Verordnung GSD über die berufliche Anwendung von Arzneimitteln
                            Verordnung GSD über die berufliche Anwendung von  Arzneimitteln  vom 22.04.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2016)  Die Direktion für Gesundheit und Soziales  gestützt auf das Bundesgesetz vom 15.  Dezember 2000 über Arzneimittel  und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG);  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 17.  Oktober 2001 über die  Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM);  gestützt auf Artikel 113 Abs. 4 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom 16.  No  -  vember 1999;  gestützt auf die Verordnung vom 9.  März 2010 über die Heilmittel (HMV);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erstellt die Liste mit  den Arzneimitteln, die von den Berufskategorien nach Artikel 27a VAM in  Ausübung ihres Berufes angewandt werden dürfen. Wenn nötig, legt sie oder  er die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit dieser Anwendung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er erstellt ausserdem die Liste der Arzneimittel, die im Rahmen der  Berufstätigkeit von anderen Personen, wie z.  B. Kosmetikerinnen und Kos  -  metikern oder Tätowiererinnen und Tätowierern, angewandt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er stellt die Listen den interessierten Personen zur Verfügung und  veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf der Website des Amtes  für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Hebammen dürfen ihren Patientinnen Bescheinigungen für Arzneimittel, die  sie in Ausübung ihres Berufes anwenden dürfen, ausstellen. Auf der Beschei  -  nigung werden Name, Vorname und Geburtsdatum der Patientin, Arzneimit  -  tel, Dosierung, galenische Form, Grösse und Anzahl Packungen sowie Poso  -  logie aufgeführt. Die Bescheinigung gilt nicht als ärztliches Rezept; sie er  -  mächtigt jedoch die Apothekerin oder den Apotheker zur ausnahmsweisen  Arzneimittelabgabe (Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Kosten für solchermassen bescheinigte Arzneimittel  durch die obligatorische Krankenversicherung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Arzneimittel werden in der Regel in einer öffentlichen Apotheke oder  ausnahmsweise im Grosshandel oder beim Hersteller beschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die von dieser Verordnung betroffenen Personen sind der Aufsicht der  Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers gemäss den Artikeln 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48ff. HMV unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind namentlich verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit des Erwerbs und  der Anwendung der Arzneimittel zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Mai 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2016  Erlass  Grunderlass  01.05.2016  2016_066  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.04.2016  01.05.2016  2016_066