Reglement über die Schätzungskommission für die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und die Handänderungssteuer
                            Reglement über die Schätzungskommission für die Steuer  zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und die  Handänderungssteuer  vom 17.12.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 28.  September 1993 über die Steuer zum Aus  -  gleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG);  gestützt auf das Gesetz vom 1.  Mai 1996 über die Handänderungs- und  Grundpfandrechtssteuern (HGStG);  auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft und auf Antrag  der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Es wird eine Schätzungskommission (die Kommission) eingesetzt, die be  -  auftragt ist, die Schätzungen nach Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des  Kulturlandes und nach den Artikeln 29 Abs. 4 und 30 Abs. 4 des Gesetzes  vom 1.  Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Kommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen, und  zwar aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vertretern der Privatwirtschaft aus der Bauindustrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vertretern der Privatwirtschaft aus dem Bereich der Liegenschaftsver  -  waltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vertretern der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mindestens einem Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung sowie  mindestens einem Vertreter der übrigen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bezeichnet den Präsi  -  denten und den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission ernennt einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz  betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und der Sekretär werden gemäss der Verordnung über die  Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Für eine Schätzung setzt sich die Kommission aus drei Mitgliedern zusam  -  men, die vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines der Mitglieder ist ein Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung oder  der übrigen Verwaltung. Die anderen beiden Mitglieder gehören nicht der  Verwaltung an und werden insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse,  die für die Art des zu bewertenden Objekts erforderlich sind, und mit Blick  auf die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts  -  pflege bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 812 / d 823
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  Art. 3  geändert  01.01.2012  2010_127  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.12.1996  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 812 / d 823