Kantonsratsbeschluss betreffend Bildung einer Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
                            216.51  Kantonsratsbeschluss  betreffend Bildung einer Kommission für die Gleich-  stellung von Frau und Mann  v  om 26. November 1998  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Bestand und Wahl  1  Im  Kanton  besteht  eine  neunköpfige  Fachkommission  für  die  Gleich-  stellung von Frau und Mann (nachfolgend Kommission genannt).  2  Der Regierungsrat wählt die Kommissionsmitglieder jeweils auf Amts-  dauer.  3  Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich  die Kommission selbst.  § 2  Zusammensetzung  1  In  der  Kommission  sind  die  Sozialpartner,  politische  Parteien  sowie  Organisationen, welche sich mit der Gleichstellung von Frau und Mann be-  f  assen, angemessen vertreten.  2  Die  Kommission  soll  möglichst  geschlechtsparitätisch  zusammenge-  setzt sein.  1)  GS 26, 273  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.51  § 3  A  ufgaben  1  Die Kommission fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und hat  insbesondere folgende Aufgaben:  a)   sie arbeitet mit interessierten Kreisen und Organisationen innerhalb und  ausserhalb des Kantons Zug zusammen und erarbeitet und begleitet Pro-  gramme und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und  Mann;  b)  sie erteilt Teilaufträge zur Förderung der Gleichstellung an geeignete be-  stehende Institutionen im Rahmen ihres Budgets;  c)   sie nimmt Stellung zu Gleichstellungsfragen und unterbreitet Vorschläge  zur Beseitigung von Ungleichheiten;  d)  sie nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren Stellung zu kanto-  nalen Rechtsetzungsvorhaben in Bezug auf die Gleichstellung;  e)   sie leistet im Rahmen ihrer Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit und führt eine  Dokumentation;  f)   sie erfüllt weitere Aufgaben gemäss Auftrag des Regierungsrates.  2  Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht.  § 4  F  inanzierung  Der  Regierungsrat  kann  einen  Beitrag  von  höchstens  Fr.  100 000.–  ge-  währen.  § 5  Organisation  1  Die  Kommission  kann  im  Rahmen  des  Budgets  Dritte  mit  der  Erledi-  gung  der  administrativen  Belange  sowie  der  Betreuung  der  Dokumentation  beauftragen und Fachleute beiziehen.  2  Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit der Kommission mit der  kantonalen Verwaltung.  § 6  1)  Geltungsdauer  Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2010.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 30. Nov. 2006 (GS 28, 877); in Kraft am 8. Dez 2006.