Geschäftsordnung des Strafgerichts
                            Geschäftsordnung des Strafgerichts  Vom 2. September 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Das Strafgericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  55 i.V.m. §  30  Abs.  4 des Gesetzes über die Organisation der  Zivil- und Strafrechtspflege vom 26.  August 2010 (Gerichtsorganisationsge  -  setz, GOG)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Amtseid und Amtsgelöbnis
                            1  Die   vom   Volk  gewählten   Mitglieder   und   Ersatzmitglieder   des   Gerichts  leisten bei Amtsantritt den Amtseid bzw. das Amtsgelöbnis nach folgender  Formel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eidesformel:  «Ich   schwöre,  die  Verfassung  und   die   Gesetze   des  Bundes  und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes  zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern  und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor  Gott verantworten kann.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gelöbnisformel: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes  und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes  zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern  und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Plenum
                            1  Das Gericht erledigt unter Mitwirkung aller Mitglieder und unter Beizug  der  Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers neben den ihm gesetz  -  lich zugewiesenen Geschäften alle administrativen Aufgaben, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erlass der Geschäftsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erstattung des Rechenschaftsberichts an das Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Antragstellung an das Obergericht gemäss §  64  Abs.  2 GOG.  1)  BGS  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Plenum kann bestimmte administrative Geschäfte einzelnen Mitglie  -  dern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Plenums ist die Anwesenheit  aller Mitglieder erforderlich. Für die Behandlung von dringlichen Verwal  -  tungsgeschäften ist das Plenum bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes  mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Präsidium
                            1  Die Präsidentin bzw. der Präsident erledigt neben den gesetzlich zugewie  -  senen Geschäften namentlich auch die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vereidigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Leitung der Geschäfte des Gerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Führung der Mitglieder des Gerichts und der Kanzleivorsteherin bzw.  des Kanzleivorstehers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erstellung der Pikett-Liste für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter  in ihrer Funktion als Zwangsmassnahmengericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entgegennahme der Eingaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Führung des Geschäftsverzeichnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Zuweisung der Geschäftsfälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bestimmung des Spruchkörpers des Kollegialgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Vertretung des Strafgerichts nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei Verhinderung durch die Vize  -  präsidentin bzw. den Vizepräsidenten, und falls auch diese bzw. dieser ver  -  hindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gerichts vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheit der Präsidentin bzw. des Präsidenten kommen der Vertre  -  terin bzw. dem Vertreter alle präsidialen Aufgaben und Kompetenzen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder
                            Richtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verfahrensleitung   obliegt   der   bzw.  dem   vom   Präsidium   bestimmten  Einzelrichterin bzw. Einzelrichter (§  32  Abs.  2  GOG). Sie bzw. er stellt dem  Kollegialgericht bei der Beratung Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   kurzfristiger   Abwesenheit   oder   anderweitiger   Verhinderung   der   zu  -  ständigen Einzelrichterin bzw. des zuständigen Einzelrichters wird die Ver  -  fahrensleitung vom Präsidium wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Präsidium   bestimmt   die   beiden   weiteren   Mitglieder   des   Spruchkör  -  pers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern nicht  ein Mitglied des Gerichtes die Beratung und Beschlussfassung an einer Sit  -  zung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einzelrichterinnen und Einzelrichter
                            1  Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter nehmen die Verfahrensleitung in  den ihnen zugewiesenen Verfahren des Kollegialgerichts wahr (§  32  Abs.  2  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   beurteilen   als   Einzelgericht   Fälle   im   Rahmen   ihrer   Zuständigkeit  (§  32  Abs.  3 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   üben   die   Funktion   des   Zwangsmassnahmengerichts   aus   (§  33  GOG)und leisten dabei Pikett-Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stellvertretung der Einzelrichterinnen und Einzelrichter bei kurzfristi  -  ger   Abwesenheit   oder   anderweitiger   Verhinderung   wird   vom   Präsidium  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kanzlei
                            1  Die Kanzlei besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Kanzleivorsteherin bzw. dem Kanzleivorsteher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Sekretariatspersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Auditorinnen und Auditoren, die dem Strafgericht zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariatspersonal sowie die Auditorinnen und Auditoren leisten für  das Zwangsmassnahmengericht Pikett-Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Sekretariatspersonal   vertritt   sich   bei   kurzfristiger  Abwesenheit   oder  anderweitiger Verhinderung gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher
                            1  Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschrei  -  ber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Führung der Kanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufgaben, die ihr bzw. ihm zusätzlich übertragen werden, namentlich  die Unterstützung des Präsidiums bei der Führung des Geschäftsver  -  zeichnisses und der Erledigung der Verwaltungsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher wird bei Verhinderung  durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
                            1  Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erledigen die ihnen zu  -  gewiesenen Aufgaben, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Protokollführung bei den Verhandlungen und Sitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Redaktion der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, bei deren Erlass  sie mitgewirkt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausarbeitung von Urteils-, Beschluss- und Verfügungsentwürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Überwachung der Ausfertigung und Zustellung der Entscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leisten für das Zwangsmassnahmengericht Pikett-Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vertreten sich bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger Verhin  -  derung gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuweisung der Fälle
                            1  Das Präsidium nimmt die Zuteilung aller eingehenden, in die Zuständig  -  keit des Kollegialgerichtes und der Einzelrichterinnen und Einzelrichter fal  -  lenden Geschäftsfälle nach Massgabe folgender Kriterien vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Zuweisung der Geschäftsfälle an die Einzelrichterinnen und Ein  -  zelrichter als Verfahrensleitung beim Kollegialgericht sowie als Ein  -  zelgericht  bestimmt   sich  nach   Beachtung   allfälliger  Ausstands-  oder  Ablehnungsgründe in chronologischer Reihenfolge, wobei eine ausge  -  glichene Belastung aller Gerichtsmitglieder anzustreben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Zuweisung der Geschäftsfälle an die Einzelrichterinnen und Ein  -  zelrichter als Zwangsmassnahmengericht bestimmt sich nach der vom  Präsidium erstellten Pikett-Liste, welche für jeden Tag des Jahres fest  -  legt,   welches   Gerichtsmitglied   Pikett-Dienst   leistet.   Eingehende   Ge  -  schäftsfälle werden dem am Tag des Eingangs Pikett-Dienst leistenden  Mitglied zugeteilt. Liegt bei diesem ein Ausstands- oder Ablehnungs  -  grund vor, oder ist dieses aus anderen Gründen kurzfristig verhindert,  so wird der Fall nach Massgabe von Buchstabe a einem anderen Mit  -  glied zugeteilt. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen  zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mit  -  glied in der Regel auch für die später eingehenden Geschäftsfälle zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kann   ein   Geschäftsfall   nach   Massgabe   der   unter   den   Buchstaben   a  und b genannten Kriterien keinem Mitglied zugeteilt werden, wird ein  Ersatzmitglied beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bei nachträglichen richterlichen Verfahren bleiben die im ursprüngli  -  chen  Verfahren   als  Verfahrensleitung   beim   Kollegialgericht   bzw.  als  Einzelgericht bestimmten Einzelrichterinnen und Einzelrichter zustän  -  dig.   Im   Falle   ihrer   Verhinderung   erfolgt   eine   Umteilung   des   Ge  -  schäftsfalles nach Massgabe der Buchstaben a bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   den   Einzelrichterinnen   und   Einzelrichter   als  Verfahrensleitung   beim  Kollegialgericht   bzw.  als   Einzelgericht   zugeteilten   Geschäftsfälle   können  ausnahmsweise nachträglich umgeteilt werden, wenn dies aufgrund von Ab  -  wesenheiten oder anderweitiger Verhinderung oder für eine ausgeglichene  Belastung aller Gerichtsmitglieder notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuweisung   der   Geschäftsfälle   ist   in   geeigneter   Weise   am   Protokoll  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien werden in der Regel mit der Zustellung der ersten verfahrens  -  leitenden   Verfügung   über   die   als   Verfahrensleitung   beim   Kollegialgericht  bzw. als Einzelgericht zuständigen Einzelrichterinnen und Einzelrichter ori  -  entiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besetzung des Spruchkörpers des Kollegialgerichts
                            1  Der Spruchkörper des Kollegialgerichts setzt sich zusammen aus der Ver  -  fahrensleitung und zwei weiteren Gerichtsmitgliedern. Diese werden nach  Massgabe folgender Kriterien bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Liegen   keine   Ausstands-   oder   Ablehnungsgründe   vor,   wird   der  Spruchkörper nach Festsetzung des Hauptverhandlungstermins durch  die   Verfahrensleitung   primär   mit   denjenigen   Gerichtsmitgliedern   er  -  gänzt, die im Zeitpunkt der Verhandlung keinen Pikett-Dienst verse  -  hen, wobei eine ausgeglichene Belastung aller Gerichtsmitglieder an  -  zustreben ist. Soweit der Spruchkörper nicht mit Gerichtsmitgliedern  gebildet werden kann, werden Ersatzmitglieder beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wird   in   einem   Verfahren   eine   Verschiebung   der   Hauptverhandlung  notwendig, so bleiben die ursprünglich nach Massgabe von Buchstabe  a bestimmten Mitglieder des Spruchkörpers eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei   nachträglichen   richterlichen   Verfahren   bleibt   der   im   ursprüngli  -  chen Verfahren bestimmte Spruchkörper zuständig. Im Falle der Ver  -  hinderung eines Gerichtsmitglieds bestimmt sich dessen Ersatz  nach  Massgabe von Buchstabe a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die nach Massgabe von Buchstabe a zur Bildung des Spruchkörpers  eingesetzten   Gerichtsmitglieder   können   ausnahmsweise   nachträglich  ausgewechselt werden, wenn dies aufgrund von Abwesenheiten oder  anderweitiger Verhinderung oder für eine ausgeglichene Belastung al  -  ler Gerichtsmitglieder notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besetzung des  Spruchkörpers  des  Kollegialgerichts  ist  in  geeigneter  Weise am Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Parteien wird die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der Regel  durch Zustellung der Sitzungsliste angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterschriftenregelung
                            1  Die Unterschriftenregelung richtet sich nach den Prozessordnungen, dem  Gerichtsorganisationsgesetz   und   den   einschlägigen   Gesetzen   und   Verord  -  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Geschäftsordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch  den Kantonsrat am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsord  -  nung des Strafgerichts vom 5.  Dezember 2007  1  )   aufgehoben.  Vom Kantonsrat genehmigt am 25.  November 2010.  1)  GS 29, 645
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.09.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 729
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.09.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 729