Beschluss über Verwertung von Wasserkräften im Kanton Glarus
                            VII B/531/1  Beschluss über Verwertung von Wasserkräften im  Kanton Glarus  Vom 5. Mai 1918 (Stand 1. September 2014)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5.  Mai 1918)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Glarus macht von seinem Vorrecht nach Artikel  178  Absatz  1  des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  Gebrauch   und   dehnt   die   Geltendmachung   dieses   Vorrechtes   auf   alle  Wasserkräfte im Kanton Glarus aus, die ihm zum Ausbau als geeignet er  -  scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt die Enteignung für sich in Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Glarus behält sich vor, diese Rechte weiter zu begeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde überträgt die Ausführung dieses Beschlusses dem  Landrat und erteilt ihm auch alle nötigen Vollmachten für Verwertung der in  Frage kommenden Wasserkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.  1)  GS  III  B/1/1  LB 2 202  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2008  01.01.2009  Art. 4a  eingefügt  SBE X/7 518  04.05.2014  01.09.2014  Art. 4a  aufgehoben  SBE 2014 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/531/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 4a  04.05.2008  01.01.2009  eingefügt  SBE X/7 518  Art. 4a  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 39  3