Gesetz über die Ausübung des Handels
                            Gesetz über die Ausübung des Handels (HAG)  vom 25.09.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 31 und 32  quater   der Bundesverfassung;  gestützt auf die Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes vom 9.  Juni 1977 über  das Messwesen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8.  Oktober 1993 über den Konsumkredit;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12.  August 1997;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Geschäftliche Tätigkeiten dürfen frei ausgeübt werden, soweit nicht in die  -  sem Gesetz oder in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich Einschränkungen  vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind aber vorgängig bei der Gemeindebehörde am Ort, wo sie ausgeübt  werden, anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Inhalt
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, durch Polizeimassnahmen die öffentliche Ord  -  nung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit sowie Treu und Glauben im Ge  -  schäftsverkehr zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt namentlich folgende Bereiche und Tätigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Öffnungszeiten für Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Eichung und die Kontrollen im Messwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Handel mit alkoholhaltigen Getränken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Konsumkredit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Durchführung von Unterhaltungsspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugsorgane – Staatsrat
                            1  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird insbesondere beauftragt mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Aufgabenzuteilung an die zuständigen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Festsetzung der Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Festlegung des Verfahrens für die Erteilung der Patente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Bezeichnung der touristischen Gebiete im Sinne dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzugsorgane – Direktion
                            1  Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (die Direktion) sorgt für  die Anwendung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die dieses Gesetz oder sein Ausfüh  -  rungsreglement nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide über die Festsetzung der Abgaben für Patente kann innert  dreissig Tagen bei der Entscheidbehörde Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide über Einsprachen können mit Beschwerde nach Absatz 1  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffnungszeiten der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anwendungsbereich
                            1  Dieser  Abschnitt gilt für alle Detailhandelsunternehmen, deren Räumlich  -  keiten und Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich sind und deren Tätig  -  keit darin besteht, dauerhaft oder gelegenheitsmässig Waren jeglicher Art zu  verkaufen, zu vermieten oder Bestellungen dafür entgegenzunehmen oder  Dienstleistungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesrechts und der Spezialgesetzgebung bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Öffnungszeiten
                            1  Die Geschäfte dürfen von Montag bis Freitag von 6 bis 19 Uhr und am  Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet werden. Geschäfte, die einer Käserei  angegliedert   sind,   können   insbesondere   während   der   Milchlieferungszeit  auch an Samstagen bis 19 Uhr geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den touristischen Gebieten können die Gemeinden während der Saison  die Schliessungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr hinausschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a Kioske
                            1  Die Kioske dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kioske gelten kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die haupt  -  sächlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabakwaren, Souvenirs und kleine  Verpflegung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern unter  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b Tankstellenshops
                            1  Die Tankstellenshops dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tankstellenshops sind Lokalitäten, die auf einer Verkaufsfläche von höchs  -  tens 100  m² vor allem ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das  überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern unter  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nächtliche Öffnungszeit
                            1  Die Gemeinden können die Schliessung an einem Tag pro Woche, ausser  am Samstag, für alle Geschäfte auf 21 Uhr verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können für besondere Veranstaltungen oder für bestimmte dauerhaft  betriebene Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten,  ausnahmsweise weitere Abendverkäufe bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Grundsatz
                            1  An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen. Die in den Ar  -  tikeln 10 und 11 vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste der Feiertage wird durch die Gesetzgebung über die Arbeit in In  -  dustrie, Handel und Gewerbe festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Allgemeine Ausnahmen
                            1  Die Gemeinden können für die Zeit von 6 bis 19 Uhr die Öffnung folgender  Geschäfte an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Lebensmittelbereich spezialisierten Geschäfte wie Bäckereien,  Konditoreien, Milchläden, Metzgereien und Spezereiläden sowie die  Tankstellenshops gemäss Artikel 7b Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kioske sowie Tabak- und Zeitungsläden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Blumenläden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausstellungen von Kunstwerken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Fahrzeugwaschanlagen und die Tankstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfasst ein Geschäft mehrere Tätigkeiten, so ist jene, die den eigentlichen  Charakter des Geschäftes  ausmacht, für die Anwendung des Absatzes  1  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausführungsreglement können weitere Geschäfte vorgesehen werden,  die in den Genuss dieser Bewilligung gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmen für die tou -
                            ristischen Gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den touristischen Gebieten können die Gemeinden vorsehen, dass die Ge  -  schäfte während der Saison an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 20 Uhr geöff  -  net werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ständige Öffnung
                            1  Es dürfen ständig geöffnet sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Standorte für den Verkauf aus automatischen Warenverteilern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Autovermietagenturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausführungsreglement können weitere Geschäfte bestimmt werden, die  in den Genuss dieser Öffnungsregelung gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen über die Öff  -  nungszeiten für Geschäfte und treffen die Sanktionen bei Zuwiderhandlun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können im Rahmen dieses Gesetzes in einem allgemeinverbindlichen  Reglement von den ordentlichen Öffnungszeiten abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Aufsicht
                            1  Die Direktion ist die Aufsichtsbehörde für die Geschäftsöffnungszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhält eine Ausfertigung von jeder Bewilligung, die von einer Gemeinde  in Anwendung dieses Gesetzes erteilt wird, und verfügt über ein Beschwer  -  derecht gegen diese Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Eichkreise
                            1  Das Kantonsgebiet wird für die Eichung der in Handel und Verkehr benütz  -  ten Messmittel in Eichkreise aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahl und Gebiet der Eichkreise werden im Ausführungsreglement festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufsicht und Kontrollen
                            1  Die Direktion wird mit der Aufsicht und den von der Bundesgesetzgebung  geforderten Kontrollen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnet für jeden Kreis einen amtlichen Eichmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere Vorschriften für bestimmte Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16-19
                            4.2 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20-23
                            4.3 Handel mit alkoholhaltigen Getränken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition
                            1  Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken besteht im Detailhandel mit sol  -  chen Getränken zum Mitnehmen oder zum Ausliefern auf Bestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über den in öffentlichen Gaststätten vorgenommenen  Verkauf alkoholhaltiger Getränke zum Mitnehmen und jene der Bundesge  -  setzgebung über den Handel mit gebrannten Wassern bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a Patent – Grundsatz
                            1  Wer Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, muss im Besitz einer  Bewilligung sein. Diese hat die Form eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24b Patent – Persönliche Anforderungen
                            1  Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann einer juristischen oder einer natürlichen Person erteilt werden. Die  natürliche Person muss das 18. Altersjahr vollendet haben und durch ihr Vor  -  leben und Verhalten die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die geschäftliche  Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seines Ausführungs  -  reglementes ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24c Patent – Gültigkeitsdauer
                            1  Das Patent wird für eine Dauer von 2 Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gültigkeitsdauer kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Patent wird von Amtes wegen zu den im Ausführungsreglement festge  -  legten Bedingungen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24d Patent – Entzug
                            1  Das Patent wird entzogen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Inhaber die ihm durch dieses Gesetz oder das Ausführungsregle  -  ment auferlegten Pflichten nicht beachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine der Bedingungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Inhaber geschuldete Gebühren und Abgaben nicht bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verkaufslokal
                            1  Das Patent wird dem Händler erteilt, der über ein eigens für alkoholhaltige  Getränke oder unter anderem für den Handel mit Lebensmitteln bestimmtes,  dauerhaft angelegtes Verkaufslokal verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer über mehrere Verkaufslokale verfügt, muss für jedes einzelne ein Pa  -  tent beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Pflichten des Verkäufers
                            1  Dem Verkäufer ist es untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen Entgelt alkoholhaltige Getränke anzubieten, die im Verkaufslo  -  kal oder in dessen Nebenräumen konsumiert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alkoholhaltige Getränke zu verkaufen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personen, die offensichtlich angetrunken sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Jugendliche, die das 16.  Altersjahr noch nicht vollendet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Jugendliche, die das 18.  Altersjahr noch nicht vollendet haben,  wenn es sich um gebrannte Getränke handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken Begriffe zu verwenden,  die geeignet sind, die Kundschaft über die Natur der Getränke zu täu  -  schen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gelegentliche Verkäufe
                            1  Gruppen und Vereine können gelegenheitsmässigen Handel mit alkoholhal  -  tigen Getränken frei und unentgeltlich ausüben, sofern sie soziale, kulturelle  oder sportliche Ziele verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Betriebsabgabe
                            1  Für das Patent ist eine Betriebsabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 2% des  mittleren Umsatzes, der im vorhergehenden Jahr mit dem Verkauf alkohol  -  haltiger Getränke erzielt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abgabe   wird   jährlich   erhoben;   sie   beträgt   pro   Jahr   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Sonderstatus
                            1  Die Weinproduzenten im Kanton brauchen für den Verkauf ihres eigenen  Ernteertrags kein Patent und müssen auch keine Betriebsabgabe bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Andere Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Konsumkredit
                            1  Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten werden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsum -
                            kredit einer Bewilligungspflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen werden im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verkauf von Tabak, elektronischen Zigaretten und ähnlichen
                            Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verkauf und die Abgabe von Tabak, Tabakerzeugnissen, elektronischen  Zigaretten und ähnlichen Produkten an Personen unter 18 Jahren sind verbo  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gewerbe der Reisenden
                            1  Das Gewerbe der Reisenden ist in der Bundesgesetzgebung geregelt. Die  notwendigen Ausführungsbestimmungen werden im Ausführungsreglement  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Prostitution
                            1  Die Ausübung der Prostitution wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 ...
Art. 35 Besondere Gegenstände
                            1  Das Ausführungsreglement verbietet den Handel mit gefährlichen oder sit  -  tenwidrigen Gegenständen oder unterwirft ihn besonderen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a Unterhaltungsspiele – Definition
                            1  Unterhaltungsspiele   sind   Spiele,   die   eine   entgeltliche   Leistung   ohne  Gewinnmöglichkeit bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b Unterhaltungsspiele – Bewilligungssystem
                            1  Die Durchführung eines Unterhaltungsspiels ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird für ein Jahr und für einen bestimmten Ort erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35c Unterhaltungsspiele – Durchführungsorte
                            1  Unterhaltungsspiele dürfen nur in öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz  über die öffentlichen Gaststätten unterstehen, und in Spiellokalen, die im  Geldspielgesetz geregelt werden, betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35d Unterhaltungsspiele – Gebühren
                            1  Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom  Staatsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Strafen
                            1  Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken oder, bei Rückfall innert zwei Jahren  seit der letzten Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die Gesetzge  -  bung über die Ausübung des Handels, bis zu 50'000 Franken wird bestraft,  wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Tätigkeit nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. d und f dieses Gesetzes ausübt,  ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen die Pflichten nach den Artikeln 26, 27, 30 Abs. 1, 31 und 35 die  -  ses Gesetzes verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen die Bestimmungen des Abschnitts 2 dieses Gesetzes über die  Öffnungszeiten für Geschäfte  oder eines Gemeindereglementes  ver  -  stösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen nach den Artikeln 33 und 36 Abs. 1 Bst. c ist jedoch der  Gemeinderat   Strafbehörde;   er   entscheidet   gemäss   dem   Gesetz   über   die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Handel mit alkoholhaltigen Getränken
                            1  Die unter der bisherigen Gesetzgebung erteilten Patente für den Handel mit  alkoholhaltigen Getränken bleiben gültig bis zu ihrem Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der für diesen Handel geschuldete Be  -  trag der Betriebsabgabe jedoch gemäss dem neuen Recht festgesetzt und er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 10.  Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            632.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Ausführungsgesetz   vom   8.  Februar   1966   zum   Bundesgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            864.1.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz vom 24.  November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn-  und Feiertage (SGF 865.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beschluss vom 22.  Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwendung  der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            865.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 25.  Februar 1959 betreffend Regelung des Mäklerge  -  schäftes in Grundstücken und Geschäftsfonds (SGF 222.6.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 29.  November 1900 über die Handelspolizei (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            940.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vollziehungsverordnung vom 17.  Februar 1959 zum Gesetz über  die Handelspolizei (SGF 940.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Gesetz vom 10.  Mai 1876 betreffend Einführung der metrischen  Masse und Gewichte (SGF 943.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Vollziehungsbeschluss vom 3.  Juni 1876 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juli 1875 und zum kantonalen Gesetz vom 10.  Mai 1876 betreffend  die  obligatorische  Einführung   der   metrischen  Masse  und  Gewichte  (SGF 943.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Gesetz vom 21.  November 1972 über die öffentlichen Gaststätten,  den Tanz und den Getränkehandel (SGF 947.1.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1999 (StRB 27.01.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1997  Erlass  Grunderlass  01.01.1999  BL/AGS 1997 f 450 / d 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 2  geändert  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Abschnitt 4.1  aufgehoben  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 16-19  aufgehoben  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Abschnitt 4.2  aufgehoben  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 20-23  aufgehoben  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 24a  eingefügt  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 24b  eingefügt  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 24c  eingefügt  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 24d  eingefügt  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 32  geändert  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  Art. 36  geändert  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2003  Art. 30  geändert  01.01.2004  2003_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2003  Art. 31  aufgehoben  01.01.2004  2003_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2003  Art. 36  geändert  01.01.2004  2003_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2004  Art. 7a  eingefügt  01.07.2005  2004_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2004  Art. 7b  eingefügt  01.07.2005  2004_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2004  Art. 10  geändert  01.07.2005  2004_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2004  Art. 13a  eingefügt  01.07.2005  2004_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2008  Art. 31  geändert  01.01.2009  2008_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2008  Art. 36  geändert  01.01.2009  2008_072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2010  Art. 33  geändert  01.01.2011  2010_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.03.2010  Art. 34  aufgehoben  01.01.2011  2010_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 37  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2013  Art. 28  geändert  01.01.2014  2013_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 2 Abs. 2, f)  eingefügt  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 35a  eingefügt  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 35b  eingefügt  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 35c  eingefügt  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 35d  eingefügt  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 36 Abs. 1  geändert  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.2020  Art. 36 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2021  2020_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  Art. 31  Titel geändert  01.01.2021  2020_156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  Art. 31 Abs. 1  geändert  01.01.2021  2020_156  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.09.1997  01.01.1999  BL/AGS 1997 f 450 / d 457
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 24.06.2003 01.10.2003 2003_085
Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 17.09.2020 01.01.2021 2020_120
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7a eingefügt 14.10.2004 01.07.2005 2004_127
Art. 7b eingefügt 14.10.2004 01.07.2005 2004_127
Art. 10 geändert 14.10.2004 01.07.2005 2004_127
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a eingefügt 14.10.2004 01.07.2005 2004_127
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Abschnitt 4.1  aufgehoben  24.06.2003  01.10.2003  2003_085
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16-19 aufgehoben 24.06.2003 01.10.2003 2003_085
                            Abschnitt 4.2  aufgehoben  24.06.2003  01.10.2003  2003_085