Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel
                            Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel  (HO JVA Bostadel)  Vom 23. September 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Die Paritätische Aufsichtskommission als Aufsichtsbehörde über die Justiz  -  vollzugsanstalt (JVA) Bostadel,  gemäss Art.  12  Bst.  c des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und  Zug vom 27.  Februar/19.  März 1973, von den Regierungen der Kantone Ba  -  sel-Stadt und Zug gemäss Art.  5 des Vertrags genehmigt,  beschliesst:  1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hausordnung bezweckt, die Eingliederung in die Gemeinschaft, die  gegenseitige Rücksichtnahme und die Disziplin während des Aufenthalts in  der JVA Bostadel zu gewährleisten. Die Hausordnung setzt dazu die Leitli  -  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hausordnung wird durch Reglemente und Merkblätter ergänzt und  präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reglemente werden von der Paritätischen Aufsichtskommission erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Merkblätter werden von der Direktorin oder dem Direktor erlassen und der  Paritätischen Aufsichtskommission zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die JVA Bostadel vollzieht Freiheitsstrafen an Straftätern gemäss Art. 40  und Art. 76 Abs. 2 StGB  1  )   sowie Massnahmen und Verwahrungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63 und Art. 64 StGB. Straftäter mit Massnahmen nach Art. 59, 60 oder  61 StGB können in Ausnahmefällen zeitlich befristet aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 236  StPO  2  )   sind den übrigen Gefangenen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die JVA Bostadel ist eine Konkordatsanstalt des Konkordats der Kantone  der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Mass  -  nahmen gemäss Vereinbarung vom 5. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die JVA Bostadel wird als geschlossene Einrichtung für Männer geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor oder die Direktorin regelt in einem von der Paritätischen  Aufsichtskommission zu genehmigenden Betriebskonzept den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Leitung der Justizvollzugsanstalt Bostadel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leitung der JVA Bostadel obliegt dem Direktor oder der Direktorin.  Der Direktor oder die Direktorin vertritt die JVA Bostadel nach aussen und  trifft alle Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere Zuständig  -  keit vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abwesenheit des Direktors oder der Direktorin wird er oder sie durch  den Vizedirektor oder die Vizedirektorin vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstaltsleitung umfasst den Direktor oder die Direktorin sowie die  ihm oder ihr direkt unterstellten Mitarbeitenden mit Führungsverantwor  -  tung.  2. Aufnahme und Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Vollzugsauftrag der  einweisenden Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Einweisung   in   die   Sicherheitsabteilung   ist   von   der   zuständigen  Einweisungsbehörde zu verfügen und im Vollzugsauftrag aufzuführen.  1)  SR  311.0  2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Eintrittsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Eintritt wird die Identität des Gefangenen geprüft, die Personendaten  erfasst und ein Foto erstellt. Bei Änderungen kann dies zu einem späteren  Zeitpunkt wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Effekten werden kontrolliert und der Gefangene wird einer Lei  -  besvisitation unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Eintrittsgespräch und Eintrittsuntersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Gefangenen werden die Hausordnung, die dazugehörigen Merkblät  -  ter   sowie   die   notwendigen   Weisungen   abgegeben.   Analphabeten   und  Fremdsprachigen sind sie in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung nimmt mit dem Gefangenen unmittelbar, spätestens je  -  doch innert vier Arbeitstagen, Kontakt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert 24 Stunden ab Eintritt wird der Gesundheitszustand des Gefangenen  durch den internen Gesundheitsdienst abgeklärt. Dieser zieht bei medizini  -  scher Notwendigkeit die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Effekten, die der Gefangene mitbringt oder während des Vollzugs an  -  schafft, werden nach erfolgter Kontrolle wieder abgegeben, sofern es sich  nicht um Effekten von grösserem Wert handelt, die Abgabe keine Gefähr  -  dung der Sicherheit, der Ruhe oder der Ordnung darstellen und diese nicht  den Vollzugszielen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den abgenommenen Effekten wird ein Inventar erstellt, dessen Rich  -  tigkeit vom Gefangenen schriftlich zu bestätigen ist. Effekten, die zur Auf  -  bewahrung ungeeignet sind, werden nach Anweisung des Gefangenen auf  dessen Kosten versandt oder vernichtet. Effekten mit hohem Wert werden  nicht angenommen. Geldbeträge werden dem Gefangenen gemäss der kon  -  kordatlichen Richtlinie gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für deponierte Gegenstände haftet die JVA Bostadel im Falle eines Ele  -  mentarschadens nur bei beweisbarem Wertverlust bis maximal 1000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für nicht deponierte Effekten trägt der Gefangene die alleinige Verantwor  -  tung. Eine Haftung seitens der JVA Bostadel ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollzugsalltag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Betriebsablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor oder die Direktorin regelt den Betriebsablauf in einem Merk  -  blatt, insbesondere die Zelleneinschlusszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des Aufenthalts in der JVA Bostadel sind die Hausordnung, die  Reglemente, die Merkblätter sowie die Weisungen des Anstaltspersonals für  die Gefangenen verbindlich. Verstösse dagegen werden disziplinarisch ge  -  ahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Bekleidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Arbeitsverrichtung tragen die Gefangenen die von der JVA Bostadel  abgegebenen Arbeitskleider. Während der Freizeit tragen sie ihre private  Bekleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleidungsstücke mit militärischem Aussehen, mit nationalen Emblemen  oder mit rassistischen und extremistischen Symbolen sind nicht gestattet.  Sie werden eingezogen und zu den Effekten gegeben oder vernichtet. Die  strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefangenen erhalten von der JVA Bostadel eine ausgewogene Verpfle  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf religiöse Vorschriften wird so weit als möglich Rücksicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vegetarier erhalten spezielle Menus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die JVA Bostadel sorgt für ein vielseitiges Arbeitsangebot. Sie unterhält  hierzu eigene Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die obligatorische Arbeitszeit beträgt wöchentlich maximal vierzig Stun  -  den. Es sind angemessene Ruhezeiten einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder arbeitsfähige Gefangene ist zur Ausführung der ihm zugewiesenen  Arbeit verpflichtet. Die Zuweisung der Arbeit erfolgt durch die Anstaltslei  -  tung nach Anhörung des Gefangenen und unter Berücksichtigung seiner Fä  -  higkeiten, Ausbildung und Neigungen sowie der Bedürfnisse der einzelnen  Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wird auf Anordnung der Anstalt  -  särztin oder des Anstaltsarztes Rücksicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Arbeitsentgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Arbeitsentgelt richtet sich nach den konkordatlichen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten werden in einem Merkblatt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Freizeitangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die JVA Bostadel organisiert ein Freizeit- und Weiterbildungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Spaziergang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gefangene hat täglich Anspruch auf einen mindestens einstündigen  Spaziergang im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung kann aus Sicherheitsgründen mittels Verfügung die  Dauer des Spaziergangs zeitlich befristet einschränken.  4. Verkehr mit der Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Brief- und Postverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefangenen können unbeschränkt auf eigene Kosten Briefe empfan  -  gen und absenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefangene können Pakete auf eigene Kosten versenden und empfangen.  Anzahl, Gewicht und Grösse werden in einem Merkblatt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Postkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche ein- und ausgehende Gefangenenpost/-korrespondenz unterliegt  der inhaltlichen Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von der Regelung gemäss Abs. 1 ist die Korrespondenz mit  der Anwältin oder dem Anwalt sowie mit den Aufsichtsbehörden. Bei Ver  -  dacht auf Missbrauch wird diese Korrespondenz auf Anordnung der An  -  staltsleitung in Anwesenheit des Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne in  -  haltliche Überprüfung der Schriftstücke unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anwaltliche Korrespondenz muss klar als solche bezeichnet und der  Absender ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Telefonverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Telefonverkehr ist mittels Telefonautomaten auf Kosten der Gefange  -  nen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor oder die Direktorin kann die Anzahl Telefongespräche aus  betrieblichen Gründen beschränken. Bei Missbrauch können die telefoni  -  schen Kontakte eingeschränkt oder untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Stimm- und Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gefangenen mit Stimmberechtigung in der Schweiz haben die Mög  -  lichkeit, brieflich an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstimmungs- und Wahlunterlagen werden inhaltlich nicht kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gefangene ist berechtigt, regelmässig Besuche von ihm nahestehen  -  den Personen zu empfangen. Die konkrete Ausgestaltung wird in einem  Merkblatt geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor oder die Direktorin kann den Kreis der zum Besuch zugelas  -  senen Personen erweitern oder einschränken und die Art der Durchführung  des Besuchs regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor oder die Direktorin kann Personen, welche die Sicherheit und  Ordnung der JVA Bostadel gefährden oder gegen die Besuchsregelungen  verstossen haben, bis zu sechs Monate von Besuchen ausschliessen. Bei an  -  haltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsrege  -  lung kann die betreffende Person dauerhaft von Besuchen ausgeschlossen  werden. Für Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und  Partner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder und Eltern  können die Besuche bei anhaltender Gefährdung oder wiederholtem Ver  -  stoss gegen die Besuchsregelung hinter einer Trennscheibe bewilligt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besucherinnen und Besucher haben sich einer Zutrittskontrolle (Me  -  talldetektion, Röntgen von Effekten oder Kleidungsstücken) zu unterziehen  und müssen sich ausweisen. Andernfalls wird ihnen der Zutritt verwehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Ausgang und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewährung von Ausgang und Urlaub richtet sich nach den konkordat  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Sozialarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sozialdienst steht den Gefangenen zu Fragen und Anliegen, die den  Vollzug betreffen, zur Verfügung. Er leistet Unterstützung in administrati  -  ven Angelegenheiten, erläutert auf Wunsch amtliche Verfügungen und be  -  gleitet den Gefangenen während der Aufenthaltszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt zusammen mit dem Gefangenen die im Vollzugsplan konkretisier  -  te risikoorientierte Vollzugsplanung um, vermittelt die Möglichkeit zur Wie  -  dergutmachung und Deliktaufarbeitung und unterstützt ihn bei den Aus  -  trittsvorbereitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Vollzugsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sozialdienst erstellt zusammen mit dem Gefangenen im Rahmen der  konkordatlichen Richtlinien und nach Vorgaben der einweisenden Behörde  einen Vollzugsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückfallprävention steht dabei im Zentrum der Vollzugsarbeit. Diese  erfolgt mit einem auf Tataufarbeitung und Wiedergutmachung ausgerichte  -  ten risikoorientierten Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gefangene hat aktiv an der Umsetzung des Vollzugsplans mitzuwir  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzugsplan wird mindestens jährlich mit dem Gefangenen überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Therapie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat das Gericht oder die Vollzugsbehörde vollzugsbegleitend eine ambu  -  lante Behandlung angeordnet, beauftragt die JVA Bostadel eine Fachperson  mit deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Therapie erfolgt delikts- und risikoorientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die seelsorgerische Betreuung der Gefangenen wird ermöglicht. Die Ge  -  fangenen können an religiösen Veranstaltungen, die in der JVA Bostadel  stattfinden, teilnehmen und sich für Gespräche mit den Seelsorgern anmel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Medizinische Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die medizinische Betreuung erfolgt durch den Gesundheitsdienst, den An  -  staltsarzt oder die Anstaltsärztin und durch den Anstaltspsychiater oder die  Anstaltspsychiaterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anstaltsarzt  oder  die Anstaltsärztin  hat  in der Regel  wöchentlich  Sprechstunde in der Anstalt. Er oder sie untersucht jeden neueingetretenen  Gefangenen in der nächstfolgenden Sprechstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefangenen dürfen nur die von der Anstaltsärztin oder vom Anstalts  -  arzt zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gefangenen haben die Anweisungen des Gesundheitsdienstes und der  Ärztinnen und Ärzte zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Zahnärztliche Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, sofern sie unaufschiebbar und  notwendig sind. Sie werden durch den Anstaltszahnarzt oder die Anstalts  -  zahnärztin ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostentragung richtet sich nach der konkordatlichen Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Gesundheitskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesundheitskosten werden gemäss den konkordatlichen Richtlinien  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Krankenversicherungsprämien sind Teil der persönlichen Auslagen  und werden im Grundsatz vom Gefangenen getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefangenen sind durch die JVA Bostadel gegen Unfälle versichert.  6. Sicherheits- und Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Ruhe und Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor oder die Direktorin trifft geeignete Massnahmen zur Gewähr  -  leistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  Kontrollen und Durchsuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gefangene hat sich den durch die Anstaltsleitung zur Aufrechterhal  -  tung der betrieblichen Sicherheit  und Ordnung angeordneten  Atemluft-,  Urin-, Blut- und Haartests, Leibesvisitationen, Kontrollen von Körperöff  -  nungen und Zellenkontrollen zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Intime Leibesvisitationen (Rektaluntersuchung und Ultraschall) dürfen nur  durch medizinisch geschulte Fachpersonen gleichen Geschlechts wie die zu  kontrollierenden Gefangenen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Visuelle Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Paritätische Aufsichtskommission erlässt ein Reglement betreffend die  visuelle Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen davon sind die persönliche Zelle und das unbeaufsichtigte  Besuchszimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Besondere Sicherheitsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehen bei einem Gefangenen konkrete Anzeichen für eine Entwei  -  chung, die Gefahr von Fremd- oder Selbstgefährdung oder die Gefahr einer  erheblichen Sachbeschädigung, kann die Anstaltsleitung besondere Sicher  -  heitsmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besondere Sicherheitsmassnahmen sind namentlich zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entziehung oder Vorenthaltung von Gegenständen, die missbräuchlich  verwendet wurden oder verwendet werden könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Absonderung von den anderen Gefangenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entziehung oder Beschränkung des Aufenthalts im Freien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (mit Möglichkeit  der Überwachung) ohne gefährdende Gegenstände; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fesselung, insbesondere für die Zuführung und den Transport des Ge  -  fangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33  Unmittelbarer Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf durch das Per  -  sonal angewendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen gewalttätige Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um Mitarbeitende, Gefangene oder andere mit der JVA Bostadel in  Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schüt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um die Flucht von Gefangenen zu verhindern oder um flüchtige Ge  -  fangene wieder zu ergreifen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder  wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwendung von unmittelbarem Zwang wird protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34  Sorgfaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gefangene ist verpflichtet, zu Anstaltsmobiliar, Einrichtungen, Ma  -  schinen, Materialien und erzeugten Produkten sowie Effekten und Kleidern  Sorge zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absichtliche oder grobfahrlässige Beschädigungen führen zu Schadener  -  satzpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückgriff auf die Anstaltskonten der betroffenen Gefangenen erfolgt  im Rahmen der konkordatlichen Richtlinie.  7. Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  Disziplinarvergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer schuldhaft und pflichtwidrig gegen die Hausordnung, gegen ihr über  -  geordnete Erlasse oder gegen darauf beruhende Merkblätter, Anordnungen  und Weisungen der Anstaltsleitung oder mündliche Anweisungen des Perso  -  nals verstösst oder wer den Betrieb der Anstalt in anderer Weise beeinträch  -  tigt, wird disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt  ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport von Mitarbei  -  tenden der JVA Bostadel. Dem Gefangenen wird die Möglichkeit zur Wahr  -  nehmung des rechtlichen Gehörs gewährt. Sind die Ruhe und Ordnung ge  -  fährdet, verbleibt der Gefangene bis zur erstinstanzlichen Erledigung des  Disziplinarverfahrens in seiner Zelle. Falls nötig wird er in eine besonders  gesicherte Zelle verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Pflichtverletzung im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschimpfung oder ungebührliches Verhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Drohungen oder Tätlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fluchtversuch, Flucht, Vorbereitung oder Beihilfe zur Flucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  schwere Störung von Ruhe und Ordnung der JVA Bostadel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Nichteinhalten des Betriebsablaufs und der Tagesordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Arbeitsverweigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ein- und Ausführen, Handel, die Herstellung oder dessen Versuch, der  Besitz und der Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlich wirkenden  Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Widersetzlichkeit oder Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von  Kontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Ein- und Ausführen, Vermitteln, die Herstellung oder dessen Versuch  und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen und Ähnlichem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Aneignung von Anstaltseigentum oder Eigentum von anderen Gefan  -  genen oder von Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Sachbeschädigung an Mobiliar und Immobilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  unerlaubte Kontakte mit Gefangenen und Personen ausserhalb der  JVA Bostadel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kom  -  munikation mit der Aussenwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Spiele um Geld oder Waren, Tausch und Handel von Gegenständen  sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Gefangenen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Rauchen an unerlaubtem Ort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36  Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Paritätische Aufsichtskommission konkretisiert in einem Reglement  die Zumessung der einzelnen Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zeitlich begrenzter Entzug oder Beschränkung der Verfügung über  Geldmittel bis zu sechs Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zeitlich begrenzter Entzug oder Beschränkung von Freizeitbeschäfti  -  gung (Entzug von Unterhaltungselektronik und dergleichen) bis zu  sechs Monaten; bei schwerem Verstoss oder im Wiederholungsfall bis  zu drei Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zeitlich begrenzter Entzug oder Beschränkung von Aussenkontakten  (Besuchssperre, Urlaubskürzung, Telefonverbot und dergleichen) bis  zu drei Monaten; bei schwerem Verstoss oder im Wiederholungsfall  bis zu 12 Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Busse von Fr. 20.– bis 300.– zugunsten des Gefangenenfonds, welche  ab dem Freikonto beglichen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einschluss in der eigenen Zelle für bis zu dreissig Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Arrest in einer besonderen Zelle für bis zu zehn Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der schriftliche Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Diszi  -  plinarmassnahme. Die Art und Dauer der Disziplinarmassnahme bemessen  sich nach der Art der Pflichtverletzung oder Beeinträchtigung des Anstalts  -  betriebs sowie dem Verschulden des Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint es aufgrund der konkreten Pflichtverletzung oder Beeinträchti  -  gung des Anstaltsbetriebs angezeigt, können mehrere Disziplinarmassnah  -  men gleichzeitig angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  37  Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor der Verhängung der Disziplinarsanktion wird dem Gefangenen Gele  -  genheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs  verfügt die Direktion die entsprechende Disziplinarmassnahme. Die Verfü  -  gung ist schriftlich zu verfassen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begrün  -  den und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie wird dem Gefan  -  genen mündlich oder schriftlich eröffnet. Der Empfang ist unterschriftlich  zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Ergreifung des Rekurses wird der Vollzug der Disziplinarmassnahme  nur auf ausdrückliche Anordnung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsi  -  denten der Paritätischen Aufsichtskommission ausgesetzt.  8. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Direktion kann innert zehn Tagen Rekurs an die  Paritätische Aufsichtskommission eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rekurs ist schriftlich und in deutscher Sprache zu verfassen, muss  einen Antrag und eine Begründung enthalten und die angefochtene Verfü  -  gung genau bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rekursentscheid ist dem Rekurrenten jeweils mit kurzer Begründung  schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Rekursentscheid der Paritätischen Aufsichtskommission kann  innert zehn Tagen Rekurs an die Rekurskommission eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39  Aufsichtsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Aufsichtsbeschwerde kann jederzeit ergriffen werden, um die Auf  -  sichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis zu setzen, die ein Einschreiten der  Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeitende sind schriftlich und in deut  -  scher Sprache an den Direktor oder an die Direktorin, solche gegen den Di  -  rektor oder die Direktorin an die Paritätische Aufsichtskommission zu rich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei. Ihm wird die Art  der Erledigung mitgeteilt, jedoch besteht keine Pflicht zur Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Austritt und Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40  Austritt und Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entlassung erfolgt am letzten Tag der Strafe um 08:00 Uhr. Fällt der  Termin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, wird sie auf  den Vortag vorverlegt. Die Gefangenen werden direkt aus der Anstalt entlas  -  sen, sofern keine rechtskräftige Verfügung einer zuständigen Behörde etwas  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Entlassung des Gefangenen sind ihm alle aufbewahrten Effekten  und das ihm gutgeschriebene Geld zurückzugeben. Er unterzeichnet eine  Empfangsbescheinigung. Die Transportkosten für die Effekten gehen in der  Regel zu Lasten des Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versetzung in eine andere Strafanstalt und die Zuführung zuhanden  Migrationsbehörden erfolgen gemäss Verfügung der zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bisherige Hausordnung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Hausordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.09.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2020/099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.09.2020  01.01.2021  Erstfassung  GS 2020/099