Reglement über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung der Beamten der Kantonspolizei
                            Reglement über die Bekleidung, die Ausrüstung und die  Bewaffnung der Beamten der Kantonspolizei  vom 29.10.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1992)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 15.  November 1990 über die Kantonspolizei;  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Staat besorgt den Beamten der Kantonspolizei im Rahmen der nachfol  -  genden Bestimmungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Be  -  kleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beamte der Kantonspolizei sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Polizeibeamten, nämlich die Gendarmen und die Inspektoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hilfspolizisten, nämlich die Hostessen und die Gefangenenbegleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bekleidung – Grundausstattung
                            1  Die Gendarmen und die Hilfspolizisten erhalten für ihren Amtsantritt eine  Grundbekleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem  spezielle Bekleidungsstücke ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bekleidung – Erneuerung
                            1  Die  Gendarmen   und die  Hilfspolizisten  erhalten   jedes   Jahr  Bekleidungs  -  stücke, die für die Erneuerung der Bekleidung bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis und mit ihrem fünfzigsten Lebensjahr haben sie jährlich Anrecht auf  Bekleidungsstücke im Wert einer vollständigen Uniform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem einundfünfzigsten Lebensjahr erhalten sie Bekleidungsstücke ge  -  mäss ihrem individuellen Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kleiderentschädigung
                            1  Die  Gendarmen,   die  ihren  Dienst   regelmässig  in  Zivil  ausüben,  erhalten  jährlich eine Kleiderentschädigung, die 80 % des Werts einer vollständigen  Uniform entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inspektoren erhalten eine Kleiderentschädigung in gleicher Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausrüstung
                            1  Die   Beamten   der   Kantonspolizei   und   die   Hilfspolizisten   erhalten   eine  Grundausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Beamten, die besondere Aufgaben zu erfüllen haben, werden zudem  spezielle Ausrüstungsgegenstände ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewaffnung
                            1  Die Gendarmen und die Inspektoren erhalten eine persönliche Bewaffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pflege
                            1  Die Beamten müssen ihre Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung in gu  -  tem Zustand halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant der Kantonspolizei (nachstehend: der Kommandant) lässt  periodisch Inspektionen und Kontrollen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verlust und Beschädigung
                            1  Die Beamten sind für den vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten  Verlust und die Beschädigung ihrer Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung  haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant trifft die diesbezüglichen Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rückgabe – Grundsatz
                            1  Die den Beamten zugeteilte Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung blei  -  ben Eigentum des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, bei Auflö  -  sung des Dienstverhältnisses zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückgabe – Ausnahmen
                            1  Die Gendarmen und die Hilfspolizisten können ihre persönliche Dienstklei  -  dung behalten, wenn sie in den Ruhestand treten oder wenn das Dienstver  -  hältnis infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgelöst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Todesfall wird die Dienstkleidung den Hinterbliebenen überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gendarmen und die Inspektoren oder ihre Hinterbliebenen können unter  denselben Voraussetzungen die Dienstwaffe behalten, unter Vorbehalt eines  gegenteiligen Entscheids des Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dienstbefehl
                            1  Der Kommandant bestimmt durch Dienstbefehl:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundbekleidung und die Spezialkleider;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bestandteile einer vollständigen Uniform sowie die auf die Bestel  -  lung von Bekleidungsstücken anwendbaren Regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundausrüstung und die speziellen Ausrüstungsgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die persönliche Bewaffnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Dienstkleidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das   Dienstreglement  vom   12.  November   1960 betreffend   die  Dienstklei  -  dung und die Uniform der Kantonspolizei wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.1991  Erlass  Grunderlass  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 585 / d 596  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.10.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 585 / d 596