Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus
                            1. 7. 19 8 0 – 5  VII  B/3/1  Gesetz über Massnahmen zur Förderung des  Wohnungsbaues im Kanton Glarus  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971)  In   Anwendung   des   Bundesgesetzes   vom   19.   März   1965   /  20.  März  1970  über  Massnahmen  zur  Förderung  des  Woh-  nungsbaues beschliesst die Landsgemeinde:  I. Regional- und Ortsplanungen  Art. 1  1  Der  Kanton  gewährt  den  Gemeinden  an  Regional-  und  Orts-  planungen  Beiträge,  wenn  die  Planungen  einer  auf  längere  Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen.  2  Der  Kantonsbeitrag  ist  doppelt  so  hoch  wie  der  Bundes-  beitrag.  II. Wohnungsbau  Art. 2  1  Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der  Kanton   Beiträge   an   die   Kapitalverzinsung.   Diese   Beiträge  betragen  2  /  3  Prozent  der  für  die  Erstellung  der  Wohnungen,  einschliesslich   Landkosten,   erforderlichen   Gesamtinvestitio-  nen.  Beiträge  werden  nur  gewährt,  soweit  der  Bund  ebenfalls  Leistungen erbringt.  2  Für  Alterswohnungen  mit  einem  bis  zwei  Zimmern,  für  Invali-  denwohnungen  sowie  Wohnungen  mit  fünf  oder  mehr  Zim-  mern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, ist der Kan-  tonsbeitrag gleich hoch wie der Bundesbeitrag.  3  Bereits zugesicherte Beiträge des Kantons werden auch dann  in der ursprünglichen Höhe ausgerichtet, wenn die Beiträge des  Bundes infolge seiner Sparmassnahmen gekürzt oder aufgeho-  ben werden.  Art. 3  1  Die  Gewährung  der  Kantonsbeiträge  setzt  voraus,  dass  die  Ortsgemeinden einen mindestens gleich hohen Beitrag wie der  Kanton leisten.  2  Der  Beitrag  der  Ortsgemeinde  kann  ganz  oder  teilweise  von  andern   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften,   Arbeitgebern,  Stiftungen  oder  gemeinnützigen  Organisationen  übernommen  werden.  1  Kanton Glarus  1995  Kantons-  beiträge  Beiträge an die  Kapitalverzin-  sung von Woh-  nungen  a. Kantons-  beiträge  b. Gemeinde-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues – G  VII  B/3/1  III. Weitere Vorschriften  Art. 4 *  1  Die  Beiträge  des  Kantons  und  der  Gemeinden  dürfen  höch-  stens  für  die  Dauer  von  20  Jahren  zugesichert  werden.  Zusi-  cherungen  dürfen  nur  solange  abgegeben  werden,  als  es  das  Bundesgesetz vorsieht  1)  .  2  Die  gesamten  Belastungen,  die  dem  Kanton  durch  Zuspre-  chung von Beiträgen an die Kapitalverzinsung gemäss Artikel 2  erwachsen,  dürfen  jährlich  100 000  Franken  nicht  übersteigen.  Art. 5  Erwachsen  dem  Bunde  Verluste  aus  der  Verbürgung  von  inve-  stiertem Fremdkapital, so beteiligen sich daran der Kanton und  die Gemeinde je zu einem Viertel.  Art. 6  Die Glarner Kantonalbank, in Ausnahmefällen auch der Kanton,  sind  Darlehensnehmer  für  die  gemäss  Artikel  14  des  Bundes-  gesetzes vorgesehenen Darlehen.  Art. 7  Sind  die  für  die  Zusicherung  von  Kantons-  oder  Gemeinde-  beiträgen  massgebenden  Voraussetzungen  und  Bedingungen  nicht  oder  nicht  mehr  oder  ungenügend  erfüllt  oder  werden  diese  Beiträge  ihrem  Zweck  entfremdet,  so  werden  sie  nicht  oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind  zurückzuerstatten.  Art. 8  Soweit  dieses  Gesetz  keine  besondere  Regelung  enthält,  wird  die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des  Wohnungsbaues   auf   die   Leistungen   des   Kantons   und   der  Gemeinden sinngemäss angewendet.  Art. 9  Der Landrat ist ermächtigt, dieses Gesetz allfälligen Aenderun-  gen der Bundesgesetzgebung anzupassen.  2  1)  Der  zweite  Satz  von  Art.  4  Abs.  1  wurde  durch  den  LR  geändert,  gestützt auf Art. 9 des vorliegenden G  Zeitliche und  finanzielle  Begrenzung  Uebernahme  von Bürg-  schaftsrisiken  Bundes-  darlehen  Zweck-  entfremdung  Rückerstat-  tungspflicht  Anwendung  der Bundes-  gesetzgebung  Anpassung an  Aenderungen  der Bundes-  gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 0 – 5  Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues – G  VII  B/3/1  IV. Schlussbestimmungen  Art. 10  Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er ord-  net das Verfahren und erlässt hierüber ein Reglement.  Art. 11  1  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.  2  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  die  folgenden  Erlasse aufgehoben:  a.  Beschluss  über  die  Subventionierung  der  Kosten  für  Orts-  und  Regionalplanungen  (erlassen  vom  Regierungsrat  am  28. Februar 1963)  1)  ;  b.  Beschluss  über  die  Subventionierung  der  Kosten  für  Orts-  und   Regionalplanung   (erlassen   vom   Regierungsrat   am  28. November 1966)  2)  ;  c.  Gesetz  über  Massnahmen  zur  Förderung  des  Baues  von  Alterswohnungen  (erlassen  von  der  Landsgemeinde  am  10. Mai 1970)  3)  .  3  Es  wird  festgestellt,  dass  nachstehende  Erlasse  ausser  Kraft  getreten sind:  a.  Beschluss betreffend Förderung der Arbeitsbeschaffung und  Milderung   der   Wohnungsnot   (erlassen   von   der   Lands-  gemeinde am 7. Mai 1944)  4)  ;  b.  Vollziehungsverordnung  zum  Landgemeindebeschluss  über  die Ausrichtung von Beiträgen an private Wohnungsbauten  (erlassen vom Regierungsrat am 17. Mai 1944)  5)  ;  c.  Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen  zur  Förderung  der  Wohnbautätigkeit  (erlassen  vom  Regie-  rungsrat am 17. Dezember 1945)  6)  ;  d.  Beschluss betreffend Förderung der Arbeitsbeschaffung und  Milderung   der   Wohnungsnot   (erlassen   von   der   Lands-  gemeinde am 5. Mai 1946)  7)  ;  e.  Beschluss betreffend Massnahmen zur Milderung der Woh-  nungsnot  durch  Förderung  der  Wohnbautätigkeit  (erlassen  von der Landsgemeinde am 4. Mai 1947)  8)  ;  3  1)  N  27  1723  2)  nicht veröffentlicht  3)  N  34  2413  4)  N  8  425  5)  N  8  426  6)  N  10  556  7)  N  10  563  8)  N  11  659  Vollzug  Inkrafttreten;  Aufhebung  bisherigen  Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues – G  VII  B/3/1  f.  Beschluss betreffend Massnahmen zur Milderung der Woh-  nungsnot  durch  Förderung  der  Wohnbautätigkeit  (erlassen  von der Landsgemeinde am 2. Mai 1948)  1)  ;  g.  Vollziehungsverordnung  über  Massnahmen  zur  Förderung  der Wohnbautätigkeit vom 8. Dezember 1947 (erlassen vom  Regierungsrat am 8. Januar 1948)  2)  .  Aenderungen des Gesetzes:  LR 29. Jan. 1973  (N  37  2737)  Art. 4 Abs. 1 Satz 2  LR 20. Febr. 1980   (SBE 1. Bd. Heft 10)  Art. 2 Abs. 3 (n)  4  1)  N  12  715  2)  N  12  715