Verordnung FIND über den Abzug der Kosten bei Privatliegenschaften und der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie der Kosten für die Restaurationsarbeiten an unbeweglichen Kulturgütern
                            Verordnung FIND über den Abzug der Kosten von  Liegenschaften des Privatvermögens und der dem  Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden  Investitionen  vom 11.12.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Die Finanzdirektion  gestützt auf Artikel 33 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direk  -  ten Kantonssteuern (DStG);  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitio -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,  gelten Aufwendungen für Massnahmen, die zur rationellen Energieverwen  -  dung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. In Frage kommen  Investitionen für den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung  von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuer  -  barer Energien sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle,  wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken ge  -  gen Aussenklima, unbeheizte Räume und Erdreich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ersetzen bestehender Fenster durch energetisch bessere Fenster,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anbringen von Fugendichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einrichten von unbeheizten Windfängen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ersetzen von Jalousieläden, Rollläden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anla  -  gen, wie z. B.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ersatz des  Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch  ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ersatz  von Wassererwärmern,  ausgenommen  ist der  Ersatz von  Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und  Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde er  -  neuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder  ohne   Wärmepumpen   nutzbare   Umgebungswärme,   Windenergie  und Biomasse inkl. Holz oder Biogas; die Nutzung der Wasser  -  kraft wird im Rahmen des Bundesgesetz über die direkte Bundes  -  steuer (DBG) nicht gefördert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ratio  -  nellen Energienutzung dienen, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.  Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen,  Ventilatoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.  Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkes  -  sels,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3.  Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsopti  -  mierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4.  Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen  Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wär  -  meerzeugers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs-  und Klimaanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kosten   für   den   Ersatz   von   Haushaltgeräten   mit   grossem   Stromver  -  brauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Ge  -  schirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Ge  -  bäudewert eingeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so  kann die steuerpflichtige Person nur die Kosten abziehen, die sie selbst trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
                            1  Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die  Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden  Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des  Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten so  -  wie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die steuerpflichtige Person hat der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV)  den   beabsichtigen   Rückbau   der   Liegenschaft   vor   Beginn   der   Arbeiten   zu  melden und ihr die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Ab  -  bruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung  zuhanden der zuständigen Steuerbehörde auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch die  -  selbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ersatzneubau
                            1  Als   Ersatzneubau   gilt   ein   Bau,   der   nach   Abschluss   des   Rückbaus   eines  Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener  Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nut  -  zung aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investiti  -  onskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr  der angefallenen  Aufwendungen  nicht  vollständig steuerlich  berücksichtigt  werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht voll  -  ständig   steuerlich   berücksichtigt   werden,   so   können   die   verbleibenden  Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in  dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb  der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die  steuerpflichtige  Person das Recht, die verbleibenden  übertragbaren  Kosten  abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft  im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abziehbare Kosten
                            1  Abziehbar sind insbesondere folgende Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterhaltskosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver  -  mehrende Aufwendungen darstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einlagen   in   den   Reparatur-   oder   Erneuerungsfonds   (Art.   712l  ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mit  -  tel   nur   zur   Bestreitung   von   Unterhaltskosten   für   die  Gemeinschaftsanlagen verwendet werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Betriebskosten:   wiederkehrende   Gebühren   für   Kehrichtentsor  -  gung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip er  -  hoben   werden);   Abwasserentsorgung,   Strassenbeleuchtung   und  -  reinigung, Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als  Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten  der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der  Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft  (Brand-,   Wasserschaden-,   Glas-   und   Haftpflichtversicherungen,   nicht  aber Hausratversicherungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kosten der Verwaltung: Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formu  -  lare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwal  -  ter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die  eigene Arbeit des Hauseigentümers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nicht abziehbare Kosten
                            1  Nicht abziehbar sind insbesondere folgende Unterhaltskosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einmalige   Beiträge   des   Grundeigentümers,   wie   Strassen-,   Trottoir-,  Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation,  Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschafts  -  antennen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb  der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage di  -  rekt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wasserzinsen, ausser diejenigen, die der Grundeigentümer für vermie  -  tete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verwaltungskosten, Entschädigungen an den Hauswart, Gartenunterhalt  (Rasen, Hecken, Bäume usw.) für die von den Eigentümern selbst ge  -  nutzten Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nicht abziehbare Investitionen
                            1  Aufwendungen für energiesparende  und dem Umweltschutz dienende In  -  vestitionen bei der Erstellung oder Erweiterung eines Gebäudes können nicht  in Abzug gebracht werden. Dasselbe gilt für früher unbeheizte Räume, die in  beheizbare Räume umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Pauschalabzug
                            1  Die steuerpflichtige Person kann einen Pauschalabzug geltend machen an  -  stelle der tatsächlichen Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Unterhalts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Verwaltung durch Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Versicherungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalabzug beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  10  % des Bruttoertrages der Mieten oder des für die Einkommenssteuer  massgebenden   Eigenmietwertes,   wenn   das   Gebäude   zu   Beginn   der  Steuerperiode bis zu 10 Jahre alt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20  % des Bruttoertrages der Mieten oder des für die Einkommenssteuer  massgebenden   Eigenmietwertes,   wenn   das   Gebäude   zu   Beginn   der  Steuerperiode älter als 10 Jahre ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für folgende Liegenschaften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Liegenschaften, die Bestandteil des Geschäftsvermögens sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht überbaute Liegenschaften (Lager-, Parkplätze usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Liegenschaften, für welche die steuerpflichtige Person einen Baurechts  -  zins erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegen  -  schaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalab  -  zug wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2019  Erlass  Grunderlass  01.01.2020  2019_101  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.12.2019  01.01.2020  2019_101