Beschluss über die Besteuerung nach dem Aufwand
                            Beschluss über die Besteuerung nach dem Aufwand  vom 20.03.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 14 des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über die direkten  Kantonssteuern (DStG);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Steuer nach dem Aufwand wird gemäss Artikel 14 DStG erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den Ansätzen des allgemeinen  Einkommens- und Vermögenssteuertarifs für natürliche Personen gemäss Ar  -  tikel 37 und 62 DStG berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer gemäss Arti  -  kel 14 Abs. 3 Bst. a DStG beträgt 250'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Sozialabzüge sind bei der Besteuerung nach dem Aufwand ausgeschlossen,  mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 36 Abs. 2 DStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Auf Begehren der steuerpflichtigen Person kann die Besteuerung in Über  -  einstimmung mit den internationalen Abkommen zur Vermeidung der Dop  -  pelbesteuerung aufgrund einer erweiterten Pauschalierung vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Solange das Veranlagungsverfahren nicht abgeschlossen ist, können die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 DStG bezeichneten steuerpflichtigen Personen anstelle der Be -
                            steuerung nach dem Aufwand die Unterstellung unter die Vorschriften der or  -  dentlichen Einkommens- und Vermögensbesteuerung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Die steuerpflichtige Person, die die Besteuerung nach dem Aufwand in An  -  spruch nehmen will, ist gehalten, eine zu diesem Zweck vorgesehene, spezi  -  elle Steuererklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Kantonale Steuerverwaltung wird mit der Erhebung der Steuer nach  dem Aufwand beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Der Beschluss vom 28.  Dezember 1979 über den Pauschalsteuertarif für  Ausländer und gewisse Schweizerbürger (SGF 631.31) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2001 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 2001 f 94 / d 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2013  Art. 2  geändert  01.01.2014  2013_114  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.03.2001  01.01.2001  BL/AGS 2001 f 94 / d 95