Fischereivorschriften
                            1. 7. 19 9 8 – 2 3  VI  E/31/3  Fischereivorschriften  (Erlassen vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997)  (Genehmigt  vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  am  11.  Februar  1998)  1)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich Die Fischereivorschriften regeln, gestützt auf das Kantonale Fischereigesetz und die Kantonale Verordnung über die Fischerei 2)
                            ,  die  zur  Ausübung  der  Fischerei auf dem Gebiet des Kantons Glarus notwendigen Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Fangausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fische sind tiergerecht zu fangen und zu behandeln; insbesondere ist dar-  auf zu achten, dass die Fische nur mit nassen Händen angefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fische  dürfen  nicht  absichtlich  an  einer  andern  Körperstelle  als  am  Maul  gefangen werden. Fanggeräte wie der Klotz oder Rupfer oder andere in der  Wirkung  gleichkommende  Gerätschaften  dürfen  nicht  mitgeführt  oder  ver-  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fische,  die  das  Fangmindestmass  nicht  erreichen  oder  während  der  Schonzeit gefangen werden, sind sofort und mit aller Sorgfalt zurückzuver-  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lebensräume, Laichplätze, Jungtierbestände sowie die Vegetation sind  vor Schädigung zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verunreinigungen des Wassers und der Uferbereiche sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fischereiberechtigten haben sich in unmittelbarer Nähe der Fanggerät-  schaften  aufzuhalten.  Das  Bedienen  der  im  Einsatz  stehenden  Fanggerät-  schaften  anderer  Fischereiberechtigter  ist  verboten;  vorbehalten  bleibt  die  Hilfe beim Anlanden von Fischen und in besonderen Situationen.  II. Fanggerätschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Angelruten Jahres-, Jugend- und Ferienpatente berechtigen zur Flug-, Grund-, Zapfen- und Spinnfischerei mit höchstens einer von Hand geführten Angelrute mit einem einzigen Köder sowie zur Hegenenfischerei im Klöntalersee. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  1)  Die Genehmigung bezieht sich auf: Art. 2 Abs. 1–3 und 6, 3–16, 18, 20, 22.  2)  GS VI E/31/1; VI E/31/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereivorschriften  VI  E/31/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Angeln/Fanghaken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Ausübung der Fischerei dürfen verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angeln ohne Widerhaken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fangsysteme  bis  zu  drei  einfachen  Angeln  oder  bis  zu  drei  Dreiangeln  ohne Widerhaken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  das  Fischen  mit  der  Fliege  oder  mit  der  Nymphe  ist  die  Verwendung  von Angeln mit Widerhaken gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Hegenenfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Hegenenfischerei  ist  nur  im  Klöntalersee  mit  höchstens  fünf  Seiten-  schnüren mit je einer einfachen Angel mit Widerhaken gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angeln der Hegenen dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insek-  ten oder deren Larven, Maden oder mit Schlüchli bestückt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  Ausübung  der  Hegenenfischerei  darf  keine  zusätzliche  Frei-  angel oder patentpflichtige Angelrute verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Hilfsgerät  Als  Hilfsgerät  darf  ein  Feumer  verwendet  werden.  Ebenfalls  erlaubt  ist  die  Verwendung eines Echolotes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Schwimmeinrichtungen/Beschwerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Ausübung  der  Fischerei  sind  nur  Schwimmeinrichtungen  und/oder  Beschwerungen erlaubt, die nicht am Ende der Schnur montiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Hegenenfischerei  ist  eine  Beschwerung  am  Ende  der  Schnur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Weitere Bestimmungen für Obersee und Klöntalersee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Obersee sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Grundfischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Waten im Wasser, ausgenommen für den Köderfischfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Klöntalersee  sind  für  die  Patentfischerei  im  weiteren  folgende  Fang-  geräte zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwei  patentpflichtige  Angelruten;  in  diesem  Fall  darf  keine  zusätzliche  Freiangel verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 4 – 2 9  Fischereivorschriften  VI  E/31/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Schleppangel  (Schleike)  mit  höchstens  fünf  Schnüren  und  toten  Köderfischen oder Köderimitationen pro Boot, mit je höchstens drei Drei-  angeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine  Angelrute  zur  Ausübung  der  Hegenenfischerei  vom  freitreibenden  oder verankerten Boot oder vom Ufer aus.  III. Köder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *  Köderfischfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  den  Köderfischfang  darf  pro  Patentinhaber  unter  Beachtung  der  Schon- und Fischereizeiten eine Köderflasche oder ein Senknetz von maxi-  mal  1  m  2  oder  eine  Reuse  mit  einer  maximalen  Eintrittsöffnung  von  4  cm  2  verwendet werden. Groppen dürfen auch mit einem Köderfeumer gefangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Köderfischfang ist nur in stehenden Gewässern gestattet. Davon aus-  genommen ist der Fang von Groppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Hälterung  lebender  Köderfische  ist  so  zu  handhaben,  dass  Schäden  und Leiden sowie zu hohe Fischdichten und ungünstige Wasserwerte, insbe-  sondere bei der Temperatur und beim Sauerstoffgehalt, vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Erlaubte Köder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  allen  Gewässern  dürfen  zum  Fischfang  als  Köder  tote  Köderfische,  lebende oder tote, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und  deren  Larven,  Lebensmittel  sowie  Spinner,  Löffel,  Wobbler  oder  ähnliche  Köderimitationen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung lebender Köderfische ist grundsätzlich verboten. Dies gilt  ebenso  für  die  Schleppangelfischerei  oder  andere  bewegte  Fangmethoden  und -gerätschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verwendung  lebender  Köderfische  ist  in  folgenden  Gewässern  sowie  gemäss nachstehenden Bedingungen erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tankgräben, Näfels, während der ganzen Fischereisaison;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Turbenlöcher, Bilten, während der ganzen Fischereisaison;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Jenny-Weiher, Niederurnen, während der ganzen Fischereisaison;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Obersee, Näfels, während der ganzen Fischereisaison;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Klöntalersee, Klöntal, während der Monate Juli bis und mit Oktober in ver-  krauteten Gewässerteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lebende  Köderfische  dürfen  nur  am  Maul  befestigt  werden.  Nach  deren  Verwendung  sind  verletzte  oder  nur  beschränkt  lebensfähige  Köderfische  sofort zu töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jegliches Anfüttern von Fischen in öffentlichen Gewässern ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Köderfische dürfen nur einheimische Fischarten verwendet werden, für  die überdies in Artikel 16 kein Schonmass festgesetzt ist.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereivorschriften  VI  E/31/3  IV. Schutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Schongebiete  In   nachstehenden   Schongebieten   ist   die   Ausübung   der   Angelfischerei  während des ganzen Jahres verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Mettlenseeli in Netstal, inkl. beider Ausläufe bis zur nördlichen Grenze  des  Mettlengutes  und  Fohrenbach  (Gebiet  der  kantonalen  Fischbrut-  anstalt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Quellbach in Oberurnen, vom Ursprung bis zur Verbotstafel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Seegraben im Gäsi, vom Ursprung bis zur Einmündung in den Walen-  see;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Rosenbordgraben in Niederurnen, vom Ursprung bis zur Einmündung  in die Rauti;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  im  Allmeindbach  in  Leuggelbach,  vom  sog.  Ruebstein  bis  zur  Einmün-  dung in den Vorbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Zeitlich beschränktes Verbot  In der Linth, von der Wuhrtanne der ehemaligen Firma Jenny & Co., Spinne-  rei  und  Weberei,  Mollis,  an,  auf  einer  Strecke  von  200  m  abwärts,  ist  die  Fischerei zusätzlich zur normalen Schonzeit im Monat September verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Zeitliches Verbot  Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während der Sommerzeit: von 23.00 – 04.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während der übrigen Zeit: von 20.00 – 06.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Fangzeiten  Es  gelten  unter  Beachtung  örtlicher  oder  zeitlicher  Einschränkungen  fol-  gende Fangzeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vom  1.  Mai  bis  30.  September:  alle  Bergseen  inklusive  allen  Zuflüssen,  Meerenbach,  Mürtschenbach,  Sulzbach,  Brändenbach  (Schwändital),  Klön (mit allen Zuflüssen), Niedernbach, Stauweiher des EW Schwanden,  Auernbach,   Uebelbach,   Mühlebach   (Engi),   Krauchbach,   Fätschbach  (ohne  Staubecken  Urnerboden),  Brummbach  und  Sandbach  mit  Zuflüs-  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Klöntalersee, Talalpsee und Oberblegisee während des ganzen Jahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  In  allen  in  den  Absätzen  1  und  2  nicht  aufgeführten  Gewässern  vom  1. April bis 30. September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 4 – 2 9  Fischereivorschriften  VI  E/31/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neben  den  festgelegten  Fischereizeiten  gelten  folgende  Schonzeiten  für  die einzelnen Fischarten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Forellen, Namaycush und Saiblinge: vom 1. Oktober bis 31. März;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Aeschen: vom 1. Januar bis 30. April;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für sämtliche Felchenarten: vom 20. November bis 31. Dezember;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für Hechte: vom 1. März bis 30. April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Schonmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die einzelnen Fischarten gelten folgende Schonmasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Forellen aus den Bächen inkl. Tankgräben  25 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Forellen aus dem Klöntalersee  35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Forellen aus allen andern Seen  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush) aus Bergseen  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Felchen  25 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Aesche  32 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Hecht  45 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Barsch (Relig, Egli)  15 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Oberblegisee ist das Schonmass für Hechte aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fang von Krebsen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Messgeräte  Jeder  Fischer  hat  ein  zuverlässiges  Messgerät  zur  Ermittlung  der  Fisch-  masse mit sich zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Fangzahlbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die höchstzulässige Fangzahl beträgt pro Fischer und pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  6 Stück Edelfische (Forellen, Namaycush, Saiblinge, Aeschen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  15 Stück Felchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  100 Stück Elritzen (sog. Butzli).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  patentfreie  Fischerei  im  Klöntalersee  sowie für die Inhaber von Jugend- und Ferienpatenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereivorschriften  VI  E/31/3  V. Fischfangstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Fischfangstatistik  dient  der  genauen  Erfassung  der  Fänge  und  bildet  damit eine Grundlage für die Bewirtschaftung der Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Inhaber  eines  Fischereipatentes  ist  verpflichtet,  die  Fischfangstati-  stik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen und die verlangten Daten  unmittelbar  nach  dem  Fang  unauslöschbar  (Kugelschreiber/Filzstift)  und  wahrheitsgetreu  in  diese  einzutragen.  Das  Gewicht  des  Tagesfanges  ist  nach  Abbruch  der  Fischereiausübung,  spätestens  aber  gleichentags  (wenn  möglich gewogen) in die Fischfangstatistik einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwal-  tung oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht  oder  nicht  korrektes  Erfassen  der  Fänge  haben  eine  Verzeigung  an  die zuständige richterliche Instanz und im Wiederholungsfalle Patententzug  zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  amtliche  Fischfangstatistik  ist  nach  Ablauf  der  Gültigkeit  des  jewei-  ligen  Fischereipatentes,  spätestens  jedoch  bis  15.  Januar  des  folgenden  Jahres, der Patentausgabestelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mit  Ausnahme  der  Ferienpatente  ist  mit  dem  Lösen  der  Fischereipatente  gleichzeitig eine Kaution von 50 Franken für die Fischfangstatistik zu hinter-  legen. Nach termingerechter Rückgabe der Fischfangstatistik wird die Kau-  tion  von  der  Patentausgabestelle  zurückerstattet;  andernfalls  verfällt  sie  dem Staate.  Vl. Walensee und Linthkanal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Walensee und den Linthkanal gelten ausschliesslich die Vorschrif-  ten  der  Uebereinkunft  vom  10.  September  1993  zwischen  den  Kantonen  Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linth-  kanal und Walensee, der Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994  über die Ausübung der Fischerei im Walensee und der Ausführungsbestim-  mungen  vom  5.  November  1994  über  die  Ausübung  der  Fischerei  im  Linth-  kanal.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fischereigrenze  des  Rautibaches  beim  Einlauf  in  den  Linthkanal  wird  halb  der  Mündung  des  Rautibaches  quer  über  die  Mündungsstelle  dessel-  ben  hinweg.  Im  Gewässerabschnitt  der  Rauti  gelten  die  fischereigesetz-  lichen Bestimmungen des Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1)  GS VI E/331/1; VI E/331/4; VI E/331/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 4 – 2 9  Fischereivorschriften  VI  E/31/3  Vll. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit  Inkrafttreten  dieser  Fischereivorschriften  werden  die  fischereipolizei-  lichen Vorschriften vom 18. Oktober 1977 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkraftsetzung Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkraft- treten dieser Fischereivorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 1)
                            Aenderungen der Vorschriften:  RR 16. Sept. 2003  (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 16)  und 2. März 2004  Art.  9  Abs.  2  und  3  (n),  10,  19  Abs.  5  und  6  in  Kraft  ab  sofort  (ab  2. März 2004); Art. 9 Abs. 2 und 3 sowie 10 vom Bund genehmigt am  18. November 2003  7  1)  B des RR vom 24. Februar 1998