Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)
                            (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV) vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 16 b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹ und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009² (PBG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 742.101 ² SR 745.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
                            ¹ Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie soll insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Wertgegenstände sichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Sachbeschädigungen verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einsatz
                            ¹ Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch³).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
                            ¹ Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
                            ¹ Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
                            ¹ Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁴ über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003⁵ wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ [ AS 2003 4751 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.