes vom 7.  Mai 2000,  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Schuldner   der   steuerbaren   Leistung   erhält   für   seine   Mitwirkung   eine  Bezugsprovision von  2  Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.  Dieser   Beschluss   tritt   auf   den   1.  Juli   2004   in   Kraft.   Das   Reglement   vom  19.  Dezember 1994 über die Bezugsprovision und die Verteilung des Steuer  -  ertrages   bei   der   Quellensteuer   wird   auf   den   gleichen   Zeitpunkt   aufgeho  -  ben.  *  1)  GS  VI  C/1/1  SBE IX/1 31  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/1/5/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  05.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2015 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VI C/1/5/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1 Abs. 1  05.05.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 12  3