Verordnung über das ökologische Rabattsystem der Verkehrssteuern
                            VII D/12/4  Verordnung über das ökologische Rabattsystem der  Verkehrssteuern  *  (Verkehrssteuernrabattverordnung, VStRV)  Vom 8. November 2011 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  8a des Einführungsgesetzes vom 5.  Mai 1985 zum Bun  -  desgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt das Rabattsystem der Verkehrssteuern nach öko  -  logischen Gesichtspunkten im Sinne von Artikel  8a EG SVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Anwendung gelangt ein Bonus-/Malus-System.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebundenheit an das Fahrzeug
                            1  Der Bonus bzw. Malus ist an das Motorfahrzeug gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er geht bei einem Halterwechsel auf die neue Halterin oder den neuen Hal  -  ter über. Das Strassenverkehrsamt erstellt bei Halterwechseln jeweils die  entsprechenden Zwischenabrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bonus
                            1  Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der  Energieverordnung (EnV;  Anhang  3.6) der Energieeffizienz-Kategorie A ent  -  sprechen, werden ab der Erstimmatrikulation (Erstzulassung) für das laufen  -  de und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre zu 100 Prozent von der all  -  gemeinen   Verkehrssteuer   befreit.   Motorfahrzeuge   der   Klasse   M1   bis  3.5  Tonnen, die der Energieeffizienz-Kategorie B entsprechen, werden ab  der Erstzulassung während der nämlichen Dauer zu 75 Prozent von der der  allgemeinen Verkehrssteuer befreit. Ein Unterbruch der Immatrikulation wäh  -  rend der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Ermässigung  nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausschliesslich mit Elektroenergie angetriebene Motorfahrzeuge sind von  der allgemeinen Verkehrssteuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer  Energieeffizienz-Kategorie,   namentlich   bei   Direktimporten,   kann   beim  Strassenverkehrsamt im Einzelfall einen Antrag auf Rabatt stellen, wenn das  Fahrzeug den Voraussetzungen gemäss Absatz  1 entspricht. Die Halterin  oder der Halter hat die Beurteilungsgrundlagen selber beizubringen, die es  dem Amt ohne zusätzlichen Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermögli  -  chen das Fahrzeug einer Energieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.  SBE XII/3 205  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde ein Bonus aus Gründen, die der Halter oder die Halterin zu vertreten  hat, zu Unrecht gewährt, fordert der Kanton das entsprechende Steuerbe  -  treffnis nachträglich beim Schuldner oder der Schuldnerin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Malus
                            1  Motorfahrzeuge der Klasse M1 bis 3.5 Tonnen, die gemäss Einteilung der  EnV,  Anhang  3.6 den Energieeffizienz-Kategorien F und G entsprechen, wer  -  den während der gesamten Immatrikulationsdauer mit einem Malus belegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Malus-Zuschlag für die Energieeffizienz-Kategorie F beträgt 20 Prozent  und für die Energieeffizienz-Kategorie G 30 Prozent der allgemeinen Ver  -  kehrssteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Halterin oder der Halter von Motorfahrzeugen ohne Zuordnung zu einer  Energieeffizienz-Kategorie   kann   beim   Strassenverkehrsamt   im   Einzelfall  einen Antrag auf Befreiung vom Malus stellen, andernfalls sie wie Fahrzeuge  der Energieeffizienz-Kategorie G besteuert werden. Sie haben die Beurtei  -  lungsgrundlagen selber beizubringen, die es dem Amt ohne zusätzlichen  Mess- und erheblichen Prüfaufwand ermöglichen das Fahrzeug einer Ener  -  gieeffizienz-Kategorie zuzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wechselschilder
                            1  Für mit Wechselschildern eingelöste Fahrzeuge gilt abschliessend Arti  -  kel  11 der Verordnung des Regierungsrates vom 16.  Dezember 1985 zum  Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII D/12/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  08.12.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  SBE 2015 54  08.12.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2015 54  08.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2015 54  08.12.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE 2015 54  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  08.12.2015  01.01.2016  geändert  SBE 2015 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 08.12.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 08.12.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 08.12.2015
                            01.01.2016  geändert  SBE 2015 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
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