Verordnung über die Bekanntgabe von Personendaten an das Freiburger Krebsregister
                            Verordnung über die Bekanntgabe von Personendaten an  das Freiburger Krebsregister  vom 08.10.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.11.2007)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 23.  Mai 1986 über die  Einwohnerkontrolle;  gestützt auf die generelle Registerbewilligung zur Offenbarung des Berufsge  -  heimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und der öffentli  -  chen Gesundheit, die dem Krebsregister Freiburg von der Expertenkommissi  -  on für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung am 23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 erteilt wurde;  in Erwägung:  Die Freiburger Krebsliga führt das Freiburger Krebsregister. Diese Tätigkeit  wird vom Staat Freiburg mit Subventionen unterstützt.  Das Register bezweckt eine kontinuierliche und systematische Erfassung, Ar  -  chivierung, Analyse und Interpretation der Daten über die Merkmale der in  der Bevölkerung des Kantons Freiburg auftretenden Krebserkrankungen. Die  Datensammlung ermöglicht es insbesondere, die Auswirkungen der Krebser  -  krankungen auf die Bevölkerung zu evaluieren und zu überwachen, die be  -  stimmenden Faktoren zu erforschen sowie die Präventionsmassnahmen und  deren Wirksamkeit zu evaluieren.  Der Schutz der im Register erfassten Personendaten wird durch die generelle  Bewilligung geregelt, die am 23.  März 2006 von der Expertenkommission für  das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung erteilt wurde (BBl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 S. 4448 ff.). Die generelle Bewilligung regelt namentlich die Datener  -  fassung bei den praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Spitalärztinnen und  Spitalärzten, bei den Instituten für Pathologie und den medizinischen Labora  -  torien sowie die Registrierung, die Führung der Datenbank, die Datensicher  -  heit, die Zugriffsberechtigung und die Aufbewahrung der Daten.  Um die absolute Zuverlässigkeit der registrierten Daten zu gewährleisten und  den nationalen und internationalen Kriterien in der Krebsforschung zu ent  -  sprechen, müssen die Personalien der im Register erfassten Personen mit Hil  -  fe der Vorsteherinnen und Vorsteher der Einwohnerkontrolle überprüft und  wenn nötig bereinigt werden. Dieses Überprüfungsverfahren ist nicht Gegen  -  stand der generellen Bewilligung und wird darum durch diese Verordnung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Mitteilung von Personendaten durch die Vor  -  steherinnen und Vorsteher der Einwohnerkontrolle zum Zweck der Überprü  -  fung und Ergänzung der Informationen über die Identität der im Freiburger  Krebsregister (das Register) erfassten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlaubt diese Mitteilung vorläufig bis zur bevorstehenden Revision des  Gesetzes über die Einwohnerkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Die im Register enthaltenen Personalien können jährlich aufgrund der Daten  der Einwohnerkontrolle überprüft und ergänzt werden. Zu diesem Zweck ge  -  ben die Vorsteherinnen und Vorsteher der Einwohnerkontrolle dem Kantons  -  arztamt auf dessen Gesuch hin die folgenden Daten, soweit verfügbar, über  alle in der Gemeinde wohnhaften Personen bekannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name (und gegebenenfalls Ledigenname);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorname(n);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geschlecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Geburtsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zivilstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Heimatort (oder Geburtsort bei ausländischen Personen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Staatsangehörigkeit bei der Geburt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Beruf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  gegebenenfalls Beruf der Ehegattin oder des Ehegatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Adresse und Datum des Zuzugs in die Wohngemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  gegebenenfalls Datum des Wegzugs und Zielort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  gegebenenfalls Sterbeort und -datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss sich auf einen Teil der Bevölkerung beschränken, wenn  die Zahl und die Merkmale der betroffenen Personen nicht die Übermittlung  der Daten aller in der Gemeinde wohnhaften Personen rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Die Daten werden in Form einer Informatikdatei oder einer gedruckten Lis  -  te mitgeteilt. Nachdem das Kantonsarztamt die Dateien kontrolliert hat, über  -  mittelt es sie an die Freiburger Krebsliga.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Überprüfung und wenn nötig Ergänzung der registrierten Personalien  werden die von den Gemeinden übermittelten Dateien unter der Kontrolle des  Kantonsarztamtes vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Früherkennung von Brustkrebs
                            1  Das Register für das kantonale Programm zur Früherfassung von Brustkrebs  durch Mammographie wird durch eine eigene Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach der vorliegenden Verordnung von den Einwohnerkontrollen mit  -  geteilten Daten können jedoch auch für den Aufbau dieses Registers verwen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  November 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2007  Erlass  Grunderlass  01.11.2007  2007_105  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.10.2007  01.11.2007  2007_105