Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis --> IV G/5/2
                            1. 7. 19 8 0 – 5  IV  G/5  Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft  «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis  (Vom 8. April 1980)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  10  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1971  über  den  Natur-  und  Heimatschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um  das  Walenseeufer  und  seine  nähere  Umgebung  in  der  natürlichen  Eigenart  und  Schönheit  als  Erholungslandschaft  und  Pflanzenschutzgebiet  zu  erhalten,  wird  das  nachfolgend  umschriebene,  im  Gemeindeareal  von  Mollis  liegende  Gebiet  gemäss  den  in  diesem  Beschluss  festgelegten  Bestimmungen geschützt:  –  Ostgrenze  Walensee – äusserer Flechsengraben (inkl.)  –  Nordgrenze  Südgrenze des der Eidg. Linthverwaltung gehörenden Uferstreifens längs  Linthkanal  –  Westgrenze  Strasse Weesen – Bahnhof (exkl.);  Bahnareal exkl. (Ostgrenze der Parzelle Nr. 1815, Flurstrasse zwischen den  Parzellen Nrn. 1815 und 1817)  –  Südgrenze  Nationalstrasse N 3 bzw. die parallel verlaufende Güterstrasse (exkl.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gebiet umfasst folgende Parzellen:  –  Land  Glarus  Parz.  Nrn.  1801,  1804,  1805  (Wiesland,  Wald,  Strand),  1810,  1812 ,   1817,   18 2 9  –  Meliorationsgenossenschaft Riet  (Güterwege und Hüttenböschengraben) Parz. Nrn. 1806, 1807, 1811  Davon ausgeschlossen sind:  –  das den Bundesbahnen gehörende Areal (Parz. Nr. 1813)  –  die dem EMD gehörenden Parzellen (Parz. Nrn. 1808, 1809)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt:  II  I. Zone: Ufergebiet längs See  I  II. Zone: Naturschutzgebiet  III. Zone: Landschaftsschutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Grenzen  des  Schutzbereiches  sind  im  Gelände  mit  entsprechenden  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B  IV  G/5  Tafeln markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Zonen-  plan 1:5000 dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Allgemeine Vorschriften für das ganze Schutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land-  schaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden  oder  stören,  verboten.  Vorbehalten  bleibt  das  Jagen,  ferner  die  Schaffung  eines Fahrradweges auf einem der bestehenden Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Errichten  von  Bauten  aller  Art,  von  Mauern,  Einfriedungen  (ausser  Weidhägen),  Reklamevorrichtungen,  Antennen,  Freileitungen,  Parkplät-  zen u. dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Zelten und Campieren sowie das Ueberlassen von Standplätzen zum  Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgrabungen  und  Ablagerungen  aller  Art,  Feuern  in  der  Nähe  von  Bäumen, Sträuchern und Schilf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das  Pflücken,  Ausgraben  und  Beseitigen  von  Pflanzen  aller  Art  (Klein-  pflanzen, Sträucher, Bäume usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Reiten abseits der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Anbringen von Hartbelägen auf den Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern  bedarf einer Bewilligung der Forstdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  heutige  Bestand  an  Bäumen  ist  zu  erhalten.  Bei  Ausfall  ordnet  die  Forstdirektion den geeigneten Ersatz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für das Befahren der Strassen und Wege gilt die Signalisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Schutzgebiet  ist  im  Sinne  des  Schutzzieles  nach  den  Weisungen  der  Forstdirektion durch die Bodeneigentümer zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Besondere Vorschriften für die Zone I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Zone  I  umfasst  das  Strand-  und  Ufergebiet  am  See,  d. h.  das  Gebiet  zwischen dem ins Gäsi führenden Strandweg und dem See. Die Zone dient  dem Gemeingebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeingebrauch  erstreckt  sich  lediglich  auf  Wandern  und  Ruhen  daselbst,  das  Baden  sowie  das  Fischen  vom  Ufer  aus  und  das  Landen  mit  Booten (beides im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch den Gemeingebrauch dürfen das Ufergelände und seine Vegetation  nicht  beschädigt  werden.  Dabei  ist  besonders  das  Betreten  der  Schilf-  bestände verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten  bleiben  allfällige  Massnahmen  im  Zusammenhang  mit  der  Seestandregulierung und dem Wegunterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B  IV  G/5  3  1. 7. 19 9 3 – 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B  IV  G/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Besondere Vorschriften für die Zone II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Zone  II  umfasst  die  seenahen  restlichen  Feuchtwiesen  südlich  des  Strandweges  (Umgrenzung  gemäss  Plan  und  Verpflockung;  50  bis  80  m  breiter, 350 m langer Streifen) und den Fischzuchtweiher in der südöstlichen  Ecke  des  Schutzgebietes  am  äusseren  Flechsengraben  (durch  Pfähle  mar-  kiert).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Vorkehrungen, die die Beschaffenheit des Bodens und der Vegetation  verändern  können,  sind  verboten,  insbesondere  die  Düngung,  Beweidung  und Entwässerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gras-  und  Riedstreuenutzung,  das  periodische  Säubern  des  Entwäs-  serungskanales und die Massnahmen zur Erhaltung des Fischzuchtweihers  bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Besondere Bestimmungen für die Zone III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zone III umfasst die ganze restliche Fläche des Schutzgebietes (Wies-  land und die kleine Waldparzelle beim Seegraben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist gestat-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Düngung bei Schnee oder gefrorenem Boden ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Waldparzelle gelten die forstgesetzlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Ausnahmen  Der  Regierungsrat  kann  Ausnahmen  von  diesen  Bestimmungen  zulassen,  wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  kann  die  Forstdirektion  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  verlangen.  Wird  eine  solche  Anordnung  nicht  befolgt,  so  ist  die  Forstdirektion  berechtigt,  die  notwendi-  gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  gemäss  Artikel  16  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei-  ben  weitergehende  Strafbestimmungen  des  eidgenössischen  und  kantona-  len Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B  IV  G/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)
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                            Art. 9  Vollzug  Der Vollzug obliegt der Forstdirektion. Sie kann auch private Organisationen  mit Betreuungs- und Ueberwachungsfunktionen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 15) Art. 8 in Kraft ab sofort
                            5  1. 7. 19 8 9 – 14  1)  GS III G/1