Beschluss über den Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle
                            Beschluss über den Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen  tierischer Abfälle  vom 23.02.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1999)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Bundesverordnung vom 3.  Februar 1993 über die Entsorgung  tierischer Abfälle (VETA);  gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22.  Mai 1997 zum Bundesgesetz  über die Entsorgung tierischer Abfälle;  nach   Einsicht   in   den   Bericht   der   Kantonalen   Viehversicherungsanstalt  (KVVA) vom 9. Februar 1999 zur Bedarfsplanung für die Sammelstellen für  tierische Abfälle;  gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der KVVA;  in Erwägung:  Der Staat hat die KVVA mit Gesetz vom 22.  Mai 1997 beauftragt, Sammel  -  stellen für tierische Abfälle zu errichten oder zu mieten und sie zu betreiben.  Der von der KVVA in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Veterinäramt er  -  stellte Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle trägt den  bestehenden Infrastrukturen Rechnung und sieht den Bau von zwei neuen  Sammelstellen sowie die Weiterführung der engen Zusammenarbeit mit den  Waadtländer Sammelstellen vor. Er schafft die notwendigen Bedingungen,  damit die erforderlichen Infrastrukturen innert nützlicher Frist errichtet wer  -  den können.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle wird geneh  -  migt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1.  Januar 1999 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02.1999  Erlass  Grunderlass  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 51 / d 50  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.02.1999  01.01.1999  BL/AGS 1999 f 51 / d 50