Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
                            Gesetz  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen  (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)  Vom 1. April 1976 (Stand 13. Januar 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  ,  *  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Begriffe  1.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz regelt:  1.  das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;  2.  den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Behörden
                            1  Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt:  1.  die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;  2.  das kantonale Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind einzelne Amtsstellen, Beamte und Kommissionen entscheidungsbe  -  rechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sinngemässe Anwendung
                            1  Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentli  -  chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat  -  rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei  -  dungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.  1.2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Eingaben
                            1  Als Eingaben im Sinne dieses Gesetzes gelten Vorkehren der Parteien in  einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemein  -  den sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, die auf eine bestimmte  Rechtswirkung gerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entscheide
                            1  Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest  -  stellungen  der  diesem  Gesetz  unterstellten   Verwaltungsbehörden   mit  ho  -  heitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Parteien
                            1  Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid  berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen  ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren  Entscheid angefochten wird.  2. Allgemeine Bestimmungen  2.1. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundsatz
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Behörden werden durch  die Gesetzgebung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.  1)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide im erstinstanzli  -  chen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (§  3  Abs.  2 bis 5 der  Delegationsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Weiterleitung
                            1  Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter  Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einhaltung von Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der  unzuständigen Behörde massgebend.  2.2. Ausstand und Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwaltungsbehörden
                            1  Für die gemeindlichen Behörden gelten die Ausstandsbestimmungen des  Gemeindegesetzes  2  )  ,  für   die  kantonalen   Behörden   jene  der  Geschäftsord  -  nung des Regierungsrates  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Verwaltungsgericht
                            1  Richter und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als  Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge  in der gleichen Sache tätig waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen  Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in  eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben  oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten  Grad verwandt oder verschwägert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aus  anderen  Gründen,  insbesondere  wegen  besonderer  Freundschaft  oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter be  -  fangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bil  -  det für sich allein keinen Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies rechtzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Partei hat ein Ausstandsbegehren schriftlich einzureichen, sobald sie  -  den Tatsachen sind glaubhaft zu machen.  2)  BGS  171.1  3)  BGS  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2a. Elektronische Eingaben und Zugriff auf E-Government-  Dienstleistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Zulässigkeit elektronischer Eingaben
                            1  Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde die  elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b * Modalitäten der elektronischen Eingabe
                            1  Elektronische Eingaben können online oder mit der elektronischen Identi  -  fikationslösung   des   Kantons   Zug   eingereicht   werden.   Eingaben,   für  wel  -  che  die  schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, sind mit der elektro  -  nischen   Identifikationslösung   des   Kantons   Zug   unter   Verwendung   von  Transaktionscodes oder einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des  Bundesrechts  1  )   zu übermitteln. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können über  eine nach Bundesrecht  2  )   anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die auf  elektronischem Weg eingereichte  Eingabe und die zugehörigen Dokumente  in Papierform  nachgereicht  werden.  Ferner  kann sie einzelne  Typen von  Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht  für  eine   elektronische   Übermittlung   eignen,   von   der   elektronischen   Eingabe  ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe,  insbesondere die zulässigen Kommunikationskanäle, das zum Betrieb der  elektronischen Identifikationslösung erforderliche Benutzerkonto, die dafür  notwendigen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung,  die Protokollierung  und die zu verwendende elektronische Signatur. Die Zu  -  stellung der Kundennummer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung  des Benutzerkontos erfolgt mit zwei separaten Briefsendungen, wobei das  Initialpasswort per Einschreiben zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c * Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten
                            1  Die Behörde kann den elektronischen  Zugriff auf  eigene  Geschäftsfälle  und Daten anbieten. Der Zugriff erfolgt mittels der elektronischen Identifi  -  kationslösung des Kantons Zug.  1)  SR  943.03  2)  SR  272.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9d * Haftung für die Zugangskennung und das Einmalpasswort
                            1  Nutzerinnen   und   Nutzer   der   elektronischen   Identifikationslösung   des  Kantons Zug haften für Schäden aus dem Missbrauch ihrer Zugangsken  -  nung und ihres Einmalpassworts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung entfällt, wenn  die Nutzerinnen und Nutzer  glaubhaft darlegen  können, dass sie die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Si  -  cherheitsvorkehrungen getroffen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangs  -  kennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Abs  2.  2.3. Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berechnung
                            1  Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an  dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem  auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein  Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten  Werktag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Feiertage  gelten:   Neujahr,   Berchtoldstag, Karfreitag,   Ostern,  Oster  -  montag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag,  Maria Himmelfahrt, Bettag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten  und Stephanstag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erstreckung und Wiederherstellung
                            1  Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristab  -  lauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender  Grund glaubhaft  gemacht  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchstel  -  ler oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu  handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein be  -  gründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz
                            1  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Untersuchungsprinzip – Mittel
                            1  Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Dritt  -  personen   befragen,   Urkunden   beiziehen,   Augenscheine   vornehmen   und  Gutachten einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Regierungsrat, den Direktionsvorstehern, den Generalsekretären so  -  wie dem Verwaltungsgericht und dessen Generalsekretär steht überdies das  Recht zur förmlichen Partei- und Zeugenbefragung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Untersuchungsprinzip – Ergänzende Bestimmungen
                            1  Für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnis  -  verweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachver  -  ständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweis  -  verfahren,   gelten   sinngemäss   die   entsprechenden   Bestimmungen   der  Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Koordinationspflicht im Verfahren
                            1  Das öffentliche Recht ist von den kantonalen und gemeindlichen Behörden  koordiniert zu vollziehen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der  für   das   Leitverfahren   zuständigen   Behörde,   namentlich   der   Baubewilli  -  gungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtliches Gehör
                            1  Die Behörde gewährt  den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie ent  -  scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen ge  -  troffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Akteneinsicht
                            1  Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht über  -  wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.  1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme frei  -  geben   oder   zustellen,   wenn   die   Partei   ausdrücklich   damit   einverstanden  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verweigerung der Einsichtnahme ist in den Akten zu vermerken. Der  wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird,  muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden  Interessen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes  oder zur Sicherung be  -  drohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.  2.5. Der Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rechtsanwendung
                            1  Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Be  -  hörde das Recht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Eröffnung
                            1  Der Entscheid wird schriftlich eröffnet und muss enthalten:  1.  den Rechtsspruch;  2.  den Kostenspruch;  3.  die Rechtsmittelbelehrung;  4.  die Daten der Entscheidung und des Versandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schriftliche Begründung
                            1  Der Entscheid ist in der Regel schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begrün  -  dung verzichtet werden, wenn sie dem Begehren des Antragstellers voll ent  -  sprechen und keine Rechte Dritter betreffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsmittelentscheide können im Dispositiv ohne Begründung oder mit  einer Kurzbegründung mitgeteilt werden, worauf jede Partei innert 30 Ta  -  gen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid  verlangen kann. Andernfalls erwächst er in Rechtskraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Mitteilung
                            1  Der Entscheid ist den Parteien durch die Post zuzustellen.  1a  Die Eröffnung kann auf  elektronischem  Weg erfolgen, wenn die Partei  ausdrücklich damit einverstanden ist. Entscheide sind mit einer elektroni  -  schen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts  1  )   zu versehen. Der Re  -  gierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilentscheide sind möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinations  -  pflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde,  namentlich der Baubewilligungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Entscheid ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist er schriftlich zu  bestätigen und zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Rechtsmittelfrist mit  der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form  der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Entscheid über Realakte
                            1  Wer   ein   schutzwürdiges   Interesse   hat,   kann   von   der   Behörde,   die   für  Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes  oder  des  Kantons  stützen und Rechte und Pflichten berühren,  verlangen,  dass sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide.  2.6. Kosten und Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kosten vor den Verwaltungsbehörden
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltungsbehörden   erheben   für   ihre   Amtshandlungen   Gebühren  nach Tarif.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  1)  SR  943.03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Kosten vor dem Verwaltungsgericht
                            1  Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Bar-  auslagen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienst  -  leistungen   ausserhalb   des   Gerichtsverfahrens,   sofern   die   Gesetzgebung  nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verfahrenskosten   richten   sich   nach   dem   Zeitaufwand,   nach   der  Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächli  -  chen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000  Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere  oder obere Bemessungsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens wer  -  den grundsätzlich nach dem Zeitaufwand berechnet, zu einem Satz von 90  Franken pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand sowie bei Gesuchen  für wissenschaftliche Zwecke und von Amtsstellen kann die Gebühr ange  -  messen herabgesetzt oder erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten.  Es   kann   insbesondere   die   Erhebung   pauschaler   Gebühren   für   bestimmte  Dienstleistungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kosten – Kostenauflage
                            1  Die Kosten trägt:  1.  im   erstinstanzlichen   Verwaltungsverfahren:   die   Partei,   welche   die  Amtshandlung   in   ihrem   eigenen   Interesse   beantragt   oder   durch   ihr  Verhalten veranlasst hat;  2.  im Einspracheverfahren: der Einsprecher, wenn er mutwillig Einspra  -  che erhoben hat;  3.  im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Ver  -  fahren vor dem Verwaltungsgericht: die unterliegende Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   im   Beschwerdeverfahren   oder   im   verwaltungsgerichtlichen   Prozess  keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in  welchem die Parteien unterlegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rück  -  sicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kosten – Kostenpflicht der Gemeinwesen und Behörden
                            1  Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört,  sowie dessen übrigen Behörden im  Sinne von §  2 dieses  Gesetzes  keine  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten aufer  -  legt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Ver  -  fahren   durch   einen   groben   Verfahrensmangel   oder   durch   eine   offenbare  Rechtsverletzung Anlass gegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten  trägt der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei  offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teil  -  weise den Enteigneten auferlegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Kosten – Kostenbefreiung
                            1  In besonderen Fällen, insbesondere wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es recht  -  fertigt,  können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kosten – Kostenvorschuss
                            1  Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder  ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der ange  -  setzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bezie  -  hungsweise das Verfahren abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offen  -  sichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die  unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   begründetes   Gesuch   kann   mit   der   Bewilligung  der   unentgeltlichen  Rechtspflege   die   Bestellung   eines   Rechtsbeistandes   verbunden   werden,  wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch  auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertre  -  tung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden  kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Parteientschädigung
                            1  Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden werden kei  -  ne Parteientschädigungen zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei  zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe  ihres Obsiegens zuzusprechen.  *  1.  *  ...  2.  *  ...  2a  Bund,   Kantonen   und   den   Gemeinden   sowie   mit   öffentlich-rechtlichen  Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädi  -  gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen ist die unterliegende Par  -  tei in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen  Kosten   und   Umtriebe   zu   verpflichten.   Wenn   der   Entscheid   nicht   aus  -  schliesslich zugunsten einer Partei ausfällt oder wenn sie die Kosten durch  unnötige Weitläufigkeit  oder Obstruktion vermehrt  hat, tritt in der Regel  eine verhältnismässige Kostenteilung ein. Wenn eine Partei durch den Ent  -  scheid nicht wesentlich mehr erhält als ihr von der Gegenpartei für den Fall  gütlicher   Beilegung   des   Streites   angeboten   wurde,   so   kann   sie   zu   allen  Kosten verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Ent  -  eigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine  angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren der Enteig  -  neten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zuspre  -  chung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei  offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz  -  ten Forderungen können die Enteigneten zur Bezahlung einer Parteientschä  -  digung an den Enteigner verhalten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Durch die entscheidende Behörde
                            1  Die Behörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines  Revisionsverfahrens  von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder  aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und  Glauben   oder   andere   allgemein   anerkannte   Rechtsgrundsätze   dies   aus  -  schliessen oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde
                            1  Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbe  -  hörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von  Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben  oder zu ändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nöti  -  gen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Entschädigung
                            1  Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den aufgehobenen oder geänderten  Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch  die Aufhebung oder Änderung Schaden, so hat er Anspruch auf eine ange  -  messene Entschädigung, wenn ihn an der Aufhebung oder der Änderung  des Entscheides kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen  das Gemeinwesen, dessen Behörde den aufgehobenen oder geänderten Ent  -  scheid getroffen hat.  2.8. Allgemeine Ordnungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rückweisung von Eingaben
                            1  Unleserliche Eingaben und solche von ungehörigem Inhalt oder übermäs  -  siger Weitschweifigkeit können unter Ansetzung einer Frist zur Umarbei  -  tung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ordnungsbussen
                            1  Ungehöriges oder trölerhaftes Verhalten kann mit Ordnungsbussen bis zu  Fr.  5000.– geahndet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden  3.1. Die Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Begriff
                            1  Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ih  -  ren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Zulässigkeit
                            1  Die Einsprache ist in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Einsprachefrist
                            1  Soweit   das   kantonale   oder   eidgenössische   Recht   keine   andere   Frist   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tage vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist 20  Tage seit der Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Form
                            1  Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweismittel, auf die sich der Einsprecher beruft, sind zu bezeichnen  und soweit möglich beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Neue Tatsachen und Anträge
                            1  Im Einspracheverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue  Anträge gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie  kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Par  -  tei ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheent  -  scheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Die Verwaltungsbeschwerde im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Begriff
                            1  Die   Verwaltungsbeschwerde   ist   die   förmliche,   an   eine   Frist   gebundene  Anfechtung von Entscheiden unterer  Verwaltungsbehörden  bei der obern  Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen  Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Weiterziehbare Entscheide
                            1  Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüs  -  sen sowie von Kommissionen und Dienststellen können beim Gemeinderat  angefochten werden; Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats, des  Grossen Gemeinderats und der Gemeindeversammlung sind an den Regie  -  rungsrat zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Entscheide   unterer   kantonaler   Verwaltungsbehörden,   die   sich   auf  kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzli  -  cher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf Bundes  -  recht stützen, können beim Regierungsrat oder bei der zuständigen Direkti  -  on  angefochten  werden,   soweit   dies  die  Gesetzgebung   ausdrücklich  vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Beschwerdeberechtigung
                            1  Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht kei  -  ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein   schutzwürdiges   Interesse   an   dessen   Aufhebung   oder   Änderung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zu  -  ständigen   Gemeinderäten   und   den   Vertretern   selbstständiger   öffentlich-  rechtlicher Anstalten und Stiftungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu er  -  mächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und  des angefochtenen Entscheides gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue   Begehren,   neue   tatsächliche   Behauptungen   und   die   Bezeichnung  neuer Beweismittel sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beschwerdefrist
                            1  Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vor  -  schreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mittei  -  lung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwer  -  defrist bis auf 48 Stunden abkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Form der Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.  Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu be  -  zeichnen und soweit möglich beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem  Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt un  -  ter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende  Wirkung, sofern die an  -  ordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug  des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident   der   Beschwerdeinstanz   kann   die   aufschiebende   Wirkung  von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beschwerdeverfahren
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht  als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit  zur schriftlichen Vernehmlassung.  1)  Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungs  -  beschwerden   (§  3  Abs.  4   und   5   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom   28.  November  2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.  Sie kann ferner die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Überprüfungsbefugnis
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerdeinstanz  prüft  die Beschwerde,  ohne an die Anträge  der  Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zuguns  -  ten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerde  -  entscheides massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Entscheid
                            1  Der  Beschwerdeentscheid ist  zu begründen und den Parteien schriftlich  mitzuteilen.  3.3. Besondere Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * ...
§ 50 * ...
§ 51 Rechtsverweigerungsbeschwerde
                            1  Jeder Betroffene kann bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverwei  -  gerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzu  -  wenden.  2  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Mit der Aufsichtbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über  Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde ge  -  gen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern.  3  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.  1)  Delegation an die zuständige Direktion für genau bezeichnete Entscheide bei Verwaltungs  -  beschwerden   (§  3  Abs.  4   und   5   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom   28.  November  2017, BGS  153.3  ).  2)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Rechtsver  -  weigerungsbeschwerden (§  3  Abs.  4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV)  vom 28.  No  -  vember 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht.  4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit  4.1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bestand
                            1  Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Be  -  setzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatz  -  mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die  Beschäftigungsgrade   der   Teilämter   fest.   Der   Beschäftigungsgrad   für   das  Präsidium beträgt  mindestens  80 Prozent, für ein Teilamt mindestens  50  Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der  Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann  die erweiter  -  te Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungs  -  gerichts   vollamtliche   Richterstellen   mit   Teilämtern   zu   je   50  Prozent   zur  Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festset  -  zung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG  1  )   mit. Die Ausschrei  -  bung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Verwaltungsgericht   kann   während   der   laufenden   Amtsperiode   im  Rahmen   der   für   das   Gericht   gesamthaft   festgelegten   Stellenprozente  und  mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Be  -  schäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Wahl
                            1  Das  Verwaltungsgericht  wird vom  Volk auf eine  Amtsdauer  von sechs  Jahren gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat bezeichnet den Präsidenten, der im Hauptamt tätig ist. Er  kann weitere hauptamtliche Richter bezeichnen  3)  Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichts  -  beschwerden   (§  3  Abs.  4   und   5   der   Delegationsverordnung   (DelV)  vom   28.  November  2017, BGS  153.3  ).  1)  BGS  131.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder
                            1  Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder:  1.  Für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ord  -  nungsgemässen Besetzung des Gerichtes nicht ausreichen;  2.  für die Dauer der Verhinderung, wenn ein hauptamtlicher Richter in  -  folge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere  Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird;  3.  für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen ei  -  ner   ausserordentlichen   Zunahme   der   Arbeitslast   nicht   mehr   in   der  Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als Ersatzmitglieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Unvereinbarkeit
                            1  Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können nicht  gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem  Obergericht oder einem Einwohnerrat angehören, Beamte oder Angestellte  des Kantons oder einer Gemeinde sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder   des   Verwaltungsgerichtes   dürfen   keine   Vertretungen   im  Rechtsmittelverfahren   vor   den   Verwaltungsbehörden   und   dem   Verwal  -  tungsgericht übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptamtliche   Verwaltungsrichter   dürfen   nicht   im   Verwaltungs-   oder  Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten  und Dienstleistungsbetriebe tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a * Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Ver  -  waltungsgerichts schriftlich über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto  -  naler,   schweizerischer   und   ausländischer   Körperschaften,   Anstalten  und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa  -  ler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs  -  geheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verwaltungsgericht   erstellt   ein   Register   über   die   Angaben   gemäss  Abs.  1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektroni  -  scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein  -  haltung der Offenlegungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Geschäftsordnung
                            1  Das Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang  durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates be  -  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kam  -  mern bilden, die aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsordnung legt fest, welche Entscheide oder Verfügungen der  Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichtes in Einzel  -  kompetenz treffen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Beratung und Stimmpflicht
                            1  Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Partei  -  en statt. Bei der Urteilsfällung ist jeder Richter zur Stimmabgabe verpflich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Rechtsanwendung
                            1  In  seiner  Rechtsanwendung  ist  das   Verwaltungsgericht  unabhängig  und  nur an das Recht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 * Kanzlei
                            1  Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper  -  sonal an und ernennt den Generalsekretär.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung  Sitzungslokale und Amtsräume zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Oberaufsicht
                            1  Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat  alle zwei Jahre Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Generalklausel
                            1  Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig:  1.  *  gegen  Verwaltungsentscheide  unterer   kantonaler   Verwaltungsbehör  -  den, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Ge  -  setzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundes  -  verwaltungsgericht vorsieht;  2.  *  gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetz  -  gebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst;  3.  *  gegen  Verwaltungsentscheide  der  oder   des  Datenschutzbeauftragten  sowie der Ombudsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zustimmung des Beschwerdeführers kann der Regierungsrat eine Ver  -  waltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungs  -  gericht  zur  direkten  Beurteilung überweisen;  der Regierungsrat  kann  zur  Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * Beschwerdeberechtigung
                            1  Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglich  -  keit zur Teilnahme erhalten hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein   schutzwürdiges   Interesse   an   dessen   Aufhebung   oder   Änderung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zu  -  ständigen Gemeinderäten und den Vertretern selbständiger öffentlich-recht  -  licher Anstalten und Stiftungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu er  -  mächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung ge  -  rügt werden. Als Rechtsverletzung gelten:  1.  die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssat  -  zes;  2.  die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;  3.  der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift;  5.  Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Ent  -  scheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhal  -  tes angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Fällen von §  61  Abs.  1  Ziff.  1 und Abs. 2 sowie in den besonderen  Verfahren (§§  74 bis 79) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermes  -  sens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 * Beschwerdefrist
                            1  Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vor  -  schreibt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der  Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Beschwerdeschrift
                            1  Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.  Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu be  -  zeichnen und soweit möglich beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem  Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt un  -  ter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   hat   aufschiebende   Wirkung,   sofern  die   anordnende   Behörde   nicht   aus   zwingenden   Gründen   den   sofortigen  Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident des Verwaltungsgerichtes kann die aufschiebende Wirkung  von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Beschwerdeverfahren – Vorprüfung
                            1  Der Präsident des Verwaltungsgerichtes prüft die eingehenden Beschwer  -  den und setzt dem Beschwerdeführer zur Verbesserung allfälliger Mängel  eine Nachfrist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich  als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Beschwerdeverfahren – Schriftenwechsel
                            1  Die Parteien erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das  Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine münd  -  liche Verhandlung anordnen.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Beschwerdeverfahren – Beweiserhebungen
                            1  Das Verwaltungsgericht kann die zur Abklärung des Sachverhaltes erfor  -  derlichen Beweise selbst erheben oder die Vorinstanz damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   kantonalen   und   gemeindlichen   Verwaltungsstellen   sind   gegenüber  dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer  Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Beschwerdeverfahren – Schlussverhandlung
                            1  Ist ein Beweisverfahren durchgeführt worden, so erhalten die Parteien Ge  -  legenheit, sich zum Ergebnis schriftlich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht  ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes  wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.  Die   Verhandlung   ist   öffentlich,   sofern   das   Gericht   nicht   aus   wichtigen  Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Überprüfungsbefugnis
                            1  Das Verwaltunsgericht überprüft die Beschwerde im Rahmen der gestell  -  ten   Rechtsbegehren.   Es   darf   den   vorinstanzlichen   Entscheid   nicht   zum  Nachteil des Beschwerdeführers abändern, hat jedoch den Fall an die Vorin  -  stanz  zur  Neubeurteilung  zurückzuweisen,  wenn  es  findet, dass  der  Ent  -  scheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden muss.  1)  Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die  Vertretung   des   Regierungsrats   als   Vorinstanz   (§  3  Abs.  6   der   Delegationsverordnung  (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Urteil
                            1  Gelangt das Verwaltungsgericht zu einer Gutheissung der Beschwerde, so  urteilt es selbst in der Sache oder weist sie zur neuen Beurteilung an die  Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückwei  -  sen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie  den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Urteil ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Vollstreckung
                            1  Urteile   des   Verwaltungsgerichtes   sind   mit   ihrer   Mitteilung   vollziehbar;  vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.  4.3. Besondere Verfahren  4.3.1. Steuerstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Nach kantonalem und gemeindlichem Recht
                            1  Das   Verwaltungsgericht   ist   die   kantonale   Rekursbehörde   in   kantonalen  und gemeindlichen Steuersachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Steuerrekurs gelten die besondern Bestimmungen des Steuergeset  -  zes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Nach Bundesrecht
                            1  Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde im Sinne der eid  -  genössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Mili  -  tärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das  Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender  Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behan  -  delt.  1)  Vgl. die §§ 87 ff. des G vom 7. Dez. 1946 über die Kantons- und Gemeindesteuern (BGS  632.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.2. Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach  kantonalem und eidgenössischem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Kantonales Recht
                            1  Das   Verwaltungsgericht   beurteilt   letztinstanzlich   Streitigkeiten   vorwie  -  gend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, insbesondere:  1.  Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach  dem Gesetz über die Kinderzulagen  2  )  ;  2.  *  Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem  Planungs- und Baugesetz  3  )  .  3.  *  ...  4.  *  ...  5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Bundesrecht
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwer  -  den aus  dem  Gebiet  der eidgenössischen Sozialversicherung,  für  die das  Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Vorschriften des Bun  -  desrechtes.  4.3.3. Disziplinarstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 * ...
§ 79 * ...
                            4.3.4. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a * ...
§ 79b * ...
§ 79c * ...
                            2)  BGS  844.4  3)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79d * ...
§ 79e * ...
§ 79f * ...
§ 79g * ...
§ 79h * ...
                            4.4. Die verwaltungsgerichtliche Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des
                            öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:  1.  vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeinde  -  verbänden und Zweckverbänden;  2.  vermögensrechtliche   Streitigkeiten   zwischen   dem   Kanton   und  Gemeinden,   Gemeindeverbänden   oder   Zweckverbänden,   soweit   die  Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und
                            Körperschaften des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:  1.  vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein  -  den, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzge  -  bung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat;  2.  *  ...  3.  Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öf  -  fentlichen Rechts und dem Konzessionär oder zwischen Konzessio  -  nären unter sich;  4.  Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und andern Nutzungsberech  -  tigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte.  1  )  1)  BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR  721.80  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus  dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung  das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Verfahren – Klageschrift
                            1  Die  Klageschrift  ist  in zweifacher  Ausfertigung  einzureichen.  Sie muss  einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Kläger  eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung,  dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und  soweit möglich der Klageschrift beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Verfahren – Schriftenwechsel
                            1  Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage.  Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweis  -  mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündli  -  chen Verhandlung vorgeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil
                            1  Das Verwaltungsgericht  ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes  wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint.  Die   Verhandlung   ist   öffentlich,   sofern   das   Gericht   nicht   aus   wichtigen  Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher  und rechtlicher Hinsicht frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er  selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften
                            1  Die   Vorschriften   über   die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   sind   sinnge  -  mäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5. Die Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Voraussetzungen
                            1  Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt wer  -  den:  1.  wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch  ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf  den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Straf  -  richter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens  kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;  2.  wenn   der   Gesuchsteller   nachträglich   neue   erhebliche   Tatsachen   er  -  fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutba  -  rer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Frist
                            1  Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Re  -  visionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Inhalt des Revisionsgesuches
                            1  Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltend  -  machung  darzulegen  und die  Anträge  für  den Fall  eines  neuen  Sachent  -  scheides zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 Einstellung des Vollzugs
                            1  Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils ein  -  stellen oder aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Entscheid
                            1  Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Ver  -  waltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die  Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Grundsatz
                            1  Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein or  -  dentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel kei  -  ne aufschiebende Wirkung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Zuständigkeit
                            1  Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist  befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Geld- und Sicherheitsleistungen
                            1  Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Ver  -  waltungsbehörden  stehen  vollstreckbaren  gerichtlichen   Urteilen  im   Sinne  von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes  1  )   gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Sonstige Leistungen
                            1  Lautet  der Entscheid  auf  Vornahme  einer  Handlung, auf  Duldung oder  Unterlassung, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Ersatz  -  vornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder  durch unmittelbaren Zwang. Hiefür kann die Polizei beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Ersatzvornahme  und  der  Anwendung  unmittelbaren  Zwanges   muss  unter Fristansetzung  eine entsprechende  Androhung vorangehen.  In drin  -  genden Fällen kann von einer solchen Androhung Umgang genommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so sind  die Kostenentscheide einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Strafen
                            1  Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehe  -  ne Strafe androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmungen, so kann die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2
                            )   vorgesehene Strafe ange  -  droht werden.  *  1)  BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR  281.1  ).  2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schluss- und Übergangsbestimmungen  6.1. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Erlasse werden geändert:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Generalklausel
                            1  Hinweise   in   der   geltenden   Gesetzgebung   auf   das   Gesetz   über   das   Be  -  schwerdeverfahren   vor   dem   Regierungsrat  2  )    gelten   als   Hinweise   auf   das  vorliegende Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo in der geltenden Gesetzgebung die kantonale Rekurskommission oder  die Steuerrekurskommission genannt werden, sind diese Ausdrücke durch  «Verwaltungsgericht» zu ersetzen.  6.2. Aufgehobene Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in  Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  1.  das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom  25. April 1949  3  )  ;  2.  die Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekurskom  -  mission vom 30. Januar 1962  4  )  ;  3.  die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantona  -  len   Versicherungsgerichtes   in   Militärversicherungssachen   vom  23.  Dezember 1949  5  )  .  6.3. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.  1)  Die Änderungen wurden in die einzelnen Erlasse publiziert.  2)  G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301).  3)  G vom 25. April 1949 über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (GS 16, 301).  4)  GS 18, 247  5)  GS 16, 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Anhängige Verfahren
                            1  Jede  Behörde,   mit  Ausnahme   der   kantonalen  Steuer-Rekurskommission  beziehungsweise Rekurskommission, beendet die Verfahren, die beim In  -  krafttreten dieses Gesetzes bei ihr anhängig sind, nach den bisher geltenden  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Weiterzug solcher Entscheide gelten die Vorschriften dieses Ge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Auflösung der Rekurskommission
                            1  Auf den 1. Januar 1977 gehen alle vor der kantonalen Steuer-Rekurskom  -  mission beziehungsweise Rekurskommission pendenten Fälle auf das Ver  -  waltungsgericht über, womit die beiden Kommissionen aufgelöst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Rechtsmittelfristen
                            1  Alle Rechtsmittelfristen, die am 1. Januar 1977 beginnen oder noch nicht  abgelaufen sind, richten sich nach dem für den Rechtsuchenden günstigeren  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Volksabstimmung
                            2  )  Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (GS 20, 726).  1)  Gegenstandslose UeB.  2)  Gegenstandslose UeB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.04.1976  01.01.1977  Erlass  Erstfassung  GS 20, 693  28.06.1982  01.07.1982  Titel 4.3.4.  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79a  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79b  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79c  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79d  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79e  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79f  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79g  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1982  01.07.1982  § 79h  eingefügt  GS 22, 211  28.06.1990  01.01.1991  § 22 Abs. 2  geändert  GS 23, 621  28.06.1990  01.01.1991  § 59  totalrevidiert  GS 23, 621  01.09.1994  01.01.1995  § 78  aufgehoben  GS 24, 535  01.09.1994  01.01.1995  § 79  aufgehoben  GS 24, 535  01.09.1994  01.01.1995  § 81 Abs. 1, 2.  aufgehoben  GS 24, 535  28.11.1996  01.02.1997  § 56 Abs. 3  geändert  GS 25, 501  30.01.1997  01.07.1997  § 54a  eingefügt  GS 25, 551  29.01.1998  01.07.1998  § 14a  eingefügt  GS 26, 45  29.01.1998  01.07.1998  § 21 Abs. 2  geändert  GS 26, 45  26.11.1998  01.01.2000  § 24 Abs. 3  eingefügt  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 28 Abs. 4  eingefügt  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 33 Abs. 1  geändert  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 2.  geändert  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 3.  aufgehoben  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 4.  aufgehoben  GS 26, 423  26.11.1998  01.01.2000  § 76 Abs. 1, 5.  aufgehoben  GS 26, 423  27.01.2005  16.04.2005  § 55 Abs. 2  geändert  GS 28, 331  28.09.2006  16.12.2006  § 49  aufgehoben  GS 28, 883  28.09.2006  16.12.2006  § 50  aufgehoben  GS 28, 883  22.12.2006  01.01.2007  § 96 Abs. 2  geändert  GS 28, 635  28.08.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 4  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 13 Abs. 2  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 19  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 20 Abs. 2  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 20 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.08.2008  01.01.2009  § 21a  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 25  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 27 Abs. 2  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 27 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 40  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 41  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 54 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 59 Abs. 1  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 61 Abs. 1, 1.  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 61 Abs. 1, 2.  geändert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 62  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 64  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 79e Abs. 1  geändert  GS 29, 933  26.08.2010  01.01.2011  § 9  totalrevidiert  GS 30, 619  26.08.2010  01.01.2011  § 55 Abs. 1  geändert  GS 30, 619  26.01.2012  01.01.2013  Titel 4.3.4.  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79a  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79b  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79c  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79d  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79e  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79f  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79g  aufgehoben  GS 31, 441  26.01.2012  01.01.2013  § 79h  aufgehoben  GS 31, 441  23.05.2013  03.08.2013  § 40 Abs. 1  geändert  GS 2013/042  30.01.2014  03.05.2014  § 61 Abs. 1, 2.  geändert  GS 2014/015  30.01.2014  03.05.2014  § 61 Abs. 1, 3.  eingefügt  GS 2014/015  30.10.2014  01.01.2016  Ingress  geändert  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 3a  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  Titel 2.2a.  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9a  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9b  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9c  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 9d  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 16 Abs. 1a  eingefügt  GS 2015/046  30.10.2014  01.01.2016  § 21 Abs. 1a  eingefügt  GS 2015/046  28.11.2017  01.01.2018  § 6  Titel geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 46  Titel geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 47  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.11.2017  01.01.2018  § 51 Abs. 2  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 52 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 68 Abs. 1  geändert  GS 2017/075  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2, 1.  aufgehoben  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2, 2.  aufgehoben  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 28 Abs. 2a  eingefügt  GS 2019/023  31.01.2019  13.04.2019  § 55a  eingefügt  GS 2019/022  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 1  geändert  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 2  eingefügt  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 3  eingefügt  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 4  eingefügt  GS 2022/058  25.08.2022  01.01.2023  § 53 Abs. 5  eingefügt  GS 2022/058  27.10.2022  13.01.2023  § 22  Titel geändert  GS 2023/001  27.10.2022  13.01.2023  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2023/001  27.10.2022  13.01.2023  § 22 Abs. 2  aufgehoben  GS 2023/001  27.10.2022  13.01.2023  § 22a  eingefügt  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.04.1976  01.01.1977  Erstfassung  GS 20, 693  Ingress  30.10.2014  01.01.2016  geändert  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 28.11.2017
                            01.01.2018  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 26.08.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 619  Titel 2.2a.  30.10.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9c 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9d 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 29.01.1998
                            01.07.1998  eingefügt  GS 26, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1a 30.10.2014
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 29.01.1998
                            01.07.1998  geändert  GS 26, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 27.10.2022
                            13.01.2023  Titel geändert  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 27.10.2022
                            13.01.2023  geändert  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 28.06.1990
                            01.01.1991  geändert  GS 23, 621
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 27.10.2022
                            13.01.2023  aufgehoben  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 27.10.2022
                            13.01.2023  eingefügt  GS 2023/001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3 26.11.1998
                            01.01.2000  eingefügt  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 28.08.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 31.01.2019
                            13.04.2019  geändert  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2, 1. 31.01.2019
                            13.04.2019  aufgehoben  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2, 2. 31.01.2019
                            13.04.2019  aufgehoben  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2a 31.01.2019
                            13.04.2019  eingefügt  GS 2019/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 4 26.11.1998
                            01.01.2000  eingefügt  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 26.11.1998
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1 23.05.2013
                            03.08.2013  geändert  GS 2013/042
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 28.11.2017
                            01.01.2018  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 28.11.2017
                            01.01.2018  Titel geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 28.09.2006
                            16.12.2006  aufgehoben  GS 28, 883
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 28.09.2006
                            16.12.2006  aufgehoben  GS 28, 883
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 25.08.2022
                            01.01.2023  geändert  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 2 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 3 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 4 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 5 25.08.2022
                            01.01.2023  eingefügt  GS 2022/058
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a 30.01.1997
                            01.07.1997  eingefügt  GS 25, 551
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 26.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 619
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 2 27.01.2005
                            16.04.2005  geändert  GS 28, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a 31.01.2019
                            13.04.2019  eingefügt  GS 2019/022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 3 28.11.1996
                            01.02.1997  geändert  GS 25, 501
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 28.06.1990
                            01.01.1991  totalrevidiert  GS 23, 621
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 1. 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 2. 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 2. 30.01.2014
                            03.05.2014  geändert  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 1, 3. 30.01.2014
                            03.05.2014  eingefügt  GS 2014/015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Abs. 1 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 2. 26.11.1998
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 3. 26.11.1998
                            01.01.2000  aufgehoben  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 4. 26.11.1998
                            01.01.2000  aufgehoben  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Abs. 1, 5. 26.11.1998
                            01.01.2000  aufgehoben  GS 26, 423
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 01.09.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  GS 24, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 01.09.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  GS 24, 535  Titel 4.3.4.  28.06.1982  01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211  Titel 4.3.4.  26.01.2012  01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79a 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79b 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79c 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79d 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79d 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79e 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79e 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79e Abs. 1 28.08.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79f 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79f 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79g 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79g 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79h 28.06.1982
                            01.07.1982  eingefügt  GS 22, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79h 26.01.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Abs. 1, 2. 01.09.1994
                            01.01.1995  aufgehoben  GS 24, 535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 2 22.12.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 635