Landwirtschaftsgesetz
                            Landwirtschaftsgesetz  Vom 4. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 100, 121 und 122 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und die einschlägige Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. April 1994
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Das   Gesetz   bezweckt,   die   Landwirtschaft   im   Rahmen   der   kantonalen  Volkswirtschaft   zu   stärken,   günstige  Rahmenbedingungen   für   ihren   Be  -  stand   und   ihre   Entwicklung   sicherzustellen   und   eine   leistungsfähige,  markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sollen eigenständige Familienbetriebe erhalten und geför  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne der Bundesge  -  setzgebung und die in der Landwirtschaft haupt- oder nebenberuflich täti  -  gen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Geltungsbereichsbestimmungen für landwirtschaftliche Grund  -  stücke und landwirtschaftliche Betriebszweige bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo der Sachzusammenhang es erfordert, bezieht  sich der  Geltungsbe  -  reich auch auf nicht-landwirtschaftliche Bereiche und Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verhältnis zum Bundesrecht
                            1  Das Gesetz ergänzt und vollzieht das Bundesrecht, soweit der Kanton da  -  für zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsätze
                            1  Bei der Anwendung und Durchführung des Gesetzes ist einer kostengüns  -  tigen, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Produktion, der Erhal  -  tung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie den Anfor  -  derungen des Umwelt-, des Natur- und des Tierschutzes, der Volksgesund  -  heit und der Raumplanung gleichermassen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vorwiegend SR 910-919 sowie 211, 221 und 455.  GS 93, 344
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerstreitende  öffentliche und  private  Interessen   sind   gegeneinander  abzuwägen, und es sind nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausscheidung und der flächenmässigen wie auch qualitativen Erhal  -  tung der Fruchtfolgeflächen ist Vorrang einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erhaltung und Verbesserung der
                            Produktions- und Bewirtschaftungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Allgemeines
§ 5 Grundsatz
                            1  Die Massnahmen dieses Gesetzes zielen darauf ab, dass der für die Land  -  wirtschaft verfügbare Boden entsprechend seiner Eignung genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesunderhaltung des Bodens
                            1  Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirt  -  schaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten und zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke kann der Kanton insbesondere Bodenuntersuchungen  und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen. Er re  -  gelt die Strukturverbesserungen, erlässt Vorschriften über den Einsatz von  landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und koordiniert den Vollzug des Bundes-  und des kantonalen Rechtes über Belastungen des Bodens und zur langfris  -  tigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Strukturverbesserungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Begriff
                            1  Strukturverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind  Massnahmen und Werke zum Zwecke, die Ertragsfähigkeit des landwirt  -  schaftlichen   Bodens   ohne   Beeinträchtigung   der   Bodenfruchtbarkeit   und  unter Berücksichtigung der  Anforderungen  von Natur- und Landschafts  -  schutz zu erhalten und zu verbessern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern  und die Produktionskosten zu senken. Naturnahe zusammenhängende Le  -  bensräume sollten erhalten, aufgewertet und allenfalls ergänzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strukturverbesserungen umfassen:  *  a)  Bodenverbesserungen   wie   Güterregulierungen,   Pachtlandarrondie  -  rungen, Erschliessungen und weitere Werke im Bereich des ländli  -  chen Tiefbaus;  b)  bauliche Massnahmen zur Erstellung oder Verbesserung von land  -  wirtschaftlichen Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitwirkung des Kantons
                            1  Der  Kanton unterstützt Strukturverbesserungen  durch amtliche Mitwir  -  kung und allenfalls durch finanzielle Beiträge, soweit sich das Vorhaben als  zweck- und verhältnismässig erweist und keine anderen öffentlichen Inter  -  essen entgegenstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtliche Mitwirkung umfasst die technische und betriebswirtschaftli  -  che Beratung sowie die regierungsrätliche Genehmigung der Vorlagen bei  genossenschaftlichen Unternehmen und bildet die Voraussetzung für die  Zusicherung eines Kantonsbeitrages. Sie begründet die Gebührenfreiheit  für die durch die Strukturverbesserungen bedingten Handänderungen und  die grundbuchlichen Eintragungen, Änderungen und Löschungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die amtliche Mitwirkung wird vom Regierungsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organisation
                            1  Strukturverbesserungsunternehmen   sind   entweder   Einzelunternehmen  von vorab natürlichen Personen, oder, falls die Zahl der beteiligten Grund  -  eigentümer und Grundeigentümerinnen es rechtfertigt, genossenschaftli  -  che Unternehmen in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Genossen  -  schaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen im Beizugsgebiet eines ge  -  nossenschaftlichen Unternehmens sind von Gesetzes wegen Mitglieder die  -  ser Genossenschaft und sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundes- und  des kantonalen Rechtes daran mitzuwirken und Arbeiten auf ihrem Grund  -  stück zu dulden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gründung eines genossenschaftlichen Unternehmens beruht auf der  Zustimmung der durch das Bundes- und das kantonale Recht festgelegten  Mehrheit   der   beteiligten   Grundeigentümer   und   Grundeigentümerinnen  sowie der von ihnen vertretenen Landfläche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Genossenschaften unterstehen dem öffentlichen Recht und erlangen  das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der  Genehmigung der Statuten durch das Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  *  Recht zur Ausführung bei genossenschaftlichen Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Genossenschaftliche   Unternehmen   erhalten   mit   der   Genehmigung   der  Projektunterlagen durch den Regierungsrat das Recht zur Enteignung, Ei  -  gentumseinweisung, Kostenverteilung und Bauausführung nach Massgabe  der Vorlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Ausführung der Anlagen aus den Plänen genügend ersichtlich und  erfolgen gegenüber dem Auflageplan keine wesentlichen Änderungen, er  -  setzt die Projektgenehmigung die Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            ter  *  Veränderungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Genossenschaft dür  -  fen   ohne   Zustimmung   der   zuständigen   Behörde   an   den   einbezogenen  Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche  die Ausführung der Güterregulierung erschweren könnten. Insbesondere  dürfen keine Bäume gefällt oder neu gepflanzt werden. Bei Zuwiderhand  -  lung kann der Beitrag gemäss § 10  bis   gekürzt oder ganz entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Veränderungsverbot wird erst mit der Genehmigung der Neuzutei  -  lung, respektive mit der Genehmigung der vorübergehenden Mehr- und  Minderwerte aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Beiträge
                            1  Der   Kanton   leistet   Beiträge an   Strukturverbesserungen,   an  welchen  er  mitwirkt und an die in der Regel auch der Bund einen Beitrag leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kantonsbeitrag   beträgt   im  Allgemeinen   bis  42%   der  anerkannten  Kostenvoranschlagssumme oder der Abrechnungssumme, wenn diese klei  -  ner ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schwer finanzierbaren Projekten kann ausnahmsweise ein erhöhter  Kantonsbeitrag bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An die periodische Wiederinstandstellung von Zufahrtsstrassen zu Berg-  höfen kann der Beitrag auf 100% erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Kantonsbeitrag   bemisst   sich  nach   der   volkswirtschaftlichen   Bedeu  -  tung der Strukturverbesserungen, den agrar- und umweltpolitischen Rah  -  menbedingungen sowie der  Belastung  und  dem  Leistungsvermögen  der  beteiligten Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            bis  Kürzung und Entzug von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonsbeiträge können gekürzt oder entzogen werden, wenn:  a)  die an die Beitragszusicherung geknüpften Bedingungen und Aufla  -  gen nicht erfüllt werden;  b)  Behörden irregeführt werden;  c)  die Ausführung nicht mit den Plänen und dem Baubeschrieb über  -  einstimmt oder sie schwerwiegende Mängel aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht
                            1  Die mit Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungen müssen zweck  -  entsprechend bewirtschaftet und unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach   Abschluss   eines   genossenschaftlichen   Unternehmens   sind   die   ge  -  meinschaftlichen   baulichen   Anlagen   gesamthaft   an   die   zuständige   Ein  -  wohnergemeinde abzutreten und von dieser zum Eigentum und zum Un  -  terhalt zu übernehmen. Wo im Berggebiet Strassenbau- und Unterhaltsge  -  nossenschaften bestehen, treten diese an die Stelle der Einwohnergemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts so  -  wie bei unsachgemässer Pflege sind die geleisteten Beiträge ganz oder teil  -  weise zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot
                            1  Die   mit   öffentlichen   Beiträgen   unterstützten   Strukturverbesserungen  dürfen ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem  darf   der   Boden,   welcher   Gegenstand   einer   Güterregulierung   war,   nicht  zerstückelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt,  hat die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten und al  -  len verursachten Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zer  -  stückelungsverbot   bewilligen,   wenn   wichtige   Gründe   vorliegen.   Es   ent  -  scheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten  sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückerstattungsmodalitäten richten sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Anmerkung im Grundbuch
                            1  Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts-, Be  -  wirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie die Mitgliedschaft in Ge  -  nossenschaften   sind   im   Grundbuch   als   Eigentumsbeschränkungen   anzu  -  merken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufsicht und Durchführung
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen  aus. Es gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gemein  -  degesetzes vom 16. Februar 1992 (§§ 206 ff.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle vollzieht die im Bundes- und kantonalen Recht  vorgesehenen Massnahmen. Es steht ihr und den von ihr beauftragten Be  -  hörden und Personen das Kontroll- und Zutrittsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Vollzug
                            1  Die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation der genossenschaftli  -  chen Unternehmen, der Bemessung der Beiträge, der Regelung der Unter  -  haltspflicht sowie der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen regelt der Re  -  gierungsrat in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Investitionshilfen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert nebst den Strukturverbesserungen auch die weiteren  Massnahmen  nach der Bundesgesetzgebung für  Investitionshilfen  in der  Landwirtschaft sowie die Wohnungssanierungen im Berggebiet. Es handelt  sich dabei insbesondere um Investitionskredite sowie die Betriebshilfe und  weitere zinslose oder verzinsliche Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Massnahmen wird mit der Solothurnischen Land  -  wirtschaftlichen Kreditkasse in einem Leistungsauftrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            bis  *  Investitionskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der vom Bund dem Kanton zur Verfügung gestellten Mittel  werden Investitionskredite gemäss den jeweils gültigen Bundesvorschriften  als zinslose oder verzinsliche Darlehen gewährt oder verbürgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            ter  *  Betriebshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mit  -  tel werden Betriebshilfedarlehen gemäss den jeweils gültigen Bundesvor  -  schriften gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kostentragung und Haftung
                            1  Der Kanton trägt nach Bundesrecht die Kosten für die Verwaltung der  Kreditkasse und haftet nach Massgabe des Bundesrechtes für die allenfalls  zu deckenden Verluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes
3.1. Bäuerliches Bodenrecht
§ 19 * Geltungsbereich
                            1  Die   Vorschriften   der   Bundesgesetzgebung   über   das   bäuerliche   Boden  -  recht finden auch Anwendung auf Nebenerwerbsbetriebe, für deren Be  -  wirtschaftung   mindestens   0.75   Standardarbeitskräfte   (SAK)   gemäss   der  Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kantonale Vorkaufsrechte
                            1  Strukturverbesserungsgenossenschaften   (§   9)   steht   an   landwirtschaftli  -  chen Grundstücken das Vorkaufsrecht zu, sofern das Grundstück in ihrem  Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Genossenschaftszweck dient.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften steht das Vorkaufsrecht  an privaten Allmenden, Alpen und Weiden ihres Gebietes zu, sofern damit  die Viehsömmerung gesichert und gefördert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gleiche gilt für Nutzungs- und Anteilsrechte an einer Allmend, Alp  oder Weide zugunsten der Allmend-, Alp- und Viehzuchtgenossenschaften  oder ähnlichen Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Allmende, Alp  oder Weide sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Vorkaufsrechte gelten in der Reihenfolge der obigen Aufzählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zerstückelungsverbot
                            1  Landwirtschaftliche   Grundstücke   dürfen   nicht   in   Teilstücke   unter   50  a  aufgeteilt   werden.   Ausnahmen   und   Ausnahmebewilligungen   vom   Zer  -  stückelungsverbot richten sich nach Bundesrecht. Vorbehalten bleibt §  12  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die parzellierten Grundstücke ist die Zufahrt zu gewährleisten, und  die Bewirtschaftung darf durch die Parzellierung nicht beeinträchtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zuständigkeiten
                            1  Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das zuständige Depar  -  tement erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes wird vom Regierungs  -  rat bestimmt, Beschwerdeinstanz ist das kantonale Verwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur   Schätzung   des   Ertragswertes   nach   Bundesrecht   bestellt   der   Regie  -  rungsrat eine kantonale Schätzungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Zuweisung an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des Bundesrech  -  tes streitig, ist das Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    berechtigt, den Parteien Vermitt  -  lungsvorschläge zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für die weiteren  Massnahmen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Landwirtschaftliche Pacht
§ 24 Grundsatz
                            1  Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftli  -  che Pacht. Er bezweckt hierbei, existenzfähige landwirtschaftliche Gewer  -  be zu erhalten, deren Zerstückelung zu verhindern und angemessene Be  -  dingungen für die landwirtschaftliche Pacht zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten in allen Nut  -  zungszonen im Sinne des Bau- und Planungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Vorpachtrecht
                            1  Den  Nachkommen eines Verpächters  eines landwirtschaftlichen Gewer  -  bes, welche dieses  selber bewirtschaften wollen  und dafür geeignet  er  -  scheinen, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuständigkeiten
                            1  Das zuständige Departement erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen  Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen  und erlässt  Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht. Der  Ertragswert  wird von der kantonalen Schätzungsstelle (§ 22 Abs. 3) ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheberechtigt sind, ausser den im Bundesrecht bezeichneten Per  -  sonen, die Ansprechperson Landwirtschaft der Gemeinde (§ 28 Abs. 3) und  der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Oberamtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Produktion, Vermarktung und
                            Einkommenssicherung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Grundsatz
                            1  Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiete der land  -  wirtschaftlichen Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zuständigkeit vom 24. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann in Ergänzung des  Bundesrechtes  Vorkehren  für eine marktge  -  rechte, umwelt- und naturschonende landwirtschaftliche Produktion und  Bewirtschaftung treffen. Er fördert hierbei den biologischen Landbau und  eine naturnahe Bewirtschaftung auf Vertragsbasis und kann dafür Abgel  -  tungen ausrichten. Für Betriebsumstellungen kann er Beiträge und zins  -  günstige Darlehen gewähren. Er sorgt für eine angemessene Information  und   Beratung   und   kann   zu   diesem   Zwecke   Versuche   und   Erhebungen  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Produktion von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln gilt ins  -  besondere  auch   die  Bundesgesetzgebung   betreffend   Lebensmittel,   Heil  -  mittel und Tiergesundheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   kann   Beiträge   an   Selbsthilfeorganisationen   der   Landwirt  -  schaft zur Deckung von Elementarschäden leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton fördert die Bildung von Selbsthilfeorganisationen und kann  ihnen für Leistungen, die sie im Sinne dieses Gesetzes erbringen, Abgeltun  -  gen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat kann zum Schutze der landwirtschaftlichen Nutzpflan  -  zen den Anbau von Zierpflanzen verbieten, welche ansteckende Krankhei  -  ten übertragen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            bis  Mehrjahresprogramm Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die notwendigen Mittel für Massnahmen und Beiträge gemäss § 27 sowie  Starthilfen für innovative, überbetriebliche Projekte stellt der Kanton im  Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Landwirtschaft zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt in Ausführung von § 27 nach Anhörung der zu  -  ständigen Organisationen Richtlinien über die Bewirtschaftung und setzt  Höhe und Bedingungen für Abgeltungen fest. Er berücksichtigt hierbei die  von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er  kann zudem mit Nachbarkantonen Vereinbarungen abschliessen und de  -  ren Vorschriften für den Kanton Solothurn verbindlich erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement ermittelt die beitragsberechtigten Betriebe  und Landflächen und richtet die Abgeltungen im Einzelfall aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen zur  Mitwirkung   beim  Vollzug   der  Massnahmen   verpflichtet   und  bezeichnen  hierzu eine Ansprechperson Landwirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Tierzucht und Viehabsatz
5.1. Tierzucht
§ 29 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert nach den Vorschriften des Bundesrechtes, des vorlie  -  genden Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen dazu eine vorab auf die  betriebseigene Futterbasis ausgerichtete Tierzucht und Tierhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Selbsthilfemassnahmen der Tierzüchter und Tierzüchterinnen so  -  wie der Tierhalter und Tierhalterinnen unterstützen, sofern sie dieser Ziel  -  setzung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   und   zuständigen   landwirtschaftlichen   Organisationen  sind beim Vollzug beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Geltungsbereich
                            1  Die   Förderung   umfasst   die   in   der   Bundesgesetzgebung   vorgesehenen  Leistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutz- und  Kleintiere   unterstützen,   sofern   die   zuständigen   Fachorganisationen   ent  -  sprechende Vorleistungen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen in  der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Viehabsatz
§ 32 Grundsatz
                            1  Der Kanton kann den Viehabsatz fördern und beteiligt sich am Vollzug  der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verfahren und Vollzug
                            1  Der Regierungsrat regelt das Verfahren und bezeichnet die für die Durch  -  führung beizuziehenden Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen obliegt der Vollzug dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Tierschutz
§ 34 Grundsatz
                            1  Der   Kanton   vollzieht   die   eidgenössische   Tierschutzgesetzgebung   und  schafft die dafür erforderliche Organisation. Er stellt einen angemessenen  Informations- und Beratungsdienst sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufsicht und Vollzug
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutz  -  gesetzgebung,   das   zuständige   Departement   die   unmittelbare   Aufsicht  über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle vollzieht im Rahmen der Ausführungsbestim  -  mungen des kantonalen Rechts die Tierschutzgesetzgebung, übt die erfor  -  derlichen Kontrollen aus, erteilt die Bewilligungen und verfügt die im Bun  -  des- und kantonalen Recht vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen. §  69  Absatz  4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden und die weiteren in der Gesetzgebung vorgesehenen Or  -  gane des Tierschutzes unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug  der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zutritt der Tierschutzorgane
                            1  Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht  nach Massgabe des Bundesrechtes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt die Organisation des Tierschutzes im einzelnen,  insbesondere die Zuständigkeiten  der  Tierschutzorgane, ordnet  das Ver  -  fahren und erlässt Vorschriften über die Ausbildung von Tierpflegern, über  Wildtierhaltung, über den Handel und die Werbung mit Tieren, über Tier  -  versuche, über Sportveranstaltungen mit Tieren und über Dopingkontrol  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Tiergesundheit
§ 38 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechtes und des vorliegen  -  den Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Gesundheitsdienste
                            1  Der Kanton kann Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung  und Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten bei landwirtschaftlichen  Nutztieren unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich an den Kosten von Vollzugsmassnahmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abkommen zur Qualitätssicherung
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit benachbarten Kantonen und den  zuständigen   Organisationen   Vereinbarungen  über   die  Organisation  und  den Unterhalt regionaler Dienste zur Gewährleistung einer qualitativ ein  -  wandfreien tierischen Produktion abzuschliessen und entsprechende Leis  -  tungen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Tierseuchen und Lebensmittelsicherheit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1. Allgemeines
§ 41 * Grundsatz
                            1  Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von  Tierseuchen und zur Überwachung der Lebensmittelsicherheit auf Tierhal  -  tungsbetrieben und schafft die dafür erforderliche Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  überwacht  die Entsorgung von tierischen Abfällen gemäss  Bundesgesetzgebung. Die Gemeinden sorgen gemäss Vorgaben des Kan  -  tons für den Bau und Unterhalt von Sammelstellen. Sie beteiligen sich an  den Kosten für die Entsorgung und können Verursacher, die gewerbsmäs  -  sig solche Abfälle verursachen, zur Kostentragung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1.
                            bis   Tierseuchen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Tierseuchenpolizei *
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei aus.  Er wählt den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die weiteren  Organe der Tierseuchenpolizei. Er erlässt die zum Vollzug des Bundes- und  des kantonalen Rechtes erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Amtsstelle übt die unmittelbare Aufsicht über die Tierseu  -  chenpolizei aus und erfüllt alle durch die Bundesgesetzgebung dem Kan  -  ton und den Organen der Tierseuchenpolizei zugewiesenen Aufgaben. Sie  trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen und erteilt die tierseuchen  -  polizeilichen Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Massnahmen, allgemeines *
                            1  Die Melde- und Anzeigepflicht sowie die Anordnung der notwendigen  Massnahmen   bei   Seuchen,   Seuchengefahr   und   verdächtigen   Anzeichen  von Seuchen richten sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für weitere Massnahmen gelten die Bestimmungen der Vollzugsverord  -  nung und die Weisungen der zuständigen Amtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Massnahmen im Einzelnen
                            1  Der Regierungsrat kann aus seuchenpolizeilichen Gründen und zur Sicher  -  stellung   der   Lebensmittelsicherheit   Anordnungen   zum   Schutze   der   Ge  -  sundheit von Mensch und Tier treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            bis  *  Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Bovinen  Virus-Diarrhoe (BVD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  richtet im Rahmen des Bekämpfungsprogramms des  BVD-Virus bei Rindern (Bovinae) gemäss Artikel 174 a - i der Tierseuchen  -  verordnung des Bundes vom 27. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dem Halter oder der Halterin  für jedes zu schlachtende oder anderweitig dem Tode zuzuführende PI-  Tier eine Entschädigung von maximal 300 Franken aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Tierseuchenkasse, allgemeines *
                            1  Der Kanton führt zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die ihm  aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen, eine Tierseu  -  chenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Tierseuchenkasse  wird  als  Spezialfinanzierung  der  kantonalen   Ver  -  waltungsrechnung geführt und aus dem Kantonsbeitrag (§ 46), den Beiträ  -  gen der Gemeinden (§ 47), den Beiträgen der Tierhalter und Tierhalterin  -  nen (§ 48) sowie den gesetzlich vorgesehenen Gebühren geäufnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  916.401  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * Kantonsbeitrag
                            1  Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst die Kosten für die Bekämpfung der  Zoonosen, die Kosten für die vom Bund vorgeschriebenen Programme zur  Gewährleistung von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Beiträ  -  ge an die Um– und Ersatzbauten von regionalen Notschlachtlokalen sowie  einen anteilmässigen Beitrag an die Grundkosten der Tierseuchenbekämp  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird jeweils aufgrund des Aufwandes im letzten abgerechneten Jahr  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Gemeindebeiträge
                            1  Die jährlichen Gemeindebeiträge betragen die Hälfte des Kantonsbeitra  -  ges. Sie werden aufgrund der Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen Be  -  völkerungsstatistik erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Tierhalterbeiträge
                            1  Die Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen nach § 45 werden vom  Regierungsrat in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Bei  -  trägen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Leistungen
                            1  Die Tierseuchenkasse entschädigt Tierverluste und übernimmt die Kosten  für die Tierseuchenpolizei nach den Vorschriften des Bundes- und des kan  -  tonalen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Um- und Er  -  satzbauten regionaler Notschlachtanlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4. Vollzugsbestimmungen
§ 50 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Einzelheiten des  Verfahrens und der Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Viehhandel
§ 51 Grundsatz
                            1  Für den Viehhandel gelten die Vorschriften des Bundesrechtes und des  Viehhandelskonkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erteilt die Viehhandelspatente und setzt die  Höhe der nach dem Konkordat zu leistenden Kaution fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Landwirtschaftliche Berufs- und
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                10.1. Bildungswesen
§ 53 Grundsatz
                            1  Der  Kanton fördert die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Be  -  rufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des  kantonalen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung umfasst auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirt  -  schaftlichen Spezialberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Bäuerliches Bildungszentrum
                            1  Der Kanton führt zu diesem Zwecke am Wallierhof ein kantonales bäuer  -  liches Bildungszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Bildungszentrum   umfasst   die   kantonale  Landwirtschaftsschule   und  die   kantonale   Hauswirtschaftsschule   (Bäuerinnenschule).   Der   Kantonsrat  kann weitere Bildungseinrichtungen beschliessen und bestehende aufhe  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Vollzugsverordnung
                            1  Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Organisation und Be  -  trieb   des   Bildungszentrums.   Er   umschreibt   die   Bildungstätigkeiten   der  Schule im einzelnen. Für die Lehraufsicht und das Prüfungswesen können  Berufsverbände beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Lehr-, Hauswirtschafts- und Betriebspersonal gilt das Staatsperso  -  nalgesetz, soweit in der Spezialgesetzgebung nicht abweichende Vorschrif  -  ten enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Höhere landwirtschaftliche Ausbildung
                            1  Der Kantonsrat ist befugt, den Beitritt des Kantons zu interkantonalen  Einrichtungen für die höhere landwirtschaftliche Ausbildung und für die  landwirtschaftliche Weiterbildung zu beschliessen und entsprechende Leis  -  tungen zulasten des Kantons zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beteiligung an Bauten kann der Kantonsrat bis zu einem Anteil  des Kantons von 10 Mio. Franken endgültig beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2. Fachstellen
§ 57 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Anforderungen von Na-  tur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz die Verbreitung technischer, be  -  triebswirtschaftlicher  und   ökologischer   Kenntnisse  in  der  Landwirtschaft  und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Einrichtungen
                            1  Zu diesem Zwecke werden kantonale landwirtschaftliche und hauswirt  -  schaftliche Fachstellen unterhalten. Der Kanton kann sich zudem an regio  -  nalen und nationalen Einrichtungen beteiligen oder ihnen Leistungsaufträ  -  ge erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Vollzugsverordnung
                            1  Der Regierungsrat regelt Organisation und Zuständigkeiten in der Voll  -  zugsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Arbeits- und Sozialrecht
11.1. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche
                            Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Geltungsbereich
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   im  Sinne  des  Bundesrechtes   einen   Normalar  -  beitsvertrag über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft und regelt  darin Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einsatz und Weiter  -  bildung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Arbeits- und Freizeit,  Ferien und Urlaub sowie Art und Höhe des Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Rechtswirkung
                            1  Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne  Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2. Familienzulagen
§ 62
                            1  Der Kantonsrat regelt für hauptberufliche Landwirte und Landwirtinnen  mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Solothurn sowie für die von ihnen  beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch  auf   Familienzulagen   nach   der   Bundesgesetzgebung   besitzen,   den   An  -  spruch auf Geburts- und Kinderzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Durchführung sind bestehende öffentlich-rechtliche und private Fami  -  lienausgleichskassen beizuziehen, die die Höhe der Zulagen im Einzelfall  festsetzen und auszahlen sowie die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit  -  geberinnen erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Finanzierung und Beiträge
§ 63 Finanzierung
                            1  Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse  die nach diesem Gesetz notwendigen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Beiträge
                            1  Der Kanton leistet Beiträge nach diesem Gesetz, entweder in Ergänzung  entsprechender Leistungen des Bundes oder auf Grund besonderer kanto  -  naler Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten  Verpflichtungskredites   (Globalbudget   Amt   für   Landwirtschaft)   Art   und  Ausmass der Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz in den Vollzugsverord  -  nungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Rechtsschutz
§ 65 Zuständigkeiten
                            1  Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, sofern dieses oder sei  -  ne Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, vom zuständi  -  gen Departement erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine nachgeordnete Amtsstelle oder eine mit hoheitlichen Befugnissen  ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an  das   zuständige   Departement   gegeben,   sofern   die   Spezialgesetzgebung  nichts anderes vorschreibt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   Entscheide   des   Departementes   ist   die   Verwaltungsgerichtsbe  -  schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.  Besondere Rechtsmittel des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Vorschriften über die Verfahrenskoordination bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            bis  *  Beschwerde an den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Struktur  -  verbesserungsgenossenschaften, ausgenommen in Schätzungs- und Bewer  -  tungsfragen, ist die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Beschwerde an das Verwaltungsgericht *
                            1  Das Verwaltungsgericht beurteilt zudem Beschwerden gegen:  *  a)  Verfügungen kantonaler Schätzungsstellen und Schätzungsexperten  nach diesem Gesetz und den Vollzugsbestimmungen dazu;  b)  *  Einspracheentscheide der Schätzungskommissionen von Strukturver  -  besserungsgenossenschaften in Schätzungs- und Bewertungsfragen;  c)  *  Verfügungen des Departements und der Kommission für Investiti  -  onshilfen in der Landwirtschaft gemäss der Verordnung über Investi  -  tionshilfen in der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 * ...
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Zuständigkeiten und Vollzug
§ 68 Regierungsrat
                            1  Der Vollzug des Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann öffentliche und private Organisationen zur Mit  -  wirkung   beim  Vollzug   beiziehen  und  ihnen   Entscheidbefugnisse  einräu  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Zuständiges   Departement   im   Sinne   des   vorliegenden   Gesetze   ist   das  Volkswirtschaftsdepartement, sofern der Regierungsrat nicht ein anderes  Departement bezeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   für   einzelne  Sachgebiete  die  ihm  unterstellten  Amtsstellen mit dem Vollzug betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Departement steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug  der   Massnahmen   zu;   den   Betroffenen   obliegt   eine   entsprechende   Aus  -  kunftspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   sorgt   für   die   Verfahrenskoordination   mit   anderen  Dienststellen wie Umwelt, Forst, Raumplanung und Gesundheit (insbeson  -  dere Lebensmittelkontrolle).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Private Organisationen
                            1  Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden,  ist das Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    auf sie und auf die für sie handelnden  Personen sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 71 Aufhebung widersprechenden Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere werden aufgehoben  a)  § 268 Absatz 2 des Gesetzes  über die Einführung des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  b)  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuer  -  lichen Grundbesitzes vom 23. November 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  c)  Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 10. März 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;  d)  Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;  e)  Gesetz über die Viehversicherung vom 1. April 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 79, 267 (BGS  211.1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 79, 57 (BGS 922.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 90, 21 (BGS 926.511).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 90, 564 (BGS 926.711).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 82, 239 (BGS 926.721).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Die   Beitragsverordnung   zum   kantonalen   Landwirtschaftsgesetz  (BLV) vom 2. April 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1  Früher erlassene Vollzugsverordnungen gelten weiter, soweit sie diesem  Gesetz nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Hängige Verfahren
                            1  Die   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   hängigen   Verwaltungs-   und   Ge  -  richtsverfahren sind nach bisherigem Recht zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs  -  rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 1. Januar 1996.  Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 93,912 (BGS 921.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 1 geändert -
04.05.1997 01.07.1997 § 65 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 6 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.2. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 7 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 8 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 4 aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 9 Abs. 5 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 9
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 9
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 10 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 10
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 11 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 12 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 13 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 14 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 15 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 2.3. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 16 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 16
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 16
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 18 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 20 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 22 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 26 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 4. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 27 Abs. 6 eingefügt -
05.11.2003 01.03.2004 § 27
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 28 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 30 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 31 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8. geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 41 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.1.
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 42 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.2. aufgehoben -
05.11.2003 01.03.2004 § 43 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 44 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 Titel 8.3. aufgehoben -
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 45 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 § 45 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 46 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 47 totalrevidiert -
05.11.2003 01.03.2004 § 49 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 56 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 58 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 2 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 64 Abs. 3 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 66 Abs. 1, c) geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 1 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 69 Abs. 4 geändert -
05.11.2003 01.03.2004 § 71 Abs. 2, f) eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 1 geändert -
24.06.2004 01.08.2005 § 66 Abs. 2 aufgehoben -
24.06.2004 01.08.2005 § 67 aufgehoben -
30.10.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert -
03.09.2008 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -
03.09.2008 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
03.09.2008 01.01.2008 § 44
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 § 65
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 § 66 Abs. 1, b) geändert -
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
                            Titel 2.2.  05.11.2003  01.03.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 7 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 8 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 8 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 aufgehoben -
§ 9 Abs. 5 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 9
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 10 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 2 30.10.2007 01.01.2008 geändert -
§ 10
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 11 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 12 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 13 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 14 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 15 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
                            Titel 2.3.  05.11.2003  01.03.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 16
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 16
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 18 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 19 03.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 22 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 26 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
                            Titel 4.  05.11.2003  01.03.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 27 Abs. 6 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 27
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 28 Abs. 1 03.09.2008 01.01.2008 geändert -
§ 28 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 30 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 31 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
                            Titel 8.  05.11.2003  01.03.2004  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
                            Titel 8.1.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
§ 42 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift
                            geändert  -  Titel 8.2.  05.11.2003  01.03.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 44
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2008 01.01.2008 eingefügt -
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Titel 8.3.  05.11.2003  01.03.2004  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 05.11.2003 01.03.2004 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 46 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 47 05.11.2003 01.03.2004 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 56 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 58 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 64 Abs. 2 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 64 Abs. 3 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 65 Abs. 1 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 65 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 65
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 66 24.06.2004 01.08.2005 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 1 24.06.2004 01.08.2005 geändert -
§ 66 Abs. 1, b) 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 66 Abs. 1, c) 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 66 Abs. 2 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 67 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 69 Abs. 1 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 69 Abs. 4 05.11.2003 01.03.2004 geändert -
§ 71 Abs. 2, f) 05.11.2003 01.03.2004 eingefügt -
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