Gesetz über die Aufnahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten
                            Gesetz über die Aufnahme der bernischen  Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton  Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde  Murten (ClaZG)  vom 23.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.06.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 53 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;  gestützt auf die Artikel 2 Abs. 1, 45 Bst. a und 135 Abs. 1 der Verfassung des  Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;  gestützt auf den Beschluss des Grossen Rats vom 15. Dezember  2015 zum  Bericht 2014-DIAF-96 des Staatsrats über die Aufnahme der Gemeinde Cla  -  valeyres   (BE) durch   den  Kanton  Freiburg  und  ihren  Zusammenschluss  mit  der Gemeinde Murten;  nach Einsicht in die Botschaft 2017-DIAF-52 des Staatsrats vom 30. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In diesem Gesetz  wird die Aufnahme der bernischen  Einwohnergemeinde  Clavaleyres  durch  den Kanton Freiburg  (Änderung  des  Kantonsgebiets) im  Rahmen ihres Zusammenschlusses (Fusion) mit der Gemeinde Murten gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ablauf der Verfahren
                            1  Als Erstes wird das Fusionsverfahren (Art. 6–15) eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufnahmeverfahren (Art. 19–22) wird eingeleitet, sobald der Beschluss  des Grossen Rats zur Genehmigung der interkommunalen Fusionsvereinba  -  rung, die von beiden Gemeinden angenommen wurde, in Kraft getreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme und die Fusion werden unter der Voraussetzung, dass die zu  -  ständigen Behörden und die Stimmberechtigten auf kommunaler, kantonaler  und eidgenössischer Ebene sämtlichen unterbreiteten Vorlagen rechtskräftig  zugestimmt haben, wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Regierungen  der   beiden   Kantone  legen   das  Datum  des   gleichzeitigen  Inkrafttretens der Aufnahme und der Fusion nach der Genehmigung der Ge  -  bietsänderung durch den Bund fest. Die Gemeinde Murten muss vorgängig  angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltendes Recht
                            1  Soweit die Verfahren die Gemeinde Murten betreffen, richten sie sich nach  diesem Gesetz und subsidiär nach freiburgischem Recht einschliesslich kom  -  munaler Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Verfahren die Einwohnergemeinde  Clavaleyres  betreffen, rich  -  ten   sie   sich   nach   bernischem   Recht   und   subsidiär   nach   dem   Recht   des  Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wirkungen der Aufnahme und der Fusion richten sich nach diesem Ge  -  setz   und   subsidiär   nach   interkantonalem   und   freiburgischem   Recht   ein  -  schliesslich kommunaler Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abstimmungen
                            1  Die Abstimmungsfragen auf kommunaler und auf kantonaler Ebene sind in  beiden   Kantonen   einheitlich.   Der   Inhalt   der   Abstimmungsinformationen   ist  möglichst zu vereinheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Oberamtsperson   des   Seebezirks   gewährleistet   den   ordnungsgemässen  Ablauf der kommunalen Abstimmung in der Gemeinde Murten und die Ko  -  ordination mit der zuständigen bernischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern
                            1  Der Staatsrat ist für die Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern zuständig;  die Befugnisse des Grossen  Rats und die Ausübung der politischen Rechte  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fusion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Interkommunale Vereinbarung
                            1  Die  Gemeinde  Murten  erarbeitet  mit  der  Einwohnergemeinde  Clavaleyres  eine interkommunale Fusionsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Inhalt   der   Fusionsvereinbarung   richtet   sich   grundsätzlich   nach   dem  Recht des Kantons Freiburg. Die Vereinbarung  wird dem Kanton Bern vor  der Abstimmung zur Einsicht vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kommunale Abstimmung in der  Gemeinde  Murten findet  gleichzeitig  mit derjenigen in der Einwohnergemeinde Clavaleyres statt. Einigen sich die  Gemeinden nicht auf einen Termin, so wird er von den Regierungen der bei  -  den Kantone einvernehmlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertretung im Generalrat
                            1  Der Wahlkreis Clavaleyres entsendet für die Dauer der Übergangsordnung  gemäss der interkommunalen Fusionsvereinbarung eine eigene Vertretung in  den Generalrat der neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet   die   Fusion   im   Verlauf   der   Legislaturperiode   statt,   so   wird   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG)  sinngemäss angewendet und der bestehende Generalrat durch die Vertretung  nach Absatz 1 ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren  zur  Bestimmung der Vertretung  ist mit deren  Vereidigung  und dem unmittelbar anschliessenden Amtsantritt beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertretung im Gemeinderat – Grundsatz
                            1  Der Wahlkreis Clavaleyres entsendet für die Dauer der Übergangsordnung  gemäss   der   interkommunalen   Fusionsvereinbarung   eine   Vertretung   in   den  Gemeinderat der neuen Gemeinde. Artikel 9 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren  zur  Bestimmung der Vertretung  ist mit deren  Vereidigung  und dem unmittelbar anschliessenden Amtsantritt beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vertretung im Gemeinderat – Eigene Vertretung
                            1  Der   Wahlkreis   Clavaleyres   entsendet   eine   eigene   Vertretung   in   den  Gemeinderat der neuen Gemeinde; Artikel 10 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt   es   im   Wahlkreis   Clavaleyres   zu   wenige   Kandidaten   oder   zu   wenige  gewählte Personen, die bereit sind, ihre Wahl anzunehmen, so gilt Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Findet die Fusion während der Legislaturperiode statt, so wird Artikel 135  Abs. 3 GG sinngemäss angewendet, und die Vertretung kann unter den Mit  -  gliedern   des   Gemeinderats   von   Clavaleyres   bestimmt   werden   und   ohne  Wahlen bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode  im Gemeinderat  der  neuen   Gemeinde   Einsitz   nehmen.   Ist   kein   Mitglied   bereit,   in   den   neuen  Gemeinderat einzutreten, so wird ein Wahlverfahren eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist keine eigene Vertretung im Sinne von Absatz 1 oder 3 möglich, so kann  die  interkommunale   Fusionsvereinbarung   in   Abweichung   von   Artikel   135a  GG vorsehen, dass eine gemeinderätliche Kommission im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vertretung im Gemeinderat – Gemeinsame Vertretung
                            1  Ist   im   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   gemäss   Artikel   2   Abs.   4   neben   der  Einwohnergemeinde Clavaleyres noch mindestens eine weitere freiburgische  Gemeinde an der interkommunalen Fusionsvereinbarung  mit der  Gemeinde  Murten beteiligt, so kann die Vereinbarung in Abweichung von Artikel 9 vor  -  sehen,   dass   sich   mehrere   Gemeinden   zusammenschliessen,   um   gemeinsam  Anrecht auf mindestens einen Sitz im Gemeinderat zu haben. Diese Gemein  -  den bilden für die Dauer der Übergangsordnung zusammen einen Wahlkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet   die   Fusion   im   Verlauf   der   Legislaturperiode   statt,   so   wird   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 Abs. 3 GG sinngemäss angewendet, und die Mitglieder der Gemeinderä  -  te der sich zusammenschliessenden Gemeinden können ohne Wahlen in den  Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Umsetzung der Regeln über die Vertretungen – Grundsatz
                            1  Die Verfahren zur Entsendung der Vertretungen des Wahlkreises Clavaley  -  res in den Generalrat (Art. 7 Abs. 1 und 2) und in den Gemeinderat (Art. 9  Abs. 1 und 3 und Art. 10) werden nach dem Inkrafttreten gemäss Artikel 2  Abs. 4 eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren gemäss Absatz 1 schieben namentlich allfällig stattfindende  Wahlen in anderen Wahlkreisen, die Zusammensetzung der neuen Gemein  -  deorgane, die Vereidigungen, Amtsantritte und die Pflichten zur Offenlegung  von Interessenbindungen nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Umsetzung der Regeln über die Vertretungen – Konstituierung
                            1  Der Generalrat und der Gemeinderat konstituieren sich nach dem Inkrafttre  -  ten gemäss Artikel 2 Abs. 4 provisorisch. Die endgültige Konstituierung er  -  folgt nach den Amtsantritten der Vertretungen des Wahlkreises Clavaleyres  (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2) oder nach dem Entscheid der Oberamtsper  -  son (Art. 13 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zur  endgültigen Konstituierung  gelten  insbesondere  die  Gesetzgebung  über   die   Ausübung   der   politischen   Rechte   und   die   Gesetzgebung   über   die  Gemeinden sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beschlüsse   der   provisorisch   konstituierten   Gemeindeorgane   gelten  grundsätzlich auch nach der endgültigen Konstituierung. Artikel 20 GG über  das Rückkommen auf behandelte Geschäfte bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Fusionskommission des Gemeinderats
                            1  Falls   die   Oberamtsperson   feststellt,   dass   der   Wahlkreis   Clavaleyres   keine  eigene Vertretung in den Gemeinderat gemäss Artikel 9 Abs. 1 oder 3 entsen  -  den kann, wird eine Fusionskommission im Sinne von Artikel 67 Abs. 1 GG  eingesetzt.   Die   Kommission   unterstützt   die   Umsetzung   der   Aufnahme   und  der Fusion von Clavaleyres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   beruft   wenn   möglich   mehrere   im   Ortsteil   Clavaleyres  wohnhafte Personen in die Fusionskommission. Eine Vertretung, die inner  -  halb des Verwaltungspersonals der früheren Einwohnergemeinde Clavaleyres  bestimmt wird, kann ebenfalls an den Sitzungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberamtsperson des Seebezirks und das Regierungsstatthalteramt Bern-  Mittelland können an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme  teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Amtsdauer
                            1  Die nach dem Inkrafttreten gemäss Artikel 2 Abs. 4 gewählten Vertretungen  des   Wahlkreises   Clavaleyres   in   den   Gemeindeorganen   und   gegebenenfalls  die Vertretung des Ortsteils Clavaleyres in der Fusionskommission (Art. 7–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und Art. 13) sind von der Vereidigung, gegebenenfalls von der Einsitz  -  nahme,  bis zum  Ende  der  neuen  Legislaturperiode  nach  Absatz   3 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 137 GG über die Verlängerung der Übergangsordnung und Artikel
                            46a des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rech  -  te, in dem die Gemeindewahlkreise geregelt werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die seit dem 1. Januar 2016 laufende  Legislaturperiode für die Gemeinde  Murten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 2  Abs.  4  bis  31.  Dezember   2021  verlängert.  Die  gewählten  Gemeindeorgane  bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die neue Legislaturperiode beginnt am 1. Januar 2022. Der Wahlkreis Mur  -  ten bestimmt vorgängig seine Vertretungen, die ihr Amt in den Gemeindeor  -  ganen zu Beginn der neuen Legislaturperiode antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Finanzhilfe für die Fusion
                            1  Der Staatsrat richtet für die Fusion der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit  der Gemeinde Murten eine Finanzhilfe aus. Für die Bemessung des mögli  -  chen Höchstbetrags  gelten die Artikel 11 und 13 des Gesetzes  vom 9. De  -  zember   2010   über   die   Förderung   der   Gemeindezusammenschlüsse   sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schliesst sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Artikel 2 Abs. 4 neben  der Einwohnergemeinde Clavaleyres noch mindestens eine weitere freiburgi  -  sche Gemeinde oder Drittgemeinde mit der Gemeinde Murten zusammen, so  gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Förderung der Gemeindezu  -  sammenschlüsse für alle betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ergänzende Regeln bei einer zusätzlichen Fusion am 1. Januar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wahlen
                            1  Schliesst sich am 1. Januar 2022 mindestens eine freiburgische Drittgemein  -  de mit der neuen Gemeinde zusammen, so werden die Wahlen in der Drittge  -  meinde gemäss den Bedingungen von Artikel 136c GG verschoben. Die für  die laufende  Legislaturperiode  gewählten  Gemeindeorgane  bleiben bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2021 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsätze der Sitzverteilung
                            1  Die   Anzahl   Sitze,   die   gemäss   der   interkommunalen   Fusionsvereinbarung  dem Wahlkreis  Clavaleyres  in den Gemeindeorganen  zustehen,  ist bis zum  Ende der neuen Legislaturperiode massgebend. Die Bestimmungen von Arti  -  kel   14   Abs.   1   über   die   Verlängerung   der   Übergangsordnung   und   über   die  Gemeindewahlkreise bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl  der Sitze, die dem Wahlkreis  Murten und dem Wahlkreis der  Drittgemeinde   ab   dem   1.   Januar   2022   in   den   Gemeindeorganen   zustehen,  wird nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser früheren Gemein  -  den bestimmt. Die Drittgemeinde hat Anrecht  auf mindestens einen Sitz je  Gemeindeorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sitzverteilung in den Fusionsvereinbarungen
                            1  Die Bestimmungen der Fusionsvereinbarung mit der Drittgemeinde können  von der Gesamtzahl der Sitze der Gemeindeorgane gemäss der interkommu  -  nalen Fusionsvereinbarung abweichen. Die abweichenden Gesamtzahlen sind  vom 1. Januar 2022 an massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Fusionsvereinbarung mit der Drittgemeinde können  von der Anzahl Sitze des Wahlkreises Murten in den Gemeindeorganen ge  -  mäss der interkommunalen Fusionsvereinbarung abweichen. Die abweichen  -  de Anzahl Sitze des Wahlkreises Murten ist vom 1. Januar 2022 an massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bestandteile des Beschlusses
                            1  Die Aufnahme der Einwohnergemeinde Clavaleyres in den Kanton Freiburg  wird in einem interkantonalen  Vertrag  (Gebietsänderungskonkordat)  und in  einer interkantonalen Vollzugsvereinbarung geregelt. Das Konkordat und die  Vollzugsvereinbarung berücksichtigen die von den Gemeinden angenomme  -  ne interkommunale Fusionsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat legt die Gebietsänderung fest und regelt die Grundzüge des  Kantonswechsels   der   Einwohnergemeinde   Clavaleyres.   Es   überträgt   dem  Staatsrat die Befugnis, mit dem Kanton Bern eine interkantonale Vollzugs  -  vereinbarung über die untergeordneten Modalitäten auszuhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde Murten muss vorgängig angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Konkordat
                            1  Der Staatsrat handelt das Gebietsänderungskonkordat aus und unterzeichnet  es. Der Grosse Rat entscheidet über die Genehmigung in Form eines Geset  -  zes über den Beitritt zum Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitrittsgesetz nimmt der Grosse Rat die Änderung des Kantonsge  -  biets an. Er unterbreitet das Gesetz der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volksabstimmungen finden in beiden Kantonen am gleichen Tag statt.  Der Zeitpunkt des Urnengangs wird von den beiden Regierungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollzugsvereinbarung
                            1  Der Staatsrat verfügt über die Kompetenz, den Beitritt zur interkantonalen  Vollzugsvereinbarung   zu   genehmigen.   Er   kann   weitere   interkantonale   und  kantonale Ausführungsbestimmungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann seine Zuständigkeiten gemäss den Artikeln 5 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und   66   des   Gesetzes   vom   16.   Oktober   2001   über   die   Organisation   des  Staatsrats und der Verwaltung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verfahren des Bundes
                            1  Die Regierungen sorgen dafür, dass das von beiden Kantonen angenomme  -  ne   Gebietsänderungskonkordat   dem   Bund   zur   Genehmigung   unterbreitet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Validierung von Verfahrensschritten
                            1  Mit diesem Gesetz werden namentlich die folgenden Verfahrensschritte va  -  lidiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschluss der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Clava  -  leyres   vom   28.   November   2013   über   eine   Fusion   mit   der   Gemeinde  Murten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschluss des Generalrats  der Gemeinde Murten vom 30. April 2014  über   die   Aufnahme   von   Fusionsverhandlungen   mit   der   Einwohnerge  -  meinde Clavaleyres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erarbeitung, Unterzeichnung und Vorstellung der interkommunalen Fu  -  sionsvereinbarung   zuhanden   der   Wohnbevölkerung   im   Perimeter   der  sich zusammenschliessenden Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kommunale Abstimmung in der Einwohnergemeinde Clavaleyres über  die   interkommunale   Fusionsvereinbarung,   unter   Vorbehalt   des   Be  -  schlusses zu ihrer Genehmigung (Art. 2 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kommunale Abstimmung in der Gemeinde Murten über die interkom  -  munale Fusionsvereinbarung, unter Vorbehalt des Beschlusses zu ihrer  Genehmigung (Art. 2 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kantonaler Vollzug
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er ist zustän  -  dig für die Umsetzung der Aufnahme und der Fusion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   freiburgischen   Instanzen   führen   die   Umsetzungsarbeiten   selbständig  durch und beziehen die bernischen Instanzen dabei mit ein. Die Befugnisse  der   übergeordneten   Organe  der   gesetzgebenden,   der   vollziehenden   und  der  richterlichen Gewalt bleiben gewahrt; Absatz 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat wird ermächtigt, die formalen und redaktionellen Anpassun  -  gen in rechtsetzenden Erlassen des Grossen Rats zu beschliessen, die als Fol  -  ge der Aufnahme und der Fusion nötig sind. Das Vetorecht des Grossen Ra  -  tes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Interkommunaler und kommunaler Vollzug
                            1  Die Formen der interkommunalen Zusammenarbeit wie Statuten, Vereinba  -  rungen oder Verträge sind nach Massgabe des übergeordneten Rechts anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   neue   Gemeinde   vereinheitlicht   die   Reglemente   der   fusionierten  Gemeinden innert zwei Jahren ab Inkrafttreten gemäss Artikel 2 Abs. 4. Die  früheren Reglemente bleiben bis zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebungskompetenz
                            1  Der Grosse Rat überträgt dem Staatsrat die Befugnis, dieses Gesetz und ge  -  gebenenfalls   das   Beitrittsgesetz   aufzuheben   und   das   Gebietsänderungskon  -  kordat zu kündigen, sofern einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eine oder beide Gemeinden haben die Fusion abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ein   oder   beide   Kantone   haben   das   Gebietsänderungskonkordat   abge  -  lehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der Bund hat die Genehmigung der Gebietsänderung abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Kantonswechsel wurde vollzogen und die Fusion wurde umgesetzt.  Diese Befugnis bezieht sich auch auf den Beschluss zur Genehmigung der in  -  terkommunalen Fusionsvereinbarung (Art. 2 Abs. 2); ausgenommen sind die  Fälle nach den Buchstaben a und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vetorecht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ist zuständig für die Kündigung der interkantonalen Vollzugs  -  vereinbarung   und   die   Aufhebung   weiterer   Ausführungsbestimmungen,   na  -  mentlich wenn ein Fall gemäss Absatz 1 Bst. b–d eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Artikel 19 Abs. 3 über die vorgängige Anhörung ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2018 (StRB 08.05.2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2018  Erlass  Grunderlass  01.06.2018  2018_022  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.03.2018  01.06.2018  2018_022