Verordnung über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville
                            Verordnung über das Waldreservat En Allières auf dem  Gebiet der Gemeinde Hauteville  vom 09.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  1  )  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli  1966 über den Natur- und Heimat  -  schutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober  1991 über den Wald;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März  1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen;  gestützt  auf   den Dienstbarkeitsvertrag   vom  25.  November  2002  über  das  Waldreservat En  Allières;  in Erwägung:  Der Wald En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville ist aufgrund  der Vielfalt und der Seltenheit der dort vorkommenden Pflanzenarten in öko  -  logischer Hinsicht sehr wertvoll.  Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern  und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50  Jahre abge  -  schlossen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Das Gebiet der Gemeinde Hauteville, das innerhalb des Perimeters des am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  September  2002 vom Amt für Wald und Natur  erstellten Plans im Mass  -  stab 1:5000 liegt, wird zum Waldreservat En Allières erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald und Natur  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der am 25.  November  2002 zwischen den betroffenen Waldeigentümern  und   der   Direktion   des   Innern   und   der   Landwirtschaft  2  )    abgeschlossene  Dienstbarkeitsvertrag wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 14.09.2010 unter 721.2.95 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Waldreservat En Allières umfasst zwei Sektoren, deren genaue Abgren  -  zung auf dem in Artikel  1 erwähnten Plan aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sektor 1 (Totalreservat, 12,16  ha): Innerhalb des Sektors 1 sind sämtli  -  che waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung jeglicher Bauten und  Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sektor 2 (Sonderwaldreservat, 13,95  ha): Innerhalb des Sektors 2 wer  -  den lediglich die Eingriffe zur Strukturierung des Bestandes gemäss  dem Strukturierungskonzept von Philippe Morier-Genoud und Robert  Jenni vom 18. Oktober 2000 vorgenommen. Dieses Strukturierungskon  -  zept ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim  Amt für Wald und Natur eingesehen werden. Alle übrigen waldbauli  -  chen Eingriffe, die Holznutzung und die Erstellung jeglicher Bauten  und Anlagen sind innerhalb des Sektors 2 verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch in beiden Sektoren weiter  -  hin möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä  -  fers in den angrenzenden Waldbeständen. Diese Eingriffe müssen vom  Amt für Wald und Natur angeordnet werden. Das Holz wird liegen ge  -  lassen, nachdem es entastet und eventuell entrindet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung  ihrer Sicherheit. Das Holz wird liegen gelassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterhaltsarbeiten am Wanderweg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un  -  ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Das Amt für Wald und Natur  wird mit dem Vollzug dieser Verordnung be  -  auftragt; sie wird rückwirkend auf den 1.  Dezember  2002 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2002  Erlass  Grunderlass  01.12.2002  2002_145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 1, 2.  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.12.2002  01.12.2002  2002_145