Beschluss über die Einsätze der Feuerwehren und der Ölwehren auf den Nationalstrassen
                            Beschluss über die Einsätze der Feuerwehren und der  Ölwehren auf den Nationalstrassen  vom 15.10.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2011)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 12.  November 1964 betreffend die Feuerpolizei  und den Schutz gegen Elementarschäden;  gestützt auf die Verordnung vom 28.  Dezember 1965 betreffend die Feuerpo  -  lizei und den Schutz gegen Elementarschäden;  gestützt auf das Gewässergesetz vom 18.  Dezember 2009;  gestützt auf die Verordnung vom 29.  Dezember 1967 betreffend die Organi  -  sation, den Betrieb und die Subventionierung der Stützpunkte für die Brand  -  bekämpfung;  gestützt auf den Beschluss vom 15.  Dezember 1987 über die Bezeichnung  der Stützpunkte für den Fall atomarer oder chemischer Katastrophen und die  Verteilung der Kosten;  gestützt auf die Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt,  Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18.  Dezember 2007 über die  Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Schadenwehren auf Nationalstrassen  und ihren Bestandteilen;  in Erwägung:  Der Feuerwehrdienst ist von Gesetzes wegen eine Aufgabe der Gemeinden.  Es obliegt demnach der Feuerwehr und gegebenenfalls den Stützpunkten für  die Brandbekämpfung, den Feuerwehrdienst auf allen Strassen des Kantons  zu   gewährleisten.   Für   Einsätze   bei   Katastrophen   oder   Verunreinigungen  durch Kohlenwasserstoffe (Öl, Benzin usw.) sind gemäss der kantonalen Ge  -  setzgebung über den Umweltschutz hingegen die eigens dafür ausgerüsteten  Stützpunkte zuständig.  Es ist somit gerechtfertigt, die Gemeinden von den Einsätzen im Rahmen der  Brandbekämpfung auf den Nationalstrassen und in deren unmittelbarer Nähe  zu befreien und diese Aufgabe den Stützpunkten zu übertragen. Die meisten  Gemeinden sind dazu nicht ausgerüstet und verfügen über keine direkte Zu  -  fahrt zu den Nationalstrassen, so dass grundsätzlich nur die Stützpunkte für  einen wirksamen Einsatz geeignet sind.  Dieser Beschluss hat zum Zweck, die Aufgaben der Stützpunkte bei ihren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Brände oder Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe bedingten  Einsätzen auf den Nationalstrassen und in deren unmittelbarer Nähe zu präzi  -  sieren und die Übernahme der durch diese Schadenwehren auf den National  -  strassen entstandenen Kosten durch den Staat zu regeln (Eröffnung eines  Spezialkontos, das von der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt verwal  -  tet und durch Beiträge von Bund und Kanton gespeist wird).  Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sowie der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Feuerwehr- und der Ölwehrdienst auf den Nationalstrassen und in deren  unmittelbarer Nähe wird durch die Stützpunkte für die Brandbekämpfung  (nachfolgend: die Stützpunkte) gewährleistet; ihre Einsatzgebiete werden wie  folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  N  12: Stützpunkte von Düdingen, Freiburg, Bulle und Châtel-Saint-  Denis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  N  1: Stützpunkte von Murten und Estavayer-le-Lac;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Reservestützpunkt: Stützpunkt von Romont.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung) legt den  Einsatzkreis jedes Stützpunktes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übernahme der Kosten
                            1  Die Kosten für die Feuerwehr und die Ölwehr auf den Nationalstrassen und  in deren unmittelbarer Nähe werden vom Staat gemäss den in den Artikeln 3-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dieses Beschlusses festgelegten Modalitäten übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzkosten können den zivilrechtlich haftbaren Personen in Rech  -  nung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Spezialkonto für die Nationalstrassen – Gegenstand
                            1  Die Gebäudeversicherung wird mit der Verwaltung eines Spezialkontos be  -  auftragt, das zur Deckung sämtlicher durch den Feuerwehr- und Ölwehr  -  dienst auf den Nationalstrassen entstandenen Kosten bestimmt ist (Investiti  -  ons-, Ausbildungs-, Betriebs- und Einsatzkosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Konto wird gespeist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch die für den Feuerwehr- und Ölwehrdienst auf den Nationalstras  -  sen bestimmten Bundesbeiträge, gemäss den Weisungen des Bundes  -  amtes für Strassenbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch Beiträge des Staates, sofern die vom Bund ausgerichteten Beiträ  -  ge die Kosten nicht decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tiefbauamt beantragt die Bundesbeiträge, kassiert sie ein und überweist  sie auf das von der Gebäudeversicherung verwaltete Spezialkonto. Die Bei  -  träge des Staates werden vom Tiefbauamt auf das Spezialkonto überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezialkonto für die Nationalstrassen – Übernommene Kosten
                            1  Folgende Kosten gehen zu Lasten des Spezialkontos:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einsatzkosten; diese werden nach der Verordnung über die Einsatz  -  kosten bei Verunreinigungen berechnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten der Kurse und Übungen, welche die Gebäudeversicherung  im Hinblick auf Feuerwehreinsätze auf den Nationalstrassen organi  -  siert; sie werden nach den Bestimmungen des Beschlusses vom 29.  De  -  zember 1967 betreffend die Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäu  -  deversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämp  -  fungsmassnahmen berechnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vom Einsatzort unabhängige Entschädigung des Unterstützungs  -  diensts des Amts für Umwelt bei Verschmutzungen (UDV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die direkt mit der Bekämpfung von Bränden und Verunreinigungen durch  Kohlenwasserstoffe auf den Nationalstrassen verbundenen Investitions- und  Betriebskosten (zum Beispiel die Kosten für die Anschaffung und den Unter  -  halt von Fahrzeugen, Maschinen oder Material) gehen in dem von der Gebäu  -  deversicherung festgesetzten Rahmen zu Lasten des Spezialkontos. Dafür ist  vorgängig ein Gesuch an die Gebäudeversicherung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spezialkonto für die Nationalstrassen – Verfahren
                            1  Die Stützpunktgemeinden übermitteln die Abrechnung ihrer Kosten der Ge  -  bäudeversicherung, welche die Rückerstattung vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Gemeinden, deren Feuerwehr ausnahmsweise auf den Natio  -  nalstrassen oder in deren unmittelbarer Nähe zum Einsatz kam, unterbreiten  ihre Kostenabrechnung ebenfalls der Gebäudeversicherung. Die Verordnung  über die Einsatzkosten bei Verunreinigungen gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäudeversicherung unterbreitet dem Staatsrat jedes Jahr einen Be  -  richt über die Verwaltung des Spezialkontos, zusammen mit einer Abrech  -  nung der auf diesem Konto verbuchten Einnahmen und Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsbestimmung
                            1  Der Stützpunkt von Estavayer-le-Lac wird bis zur Eröffnung der N  1 und  bis zu seiner Anerkennung durch den Bund vorläufig als Reservestützpunkt  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung
                            1  Der Beschluss vom 28.  Dezember 1984 betreffend die Kosten von Einsät  -  zen der Feuerwehr auf den Strassen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1991  Erlass  Grunderlass  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 550 / d 561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Ingress  geändert  01.07.2011  2011_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Art. 4  geändert  01.07.2011  2011_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Art. 5  geändert  01.07.2011  2011_061  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  15.10.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 550 / d 561  Ingress  geändert  21.06.2011  01.07.2011  2011_061