Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes
                            Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung  des Kulturlandes (KVStG)  vom 28.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1993;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Staat erhebt eine Steuer, die dazu bestimmt ist, die Verminderung des  Kulturlandes auf Grundstücken, deren Einzonung vor dem Inkrafttreten der  Änderung vom 15. März 2016 des Raumplanungs- und Baugesetzes geneh  -  migt worden ist, auszugleichen (die Steuer).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung
                            1  Der Ertrag der Steuer wird dem Fonds für Bodenverbesserungen überwiesen  (der Fonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung des Fonds richtet sich nach den Artikeln 188-192 des Ge  -  setzes vom 30.  Mai 1990 über die Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat berichtet dem Grossen Rat im jährlichen Rechenschaftsbericht  über den Ertrag der Steuer und dessen Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerpflichtige Geschäfte
                            1  Die Steuer wird bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die  eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem  Kulturland entzogen, so wird die Steuer bei der Veräusserung erhoben, so  -  weit sie nicht bereits vorher erhoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Veräusserung des Grundstücks  nicht vor dem Inkrafttreten einer Zonennutzungsänderung, die einen Mehr  -  wert gemäss Artikel 113a Abs. 2 Bst. b RPBG verursacht, stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veräusserung
                            1  Als   Veräusserung   gilt   jedes   Rechtsgeschäft,   das   dem   Erwerber   das  Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Rechtsgeschäft, das die Änderung oder Aufhebung von Gesamteigen  -  tum bezweckt, wird einer Veräusserung gleichgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Errichtung eines Baurechts oder eines Rechts auf Ausbeutung der Bo  -  denschätze eines Grundstücks, insbesondere Bergwerke, Steinbrüche, Kies  -  gruben und Torfmoore, zugunsten eines Dritten wird einer Veräusserung  gleichgesetzt. Dies gilt auch für die Abtretung solcher Rechte, die zugunsten  des Eigentümers errichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schuldner
                            1  Die Steuer wird vom Veräusserer geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Schuldner haften solidarisch für die Bezahlung der Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbanteile solidarisch für die Bezah  -  lung der Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Steuerbefreiung
                            1  Der Staat ist von der Steuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verjährung und Verwirkung des Rechts zur Veranlagung
                            1  Das Recht zur Veranlagung verjährt fünf Jahre nach Abschluss des steuer  -  pflichtigen Rechtsgeschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über die direk  -  ten Kantonssteuern gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung  der Verjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht zur Veranlagung ist zehn Jahre nach Abschluss des steuerpflich  -  tigen Rechtsgeschäfts  verwirkt, sofern für das Recht zur Strafverfolgung  nicht eine längere Frist vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Steuer wird auf der Grundlage des Veräusserungspreises des Grund  -  stücks berechnet. Wurde kein Preis vereinbart oder entspricht dieser offen  -  sichtlich nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, so wird die Steuer auf der  Grundlage des Verkehrswerts berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Grundstück bei der Veräusserung bereits erschlossen oder bebaut, so  werden die vom Veräusserer bezahlten Detailerschliessungskosten und die  Baukosten vom Preis bzw. vom Verkehrswert des Grundstücks abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Zwangsverwertung eines Grundstücks berechnet sich die Steuer auf der  Grundlage der vereinbarten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Steuersatz
                            1  Der Steuersatz beträgt 4  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behörden
                            1  Die Vollzugsbehörden sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Staatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für die Landwirtschaft zuständige Direktion  1  )   (die Direktion);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grundbuchverwalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der mit dem Inkasso beauftragte Dienst  2  )   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Steuerverwaltung teilt auf Ersuchen die für die Anwendung  dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein  elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Befugnisse – Staatsrat
                            1  Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu die  -  sem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befugnisse – Direktion
                            1  Die Direktion sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlassgesuche (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verhängt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen  und zeigt die Fälle an, die in die Zuständigkeit des ordentlichen Strafrichters  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Befugnisse – Grundbuchverwalter
                            1  Die Grundbuchverwalter sind die Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für  die in ihrem Grundbuchkreis gelegenen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: kantonaler Finanzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheiden über Steuerrückforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befugnisse – Mit dem Inkasso beauftragter Dienst
                            1  Der mit dem Inkasso beauftragte Dienst zieht die Steuern, den Verzugszins  und die Busse ein und führt darüber Buch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Raten  -  zahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundlagen
                            1  Die Veranlagung beruht auf den Belegen, die der Grundbuchanmeldung  beiliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beruht ausserdem auf den zusätzlichen Auskünften, die der Steuer  -  schuldner oder sein Vertreter beim Rechtsgeschäft, die Urkundsperson, allfäl  -  lige andere Parteien des Rechtsgeschäfts sowie die betreffende Gemeinde auf  Verlangen erteilen müssen. Die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Ge  -  setzes vom 6.  Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern sind ebenfalls an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig unterbreitet die Veranlagungsbehörde den Fall einer Schät  -  zungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Form
                            1  Die Veranlagung erfolgt mittels einer datierten und unterzeichneten Rech  -  nung, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuerbetrag aufgeführt  sind. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Berechnungsgrundlage, die  sich aus den von den Vertragsparteien gelieferten Elementen ergibt, ab, so  gibt sie die wesentlichen Gründe dafür an .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird dem Schuldner unter Hinweis auf die Zahlungsfrist, die in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 vorgesehenen Folgen und die möglichen Rechtsmittel zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einsprache – Anfechtbare Entscheide
                            1  Der Schuldner kann folgende Entscheide innert 30 Tagen bei der Behörde  anfechten, die sie getroffen hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von der Direktion erlassenen Bussenverfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entscheide der Grundbuchverwalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einsprache – Form und Inhalt
                            1  Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden und  die Anträge des Einsprechers enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einsprache – Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den  Lauf des Verzugszinses nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einsprache – Instruktion und Entscheid
                            1  Die Einsprachebehörden verfügen über dieselben Befugnisse wie beim Er  -  lass des angefochtenen Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüfen den gesamten Entscheid und können ihn ohne Rücksicht auf  einen allfälligen Rückzug der Einsprache auch zuungunsten des Einsprechers  ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Einspre  -  chers zu ändern, so teilt sie dies dem Einsprecher mit und setzt ihm eine Frist,  in der er seine Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vor  -  legen kann .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beschwerde – Anfechtbare Entscheide
                            1  Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Be  -  schwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide über eine Stundung oder eine Ratenzahlung sind nicht mit Be  -  schwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beschwerde – Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden  Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Beschwerde – Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den  Lauf des Verzugszinses nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde
                            1  Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er  kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes  Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an den berichterstattenden Gerichts  -  schreiber delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstin  -  stanzliche Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zuungunsten des Beschwerdefüh  -  rers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, de  -  ren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre  Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht ge  -  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Revision
                            1  Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfah  -  ren nach den Artikeln 188, 189 und 190 des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über  die direkten Kantonssteuern, die sinngemäss gelten, revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zahlungsfrist
                            1  Die Steuer ist dem mit dem Inkasso beauftragten Dienst innert 30 Tagen zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verzugszins
                            1  Auf der nicht innert dieser Frist bezahlten Steuer wird ab Fristablauf ein  Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel 207  Abs. 3 des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern fest  -  gesetzten Satz entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mahnung und Betreibung
                            1  Wird der Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so  stellt der mit dem Inkasso beauftragte Dienst dem Schuldner eine Mahnung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Zahlung nicht innert der in der Mahnung angesetzten Frist, so  kann die Betreibung eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder wurde über  alle oder einen Teil seiner Güter eine Zwangsverwaltung angeordnet, so kann  die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Sicherung
                            1  Die Bezahlung der Steuer wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht si  -  chergestellt (Art. 73 EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Stundung und Ratenzahlungen
                            1  Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer oder der von der Direktion ver  -  hängten Busse für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so  können   auf   begründetes   Gesuch   hin   die   Stundung   oder   Ratenzahlungen  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzugszins bleibt geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erlass
                            1  Dem Schuldner, der sich in einer Notlage befindet oder für den die Bezah  -  lung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, können  die geschuldete Steuer und der Verzugszins auf Gesuch hin ganz oder teil  -  weise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erlassgesuch ist schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendi  -  gen Beweismittel einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verjährung und Verwirkung der Steuerforderung
                            1  Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Der Ar  -  tikel 7 Abs. 2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Steuerrückforderung
                            1  In den Fällen nach Artikel 213 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.  Juni 2000 über  die direkten Kantonssteuern kann der Schuldner die Steuer, den Verzugszins  oder die Busse, die er gezahlt hat, zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist schriftlich und begründet an die Veranlagungsbehörde zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Nachsteuer
                            1  Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung unvollständig geblieben,  weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kann  -  te, so erhebt  die Veranlagungsbehörde  eine Nachsteuer,  auch wenn den  Schuldner kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht, eine Nachsteuer zu erheben, ist zehn Jahre nach dem Tag ver  -  wirkt, an dem die Veranlagung rechtskräftig wurde, sofern für das Recht zur  Strafverfolgung nicht eine längere Frist vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ...
                            6 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verletzung von Ordnungsvorschriften
                            1  Wer trotz einer Mahnung und ohne sich einer Steuerhinterziehung schuldig  zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflicht nicht erfüllt, die sich aus  diesem Gesetz oder aus einer Massnahme ergibt, die in dessen Anwendung  getroffen wurde, wird mit einer Busse von bis zu 1000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In schweren Fällen oder bei einem Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Steuerhinterziehung – Vollendete Steuerhinterziehung
                            1  Der Schuldner, der vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranla  -  gung zu Unrecht unterbleibt, der dafür sorgt, dass eine rechtskräftige Veran  -  lagung unvollständig ist, oder der eine unrechtmässige Rückerstattung oder  einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse in Höhe der  Hälfte bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt der Schuldner die Hinterziehung selbst an, so wird die Busse im allge  -  meinen bis zu einem Fünftel der hinterzogenen Steuer herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der hinterzogene Steuerbetrag wird zusätzlich zur Busse geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Steuerhinterziehung – Versuch
                            1  Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit ei  -  ner Busse in der Höhe von bis zu zwei Dritteln der Busse bestraft, die bei Be  -  gehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Steuerhinterziehung – Anstiftung und Gehilfenschaft
                            1  Wer einen anderen vorsätzlich zur Hinterziehung anstiftet oder ihm vorsätz  -  lich dabei Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung han  -  delt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Schuldners mit einer Busse bis  zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die  Busse bis zu 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Bezahlung  der hinterzogenen Steuer verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für juristische Personen, die in  Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer von einem Dritten begangenen Hinterzie  -  hung angestiftet, dazu Hilfe geleistet oder daran mitgewirkt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 ...
Art. 41 Übertretung zugunsten einer juristischen Person
                            1  Wurde die Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so  wird diese mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 39 bleibt im übrigen den Organen oder Vertretern der juristi  -  schen Personen gegenüber vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verfahren
                            1  Die Direktion teilt dem Übertreter die Eröffnung des Verfahrens mit und  fordert ihn auf, seine Bemerkungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Ver  -  schuldens, der Umstände des Falles und der persönlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie teilt ihren Entscheid dem Übertreter durch eingeschriebenen Brief mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Steuerbetrug
                            1  Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder in  -  haltlich unwahre Urkunden verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von  höchstens drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Anwendbarkeit des Strafrechts und des Strafprozessrechts
                            1  Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  sind unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 45 und 46  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Verjährung und Verwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Recht zur Strafverfolgung
                            1  Das Recht, die in Artikel 36 vorgesehenen Übertretungen strafrechtlich zu  verfolgen, ist fünf Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in den Artikeln 37-40 und 43 vorgesehenen Übertretungen ist es  nach 15 Jahren verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Busse
                            1  Die in Anwendung der Artikel 36-40 und 43 verhängten Bussen verjähren  fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie rechtskräftig wurden. Der Artikel 7  Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwirkung tritt zehn Jahre nach dem Tag ein, an dem eine Busse  rechtskräftig wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zum Bundesgesetz über
                            die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einführungsgesetz vom 25.  November 1952 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Juni   1951   über   die   Erhaltung   des   bäuerlichen   Grundbesitzes   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214.2.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesse -
                            rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 30.  Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Ausführungsverordnung vom 31.  Oktober 1969 zu den Artikeln 1 und 2  des Einführungsgesetzes vom 25.  November 1952 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Juni   1951   über   die   Erhaltung   des   bäuerlichen   Grundbesitzes   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214.2.12) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Geltungsdauer
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz gilt während 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung  vom 15. März 2016 des Raumplanungs- und Baugesetzes.  Genehmigung  Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei  -  departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1994 (StRB 10.01.1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 449 / d 452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1994  Art. 27  geändert  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 340 / d 344
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 7  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 15  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 16  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 17  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 20  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 28  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 31  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 37  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 39  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 40  aufgehoben  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 41  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.05.1996  Art. 43  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 185 / d 187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 7  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 10  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 15  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 27  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.06.2000  Art. 33  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 267 / d 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2004  Art. 8  geändert  01.01.2005  2004_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 43  geändert  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 10  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 14  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 25  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 26  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 28  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 29  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2007  Art. 33  geändert  01.01.2008  2007_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 21  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 35  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 44  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2011  Art. 29  geändert  01.01.2012  2011_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 29  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  Art. 21  geändert  01.01.2016  2015_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  Art. 1  geändert  01.01.2018  2016_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  Art. 3  geändert  01.01.2018  2016_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  Art. 51  geändert  01.01.2018  2016_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.05.2016  Art. 51  geändert  01.01.2018  2016_050a  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  28.09.1993  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 449 / d 452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)