Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
                            V H/1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  wirtschaftliche Landesversorgung  (Kantonales Landesversorgungsgesetz, LvG)  Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. September 2013)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt in Vollzug des Bundesgesetzes über die wirtschaftli  -  che Landesversorgung die Versorgung der Bevölkerung bei schweren Man  -  gellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden und legt die für de  -  ren Erfüllung erforderliche Organisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kanton
                            1  Der Kanton führt eine kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesver  -  sorgung (Zentralstelle); diese ist zuständig für die Erfüllung der dem Kanton  gemäss Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung übertra  -  genen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden werden von der Zentralstelle bei der Aufgabenerfüllung zur  Unterstützung beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnen nach Rücksprache mit der Zentralstelle die betreffenden  Stellen, denen gewisse Aufgaben in der wirtschaftlichen Landesversorgung  übertragen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist es sich für eine zweckmässige Bewältigung von Versorgungseng  -  pässen als erforderlich, kann der Regierungsrat die Gemeinden verpflichten,  eigene Gemeindestellen für die wirtschaftliche Landesversorgung zu betrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss Bun  -  desgesetz zu erfüllenden Aufgaben gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Treibstoffrationierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Lebensmittelbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Stellen sorgen dafür, dass die ihnen übertragenen Aufga  -  ben jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeiten mit dem Bevölkerungsschutz zusammen und sprechen sich  mit diesem ab.  SBE XII/4 250  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle kann den Stellen  in den  Gemeinden,  denen Aufgaben  übertragen worden sind, zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Wei  -  sungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten
                            1  Die Kosten für den Vollzug der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen  Landesversorgung trägt grundsätzlich der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gemeinden gemäss Artikel  3 zur Aufgabenerfüllung beigezogen  werden, haben sie für die daraus entstehenden Kosten, insbesondere hin  -  sichtlich personeller und infrastruktureller Mittel, aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mittel der Zentralstelle
                            1  Das Personal sowie die sachlichen Mittel werden aus der kantonalen Ver  -  waltung zur Verfügung gestellt; die Angestellten können im Rahmen ihrer  Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die Mittel bei zunehmender Bedrohung oder Mangellagen nicht  aus, kann der Regierungsrat, auf die jeweilige Situation bezogen, zusätzliche  Mittel zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtschutz
                            1  Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen  bei zunehmender Bedrohung bzw. schweren Mangellagen gemäss den Arti  -  keln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  ff. LVG kann innert fünf Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Ein  -  sprache erhoben werden; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide sind innert zehn Tagen beim zuständigen Depar  -  tement anfechtbar; die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen nicht im Sinne von Absatz  1 ergangenen Entscheide im Be  -  reich der wirtschaftlichen Landesversorgung sind nach den Vorschriften des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4.  Mai 1986 anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Entscheide des zuständigen Departements kann nach den Bestim  -  mungen   des   Bundesrechts   beim   Bundesverwaltungsgericht   Beschwerde  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat kann weitere zum Vollzug des Landesversorgungsgeset  -  zes und dieses Gesetzes erforderliche Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche diesem wider  -  sprechenden Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V H/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge  -  setzes.  Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013  1  )  1)  B  RR vom 27. August 2013  3