Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
                            1  Wegleitung zur Bewertung von  Wertpapieren ohne Kurswert für die  Vermögenssteuer  Herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der  Eidg. Steuerverwaltung, Sektion We  rtschriftenbewertung  Ausgabe 1995  Inhaltsverzeichnis  Randziffer  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-6  B. Unternehmensbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ertragswert des Unternehmens 7-16
2. Substanzwert des Unternehmens 17-38
3. Aktiengesellschaften
3.1 Neugegründete Gesellschaften 39-40
3.2 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsge sellschaften 41 -45
3.3 Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und
                            Finanzierungsgesellschaften  46-49
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Immobilien-Gesellschaften 50 54
3.5 In Liquidation stehende Gesellschaften 55-56
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) 57
5. Genossenschaften 58-59
                            C. Bewertung der Wertpapiere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Quotaler Unternehmenswert 60-61
2. Mitarbeitertitel 62-63
3. Genussscheine 64-66
4. Partizipationsscheine 67-68
5. Ausländische Wertschriften und Beteiligungen 69-70
6. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen 71-74
7. Genossenschaftsanteile 75-76
8. Anteile von Anlagefonds 77
9. Festverzinsliche Wertpapiere 78-79
                            2  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Wegleitung  bezweckt  eine  in  der  Schweiz  einheitliche  Bewer-  tung  nichtkotierter,  d.  h.  an  der  Börse  nicht  offiziell  gehandelter  Wertpapiere  für  die  Vermögenssteuer.  Für  die  Festlegung  der  Steuer-  werte  solcher  Wertpapiere  enthalten  die  kantonalen  und  eidgenössi-  schen   Steuergesetze   in   der   Regel   keine   besonderen   Vorschriften.  Massgebend  ist  grundsätzlich  der  Verkehrswert.  Als  Verkehrswert  gilt  der  Preis,  der  für  einen  Vermögensgegenstand  unter  normalen  Ver-  hältnissen erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkehrswert bemisst sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  nichtkotierten  Wertschriften,  die  regelmässig  vor-  oder  ausser-  börslich  gehandelt  werden,  nach  den  Durchschnittskursen  im  Monat  vor  dem  massgebenden  Stichtag  (vgl.  Art.  15  Abs.  4  StHG).  Die  Kurse  per  Stichtag  1.  Januar  werden  jährlich  in  der  Kursliste  HB  der  Eidg.  Steuerverwaltung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  nichtkotierten  Wertschriften  von  Gesellschaften,  deren  Kapital  sich  aus  verschiedenen  Titelkategorien  zusammensetzt,  wovon  eine  oder  mehrere  haupt-,  vor-  oder  ausserbörslich  gehandelt  werden:  in  der Regel nach dem abgeleiteten Durchschnitt der Börsenkurse der ge-  handelten Titelkategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    a)  Bei  nichtkotierten  Wertpapieren,  für  die  keine  vor-  oder  ausser-  börslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach den Bewertungsregeln  der vorliegenden Wegleitung;  b)  Wenn  jedoch  für  solche  Titel  eine  massgebliche  Handänderung  un-  ter  unabhängigen  Dritten  stattgefunden  hat,  so  gilt  der  Kaufpreis  als  Verkehrswert;  dieser  wird  solange  berücksichtigt,  als  sich  die  wirt-  schaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um  eine  harmonisierte  Besteuerung  von  nichtkotierten  Wertpapieren  in  der  ganzen  Schweiz  zu  erreichen,  wird  den  kantonalen  Steuerver-  waltungen  empfohlen,  einheitliche  Steuerwerte  anzuwenden;  diese  werden  durch  den  Sitzkanton  der  zu  bewertenden  Gesellschaft  oder  durch die Eidg. Steuerverwaltung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Da  zum  Zeitpunkt  der  Vermögensveranlagung  der  Steuerpflichtigen  die massgebenden Jahresrechnungen der Unternehmen oft ausstehen,  kann  aus  praktischen  Gründen  auf  den  für  das  Vorjahr  festgesetzten  Steuerwert  abgestellt  werden.  Weicht  jedoch  dieser  Steuerwert  we-  sentlich vom Steuerwert ab, der sich auf Grund der massgebenden Jah-  resrechnungen  ergibt  (Veränderung  der  Ertrags-  oder  Vermögenslage,  Kapitalveränderungen   usw.),   kann   er   im   Veranlagungs-   oder   Be-  schwerdeverfahren berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Wegleitung  ist  anzuwenden,  wenn  alle  für  die  Bewertung  not-  wendigen  Einzelheiten  bekannt  sind.  Wenn  die  bewertende  Behörde  (kantonale  oder  Eidg.  Steuerverwaltung)  über  die  Verhältnisse  einer  Gesellschaft  auf  Grund  der  ihr  zur  Verfügung  stehenden  Unterlagen  (Jahresrechnung,  Einschätzungsakten  usw.)  nicht  genügend  orientiert  ist,  empfiehlt  es  sich,  die  Bewertung  mit  der  Geschäftsleitung,  einem  Mitglied  des  Verwaltungsrates  oder  einer  beauftragten  Person  zu  be-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei der Bewertung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gesell-  schaft massgebend.  B. Unternehmensbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ertragswert des Unternehmens
                            7  Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes sind in der Regel die  zwei  letzten  vor  dem  massgebenden  Bewertungsstichtag  abgeschlos-  senen Jahresrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Als  Ertragswert  ist  der  kapitalisierte  ausgewiesene  Reingewinn  der  massgebenden zwei Geschäftsjahre heranzuziehen. Dieser Reingewinn  wird vermehrt oder vermindert um die nachstehenden Aufrechnungen  oder Abzüge. Der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt  gewichtet.  Ausserordentliche,  am  Stichtag  bereits  vorhersehbare  zu-  künftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes an-  gemessen berücksichtigt werden.  Aufzurechnen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  der  Erfolgsrechnung  belasteten,  steuerlich  nicht  anerkannten  Aufwendungen (z. B. Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung  oder  Wertvermehrung  von  Gegenständen  des  Anlagevermögens,  zu-  sätzliche   Abschreibungen   und   Rückstellungen   für   Wiederbeschaf-  fungszwecke (Art. 669 Abs. 2 OR), Einlagen in die Reserven sowie offe-  ne und verdeckte Gewinnausschüttungen) ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven und Tantiemen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (z.B. Gewinn-  vorwegnahmen) ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Einmalige  und  ausserordentliche  Aufwendungen  (z.B.  ausserordentli-  che  Abschreibungen  für  Kapitalverluste,  Bildung  von  Rückstellungen  für ausserordentliche Risiken);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vorauszahlungen   und   andere   ausserordentliche   Zuwendungen   an  Personalvorsorgeeinrichtungen  sowie  ausserordentliche  Zuwendungen  an gemeinnützige Institutionen.  Abzuziehen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Einmalige  und  ausserordentliche  Erträge  (z.B.  Kapitalgewinne,  Auflö-  sung von Reserven und Rückstellungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Zuwendungen  an  steuerbefreite  Personalvorsorgeeinrichtungen,  so-  fern sie als Kosten der jeweils in Frage stehenden Geschäftsjahre zu be-  trachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unternehmensrisiko und Kapitalisierungszinsfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Der  ermittelte  durchschnittliche  Reingewinn  wird  um  30%  gekürzt.  Damit wird dem allgemeinen Unternehmensrisiko, auch jenem für be-  sonders  krisenanfällige  oder  risikoreiche  Branchen  und  der  dadurch  bedingten,  nur  partiellen  Ausschüttbarkeit  erarbeiteter  Gewinne  an  die Aktionäre, Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Als  Kapitalisierungszinsfuss  gilt  die  um  1  Prozentpunkt  erhöhte,  auf  halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schwei-  zerischen  Industrie-  bzw.  Bankanleihen  am  Ende  des  Jahres  vor  dem  Bewertungsstichtag.  Die  Kapitalisierungszinsfüsse  für  Handels-,  Indu-  strie-  und  Dienstleistungsgesellschaften,  Banken  und  Versicherungsge-  sellschaften  werden  alljährlich  in  den  Kurslisten  der  Eidg.  Steuerver-  waltung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Substanzwert des Unternehmens
                            17  Grundlage  für  die  Bestimmung  des  Substanzwertes  ist  die  letzte  vor  dem  massgebenden  Bewertungsstichtag  abgeschlossene  Jahresrech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Aktiven und Passiven sind vollständig zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Nicht einbezahltes Kapital wird für die Bewertung nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Die Passiven sind zu unterteilen in Fremd- und Eigenkapital. Als Eigen-  kapital  gelten  auch  Arbeitsbeschaffungs-,  Aufwertungs-  und  Wieder-  beschaffungsreserven, versteuerte stille Reserven sowie Reserven unter  Kreditoren.  Die Aktiven sind wie folgt einzustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Umlaufvermögen
                            21  Flüssige  Mittel  wie  Kassenbestände,  Postscheckguthaben  und  Bank-  guthaben: zum Nennwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: zum Nennwert; zweifel-  haften  Forderungen  und  allgemeinen  Kreditrisiken  ist  jedoch  Rech-  nung zu tragen (vgl. RZ 37).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Kotierte  Wertschriften  und  Wertschriften,  die  regelmässig  vor-  oder  ausserbörslich  gehandelt  werden,  zu  den  Durchschnittskursen  im  Mo-  nat vor dem massgebenden Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG). Die Kur-  se  per  Stichtag  1.  Januar  werden  jährlich  in  den  Kurslisten  der  Eidg.  Steuerverwaltung  publiziert.  Für  ausländische  Wertschriften  wird  auf  RZ 69 verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Nichtkotierte  Wertschriften  sind  nach  der  vorliegenden  Wegleitung,  jedoch  mindestens  zum  Buchwert  zu  bewerten;  in  begründeten  Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  kann  von  dieser  Regel  abgewichen  werden.  Für  ausländische  Wert-  schriften wird auf RZ 70 verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Waren  und  Vorräte  zum  Gewinnsteuerwert  (Buchwert  zuzüglich  nicht  zugelassene  Wertberichtigungen;  die  für  die  direkte  Bundessteuer  an-  erkannte Reserve wird nicht aufgerechnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Anlagevermögen
                            Sachanlagevermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Unbewegliches  Vermögen:  betriebliche  unüberbaute  und  überbaute  Grundstücke  zur  amtlichen  Schatzung  (=  kantonaler  Vermögenssteu-  erwert), jedoch mindestens zum Buchwert. Gebäude, die auf fremdem  Boden erstellt wurden, werden zu dem nach Absatz 1 ermittelten Ver-  kehrswert  eingesetzt.  Dabei  ist  der  Dauer  des  Baurechtsvertrages  und  der  Heimfallentschädigung  durch  eine  Wertberichtigung  Rechnung  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Verkehrswert, wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung  oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum  Buchwert.  Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet  werden, beträgt der Abzug für latente Steuern 20% (vgl. RZ 38).  Gebäude, die auf fremdem Boden erstellt wurden, werden zum  ermittelten Verkehrswert gemäss vorerwähnten Bewertungsregeln  eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der  Heimfallentschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Bewegliches  Vermögen:  Maschinen,  Betriebs-  und  Geschäftseinrich-  tungen  zu  den  Anschaffungs-  oder  zu  den  Herstellungskosten,  unter  Abzug  der  für  die  direkte  Bundessteuer  zulässigen  Abschreibungen,  jedoch mindestens zum Buchwert.  Finanzanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Aktiv-Darlehen und andere Forderungen: zum Nennwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Kotierte  Wertschriften  und  Beteiligungen  sowie  Wertschriften  und  Beteiligungen,   die   regelmässig   vor-   oder   ausserbörslich   gehandelt  werden, zu den Durchschnittskursen im Monat vor dem massgebenden  Stichtag  (vgl.  Art.  15  Abs.  4  StHG).  Die  Kurse  per  Stichtag  1.  Januar  werden  jährlich  in  den  Kurslisten  der  Eidg.  Steuerverwaltung  publi-  ziert. Für ausländische Wertschriften und Beteiligungen, die an auslän-  dischen Börsen gehandelt werden, gilt RZ 69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Nichtkotierte  Wertschriften  und  Beteiligungen  sind  nach  der  vorlie-  genden Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten. In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  begründeten  Fällen  kann  von  dieser  Regel  abgewichen  werden.  Für  ausländische Wertschriften und Beteiligungen gilt sinngemäss RZ 70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Eigene  Aktien  und  Partizipationsscheine  sind  bei  der  Bestimmung  des  Substanzwertes  der  Unternehmung  zum  Einstandswert  (in  der  Regel  der Buchwert) einzusetzen, wenn sie sich nur vorübergehend im Eigen-  tum der Gesellschaft befinden. Die bilanzierte Reserve in der Höhe des  Anschaffungswertes  der  eigenen  Aktien  und  Partizipationsscheine  ist  in den Substanzwert einzubeziehen. Andernfalls sind sie ausser acht zu  lassen,  und  die  Quotenzahl  ist  entsprechend  zu  reduzieren;  d.  h.  die  Bilanzpositionen aus dieser Transaktion sind entsprechend zu neutrali-  sieren.  Immaterielle Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Besondere Fabrikationsverfahren, Lizenzen, Marken, Patente, Rezepte,  Urheberrechte,  Verlagsrechte  usw.  sind  höchstens  zu  den  Anschaf-  fungs-  oder  Herstellungskosten  unter  Abzug  der  notwendigen  Ab-  schreibungen zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert  massgebend.  Die  Nutzungsdauer  ist  nach  wirtschaftlichen  Kriterien  zu  beurteilen.  Rechte des Anlagevermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Baurechts-,  Miet-  und  Pachtverträge  sind  nicht  zu  berücksichtigen.  Baurechte, die bei Einräumung des Baurechts mit Einmalrente des Bau-  rechtsnehmers  bezahlt  wurden,  sind  zum  Anschaffungswert  nach  Ab-  zug der notwendigen Abschreibungen in Anrechnung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Übrige  Nutzungsrechte  des  privaten  und  des  öffentlichen  Rechts  sind  sinngemäss wie Baurechte zu behandeln.  Die Passiven sind wie folgt einzustellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Schulden  aus  Lieferungen  und  Leistungen  sowie  Passiv-Darlehen:  zum  Nennwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Rückstellungen  (einschliesslich  Steuerrückstellungen),  die  zur  Deckung  von am Bilanzstichtag bestehenden oder erkennbaren Risiken gebildet  wurden,  sind  anzuerkennen,  soweit  sie  geschäftsmässig  begründet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Wertberichtigungen,  insbesondere  Delkredere,  die  zur  Deckung  von  am  Bilanzstichtag  bekannten  Aufwendungen  und  Verlusten  gebildet  wurden,  sind  anzuerkennen,  soweit  sie  für  die  direkte  Bundessteuer  zugelassen sind.  Latente Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Die latenten Steuern werden durch einen Abzug von 20% auf den für  die  Bewertung  angerechneten  unversteuerten  stillen  Reserven  berück-  sichtigt.  Als  latente  Steuern  gelten  Steuern,  die  auf  den  in  der  Sub-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  stanzwertberechnung berücksichtigten, aber nicht als Ertrag besteuer-  ten  stillen  Reserven  bei  deren  Realisierung  zu  b  ezahlen  sind.  Für  be-  triebsfremde  unüberbaute  und  überbaute  Grundstücke  kann  der  Ab-  zug  nur  gewährt  werden,  wenn  sie  für  die  Bewertung  zum  Verkehrs-  wert oder zum Ertragswert eingesetzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aktiengesellschaften
3.1 Neugegründete Gesellschaften
                            39  a)   Handels-,  Industrie-  und  Dienstleistungsgesellschaften  sind  in  der  Regel  für  das  Gründungsjahr  und  die  Zeit  der  Aufbauphase  nach  dem  Substanzwert  zu  bewerten.  Sobald  repräsentative  Geschäfts-  ergebnisse vorliegen, sind die Bewertungsregeln gemäss  RZ 41 ff.  anzuwenden.  b)   Bei Gesellschaften, die rechtlich zwar neu gegründet wurden, je-  doch aus einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft  hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, sind  die Bewertungsregeln nach RZ 41 ff. sinngemäss anzuwenden.  Allfällige Apportmehrwerte sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Neugegründete  reine  Holding-,  Vermögensverwaltungs-  und  Finanzie-  rungsgesellschaften  sowie  Immobilien-Gesellschaften  werden  nach  RZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 bzw. 50 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften
                            41  Der  Unternehmenswert  ergibt  sich  aus  der  zweimaligen  Gewichtung  des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes  zu Fortführungswerten.  Die Grundformel lautet:  U  ES  =  +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  U   =    Unternehmenswert  E    =    Ertragswert  S    =    Substanzwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Der Ertragswert berechnet sich wie folgt:  E  RR  K  RR  K  =  +  ⋅⋅   = +   ⋅  ⋅  ⋅
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 7 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .()
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ER  R  K  =+  ⋅  ()
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =  korrigiertes Rechnungsergebnis des vorletzten Geschäftsjahres  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  =    korrigiertes Rechnungsergebnis des letzten Geschäftsjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                0.7 = Kürzung der Ertragsbasis um 30% (vgl. RZ 15)
                            K    =    Kapitalisierungszinsfuss (vgl. RZ 16 bzw. 70)  a  K  vgl   RZ  und  =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  (.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Aus der Grundformel und nach Einsetzung der Formel für die  Ermittlung des Ertragswertes, ergibt sich folgende Gleichung zur  Berechnung des Unternehmenswertes U.  U  ES  RR  K  SR R  K  S  =  +  =  ⋅+   ⋅  +  =  +⋅  +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 666
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  12  ()
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  ()
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  und   wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 666  .  K     =   a   gesetzt   wird,   ergibt   sich   nachstehende  Kurzformel:  U  RRaS  =  +⋅+  ()
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Aus der nachstehenden Tabelle ist der Faktor a ersichtlich, der sich auf  Grund des zu wählenden Kapitalisierungszinsfusses ergibt  a  K  =  (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 666  KaKaKaKa
                        
                        
                    
                    
                    
                4.0 11.666 8.5 5.490 13.0 3.589 17.5 2.666
4.5 10.370 9.0 5.185 13.5 3.456 18.0 2.592
5.0 9.333 9.5 4.912 14.0 3.333 18.5 2.522
5.5 8.484 10.0 4.666 14.5 3.218 19.0 2.456
6.0 7.777 10.5 4.444 15.0 3.111 19.5 2.393
6.5 7.179 11.0 4.242 15.5 3.010 20.0 2.333
7.0 6.666 11.5 4.058 16.0 2.916 20.5 2.276
7.5 6.222 12.0 3.888 16.5 2.828 21.0 2.222
8.0 5.833 12.5 3.733 17.0 2.745 usw.
                            45  Die gleiche Formel gilt auch dann, wenn ein Unternehmen mit Verlust  arbeitet; in diesem Fall wird der Ertragwert mit Null eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und
                            Finanzierungsgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Die  von  der  Gesellschaft  gehaltenen  Wertpapiere  und  Beteiligungen  wer  den gemäss RZ 30 und 31 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Ein  Abzug  für  latente  Steuern  ist  nur  insoweit  vorzunehmen,  als  von  der  Gesellschaft  Ertragssteuern  (kantonal)  erhoben  werden.  Geniesst  die  Gesellschaft  keine  Steuerermässigung,  so  beträgt  der  Abzug  ge-  mäss RZ 38 = 20%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )Hat eine Gesellschaft eine Konzernrechnung erstellt, die von der Revi-  sionsstelle  geprüft  und  von  der  Generalversammlung  genehmigt  wur-  de,  so  wird  der  Unternehmenswert  gemäss  RZ  41  aufgrund  der  Kon-  zernrechnung ermittelt. Dabei gelten die sich aus den RZ 9 bis 37 erge-  benden  Korrekturen  (bei  Obergesellschaft  und  Beteiligungen)  sinnge-  mäss.  Für die Bewertung sind von der Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten  sind,  der  Geschäftsbericht,  bestehend  aus  Jahresbericht,  Jahresrech-  nung  und  Konzernrechnung  (Bilanz,  Erfolgsrechnung  und  Anhang)  sowie der Bericht der Konzernrechnungsprüfer einzureichen.  Die  Gesellschaft,  deren  Aktien  zu  bewerten  sind,  kann  die  Bewertung  aufgrund  der  Konzernrechnung  ablehnen  und  verlangen,  dass  die  Be-  wertung  auf  der  Basis  des  Abschlusses  der  Obergesellschaft  und  der  Einzelbewertungen der Beteiligungen vorgenommen wird.  Die Steuerverwaltung kann in von ihr zu begründenden Fällen die Be-  wertung  aufgrund  der  Konzernrechnung  ablehnen  und  die  Unterneh-  mensbewertung  gestützt  auf  die  Einzelbewertungen  vornehmen.  Dies  gilt  insbesondere  bei  wesentlichen  nichtbetriebsnotwendigen  Vermö-  gensteilen in Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften  sowie  Immobiliengesellschaften,  die  nach  RZ  46  bzw.  RZ  50  bewertet  werden.  Der  Abzug  für  latente  Steuern  von  20%  wird  auf  den  für  die  Bewer-  tung  angerechneten  unversteuerten  stillen  Reserven  berücksichtigt.  Auf  den  stillen  Reserven  ist  ein  Abzug  nur  insoweit  vorzunehmen,  als  von  der  betreffenden  Gesellschaft  Ertragssteuern  (kantonal)  erhoben  werden (Beispiel Nr. 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Immobilien-Gesellschaften
                            50  Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Unüberbaute     und     überbaute     Grundstücke     von     Immobilien-  Gesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet; wenn dieser nicht  bekannt  ist  zur  amtlichen  Schatzung  oder  zum  kapitalisierten  Ertrags-  wert,  jedoch  mindestens  zum  Buchwert.  Falls  Grundstücke  zum  Ver-  kehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden, beträgt der Abzug  für latente Steuern 20% (vgl. RZ 38). Gebäude, die auf fremdem Boden  erstellt  wurden,  werden  zum  ermittelten  Verkehrswert  gemäss  vorer-  wähnten  Bewertungsregeln  eingesetzt.  Dabei  ist  der  Dauer  des  Bau-  rechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberich-  tigung Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Als  Kapitalisierungszinsfuss  für  Mietzinserträge  gilt  -  vorbehältlich  kantonaler Regelung en - der um 1 Prozentpunkt erhöhte Zinssatz für  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Randziffer 49 Fass  ung vom 10. November 1998; Inkra  fttreten am 1. Januar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Althypotheken  im  1.  Rang  am  Ende  des  Jahres  vor  dem  Bewertungs-  stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Unüberbaute     und     überbaute     Grundstücke     einer     Immobilien-  Gesellschaft,  die  von  ihrer  Schwester-  oder  Muttergesellschaft  für  ei-  gene Zwecke betrieblich genutzt werden, sind gemäss RZ 26 zu bewer-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Sind  die  Miet-  und  Pachtzinseinnahmen  in  erheblichem  Umfang  vom  Gewerbe  des  Mieters  gewinn-  oder  umsatzabhängig,  so  gilt  als  Unter-  nehmenswert  der  Durchschnitt  zwischen  dem  einfachen  Ertragswert  (ohne Einschlag von 30% für Unternehmungsrisiko gemäss RZ 15) und  dem zweifachen Substanzwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 In Liquidation stehende Gesellschaften
                            55  Eine  Gesellschaft  steht  im  Sinne  dieser  Bewertungsvorschriften  in  Li-  quidation, wenn sie am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesell-  schaftszweck  nicht  mehr  verfolgt,  sondern  -  mit  oder  ohne  Eintrag  im  Handelsregister  -  die  Verwertung  der  Aktiven  und  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten anstrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach  dem  mutmasslichen  Liquidationsergebnis;  die  Aktiven  sind  zu  Liquida-  tionswerten  (Veräusserungswerte,  die  bei  der  Auflösung  der  Gesell-  schaft  erzielt  werden),  die  echten  Passiven,  einschliesslich  anfallender  Liquidationssteuern   und   Liquidationskosten   der   Gesellschaft,   zum  Nennwert einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
                            57  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (GmbH)  werden  nach  den  gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Genossenschaften
                            58  Genossenschaften werden, unter Vorbehalt von RZ 59, nicht bewertet.  Für die Bewertung der Anteile gilt RZ 75.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Erwerbsgenossenschaften  werden  nach  den  gleichen  Grundsätzen  wie  Aktiengesellschaften  bewertet.  Als  Erwerbsgenossenschaften  gelten  Genossenschaften,  die  Anspruch  auf  einen  Anteil  am  Liquidationser-  gebnis gemäss Artikel 913 Absatz 2 OR verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  C. Bewertung der Wertpapiere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Quotaler Unternehmenswert
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Unternehmen  mit  nur  einer  Titelkategorie  entspricht  der  Steuer-  wert  eines  Titels  dem  Unternehmenswert  (U),  dividiert  durch  die  An-  zahl Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Unternehmen mit Titeln verschiedener Kategorien oder nicht voll  einbezahltem  Kapital  wird  ein  quotaler  Unternehmenswert  errechnet,  indem der Unternehmenswert (U) durch 1% des einbezahlten Kapitals  dividiert  wird.  Der  einbezahlte  Nennwert  des  Titels,  multipliziert  mit  dem  prozentualen  quotalen  Unternehmenswert,  ergibt  den  Steuer-  wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Bei  gleichzeitigem  Bestehen  von  Stamm-  und  Vorzugsaktien  bemisst  sich deren quotaler Unternehmenswert nach dem in den Statuten um-  schriebenen Anspruch am Bilanzgewinn (Ertragswert) bzw. am Liquida-  tionsergebnis (Substanzwert).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mitarbeitertitel (keine beherrschende Beteiligung)
                            62  Freie Mitarbeitertitel sind den übrigen Titeln der Gesellschaft gleichzu-  stellen.  a)  Solange  Mitarbeiter  nicht  frei  über  ihre  Titel  verfügen  können,  ist  ein Abzug von 35% (nicht kumulierbar mit dem Pauschalabzug gemäss  RZ 71) zu gewähren.  b)  Sind  Mitarbeitertitel  mit  einer  Rückgabeverpflichtung  behaftet,  so-  sind  sie  nach  dem  einfachen  Mittel  zwischen  dem  Rückgabepreis  und  den  kapitalisierten  Ausschüttungen  (Durchschnitt  der  zwei  vor  dem  massgebenden  Bewertungsstichtag  b  ezahlten  Dividenden)  zu  bewer-  ten.  Die  Ausschüttung  des  zweiten  Jahres  ist  doppelt  zu  gewichten;  Mindestwert ist immer der Rückgabepreis.  Als  Grundlage  für  die  Kapitalisierung  der  Ausschüttungen  gilt  die  Durchschnittsrendite  auf  Verfall  von  schweizerischen  Industrie-  bzw.  Bankanleihen am Ende des Jahres vor dem Bewertungsstichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Genussscheine
                            64  Genussscheine,  die  nur  Anspruch  auf  einen  Anteil  am  Bilanzgewinn  verleihen, oder deren Vermögensrechte im Umfang oder auf kurze Zeit  begrenzt  sind,  werden  ausschliesslich  auf  Grund  der  Ausschüttungen  bewertet. Massgebend sind die Ausschüttungen der zwei Jahre, die für  die  Ermittlung  des  Ertragswertes  der  Unternehmung  herangezogen  werden;  die  Ausschüttungen  des  zweiten  Jahres  sind  doppelt  zu  ge-  wichten.  Gegenüber  dem  Kapitalisierungszinsfuss,  der  für  die  Berech-  nung des Ertragswertes der Unternehmung gilt (RZ 16), ist der Kapitali-  sierungszinsfuss  um  1  Prozentpunkt  zu  erhöhen.  Von  diesem  kapitali-  sierten Ertragswert ist stets ein Abzug von 10% vorzunehmen. In allen  Fällen, in denen Genussscheine ausgegeben wurden, ist für die Bewer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  tung  der  Beteiligungsrechte  von  einem  um  die  Ausschüttung  auf  Ge-  nussscheinen verminderten Gewinn auszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Genussscheine, die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn  als auch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis verleihen und deren  Rechte  weder  zeitlich  noch  quantitativ  begrenzt  sind,  werden  nach  dem  quotalen  Unternehmenswert  bewertet,  wobei  der  Substanzwert  und der Ertragswert aufgrund des in den Statuten umschriebenen An-  spruchs  am  Liquidationsergebnis  bzw.  am  Bilanzgewinn  festgelegt  werden;  die  den  Unternehmenstypen  entsprechenden  Bewertungsre-  geln sind sinngemäss anwendbar. Vom quotalen Unternehmenswert ist  stets  ein  Abzug  von  10%  vorzunehmen  (der  so  ermittelte  Wert  bildet  die Ausgangslage zur Gewährung des Pauschalabzuges).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Genussscheine,  die  nur  gemeinsam  mit  Aktien  übertragen  werden  können, sind zusammen mit den Aktien zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Partizipationsscheine
                            67  Der  Steuerwert  von  Partizipationsscheinen  wird  nach  den  gleichen  Grundsätzen wie derjenige von Aktien ermittelt. Vom quotalen Unter-  nehmenswert ist stets ein Abzug von 10% vorzunehmen (der so ermit-  telte  Wert  bildet  die  Ausgangslage  zur  Gewährung  des  Pauschalabzu-  ges).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Hat  eine  Gesellschaft  Partizipationsscheine  ausgegeben,  so  gilt  als  Wert  der  Partizipationsscheine  derjenige  Teil  des  Unternehmenswer-  tes,  der  dem  Verhältnis  des  Nennwertes  zur  Summe  von  Grund-  und  Partizipationsscheinkapital entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausländische Wertschriften und Beteiligungen
                            69  Kotierte  ausländische  Wertschriften,  die  an  ausländischen  Börsen  ge-  handelt  werden,  sind  zu  den  bezahlten  Kursen  per  Ende  Monat  vor  dem  massgebenden  Stichtag  einzusetzen.  Fehlen  solche  Kursnotizen,  gelten  die  letztbekannten  Geldkurse.  Zur  Umrechnung  in  Schweizer  Franken per Stichtag 1. Januar sind die Devisenkurse für Wertschriften  gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Nichtkotierte  ausländische  Wertschriften  und  Beteiligungen  sind  nach  der  vorliegenden  Wegleitung  zu  bewerten.  Der  Kapitalisierungszins-  fuss  ist  den  Kapitalmarktverhältnissen  im  betreffenden  ausländischen  Staat  anzupassen.  Zur  Umrechnung  in  Schweizer  Franken  per  Stichtag  Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Pauschalabzug für vermögensrechtliche
                            Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Dem  beschränkten  Einfluss  des  Inhabers  einer  Minderheitsbeteiligung  auf  die  Geschäftsleitung  und  auf  die  Beschlüsse  der  Generalversamm-  lung  sowie  der  eingeschränkten  Übertragbarkeit  von  Gesellschaftsan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  teilen  (Vinkulierung)  wird  pauschal  Rechnung  getragen.  Wird  der  Steuerwert nach RZ 2 Absatz 3 litera a festgesetzt, kann der Titelinha-  ber  -  unter  Vorbehalt  nachfolgender  Randziffern  -  bei  der  kantonalen  Steuerbehörde einen Pauschalabzug von 30% geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  a)   Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und  mit 50% des Aktienkapitals gewährt; es gelten die Verhältnisse an  dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag.  b)   Hat eine Gesellschaft Stimmrechtsaktien ausgegeben oder in ihren  Statuten  Stimmrechtsbeschränkungen  vorgesehen,  so  wird  die  vor-  erwähnte Quote von 50% nicht auf das Aktienkapital, sondern auf  die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen.  c)   Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen  beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusam-  menrechnung von Titeln usw.), wird der Pauschalabzug nicht  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Erhält  der  Steuerpflichtige  eine  angemessene  Dividende,  so  wird  der  Abzug  nicht  gewährt.  Eine  Dividende  ist  dann  angemessen,  wenn  die  im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 600/0 des  für  die  Ermittlung  des  Ertragswertes  des  Unternehmens  herangezoge-  nen Kapitalisierungszinsfusses erreicht. Für die Berechnung der Rendite  wird  auf  die  in  den  zwei  Jahren  vor  dem  massgebenden  Bewertungs-  stichtag bezahlten Dividenden (Durchschni  tt) abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Pauschalabzug wird nicht gewährt auf Titeln:  a)   Die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden (RZ 2  Abs. 1);  b)   Die nach dem abgeleiteten Durchschnitt der Börsenkurse anderer  Titelkategorien bewertet werden (RZ 2 Abs. 2);  c)   Bei denen ein Kaufpreis als Verkehrswert berücksichtigt wird (RZ 2  Abs. 3 lit. b);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kotiert  sind  oder  regelmässig  vor-  oder  ausserbörslich  gehandelt  werden (RZ 23, 30 und 69);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  neugegründeten  Gesellschaften,  die  nicht  nach  RZ  41  ff.  bewer-  tet wurden (RZ 39);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter  Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft befindlichen Ge-  bäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktionär);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (GmbH)  bei  gemeinsa-  mer  Geschäftsführung  und  Vertretung  der  Beteiligten  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811 Absatz 1 OR (RZ 57);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Von Genossenschaften (RZ 59, 75 und 76);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Die  mit  einer  Rückgabeverpflichtung  behaftet  sind  (Mitarbeitertitel;  RZ 63 lit. b);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Wie Genussscheinen (RZ 65) und Partizipationsscheinen (RZ 67), wenn  der  Inhaber  mehr  als  500/0  des  Aktienkapitals  bzw.  der  Stimmrechte  besitzt oder über einen beherrschenden Einfluss verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Wie  Anteilen  von  Anlagefonds  (RZ  77)  sowie  festverzinslichen  Wert-  papieren (RZ 78 und 79).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Genossenschaftsanteile
                            75  Der  Steuerwert  von  Anteilen  an  Genossenschaften  wird  wie  folgt  er-  mittelt:  a)  Bei  Genossenschaften,  deren  Statuten  bestimmen,  dass  ausscheidende  Genossenschafter  Anspruch  auf  das  Genossenschaftsvermögen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 864 OR (Rückzahlung zum Nennwe rt) haben: höchstens zum
                            Nennwert.  b) Bei gleichen Voraussetzungen aber einer Verzinsung der Anteilscheine,  die  den  landesüblichen  Zinsfuss  für  langfristige  Darlehen  ohne  beson-  dere Sicherheiten (Art. 859 Abs. 3 OR) übe  rsteigt: nach dem einfachen  Mittel  zwischen  dem  Nennwert  und  den  kapitalisierten  Ausschüttun-  gen  (Durchschnitt  der  zwei  vor  dem  massgebenden  Bewertungsstich-  tag  vorgenommenen  Ausschüttungen,  wobei  diejenige  des  zweiten  Jahres doppelt zu gewichten ist). Als Grundlage für die Kapitalisierung  der  Ausschüttungen  gilt  der  landesübliche  Zinsfuss  für  langfristige  Darlehen ohne besondere Sicherheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Liegt   der   quotale   Unternehmenswert   einer   Erwerbsgenossenschaft  über  dem  Nennwert  und  bestimmen  die  Statuten  der  Genossenschaft,  dass  ausscheidende  Genossenschafter  Anspruch  auf  das  Genossen-  schaftsvermögen  gemäss  Artikel  864  OR  (Rückzahlung  zum  Nennwert)  haben,  so  wird  der  Steuerwert  der  Anteile  nach  dem  einfachen  Mittel  zwischen dem Nennwert und dem quotalen Unternehmenswert ermit-  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Anteile von Anlagefonds
                            77  Der Steuerwert der Anteile von Anlagefonds bemisst sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  nichtkotierten  Anteilen,  die  regelmässig  vor-  oder  ausserbörslich  gehandelt werden, nach den Durchschnittskursen vor dem massgeben-  den Stichtag (vgl. Art. 15 Abs. 4 StHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei nichtkotierten Anteilen, für die keine vor- oder ausserbörslichen  Kursnotierungen bekannt sind, nach dem Durchschnitt der  Rücknahmepreise im Monat vor dem massgebenden Stichtag oder -  wenn keine vorhanden sind - nach dem Inventarwert vor dem  massgebenden Stichtag.  Die Steuerwerte der wesentlichsten nichtkotierten Anteile von  Anlagefonds per Stichtag 1. Januar werden jährlich in der Kursliste HB  der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. Zur Umrechnung nicht  publizierter Anteile von Anlagefonds fremder Währung in Schweizer  Franken per Stichtag 1. Januar sind die Devisenkurse für Wertschriften  gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Festverzinsliche Wertpapiere
                            78  Der  Steuerwert  nichtkotierter,  festverzinslicher  Wertpapiere  bemisst  sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  nichtkotierten,  festverzinslichen  Wertpapieren,  die  regelmässig  vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, nach den Durchschnittskur-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sen  im  Monat  vor  dem  massgebenden  Stichtag  (vgl.  Art.  15  Abs.  4  StHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  nichtkotierten  festverzinslichen  Wertpapieren,  für  die  keine  vor-  oder  ausserbörslichen  Kursnotierungen  bekannt  sind,  nach  dem  am  Stichtag geltenden marktüblichen Zinssatz, unter Berücksichtigung der  Restlaufzeit,  der  Bonität  des  Schuldners,  sowie  der  erschwerten  Ver-  käuflichkeit.  Zur  Umrechnung  festverzinslicher  Wertpapiere  fremder  Währung in Schweizer Franken per Stichtag 1. Januar sind die Devisen-  kurse  für  Wertschriften  gemäss  Kursliste  der  Eidg.  Steuerverwaltung  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Der  Steuerwert  von  Bank-Kassenobligationen  wird  nach  den  am  Stich-  tag  geltenden  marktüblichen  Zinssätzen  -  unter  Berücksichtigung  der  Laufzeit  -  ermittelt.  Eine  Bewertungsanleitung  wird  jährlich  in  der  Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.