Statuten der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn
                            1  Statuten der Pensionskasse für die  christkatholischen und evangelisch-  reformierten Pfarrer des Kantons  Solothurn  vom 22. Januar 2001  Die  Generalversammlung  der  "Pensionskasse  für  die  christkatholischen  und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn"  gestützt  auf  das  Gesetz  betreffend  die  staatliche  Besoldungsreform  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Februar 1918 mit Abänderung vom 29. März 1925, des Kantonsratsbe-
                            schlusses  vom  20.  Oktober  1920  und  des  Gesetzes  betreffend  die  Bete  ili-  gung des Staates an der Rothstiftung des Kantons Solothurn vom 29. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1925/31. März 1946  beschliesst:  I Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Name und Sitz  Die     "Pensionskasse     für     die     christkatholischen     und     evangelisch-  reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn" (nachfolgend Kasse genannt)  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Vorsorgeeinrichtung  in  Form  einer  im  Han-  delsregister eingetragenen Stiftung mit Sitz in Solothurn.  Art. 2  Zweck  Die  Kasse  bezweckt,  die  männlichen  und  weiblichen  Kassenmitglieder  (nachfolgend Mitglied genannt) nach Massgabe dieser Statuten gegen die  wirtschaftlichen Folge von Alter, Invalidität und Tod zu versichern.  Art. 3   Verhältnis zum übergeordneten Recht  Die Kasse verpflichtet sich, die zwingenden Vorschriften des Bundesgeset-  zes  über  die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  (BVG), des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), des Bundesgesetzes über die  Wohneigentumsförderung  (WEFG)  mit  Mitteln  der  beruflichen  Vorsorge  sowie  des  Bundesgesetzes  über  das  Schweizerische  Zivilgesetzbuch  (ZGB)  einzuhalten.  Art. 4  Verhältnis  zu  gesetzlichen  Sozialversicherungen  AHV,  IV  und  UVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kasse wird unabhängig von der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversi-  cherung (AHV) und von der Eidg. Invalidenversicherung (IV) geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorzeitigem Tod oder bei Erwerbsunfähigkeit dürfen im Zeitpunkt des  Rentenbeginnes   alle   Leistungen   der   gesetzlichen   Sozialversicherungen  namentlich AHV, IV und UVG, welche der Arbeitgeber ganz oder teilweise  finanziert hat sowie die Haftpflichtleistungen eines Dritten, zusammen mit  den  Leistungen  der  Kasse,  90  %  des  dem  Mitglied  entgangenen  Gesamt-  verdienstes nicht übersteigen.  Sofern dies der Fall ist, kürzt die Kasse ihre Leistungen bis auf diesen Pro-  zentsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungen  werden  jedoch  nicht  unter  die  Mindestleistungen  nach  BVG gekürzt.  Art. 5  Gegenseitigkeitsverträge1)  Art. 6  Versicherungstechnische Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kasse wird in Form einer autonomen Versicherungskas  se geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Überprüfung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse ist periodisch,  maximal   alle   5   Jahre,   eine   versicherungstechnische   Bilanz   nach   dem  Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   versicherungstechnischen   Grundlagen   (Zinsfuss,   Invaliditäts-   und  Sterbetafeln  usw.)  werden  von  der  Verwaltungskommission  auf  Antrag  des Experten für die berufliche Vorsorge festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Änderungen  der  Statuten,  welche  die  finanziellen  Verhältnisse  der  Kasse  berühren,  ist  vorgängig  ein  versicherungstechnisches  Gutachten  einzuholen.  II Mitgliedschaft  Art. 7  Ordentliche Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Beitritt  zur  Kasse  ist  obligatorisch  für  alle  im  Kanton  Solothurn  in  kirchlichem    Dienste    stehenden    christkatholischen    und    evangelisch-  reformierten  Pfarrerinnen  und  Pfarrer.  Die  Mitgliedschaft  beginnt  mit  dem Dienstantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mitglieder mit Teilpensen gilt das Beitrittsobligatorium nur für dieje-  nigen  Anteile  ihrer  Besoldung,  die  sie  aus  solothurnischen  Mitteln  bezie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verwaltungskommission  kann  ausnahmsweise  und  mit  Bewilligung  des Regierungsrates des Kantons Solothurn Arbeitnehmer(-innen) von der  Beitrittspflicht befreien, sofern sie das 55. Altersjahr vollendet haben und  sich  über  einen  gleichwertigen  Versicherungsschutz  bei  einer  anderen  öffentlich-rechtlichen   Vorsorgeeinrichtung   ausweisen.   Der   betreffende  Arbeitgeber   ist   verpflichtet,   den   genügenden   Versicherungsschutz   zu  überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In die Kasse können auch alle übrigen für den kirchlichen Dienst gewähl-  ten  und  angestellten  Personen  aufgenommen  werden,  sofern  sie  die  Vor-  aussetzungen nach BVG erfüllen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  mit Teilrevision am 1. Januar 2000 aufge  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 8  Anschlussmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kasse  kann  Personen  anderer  öffentlich-rechtlicher  oder  privater  Körperschaften,  deren  Tätigkeit  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  aufneh-  men.  Mit  Vereinbarungen  sind  diese  Körperschaften  zu  verpflichten,  ihr  Personal  gemäss  diesen  Statuten  zu  versichern  und  die  finanziellen  Ver-  pflichtungen,  welche  ihnen  als  Arbeitgeber  nach  den  Statuten  auferlegt  sind, zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anschlussvereinbarungen  sind  der  Aufsichtsbehörde  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Art. 9  Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft  Die  Verwaltungskommission  kann  die  Weiterführung  der  Mitgliedschaft  bewilligen:  a)  wenn  das  Mitglied  aus  dem  Kreis  der  beitrittsberechtigten  Personen  ausscheidet  und  vor  dem  Dienstaustritt  ein  entsprechendes  Gesuch  an  die Kassenverwaltung eingereicht hat;  b)  wenn  das  Mitglied  zur  Weiterbildung  oder  vorübergehenden  Aus-  übung einer anderen Tätigkeit beurlaubt wird;  c)  wenn das Mitglied einen Rentenaufschub beantragt.  Art. 10  Gesundheitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  versicherte  Mitglied  hat  der  Kasse  bei  Versicherungsbeginn  mittels  eines  Fragebogens  über  seinen  Gesundheitszustand  wahrheitsgetreu  und  vollständig Auskunft zu erteilen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versiche-  rungsrisiko  vermuten,  kann  die  Verwaltung  innert  drei  Monaten  seit  Ein-  treffen der Auskunft ein vertrauensärztliches Gutachten anordnen. Bestä-  tigt dieses Gutachten das erhöhte Risiko, wird das versicherte Mitglied mit  Vorbehalt in der Versicherung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aktiv-Mitglieder mit mehr als 5 Beitragsjahren sind berechtigt, sich alle 5  Jahre  einmal  von  einem  Arzt  auf  Rechnung  der  Kasse  auf  ihren  Gesund-  heitszustand  untersuchen  und  beraten  zu  lassen.  Das  Mitglied  kann  bei  der  Kasse  einen  Gutschein  über  einen  festen  Betrag  für  eine  Grundunter-  suchung  beziehen.  Weitergehende  Untersuchungskosten  gehen  zu  Lasten  des  Mitgliedes.  Das  Ergebnis  der  Untersuchung  darf  der  Kasse  nicht  zur  Kenntnis gebracht werden.  Art. 11  Gesundheitliche Vorbehalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Versicherung  mit  Vorbehalt  werden  die  Invaliden-  und  Hinterlasse-  nenleistungen  gekürzt,  falls  die  Invalidität  oder  der  Tod  vor  Vollendung  des fünften Mitgliedschaftsjahres, aber vor dem Altersrücktritt eintritt. Die  Kürzung  beträgt  1/10  für  jedes  fehlende  ganze  oder  angebrochene  Jahr.  Die Kürzung unterbleibt, wenn ein Vertrauensarzt der Kasse feststellt, dass  offensichtlich  kein  Zusammenhang  zwischen  der  Ursache  des  Vorbehalts  und  der  Invaliditäts-  oder  Todesursache  besteht.  Die  Minimalleistungen  nach BVG sind garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erneute  ärztliche  Untersuchung  verlangen.  Die  Kosten  übernimmt  die  Kasse, wenn der Vorbehalt wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  eine  versicherte  Person  für  die  Beurteilung  des  Versicherungsrisi-  kos  wesentliche  Fragen  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unrichtig  beantwortet  hat,  oder  wenn  sie  den  Fragebogen  trotz  Mahnung  nicht  abgibt,  wird  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  mit Vorbehalt versichert, solange sie nicht nachweisen kann, dass im Zeit-  punkt der Aufnahme kein erhöhtes Risiko bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorsorgeschutz,  der  mit  den  eingebrachten  Austrittsleistungen  er-  worben  wird,  darf  nicht  durch  einen  neuen  gesundheitlichen  Vorbehalt  geschmälert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  bei  der  früheren  Vorsorgeeinrichtung  abgelaufene  Zeit  des  Vorbe-  halts  ist  auf  die  neue  Vorbehaltsdauer  anzurechnen.  Für  das  Mitglied  günstigere Bedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung gehen vor.  Art. 12  Anfang und Ende der Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beitragspflicht  beginnt  mit  dem  Dienstantritt  und  endet,  wenn  der  Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, im Falle des Todes des Mitglie-  des  oder  bei  Auflösung  des  Dienstverhältnisses.  Die  Beitragspflicht  wird  vollständig  oder  teilweise  aufgehoben,  sobald  die  Invalidität  festgestellt  wird. Diese Befreiung wirkt nur in dem Umfang und solange, wie die Inva-  lidität andauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  unbezahltem  Urlaub  kann  die  Mitgliedschaft  beibehalten  werden.  Das  Mitglied  hat  während  dieser  Zeit  ausser  den  eigenen  Beiträgen  auch  die Beiträge der Arbeitgeber zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Mitglied während 30 Tagen  nach  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  unter  den  Voraussetzungen  von  Art.  10  Abs.  3  BVG  bei  der  Kasse  versichert.  Beginnt  es  vorher  ein  neues  Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.  Art. 13  Besondere Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder und die Bezüger von Leistungen sind verpflichtet, über alle  Tatsachen,  die  die  Beziehungen  zur  Kasse  betreffen,  wahrheitsgetreu  Auskunft zu geben und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  und  die  Bezüger  von  Invaliditätsleistungen  ermächtigen  alle Aerzte, dem Vertrauensarzt der Kasse uneingeschränkt Auskunft über  ihren Gesundheitszustand zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitglieder  und  die  Bezüger  von  Leistungen  sind  verpflichtet,  ihre  Ansprüche bei der AHV/IV, der obligatorischen Unfallversicherung und der  Militärversicherung  geltend  zu  machen  und  der  Kasse  hierüber  Auskunft  zu erteilen, ansonst sie ihre Leistungen aussetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaden,  der  der  Kasse  aus  absichtlicher  oder  fahrlässiger  Verletzung  dieser Pflichten erwächst, ist vom Fehlbaren zu ersetzen.  Art. 14  Abtretung, Verpfändung und Vorbezug  Abtretung, Verpfändung und Vorbezug richten sich nach Art. 41  Art. 15  Festsetzung und Auszahlung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kasse  setzt  ihre  Leistungen  nach  diesen  Statuten  fest.  Sie  hat  das  Recht,  die  Bezugsberechtigung  jederzeit  zu  überprüfen  und  die  dazu  er-  forderlichen Nachweise zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Renten  werden  am  Anfang  jeden  Monats  auf  ein  Bank-  oder  Post-  checkkonto  in  der  Schweiz  überwiesen.  Für  den  Monat,  in  dem  der  An-  spruch erlischt, wird die Rente noch ganz ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Kassenleistung irrtümlich unrich-  tig  festgesetzt  wurde,  so  ist  sie  zu  berichtigen.  Für  Rückzahlungen  und  Rückforderungen werden keine Zinsen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Anspruch auf eine Rückforderung verwirkt nach 5 Jahren.  Art. 16  Berichtigung und Rückerstattungen von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Veranlasst  der  Bezüger  absichtlich  oder  grobfahrlässig,  dass  ihm  nicht  zustehende  oder  zu  hohe  Leistungen  ausbezahlt  werden,  oder  nimmt  er  wider besseres Wissen solche Leistungen entgegen, so sind die zu Unrecht  bezogenen Beträge samt Zinsen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kasse  kann  ihre  Rückerstattungsansprüche  mit  weiteren  Leistungen  verrechnen.  Art. 17  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Entscheide  des  Verwalters  kann  innert  10  Tagen  seit  Zustellung  des Entscheides an die Verwaltungskommission Beschwerde erhoben wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann Klage beim Versiche-  rungsgericht des Kantons Solothurn erhoben werden.  III Bemessungsgrundlage, Finanzierung  Art. 18  Versicherte Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Gesamtverdienst  gilt  grundsätzlich  die  gesamte  an  die  Teuerung  an-  gepasste ordentliche Besoldung einschliesslich des 13. Monatsgehaltes und  der Naturalbezüge (Wohnungen etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als versicherte Besoldung gilt die um den jeweiligen Koordinationsabzug  verminderte  Besoldung  gemäss  Absatz  1,  gerundet  auf  Fr.  100.--.  Der  Ko-  ordinationsabzug  dient  zur  Sicherstellung  einer  ständigen  Koordination  zwischen  den  von  der  AHV  und  IV  gebotenen  Leistungen  und  den  nach-  stehenden in den Statuten umschriebenen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Festlegung  der  versicherten  Besoldung  bzw.  des  Koordinationsabzu-  ges ist Sache der einzelnen Konfessionen bzw. Anschlussmitglieder. Dabei  sind folgende Bedingungen zu erfüllen:  a)  Die versicherte Besoldung muss mindestens so festgesetzt werden, dass  das verzinste Altersguthaben nach BVG erreicht wird.  b)  Die  versicherte  Altersrente  darf  mit  der  AHV-Rente  (Ehepaars-  bzw.  einfache Rente je nach Zivilstand) zusammen 90 % des Gesamtverdien-  stes nicht übersteigen.  c)  Die maximale versicherte Besoldung ist auf das Vierfache der einfachen  maximalen AHV-Rente limitiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändert  sich  der  Beschäftigungsgrad  eines  Mitgliedes  für  die  Dauer  von  mindestens sechs Monaten, erfolgt die Abrechnung durch die Kasse wie im  Freizügigkeitsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kasse  übernimmt  keine  freiwillige  Versicherung  von  Teilzeitbeschäf-  tigten  für  den  Besoldungsanteil,  den  diese  bei  anderen  Arbeitgebern  be-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  versicherte  Besoldung  wird  grundsätzlich  jeweils  am  1.  Januar  dem  aktuellen  Stand  angepasst,  wobei  allfällige  für  das  laufende  Jahr  verein-  barte  Änderungen  zu  berücksichtigen  sind.  Bei  wesentlichen  Änderungen  wird  die  versicherte  Besoldung  auch  während  des  Kalenderjahres  ange-  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 19  Einkauf in die Kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tritt das Mitglied nach vollendetem 30. Altersjahr ein, so hat es ein Ein-  kaufsgeld zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  Teil  des  Einkaufsgeldes  nicht  erbracht,  so  reduzieren  sich  alle  Renten  bleibend  um  einen  festen  Prozentsatz.  Ein  späterer  allfälliger  Wegkauf  einer  Rentenkürzung  setzt  einen  normalen  Gesundheitszustand  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiedereintretende Mitglieder gelten als neueintretende.  Art. 20  Einbringen   von bisherigen Freizügigkeitsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitglieder  sind  vorbehältlich  der  Verwendung  für  einen  zulässigen  Zweck  gemäss  Art.  30c  Abs.  1  BVG  verpflichtet,  alle  Forderungen  aus  Per-  sonalvorsorge,  die  ihnen  zustehen  oder  die  sie  geltend  machen  können,  auf  die  Kasse  zu  übertragen.  Von  dieser  Regelung  ausgenommen  sind  zudem  Ansprüche  gegen  frühere  Vorsorgeeinrichtungen  auf  Versiche-  rungsleistungen, die bar ausbezahlt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben sich Mitglieder bei Eintritt in die Kasse verpflichtet, einen Teil der  Eintrittsleistung  selber  zu  b  ezahlen,  so  ist  dieser  Teil  bei  der  Berechnung  der  Austrittsleistung  mitzuberücksichtigen,  selbst  wenn  er  nicht  oder  nur  teilweise  beglichen  wurde.  Die  Kasse  trifft  mit  dem  Mitglied  in  diesen  Fällen eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten des Mitgliedes und  legt  darin  namentlich  die  Amortisationsdauer,  den  Betrag  der  Teilzahlun-  gen sowie die geschuldeten Zinsen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jener  Teil  der  Freizügigkeitsleistung,  der  nicht  als  Einkaufsgeld  gemäss  Art. 19 Abs. 1 benötigt wird, wird wahlweise als Arbeitnehmerbeitrag auf  ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.  Art. 21  Staatsbeiträge  Der  Staat  Solothurn  entrichtet  an  die  Kasse  einen  jährlichen  wiederkeh-  renden Beitrag von 4 % der versicherten Besoldungen der beitragsberech-  tigten  christkatholischen  und  evangelisch-reformierten  Pfarre  r(-innen)  im  Kanton Solothurn sowie einen geschichtlich begründeten Pauschalbeitrag.  Art. 22  Beiträge der Mitglieder  Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu entrichten:  a)  das Einkaufsgeld;  b)  einen  jährlich  wiederkehrenden  Beitrag  in  Prozenten  der  versicherten  Besoldung  (ordentlicher Beitrag);  c)  einen  einmaligen  Beitrag  bei  jeder  individuellen  Erhöhung  der  versi-  cherten Besoldung.  Art. 23  Beiträge der Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitgeber  entrichtet folgende Beiträge:  a)  einen jährlich wiederkehrenden Beitrag in Prozenten der versicherten  b)  einen  einmaligen  Beitrag  bei  jeder  individuellen  Erhöhung  der  versi-  cherten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Arbeitgeber  kann  einen  freiwilligen  Beitrag  an  das  Einkaufsgeld  leisten, dessen Betrag dem Verwalter mitzuteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 24  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Einkaufsgeld  entspricht  dem  versicherungstechnisch  notwendigen  Deckungskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  jährlich  wiederkehrenden  Beiträge  in  Prozenten  der  versicherten  Besoldung betragen:  a)  7 % für das Mitglied;  b)  9 % für den Arbeitgeber;  c)  4 % für Mitglieder ohne Staatsbeitrag. Die Aufteilung dieses Beitrages  ist Sache des betr. Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anschlussmitglieder können eine andere Beitragsaufteilung vereinba-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  die  Aufteilung  einmaliger  Beiträge  für  Höherversicherungen  ent-  scheiden die einzelnen Arbeitgeber bzw. die zuständige kirchliche Organi-  sation. Die Aufteilung ist dem Verwalter schriftlich mitzuteilen.  Art. 25  Pflichten der freiwilligen Mitglieder  Das  freiwillige  Mitglied  entrichtet  nebst  seinen  eigenen  Beiträgen  auch  jene  des  bisherigen  Arbeitgebers  und  übernimmt  auch  die  entgangenen  Staatsbeiträge.  Art. 26  Zahlungsfristen und Verzugszins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  wiederkehrenden  jährlichen  Beiträge  sind  bis  zum  30.  Juni  des  lau-  fenden Jahres zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Einkaufsgeld  ist  beim  Kasseneintritt  und  die  Nachzahlung  im  Zeit-  punkt der anzurechnenden Besoldungserhöhung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge und Einkaufsgelder kann der Ver-  walter Verzugszinsen verlangen.  Art. 26  bis  Kassenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  maximale  Kassenleistung  für  alle  Renten    beträgt  100  %  der  vollen  anwartschaftlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  fehlendem  Einkaufsgeld  gemäss  Art.  19,  Abs.  2  oder  im  Falle  eines  Vorbezuges  nach  Art.  39  bis    bzw.  Art.  41  wird  die  Kassenleistung  nach  der  vorhandenen mathematischen Reserve gekürzt.  IV Leistungen der Kasse  Art. 27  Anspruch auf Invalidenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  invalid  gilt  das  Mitglied,  das  vor  Erreichen  des  Pensionierungsalters  ganz oder teilweise unfähig ist, eine seiner sozialen Lage, seinen Kenntnis-  sen  und  Fähigkeiten  entsprechende  Erwerbstätigkeit  auszuüben  infolge  von körperlicher Behinderung, Nachlassen der körperlichen oder geistigen  Kräfte, Krankheit oder Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Invalidenrente  beginnt  mit  der  Invalidenerklärung  durch  die  IV,  frü-  hestens  jedoch  nach  Beendigung  der  Lohnzahlung.  Sie  wird  während  der  Erwerbsunfähigkeit,  längstens  jedoch  bis  zur  ordentlichen  Pensionierung  entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grad der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Entscheid der IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 28  Höhe der Invalidenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  jährliche  Invalidenrente  beträgt  bei  Vollinvalidität  65  %  der  versi-  cherten  Besoldung.  Bei  Teilinvalidität  wird  die  Rente  entsprechend  dem  Invaliditätsgrad festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vollinvalidität  liegt  vor,  wenn  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  gleich  oder höher als 66 2/3 % ist.  Art. 29  Kürzung der Invalidenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erzielt  ein  Bezüger  der  Invalidenrente  aus  anderer  Erwerbstätigkeit  ein  Einkommen, das zusammen mit der Kassenleistung 90 % des entgangenen  mutmasslichen  Verdienstes  übersteigt,  so  wird  sein  Rentenanspruch  ent-  sprechend gekürzt. Dem Einkommen aus anderer Erwerbstätigkeit werden  die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen und anderer Vorsor-  geeinrichtungen zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  entgangener  mutmasslicher  Verdienst  gilt  der  jeweilige  Gesamtver-  dienst  eines  aktiven  Mitgliedes  in  gleicher  Stellung  und  in  gleichen  fami-  liären Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltungskommission behält sich je nach den Umständen vor, den  Anspruch  eines  Mitgliedes  auf  die  Leistungen  im  gleichen  Masse  und  aus  den gleichen Gründen wie die IV zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Verwaltungskommission  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  Erkundigungen  über den Fortbestand und den Grad der Invalidität einzuziehen.  Art. 30  Teilinvalidität, R  eaktivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beträgt die Erwerbsunfähigkeit weniger als 66 2/3 %, aber mindestens 25  %,  so  wird  die  Teilinvalidenrente  entsprechend  dem  Invaliditätsgrad  fest-  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn ein Invalider infolge Wiedererlangung der vollen Erwerbstätigkeit  eine  Erwerbstätigkeit  aufnimmt,  dann  gelten  für  ihn  wieder  die  frühere  beitragspflichtige und rentenberechtigte Besoldung.  Art. 31  Altersrente: Anspruch und Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente von 65 % der versicherten  Besoldung hat das männliche oder weibliche Mitglied vom Monat an, der  der Vollendung des 65. Altersjahres folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Dienstverhältnis  verlängert,  so  kann  die  Rente  aufgeschoben  werden. Die nicht bezogenen Renten und die eventuell weiterhin geleiste-  ten  Beiträge  werden  für  die  Erhöhung  der  Renten  verwendet,  die  sich  aufgrund der individuellen versicherungstechnischen Berechnung ergibt.  Art. 32  Vorzeitige Pensionierung  Ein  Mitglied  kann  ohne  Begründung  nach  zurückgelegtem  60.  Altersjahr  seine  vorzeitige  Pensionierung  verlangen.  In  diesem  Fall  werden  die  Lei-  stungen  der  Kasse  aufgrund  der  im  Zeitpunkt  der  vorzeitigen  Pensionie-  rung vorhandenen mathematischen Reserve gekürzt.  Art. 33  Ehegattenrente (Witwen- und Witwerrente)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  ein  Mitglied  vor  dem  statutarischen  Rücktritt,  so  beträgt  die  Ehe-  gattenrente 45,5 % der letzten versicherten Besoldung. Die Ehegattenren-  te  eines  pensionierten  oder  invaliden  Mitgliedes  beträgt  70  %  der  Alters-  bzw. Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anspruch  auf  Ehegattenrente  beginnt  nach  Beendigung  der  Lohn-  bzw.  Rentenzahlungspflicht.  Die  Rente  ruht  während  der  Dauer  einer  nachfolgenden Ehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so  reduziert  sich  die  Rente  für  jedes  Jahr  des  übersteigenden  Altersunter-  schiedes um 1 % des Betrages nach Abs.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat sich das verstorbene Mitglied nach dem 60. Altersjahr verheiratet, so  reduziert sich die Rente statt um 1 % um 2 % .  Art. 33  bis  Anspruch des geschiedenen Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Scheidung  eines  Mitgliedes  der  Kasse  hat  der  geschiedene  Ehegatte  grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer  zu  ermittelnden  Austrittsleistung.  Ist  ein  Vorsorgefall  bereits  eingetreten  oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsor-  ge,  die  während  der  Dauer  der  Ehe  erworben  worden  sind,  nicht  geteilt  werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kasse  ist  verpflichtet,  im  Falle  einer  Ehescheidung  dem  Mitglied,  seinem  Rechtsvertreter  bzw.  seiner  Rechtsvertreterin  oder  dem  Schei-  dungsgericht  auf  Verlangen  Auskunft  über  die  Höhe  der  Guthaben  zu  geben,  die  für  die  Berechnung  der  zu  teilenden  Austrittsleistung  massge-  bend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Scheidungsgericht  teilt  der  Kasse  den  aufzuteilenden  Betrag  sowie  die erforderlichen Anweisungen für die Auszahlung oder einen allfälligen  Verzicht  und  Ausschluss  von  einem  Anspruch  von  Amtes  wegen  mit.  Die  Mitteilung ist für die Kasse verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Freizügigkeitsleistung  wird  durch  die  Kasse  per  Datum  der  Ehe-  schliessung wie folgt berechnet:  a)  bei  Eheschliessung  nach  dem  1.  Januar  1995:  Freizügigkeitsleistung  gemäss Berechnung FZG  b)  bei Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995 und sofern ein Ehegatte seit  der  Eheschliessung  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  die  Vorsorgeeinrichtung  nicht  gewechselt  hat:  Freizügigkeitsleistung  gemäss  Berechnung  FZG  und  den  geltenden  statutarischen  Bestimmungen  zum  Zeitpunkt  der  Eheschliessung  c)  in allen übrigen Fällen (Heirat vor dem 1. Januar 1995 und Wechsel der  Vorsorgeeinrichtung seit Eheschliessung bis 1. Januar 1995): Ermittlung  der  erworbenen  Freizügigkeitsleistung  zum  Zeitpunkt  der  Eheschlie-  ssung gemäss Tabelle EDI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind während der Dauer der Ehe Leistungen eingekauft worden, werden  die  entsprechenden  Leistungen  ebenfalls  geteilt,  ausser  in  denjenigen  Fällen, in welchen der Einkauf aus Mitteln finanziert wurde, welche unter  dem ordentlichen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung  Eigengut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ist  bei  einem  oder  beiden  Ehegatten  zum  Zeitpunkt  der  Scheidung  ein  Vorsorgefall   bereits   eingetreten,   ist   eine   angemessene   Entschädigung  geschuldet,  deren  Betrag  vom  Gericht  aufgrund  der  Dauer  der  Ehe  und  der Bedürfnisse der Ehegatten festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  Kasse  gewährt  dem  Mitglied  die  Möglichkeit,  sich  im  Rahmen  der  übertragenen Austrittsleistung durch Einzahlung einer Einmaleinlage oder  durch  Ratenzahlungen  wieder  einzukaufen,  um  eine  Kürzung  der  versi-  cherten Leistungen zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 34  Kinderrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kinder  eines  Altersrentners,  eines  Invalidenrentners  oder  eines  ver-  storbenen Mitgliedes haben Anspruch auf eine Kinderrente von 10 % der  versicherten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vollwaisen wird die Kinderrente verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Kinder  gelten  eheliche,  anerkannte,  richterlich  zugesprochene  und  adoptierte  Kinder  sowie  Pflegekinder,  die  vor  der  Rentenberechtigung  zu  unentgeltlicher  und  dauernder  Pflege  und  Erziehung  aufgenommen  wor-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Anspruch  auf  Kinderrente  beginnt  nach  Beendigung  der  Lohnzah-  lungspflicht. Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Kindes oder mit der  Zahlung der Rente für den Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr voll-  endet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Steht das Kind in diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung, besteht während  der  Dauer  der  Ausbildung,  längstens  jedoch  bis  zur  Vollendung  des  25.  Altersjahres, die Leistungspflicht für die Kinderrente fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ist  das  Kind  bei  Erreichen  des  18.  Altersjahres  andauernd  unfähig,  sich  sein Leben zu verdienen oder voraussichtlich dauernd invalid, so wird ihm  die Rente während der Dauer seiner Invalidität und im Verhältnis zu deren  Grad weiterhin ausgerichtet. Art. 28 Abs. 2 ist durch Analogie anwendbar.  Art. 35  Kürzung der Hinterlassenenrenten  Die  an  die  Hinterlassenen  auszuzahlenden  Kassenleistungen  dürfen  zu-  sammen  90  %  des  beim  Tode  des  Mitgliedes  massgebenden  Gesamtver-  dienstes nicht übersteigen.  Art. 36  Teuerungszulagen auf laufende Renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hinterlassenen-  und  Invalidenrenten,  deren  Laufzeit  drei  Jahre  über-  schritten  hat  und  die  auf  der  Basis  des  BVG  berechnet  werden  und  nicht  auf  der  Basis  der  Kasse,  werden  der  Preisentwicklung  angepasst,  gemäss  den  vom  Bundesrat  erlassenen  Vorschriften.  Diese  Regelung  gilt  solange,  bis der Begünstigte bzw. Berechtigte das Alter von 65 erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen laufenden Renten werden im Rahmen der finanziellen Mög-  lichkeiten der Kasse angepasst.  Art. 37  Entschädigungen bei Härtefällen  Ergeben  sich  aus  der  Anwendung  dieser  Statuten  Härtefälle  oder  geraten  Mitglieder,  deren  Angehörige  oder  Pflegebefohlene  in  besondere  Notla-  gen,  für  die  in  diesen  Statuten  nicht  vorgesorgt  ist,  so  kann  die  Verwal-  tungskommission  besondere  Leistungen  ausrichten,  sofern  die  finanzielle  Lage der Kasse dies erlaubt.  Art. 38  Berechnung der Austrittsleistu  ng / Freizügigkeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Scheidet ein Mitglied gemäss Art. 12 aus der Kasse aus, hat es Anspruch  auf eine Austrittsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Altersguthaben gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  FZG.  Der  Anspruch  nach  Artikel  17  FZG  und  das  Altersguthaben  nach  BVG sind gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge  und  Beitragszeit  der  Risikoversicherung  werden  für  die  Bemes-  sung der Freizügigkeitsleistung nicht berück-sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Barwert der erworbenen Leistungen:  Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet:  vers.Leistungen x anrechenbare Versicherungsdauer                                 mögliche Versicherungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  versicherten  Leistungen  sind  in  den  Statuten  niedergelegt.  Sie  be-  stimmen  sich  aufgrund  der  möglichen  Versicherungsdauer.  Temporäre  Leistungen  können  gemäss  Art.  18,  Abs.  1  bei  der  Barwertbestimmung  weggelassen  werden,  wenn  sie  nicht  nach  dem  Deckungskapitalverfahren  finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  anrechenbare  Versicherungsdauer  setzt  sich  zusammen  aus  der  Bei-  tragsdauer  und  der  eingekauften  Versicherungsdauer.  Sie  beginnt  frühe-  stens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anre-  chenbare  Versicherungsdauer  und  endet  mit  der  ordentlichen  statutari-  schen Altersgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Der  Barwert  ist  nach  anerkannten  Regeln  der  Versicherungsmathematik  zu ermitteln. Die Barwerte sind in den Statuten (Anhang 1, Tab. A) tabel-  larisch dargestellt.  Art. 38  bis  Mindestbetrag bei Austritt  Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Austritt  aus  der  Vorsorgeeinrichtung  hat  das  versicherte  Mitglied  zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen  sowie  auf  die  von  ihm  während  der  Beitragsdauer  geleisteten  Beiträge  samt  einem  Zuschlag  von  4  Prozent  pro  Altersjahr  ab  dem  20.  Altersjahr,  höchstens  aber  von  100  Prozent.  Das  Alter  ergibt  sich  aus  der  Differenz  zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  einen  Abzug  der  Aufwendungen  zur  Deckung  von  temporären  Risi-  koleistungen und von Sondermassnahmen gemäss Artikel 17 Abs. 2 - 4 FZG  wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von den gesamten statutarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die  Arbeitgeberin  und  der  Arbeitnehmer  oder  die  Arbeitnehmerin  leisten,  ist  mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  austretenden  Mitglied  ist  mindestens  das  Altersguthaben  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 BVG mitzugeben.
                            Art. 39  Übertragung der Freizügigkeitsleistung und Barausahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Freizügigkeitsleistung  wird  an  die  Vorsorgeeinrichtung  überwiesen,  zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertritt. Der Übertrittstermin  ist der Kasse rechtzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Überweisung  nach  Absatz  1  nicht  möglich,  hat  das  Mitglied  der  Kasse  mitzuteilen,  in  welcher  bundesrechtlich  zulässigen  Form  es  den  Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese Mitteilung länger als zwei  Monate  seit  der  Aufforderung,  überweist  die  Kasse  die  fällige  Freizügig-  keitsleistung  auf  ein  Freizügigkeitskonto  bei  einer  Bank  zu  Gunsten  des  Mitgliedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Freizügigkeitsleistung  wird  dem  Mitglied  auf  Gesuch  hin  bar  ausbe-  zahlt, wenn  a)  es die Schweiz endgültig verlässt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  b)  es  eine  selbständige  Erwerbstätigkeit  aufnimmt  und  der  obligatori-  schen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder  c)  die Freizügigkeitsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Verheiratete  Mitglieder  können  die  Barauszahlung  nur  mit  schriftlicher  Zustimmung des Ehegatten verlangen.  Art. 39  bis  Freizügigkeitsähnliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Freizügigkeitsähnliche Leistungen sind:  a)  Vorbezug nach Art. 41  b)  Verpfändung nach Art. 41  c)  Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche nach Art. 33  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  freizügigkeitsähnlichen  Leistungen  richten  sich  nach  dem  Bundes-  recht,  insbesondere  die  Sicherstellung  des  Vorsorgezweckes,  die  Rüc  kzah-  lung und die Besteuerung.  Art. 40  Leistungsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenleistungen  werden  als  Jahreslei-  stungen  festgelegt  und  als  Rente  in  monatlichen  Teilbeträgen  ausgerich-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfüllungsort  der  Leistungen  der  Kasse  ist  der  schweizerische  Wohnsitz  des  Anspruchsberechtigten.  Bei  Wohnsitz  im  Ausland  hat  der  Anspruchs-  berechtigte eine Bank in der Schweiz als Zahlungsstelle zu b  ezeichnen.  Art. 41  Vorbezug und Verpfändung für selbstbenutztes Wohnei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Mitglied  kann  bis  drei  Jahre  vor  Entstehung  des  Anspruchs  auf  Al-  tersleistungen gemäss ordentlichem statutarischem Rücktrittsalter von der  Kasse  einen  Betrag  für  den  Erwerb  von  Wohneigentum,  von  Anteilschei-  nen  einer  Wohnbaugenossenschaft  oder  ähnlicher  Beteiligungen  geltend  machen  und  vorbeziehen,  sofern  dieser  Erwerb  zum  eigenen  Bedarf  er-  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der maximale Vorbezug besteht für Mitglieder bis zum 50. Altersjahr im  Umfang ihres Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorbezug für Mitglieder, die das 50. Altersjahr überschritten haben,  darf  die  Freizügigkeitsleistung,  auf  die  sie  im  50.  Altersjahr  Anspruch  ge-  habt  hätten  oder  die  Hälfte  der  Freizügigkeitsleistung  im  Zeitpunkt  des  Bezuges nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mit  dem  Bezug  wird  gleichzeitig  der  Anspruch  auf  Vorsorgeleistungen  gemäss Art. 27ff Statuten gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kasse  vermittelt  den  Mitgliedern  auf  deren  Kosten  eine  Zusatzversi-  cherung  bei  einer  anerkannten  Lebensversicherungsgesellschaft,  um  eine  Einbusse  des  Vorsorgeschutzes  durch  eine  Leistungskürzung  bei  Tod  oder  Invalidität zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Bei  verheirateten  Mitgliedern  bedarf  es  für  den  Vorbezug  der  Zustim-  mung  des  Ehegatten.  Im  Scheidungsfall  gilt  der  Vorbezug  als  Freizügig-  keitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Wird durch Vorbezüge die Liquidität der Kasse in Frage gestellt, kann die  Verwaltungskommission  den  Entscheid  über  die  Gesuche  aufschieben.  In  diesem Fall gilt für die Gesuchsbehandlung folgende Prioritätenordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erwerb von Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erstellung von Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beteiligungen an Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Rückzahlung von Hypothekardarlehen  V Organisation und Verwaltung  Art. 42  Kassenorgane  Organe der Kasse sind:  a)  die Generalversammlung  b)  die paritätische Verwaltungskommission  c)  der Verwalter  Art. 43  Generalversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Generalversammlung  setzt  sich  zusammen  aus  den  Mitgliedern,  den  Pensionierten,  je  3  Delegierten  des  christkatholischen  Synodalverbandes  des  Kantons  Solothurn  und  des  Verbandes  der  evangelisch-reformierten  Synoden  des  Kantons  Solothurn  sowie  dem  Vertreter  des  Staates  Solo-  thurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  ordentlicherweise  alljährlich  innert  sechs  Monaten  nach  Ablauf  eines  Geschäftsjahres  einberufen  und  im  übrigen  so  oft,  als  dies  die  Ver-  waltungskommission  für  notwendig  erachtet  oder  von  wenigstens  einem  Fünftel aller Mitglieder und Pensionierten verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltungskommission spätestens 10  Tage  vor  dem  angesetzten  Termin  unter  Bekanntgabe  der  Verhandlungs-  gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jede  ordnungsgemäss  einberufene  Versammlung  ist  beschlussfähig.  Be-  schlüsse  werden  mit  einfachem  Mehr  gefasst.  Die  Mehrheit  der  stimmbe-  rechtigten  Mitglieder  können  eine  geheime  Wahl  oder  Abstimmung  ver-  langen.  Bei  Stimmengleichheit  ist  der  der  Abstimmung  unterworfene  Antrag  als  abgelehnt  zu  betrachten.  Über  die  Verhandlungen  und  Be-  schlüsse wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Generalversammlung liegen folgende Aufgaben ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jah-
                            resrechnung sowie Kenntnisnahme der Berichte der Kontrollstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Festsetzung der Entschädigungen;
3. Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter in der paritätischen Verwaltungs-
                            kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Aktuars, des Verwal-
                            ters, der Kontrollstelle und  des Experten für die berufliche Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Änderungen der Statuten.
                            Art. 44  Paritätische Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungskommission besteht aus 10 Mitgliedern. Ihr gehören an:  als Arbeitgeber-Vertreter:  a)  1 Vertreter des Staates:  b)  2 Vertreter des christkatholischen Synodalverbandes des Kantons Solo-  thurn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  c)  2  Vertreter  des  Verbandes  der  evangelisch-reformierten  Synoden  des  Kantons Solothurn;  als Arbeitnehmer-Vertreter:  d)  1 Mitglied der christkatholischen  Pfarrer des Kantons Solothurn;  e)  2 Mitglieder der reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn;  f)  2  Vertreter  der  Anschlussmitglieder,    wovon  1  christkatholischer  Pfar-  rer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbeitgeber-Vertreter werden von den für sie zuständigen Instanzen  bestimmt.  Die  Arbeitnehmer-Vertreter  werden  alle  4  Jahre  durch  die  Ge-  neralversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Experte  für  berufliche  Vorsorge  und  der  Verwalter  nehmen  an  den  Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Verwaltungskommission  entscheidet  im  Rahmen  dieser  Statuten  und  überwacht  die  Geschäfts-  und  Rechnungsführung  sowie  die  Kapitalanla-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  Stimmengleichheit  ist  der  der  Abstimmung  unterworfene  Antrag  als  abgelehnt zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verwaltungskommission kann ihr zufallende Aufgaben an Ausschüsse  delegieren,  denen  auch  aussenstehende  Fachleute  angehören  können.  Sie  bildet namentlich einen Ausschuss für die Anlage des Kassenvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die  Verwaltungskommission  erstattet  der  Generalversammlung  jährlich  Bericht  über  ihre  Tätigkeit  und  orientiert  die  Mitglieder  über  den  Stand  der Kasse.  Art. 45  Verwaltung  Alle  Kassengeschäfte  werden  vom  Verwalter  besorgt.  Die  Pflichten  und  Kompetenzen  des  Verwalters  werden  in  einem  durch  die  Generalver-  sammlung genehmigten Verwaltungsreglement umschrieben.  Art. 46  Kontrollstelle und Experte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Generalversammlung  beauftragt  eine  Kontrollstelle  mit  der  jährli-  chen  Prüfung  gemäss  Art.  53  Abs.  1  BVG  der  Geschäftsführung,  des  Rech-  nungswesens und der Vermögensanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Generalversammlung  beauftragt  einen  Experten  mit  der  versiche-  rungstechnischen Begutachtung gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG.  Art. 47  Anlage des Vermögens  Das  Vermögen  der  Kasse  ist  unter  Beachtung  der  BVG-Vorschriften  sowie  der Weisungen der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Verwaltungskommis-  sion kann interne Richtlinien erlassen.  VI Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 48  Besitzstandwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ergibt sich aufgrund dieser Statuten eine Reduktion der bisher versicher-  ten Besoldung, so wird die bisher versicherte Besoldung beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nach a Art. 33, Abs. 5 anwartschaftlichen Renten an die geschiedenen  Ehegatten bleiben unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 49  Sicherstellung  Zwecks  Sicherstellung  der  vorgesehenen  Kassenleistungen  kann  das  vor-  zeitige Todesfall- und  Invaliditätsrisiko bei einer anerkannten Lebensversi-  cherungsgesellschaft  rückversichert  werden,  wobei  die  Kasse  Versiche-  rungsnehmerin und Begünstigte sein muss.  Art. 50  Schliessung von Lücken  In Fällen, für welche die Statuten keine Bestimmungen enthalten, kann die  Verwaltungskommission  eine  dem  Sinn  und  Zweck  der  Kasse  bzw.  BVG  entsprechende Regelung treffen.  Art. 51  Statutenänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Statutenänderungen können beantragt werden:  a)  vom Regierungsrat des Kantons Solothurn;  b)  von der Verwaltungskommission;  c)  vom christkatholischen Synodalverband des Kantons Solothurn;  d)  vom Verband der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solo-  thurn;  e)  von einem Fünftel der stimmberechtigten  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  Änderungen  der  Statuten  entscheidet  die  absolute  Mehrheit  der  Generalversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschlüsse  über  Änderungen  der  Statuten  unterliegen  der  Genehmi-  gung des Regierungsrates des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  wesentlichen  finanziellen  Auswirkungen  ist  das  Einverständnis  der  christkatholischen   und   evangelisch-reformierten   Kirchgemeinden   des  Kantons  Solothurn  sowie  der  Verbände  gemäss  lit.  1c  und  1d  vorgängig  einzuholen.  Art. 52  Fusionsrecht  Es  steht  dem  Staat  Solothurn  mit  Zustimmung  der  Generalversammlung  das Recht zu, den Betrieb der Versicherung unter Wahrung der vorstehen-  den  Ansätze  bezüglich  Finanzierung  und  Leistungen  mit  einer  anderen  Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts zu fusionieren.  Art. 53  Inkrafttreten  Diese  Statuten  treten  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2000  in  Kraft.  Sie  ersetzen  für  sämtliche  am  31.  Dezember  1999  versicherten  Mitglieder  die  Statuten vom 1. Januar 1990 mit allen Nachträgen.  Von der Generalversammlung am 14. Juni 2000 in Solothurn genehmigt.  Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 22. Januar 2001.  Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2001.