Beschluss über den Schutz des Hochplateaus Mutten, Gemeinde Linthal
                            IV G/5/7  Beschluss über den Schutz des Hochplateaus Mutten,  Gemeinde Linthal  Vom 23. März 2010 (Stand 1. August 2015)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  11 des Gesetzes vom 2.  Mai 1971 über den Natur- und  Heimatschutz  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss legt die Schutzbestimmungen für das Hochplateau Mut  -  ten während der Bauzeit der für den Betrieb des Kraftwerks «Limmern»  benötigten Anlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutzzonenplan (Anhang) ist integrierender Bestandteil dieses Be  -  schlusses. Das Schutzgebiet umfasst das Plateau von Mutten zwischen der  Muttenwand, dem Absturz ins Mörtel und zum Limmernsee, dem Mutten  -  bach, dem Hang zum Ruchi und dem Muttsee ohne Baustellenbereich, die  bezeichneten Fusswege und die direkte Umgebung der SAC Hütte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schutzziele
                            1  Schutzziele sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Flora und Fauna in der Schutzzone «Mutten» sind vor Störung oder  Zerstörung durch Fahrzeuge, Menschen oder menschliche Aktivitäten  zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die alpine Landschaft soll innerhalb des Schutzgebietes soweit mög  -  lich im Zustand vor den Bauarbeiten erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schutzbestimmungen
                            1  Im Schutzgebiet dürfen keine Fahrzeuge (inkl. Motorschlitten, Pistenfahr  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fussgänger gilt ein Wegegebot. Die bezeichneten Wege dürfen nicht  verlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Schutzgebiet ist das Campieren, Zelten und Feuer machen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen
                            1  Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von den Vorga  -  ben in Artikel  3 bewilligen, wenn dies aufgrund des Bauablaufes des Kraft  -  werkes Limmern oder anderen wichtigen Interessen notwendig ist und keine  grösseren Schäden an der Vegetation und der Fauna zu erwarten sind.  1)  GS  IV  G/1/1  SBE XI/5 312  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für zwingend notwendige Eingriffe bzw. Ausnahmen, bei denen Schäden  zu erwarten sind, ist die Wiederherstellung oder ausreichender Ersatz  gemäss Artikel  8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz zu verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1  Die Abteilung Umweltschutz und Energie wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die  Wildhüter und durch vom Departement beauftragte Dritte kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Markierung und Information
                            1  Die Kraftwerkgesellschaft Kraftwerke Linth-Limmern AG wird verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abgrenzung des Schutzgebietes und die neuen Wege mit geeigne  -  ten Mitteln im Gelände zu markieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die vorliegenden Vorschriften bei den Zugangswegen zum Plateau  Mutten, bei der Muttseehütte des SAC, am Rande der Baustelle Mutt  -  see und den zuführenden Seilbahnen bekanntzumachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die von ihnen beauftragten Baufirmen auf die Schutzbestimmungen  aufmerksam zu machen und diese dazu zu verpflichten, ihr Personal  vor Ort zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Umsetzung dieser Massnahmen trägt die Kraftwerkgesell  -  schaft Kraftwerke Linth-Limmern AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel  20  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei  -  ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona  -  len Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss wird gestützt auf Artikel  25  Absatz  2 des Gesetzes über  den Natur- und Heimatschutz öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutz  -  der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Glarus  schriftlich und begründet Einsprache erheben.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer der Einschränkungen
                            1  Dieser Schutzbeschluss gilt bis zur formellen Aufhebung durch den Regie  -  rungsrat nach Abschluss der Bauarbeiten für das Kraftwerk «Limmern» bzw.  der Rückbauarbeiten an Baustelleneinrichtungen sowie temporären Bauten  und Anlagen auf dem Hochplateau «Mutten».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälli  -  ger Einsprachen auf den 1.  Mai 2010 in Kraft.  1  )  1)  Keine Einsprachen  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/7  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  23.06.2015  01.08.2015  Anhang 1  Inhalt geändert  SBE 2015 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/7  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Anhang 1  23.06.2015  01.08.2015  Inhalt geändert  SBE 2015 38  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SBE 2015 38  Änderung des Beschlusses über den Schutz des  Hochplateaus Mutten  (Vom 23. Juni 2015)  (Erlassen vom Regierungsrat am 23. Juni 2015)  I.  GS  IV  G/5/7  , Beschluss über den Schutz des Hochplateaus Mutten, Gemein  -  de Linthal vom 23.  März  2010 (Stand 1.  Mai  2010), wird wie folgt geändert:  Anhänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Plan  (geändert)  II.  Keine anderen Erlasse geändert.  III.  Keine anderen Erlasse aufgehoben.  IV.  Diese Änderungen treten vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälli  -  ger Einsprachen am  1. August 2015 in Kraft  1  )  .  1)  Keine Einsprachen  SBE  1