Tarif für die Entschädigung der öffentlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung
                            III I/5  Tarif für die Entschädigung der öffentlichen  Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung  Vom 12. März 2004 (Stand 1. Januar 2008)  Die Anwaltskommission des Kantons Glarus,  gestützt auf Artikel  7  Buchstabe  k des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus  vom 5.  Mai 2002,  1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser   Tarif   gilt   für   die   öffentliche   Verteidigung   in   Strafsachen   vor   den  Strafuntersuchungsbehörden und den Gerichten des Kantons Glarus, für die  unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Artikel  139 des Gesetzes über  die Verwaltungsrechtspflege (VRG)  2  )   vor den Behörden gemäss Artikel  2 VRG  sowie   für   die   unentgeltliche   Rechtsvertretung   in   Zivilsachen   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 149 der Zivilprozessordnung
                            3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   in   der   Verwaltungs-   und   der   Zivilrechtspflege   die   unentgeltliche  Rechtsvertretung bloss teilweise bewilligt, gilt dieser Tarif mit den in der Be  -  willigung enthaltenen Einschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Honorar und Auslagen
                            1  Die Entschädigung setzt sich zusammen aus dem Honorar zuzüglich Mehr  -  wertsteuer sowie den notwendigen Auslagen (Reisespesen, Porto, Kommu  -  nikationsmittel, Fotokopien usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kopien von Akten, die zur Prozessführung und Instruktion dienen und von  denen   die   Rechtsvertretung   kein   Doppel   erhält,   werden   mit   -.50  Franken  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bemessungsgrundlagen
                            1  Innerhalb   des   Rahmens   gemäss   diesem   Tarif   bemisst   sich   das   Honorar  nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit  der   zu   beurteilenden   Sachverhalts-   und   Rechtsfragen,   der   Verantwortung  der Rechtsvertretung sowie dem Interesse der Parteien am Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Fälle
                            1  In besonderen Fällen kann das Honorar nach den Artikeln  7–9 dieses Tari  -  fes   bis  um  die  Hälfte   überschritten  werden,  namentlich  bei   umfangreichen  Prozessen sowie im schriftlichen Verfahren.  1)  GS  III  I/1  2)  GS  III  G/1  3)  GS  III  C/1  SBE IX/2 82  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mindestansätze   dürfen   unterschritten   werden,   wenn   zwischen   dem  Streitwert  und  dem  Interesse   der   Partei  am  Verfahren   oder  zwischen   dem  nach diesem Tarif anwendbaren Honorar und der von der Rechtsvertretung  geleisteten Arbeit ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Honorar nach Vereinbarung
                            1  Die   unentgeltliche   Rechtsvertretung   kann   in   der   Verwaltungsrechtspflege  und in der Zivilrechtspflege mit der die unentgeltliche Rechtsvertretung be  -  willigenden Behörde einen angemessenen Stundentarif vereinbaren, verbun  -  den mit einem Kostenrahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann den oberen Tarifrahmen überschreiten, ist jedoch an die  Obergrenze gemäss Artikel  4  Absatz  1 dieses Tarifes gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Honorar in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der notwendige Zeitaufwand wird mit 180  Franken pro Stunde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Honorar in der Verwaltungsrechtspflege
                            1  Das   Honorar   im   Verwaltungsverfahren   in   erster   Instanz   beträgt   200–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Honorar im Beschwerdeverfahren  vor Verwaltungsbehörden und ver  -  waltungsgerichtlichen Behörden beträgt 300–7000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Honorar in Zivilsachen mit Streitwert
                            1  Das Honorar in der Zivilrechtspflege bemisst sich nach dem Streit- bzw. In  -  teressenwert gemäss folgendem Tarif:  Streitwert  Honorar  bis 1000  Franken  bis 500  Franken  1000 bis 8000  Franken  500 bis 1500  Franken  8000 bis 20'000  Franken  1000 bis 2500  Franken  20'000 bis 50'000  Franken  2000 bis 4500  Franken  50'000 bis 100'000  Franken  3000 bis 7500  Franken  100'000 bis 500'000  Franken  5000 bis 15'000  Franken  500'000 bis 2'000'000  Franken  8000 bis 20'000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitwerten über 2'000'000 Franken beträgt das Honorar bis 1  Prozent  des Streitwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Honorar in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert
                            1  In   familienrechtlichen   Streitigkeiten   soll   das   Honorar   in   der   Regel   nicht  mehr als ein Monatseinkommen der vertretenen Partei oder nicht mehr als  50–100  Prozent des höheren Monatseinkommens der Gegenpartei betragen.  Sind zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche über 250'000  Franken strei  -  tig, kann das Honorar im Rahmen von Artikel  8 angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Zivilverfahren ohne bzw. ohne bestimmbaren Streitwert be  -  trägt das Honorar 200–7000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif tritt nach der Genehmigung durch den Landrat auf den 1.  Juli  2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gilt nicht rückwirkend. Die Behörde setzt die Entschädigung für Verfah  -  ren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängig sind, nach altem Recht  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Tarif  vom 19.  Dezember  1983   für die  Entschädigung  des  öffentlichen  Verteidigers gilt als aufgehoben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/5  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  24.08.2007  01.01.2008  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE X/6 382  24.08.2007  01.01.2008  Art. 6  totalrevidiert  SBE X/6 382
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III I/5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 5 Abs. 1  24.08.2007  01.01.2008  geändert  SBE X/6 382  Art. 6  24.08.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/6 382  5