Bürgschaftsrecht - Kreisschreiben des Regierungsrates über die revidierten Einführungsbestimmungen zum Bürgschaftsrecht
                            1  Bürgschaftsrecht  Kreisschreiben des Regierungsrates über die revidierten  Einführungsbestimmungen zum Bürgschaftsrecht  RRB vom 11. Februar 1955  I. Gesetzliche Grundlagen  A. Bund  Für das materielle Bürgschaftsrecht gelten unverändert die Artikel 492 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  (OR)  in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1941.
                            Auch  das  zugehörige  Kreisschreiben  vom  10.  April  1942  des  Eidgenössi-  schen  Justiz-  und  Polizeidepartements  an  die  kantonalen  Regierungen  betreffend  das  Inkrafttreten  des  neuen  Bürgschaftsrechts  hat  weiterhin  Bestand.  B. Kanton Solothurn  Die  damalige  Dringlichkeit,  Einführungsrecht  zu  den  im  Jahre  1941  revi-  dierten  Bürgschaftsbestimmungen  zu  schaffen,  hat  den  Regierungsrat  veranlasst,  im  Sinne  einer  provisorischen  Regelung  bis  zur  Gesamtrevision  des    Einführungsgesetzes    zum    Schweizerischen    Zivilgesetzbuch    die  «Verordnung über die Einführung des revidierten Bürgschaftsrechts» vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 1942 zu erlassen. Diese Verordnung war begleitet von einem
                            Kreisschreiben des Regierungsrates, das das gleiche Datum trägt.  Seither  ist  die  Gesamtrevision  des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetz-  buch (EG ZGB) erfolgt. Das vom Volk am 4. April 1954 angenommene neue  Gesetz  trat  am  1.  Januar  1955  in  Kraft  (RRB  vom  24.  August  1954).  Mit  dem Bürgschaftswesen befassen sich die §§ 23 und 343–351.  Durch das neue Recht werden aufgehoben:  a)   § 350 des bisherigen EG ZGB 1911 (Recht des Bürgen auf Sicherstellung  und Befreiung von der Hauptschuld; Zuständigkeit);  b)  die Verordnung vom 30. Juni 1942 über die Einführung des revidierten  Bürgschaftsrechts  mit  Ausnahme  der  §§  8  und  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Gebühren):  siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 373 litera e EG ZGB;
                            c)    auch  das  Kreisschreiben  vom  30.  Juni  1942  ist  überholt.  Es  wird  durch  das vorliegende Kreisschreiben ersetzt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  §§ 8 und 9 der V über die Einführung des revidierten Bürgschaftsrechts sind  durch den Gebührentarif vom 26. Januar 1965 aufgehoben worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Das kantonale Einführungsrecht  A. Allgemeines  Für die Ausgestaltung der öffentlichen Beurkundung der Bürgschaftserklä-  rungen liess sich der Gesetzgeber vom Gedanken leiten, dass die Formvor-  schriften  des  kantonalen  Rechts  das  bereits  durch  die  Revision  von  1941  stark komplizierte Bürgschaftsinstitut nicht noch mehr erschweren dürfen,  wenn  das  Kreditwesen  nicht  Schaden  leiden  soll.  Es  wurde  daher  eine  Form  der  öffentlichen  Beurkundung  gewählt,  die  von  unserem  ordentli-  chen Beurkundungsrecht (§§ 12–22 EG ZGB) wesentlich abweicht.  B. Öffentliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bürgschaftserklärung als Urkunde
                            Wie  manches  Recht,  so  kann  auch  die  Bürgschaft  nur  durch  Urkunde  be-  gründet  werden,  da  das  Gesetz  für  die  Bürgschaft  mindestens  Schriftlich-  keit  vorschreibt.  Die  Bürgschaftserklärung  gehört  demnach  zu  den  Wil-  lenserklärungen,  die  nur  urkundlich  abgegeben  werden  können.  Bei  Au-  sserachtlassung der zwingenden Formvorschriften ist dieses Rechtsgeschäft  gar  nicht  gültig  zustande  gekommen.  Durch  die  Form  sollen  die  Beteilig-  ten  auf  die  Wichtigkeit  des  Geschäftes  hingewiesen  werden.  Ferner  soll  der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtsgeschäftes ausser Zweifel gesetzt  werden.  Eine  weitere  Aufgabe  der  Form  besteht  darin,  den  Inhalt  der  Rechtshandlung  genau  und  vollständig  zu  bestimmen  und  zu  sichern,  vor  Anfechtung und Vergessenheit zu schützen sowie Fälschungen und Unter-  schiebungen zu erschweren.  Das  Obligationenrecht  sieht  für  die  Bürgschaftserklärung  3  Formen  vor,  nämlich:  a)   einfache   Schriftform;  b)   qualifizierte   Schriftform;  c)   öffentliche   Beurkundung.  Die  Urkundsperson,  die  eine  Unterschrift  des  Bürgen  beglaubigen  muss,  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  der  Bürge  nicht  nur  seine  Unterschrift  beisetzt,  sondern  dass  er  auch  den  erforderlichen  Zusatz  eigenhändig  schreibt.  Es  wird hiefür folgende Formel vorgeschlagen:  «Beglaubigung.  Der  unterzeichnete  Gemeindeschreiber  von  X  (Amtschrei-  ber,  Betreibungs-  und  Konkursbeamter,  öffentlicher  Notar)  bestätigt  hie-  mit,  dass  der  ihm  persönlich  bekannte  Y  vorstehende  Bürgschaftsurkunde  eigenhändig unterzeichnet hat, unter eigenhändiger Beifügung der Worte  .»
                         
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
                            a) Personen. Sachlich zuständig sind die Amtschreiber und ihre Stellvertre-  ter, die Betreibungs- und Konkursbeamten und ihre Stellvertreter, die frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  praktizierenden  Notare  und  die  Gemeindeschreiber  der  Einwohnerge-  meinden.  (Die  Gemeindeschreiber  der  Bürgergemeinden  und  sämtliche  Gemeindeschreiber-Stellvertreter  sind  also  nicht  zuständig!)  Diese  Zu-  ständigkeit ist in § 343 EG ZGB geregelt.  b)  Ort.  Nach  §  6  Absatz  2  EG  ZGB  darf  die  Beurkundung  durch  den  Amt-  schreiber  nur  am  Amtssitz  oder  ausnahmsweise  im  Amtskreis  des  Amt-  schreibers  erfolgen.  Die  Zuständigkeit  des  Gemeindeschreibers  der  Ein-  wohnergemeinde  beschränkt  sich  auf  seinen  Amtssitz  (er  kann  an  seinem  Amtssitz  auch  Urkunden  für  auswärtige  Gläubiger  oder  Bürgen  errichten;  doch ist ihm grösste Zurückhaltung anempfohlen), während der frei prak-  tizierende  Notar  zur  öffentlichen  Beurkundung  im  ganzen  Kantonsgebiet  zuständig ist (§ 7 EG ZGB).  c)  Ausstandsbestimmungen.  Es  gibt  Fälle,  in  denen  die  Urkundsperson  oder  eine  ihr  nahestehende  Person  so  beteiligt  ist,  dass  nicht  unbedingt  mit  einer  objektiven  Erledigung  gerechnet  werden  kann.  Daher  statuiert  der  Gesetzgeber  Ausstandsbestimmungen.  Unser  EG  ZGB  enthält  sie  im
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Einer Erklärung bedarf der Begriff «Verwandtschaft». Zur Verwandtschaft  in  auf-  und  absteigender  Linie  gehören  Eltern,  Grosseltern,  Urgrosseltern,  anderseits  Kinder,  Grosskinder,  Urgrosskinder.  Immer  besteht  die  Aus-  standspflicht,  auch  wenn  es  sich  um  eine  Bürgschaftserklärung  eines  Ehe-  gatten  der  genannten  Personen  handelt.  Das  Gesetz  spricht  bei  den  Ver-  wandtschaften  der  Seitenlinie  von  der  römischen  Berechnung.  Diese  ba-  siert  auf  der  Anzahl  Geburten,  die  nötig  sind,  um  das  betreffende  Ver-  wandtschaftsverhältnis  zu  begründen.  Demnach  sind  in  der  Seitenlinie  im  zweiten Grad Brüder und Schwestern verwandt. Keinen Unterschied macht  es  aus,  ob  es  sich  um  halbbürtige,  sogenannte  Stiefgeschwister,  oder  um  vollbürtige Geschwister handelt. Von halbbürtigen Geschwistern sprechen  wir  dann,  wenn  Geschwister  nur  einen  Elternteil  gemeinsam  haben.  Im  dritten  Grad  verwandt  sind  Neffen  und  Nichten  sowie  Onkel  und  Tanten.  Auch  hier  hat  sich  die  Urkundsperson  immer  in  Ausstand  zu  begeben,  wenn ein Ehegatte der erwähnten Verwandten als Bürge auftritt.  Nicht  mehr  erfasst  werden  Cousin  und  Cousine,  denn  hier  handelt  es  sich  um Verwandte im vierten Grad nach römischer Berechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gegenstand der Beurkundung
                            Gegenstand der Beurkundung ist die Bürgschaftserklärung (Art.  493 Abs. 2  OR),  die  Erhöhung  des  Haftungsbetrages,  die  Umwandlung  einer  einfa-  chen Bürgschaft in eine solidarische (Art. 493 Abs. 5 OR), ferner die Ertei-  lung  einer  besonderen  Vollmacht  zur  Eingehung  einer  Bürgschaft  und  schliesslich  das  Versprechen,  dem  Vertragsgegner  oder  einem  Dritten  Bürgschaft zu leisten (Art. 493 Abs. 6 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Mitwirkende Personen
§ 13 EG ZGB verlangt generell bei der Urkunde die Unterschrift sämtlicher
                            mitwirkender   Personen.   Bei   der   öffentlichen   Beurkundung   der   Bürg-  schaftserklärung, der die der öffentlichen Beurkundung bedürfenden Fälle  des  Artikels  493  Absatz  5  OR  gleichgestellt  sind,  darf  nur  die  Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  des Bürgen (nicht auch des Gläubigers oder des Hauptschuldners), bei der  Vollmachterteilung  nur  die  Anwesenheit  des  Vollmachtgebers  und  beim  Bürgschaftsversprechen nur die Anwesenheit des Versprechenden verlangt  werden.  Bei  der  Beurkundung  der  Bürgschaftserklärung  darf  das  kantonale  Recht  auch  nicht  die  Mitwirkung  des  zustimmenden  Ehegatten  bei  der  öffentli-  chen  Beurkundung  vorschreiben.  Das  hindert  nicht,  dass  die  Urkundsper-  son  auch  die  schriftliche  Zustimmung  des  Ehegatten  mit  in  die  Beurkun-  dung  einbezieht,  wenn  dies  von  den  Parteien  verlangt  wird  oder  wenn  ihm  im  einzelnen  Falle  die  Rücksicht  auf  seine  Verantwortlichkeit  dies  gebietet (vgl. darüber unten Ziff. 7).  Die  Bürgschaft  ist  ein  Vertrag  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Bürgen,  also  ein  zweiseitiges  Rechtsgeschäft.  Trotzdem  wird  die  Urkunde  in  der  Regel bloss von einem Teil, nämlich vom Bürgen, ausgestellt.  Die Annahme durch den Gläubiger erfolgt in diesen Fällen formlos.  Die  Urkundspersonen  werden  demzufolge  sozusagen  ausnahmslos  nur  Bürgschaftserklärungen  von  Bürgen  zu  beurkunden  haben  und  keine  Annahmeerklärungen von Gläubigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Prüfung von Identität, Handlungs- und Bürgschaftsfähigkeit
                            Die Urkundsperson darf die Beurkundung nur ablehnen, wenn die Gültig-  keitserfordernisse  des  eidgenössischen  Rechts  offensichtlich  nicht  erfüllt  sind.  Im  Zweifelsfalle  muss  sie  die  Beurkundung  vornehmen.  Die  Stellung  der  Urkundsperson  ist  hier  eine  ähnliche  wie  diejenige  des  Handelsregi-  sterführers.  Über  die  Weigerung  der  Urkundsperson,  die  Beurkundung  vorzunehmen, müsste auf dem Beschwerdeweg entschieden werden.  Die Urkundsperson hat die Identität, Handlungs- und Bürgschaftsfähigkeit  der vor ihr erscheinenden Personen genau zu prüfen.  a)  Identität.  Wenn  eine  Bürgschaftserklärung  zu  beurkunden  ist,  muss  immer zuerst festgestellt werden, ob der Name des Bürgen auch richtig ist,  wie  er  in  der  Urkunde  steht.  Besteht  ein  Irrtum  in  der  Person,  so  ist  die  Beurkundung  abzulehnen.  Ist  die  Bezeichnung  nicht  vollständig,  so  kann  sie  durch  die  Urkundsperson  in  der  Urkundformel  ergänzt  werden.  Die  Bezeichnung  der  Person  soll  erfolgen  durch  Angabe  von  Namen,  Vorna-  men, Geburtsjahr, Vatersname, Beruf, Heimatort und Wohnort.  Man  bestätigt  also,  dass  man  eine  Person  kenne  und  dass  diese  Person  so  und so heisse.  Nun  kann  es  aber  vorkommen,  dass  die  Urkundsperson  den  Bürgen  nicht  kennt.  Hier  gibt  es  2  Möglichkeiten:  Die  betreffende  Person  kann  der  Urkundsperson  durch  einen  Dritten  als  solche  vorgestellt  werden.  Bei  diesem Verfahren ist eine gewisse Vorsicht am Platze. Nicht jedermann ist  in  der  Lage,  der  Urkundsperson  eine  Person  zu  identifizieren.  Die  Ur-  kundsperson  darf  sich  zu  diesem  Zwecke  nur  an  eine  Person  wenden,  die  sie  persönlich  kennt  und  die  vertrauenswürdig  ist;  und  diese  Hilfsperson  muss die zu identifizierende Person unzweifelhaft kennen. Als unstatthaft  wird erachtet, einen Bürgen vom Schuldner oder einem Mitbürgen vorstel-  len zu lassen; dagegen scheint es möglich zu sein, dass der Urkundsperson  der  Bürgschaftsgläubiger  einen  Bürgen  identifiziert,  denn  er  hat  ja  das  grösste  Interesse  daran,  dass  die  Bürgschaftsverpflichtung  rechtsgültig  zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neben  dieser  Möglichkeit  der  Identifizierung  gibt  es  den  Ausweis  durch  Papiere. Dabei wird die Urkundsperson gut tun, wenn sie sich an die Praxis  hält,  die  die  Amtschreibereien  bisher  angewendet  haben.  Diese  anerken-  nen als genügenden Ausweis eine Identitätskarte mit Foto, den Reisepass,  auch wenn seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, ein Generalabonnement  der  SBB,  die  Fahrbewilligung  für  Motorfahrzeuge,  den  SBB-Ausweis,  die  Handelsreisendenkarte  usw.  Daraus  ist  ersichtlich,  dass  es  sich  überall  um  Ausweise  handelt,  die  eine  Foto  der  auszuweisenden  Person  enthält.  Ins-  besondere  ist  zu  erwähnen,  dass  Familien-  und  Dienstbüchlein  sowie  Hei-  matscheine keine genügenden Ausweispapiere sind.  Aus  der  Beurkundung  soll  ersichtlich  sein,  wie  die  Identitätsfeststellung  erfolgte.  Insbesondere  wird  der  Urkundsperson  empfohlen,  dort  immer  festzuhalten, durch wen ihr eine Person, die sie nicht kannte, identifiziert  worden  ist  oder  welcher  Ausweis  ihr  vorgelegt  wurde.  Das  kann  im  Falle  einer Personenverwechslung für sie und ihre Verantwortung eine wichtige  Rolle spielen.  b) Handlungsfähigkeit. Durch die Urkundsperson ist immer die  Handlungs-  fähigkeit desjenigen zu überprüfen, dessen Bürgschaftserklärung zu beur-  kunden  ist.  Die  Urkundsperson  muss  sich  also  vergewissern,  dass  die  be-  treffende Person urteilsfähig ist, das heisst prüfen, dass sie in der Lage ist,  vernunftgemäss  zu  handeln  und  dass  sie  mündig  ist.  Mündig  ist,  wer  das  zwanzigste  Altersjahr  zurückgelegt  hat.  Vorher  kann  eine  Person  mündig  werden  durch  Verheiratung,  denn  Heirat  macht  mündig,  oder  durch  Mündigerklärung durch den Regierungsrat.  Festzustellen  hat  die  Urkundsperson  sodann  immer,  ob  der  betreffende  Bürge  entmündigt  ist,  das  heisst  bevormundet  ist  oder  unter  Beiratschaft  steht. Im Zweifelsfall soll er sich beim zuständigen Oberamtmann erkundi-  gen. Nach Artikel 408 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dürfen  zulasten  des  Bevormundeten  keine  Bürgschaften  eingegangen  werden  und  nach  Artikel  395  Ziffer  9  ZGB  kann  eine  unter  Beiratschaft  stehende  Person eine Bürgschaft nur eingehen mit Zustimmung des Beirates.  c)   Bürgschaftsfähigkeit.   Hat   die   Urkundsperson   Personenbezeichnung,  Identität  und  Handlungsfähigkeit  des  Bürgen  einwandfrei  festgestellt,  so  gilt es noch zu prüfen, ob die betreffende Person fähig ist, eine Bürgschaft  einzugehen. In dieser Beziehung ist besonders zu beachten:  aa)  Bürgschaftserklärung  einer  verheirateten  Peson.  Die  Bürgschaft  eienr  verheirateten Person bedarf nach Artikel 494 OR zu ihrer Gültigkeit der im  einzelnen   Fall   vorgängig   oder   spätestens   gleichzeitig   abgegebenen  schriftlichen  Zustimmung  des  Ehegatten,  wenn  die  Ehe  nicht  durch  rich-  terliches  Urteil  geschieden  oder  getrennt  ist.  Eine  Gütertrennung  entbin-  det nicht von der Einholung dieser Zustimmung, auch nicht eine effektive  Trennung  der  Ehegatten,  wenn  diese  Trennung  nicht  durch  Gerichtsurteil  ausgesprochen ist.  Es  ist  noch  speziell  zu  erwähnen,  dass  es  nicht  angeht,  den  Ehemann  als  Bürgen  unterzeichnen  zu  lassen,  wenn  er  vor  der  Urkundsperson  allein  erscheint  und  ihr  sagt,  seine  Frau  werde  nachher  bei  ihr  vorbeikommen.  Entweder  erscheinen  beide  Ehegatten  miteinander  bei  ihr,  oder  es  er-  scheint  zuerst  die  Ehefrau  und  dann  der  Ehemann.  Kommt  der  Ehemann  allein  und  bevor  seine  Frau  unterzeichnet  hat,  dann  bleibt  der  Urkunds-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  person  nichts  anderes  übrig,  als  ihn  unverrichteter  Dinge  wieder  nach  Hause zu schicken.  Die  Zustimmungserklärung  der  Ehefrau  braucht  nicht  öffentlich  beurkun-  det  zu  werden.  Es  kann  daher  vorkommen,  dass  der  Urkundsperson  eine  Bürgschaftsurkunde präsentiert wird, auf der die Zustimmung der Ehefrau  bereits  enthalten  ist.  Damit  die  Urkundsperson  aber  Gewähr  hat,  dass  diese  Unterschrift  in  Ordnung  ist,  muss  sie  eine  beglaubigte  Unterschrift  der Ehefrau verlangen. Nicht begnügen kann sie sich mit der Erklärung des  Bürgen  und  Ehemannes,  die  auf  der  Urkunde  enthaltene  Unterschrift  der  Ehefrau  sei  in  Ordnung.  Es  könnte  nämlich  sein,  dass  der  Ehemann  seiner  Frau  von  der  einzugehenden  Bürgschaft  nichts  sagt  und  ihr  Unterschrift  auf   der   Urkunde   fälscht.   Wenn   die   Urkundsperson   dann   die   Bürg-  schaftserklärung  des  Ehemannes  aufgrund  dieser  gefälschten  Unterschrift  der  Ehefrau  beurkundet,  kann  ihr  eine  Verantwortlichkeit  erwachsen,  denn  man  kann  und  muss  ihr  zumuten,  die  Richtigkeit  der  Zustimmung  der Ehefrau zu prüfen.  Dagegen  kann  eine  Beurkundung  vorgenommen  werden,  wenn  die  Rich-  tigkeit  der  Unterschrift  der  Ehefrau  des  Bürgen  vom  Gläubiger  auf  der  Urkunde schriftlich bestätigt ist. Das kommt in der Praxis vor. Oft holt die  Bank die Unterschrift der Ehefrau des Bürgen ein.  Hinsichtlich  Identität  und  Bezeichnung  der  Ehefrau  gelten  die  gleichen  Vorschriften, wie sie in bezug auf den Bürgen dargelegt wurden.  Die  Zustimmung  des  Ehegatten  ist  nicht  erforderlich  für  die  Bürgschaft  einer Person, die im Handelsregister eingetragen ist als Inhaber einer Ein-  zelfirma, als Mitglied einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haften-  des  Mitglied  einer  Kommanditgesellschaft,  als  Mitglied  der  Verwaltung  oder  Geschäftsführung  einer  Aktiengesellschaft,  als  Mitglied  der  Verwal-  tung   einer   Kommanditaktiengesellschaft   oder   als   geschäftsführendes  Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.  Wenn ein Bürge der Urkundsperson erklärt, die Zustimung seiner Ehefrau  sei nicht notwendig, weil er im Handelsregister eingetragen sei, so darf ihr  das  nicht  genügen.  Sie  muss  sich  von  der  Richtigkeit  dieser  Aussage  ver-  gewissern. Das kann geschehen durch eine Rückfrage bei der Amtschreibe-  rei, die bei uns das Handelsregister führt. Wohnt der Bürge auswärts, ist es  am besten, wenn die Urkundsperson von ihm einen Auszug aus dem Han-  delsregister verlangt.  An  dieser  Stelle  ist  auch  etwas  zu  sagen  zur  Bürgschaftserklärung  der  Ehefrau.  Selbstverständlich  müssen  in  diesen  Fällen  die  Ehemänner  zu-  stimmen, in gleicher Art wie umgekehrt, wenn eine Bürgschaft durch den  Ehemann  eingegangen  wird.  Auch  die  Ausnahmen  gelten,  wenn  die  Ehe-  frau  im  Handelsregister  eingetragen  ist  in  einer  Eigenschaft,  der  das  Ge-  setz  diese  Ausnahme  zuspricht.  Wenn  sich  aber  die  Ehefrau  im  Interesse  des  Ehemannes  verbürgt,  bedarf  diese  Verpflichtung  nach  Artikel  177  Absatz 3 ZGB zudem der Zustimmung der nach § 113 EG ZGB zuständigen  Vormundschaftsbehörde.  Das  ist  der  Fall,  wenn  der  Ehemann  Schuldner  und die Ehefrau Bürgin ist. Das ist aber auch der Fall, wenn sich  Ehemann  und Ehefrau für die gleiche Schuld solidarisch als Bürgen verpflichten. Die  vormundschaftliche  Zustimmung  ist  nowendig,  unbekümmert  um  den  geltenden Güterstand, also auch wenn Gütertrennung besteht.  bb)  Bürgschaftserklärung  eines  Landwirtes.  Hinsichtlich  der  Landwirte,  deren Betriebe entschuldet worden sind, bestimmt das Bundesgesetz über  die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  was folgt: «Die Tilgungskasse führt über die Eigentümer, auf deren Begeh-  ren die Entschuldung durchgeführt wird, ein öffentliches Register. Solange  der  Eintrag  in  diesem  Register  nicht  gelöscht  worden  ist,  kann  der  Einge-  tragene eine Bürgschaft nicht mehr rechtsgültig eingehen.»  Zuverlässige  Auskunft,  ob  allenfalls  diese  Bestimmung  anwendbar  ist,  erhält  die  Urkundsperson  bei  der  Hypothekar-Hilfskasse  in  Solothurn,  denn sie übt die Funktionen der Tilgungskasse aus.  cc)  Bürgschaftserklärung  eines  Hoteliers.  Nach  dem  Bundesgesetz  über  rechtliche  Schutzmassnahmen  für  die  Hotel-  und  die  Stickereiindustrie  vom  28.  September  1944  und  dem  Bundesbeschluss  vom  18.  Juni  1953  kann  einem  Hotelier  unter  gewissen  Voraussetzungen  eine  Stundung  bewilligt  werden.  Während  der  Dauer  einer  solchen  Stundung  kann  der  Hotelier  bei  Folge  der  Nichtigkeit  ohne  Zustimmung  der  Schweizerischen  Hotel-Treuhand-Gesellschaft  keine  Bürgschaften  eingehen.  Die  Urkunds-  person wird sich fragen, wo sie sich über das Bestehen einer solchen Stun-  dung   erkundigen   solle.   In   Zürich   gibt   es   die   Schweizerische   Hotel-  Treuhand-Gesellschaft,  die  darüber  Bescheid  weiss.  Sie  verlangt  aber,  be-  vor sie Auskunft gibt, eine Ermächtigung des betreffenden Hoteliers. Es ist  für die Urkundsperson daher im Zweifelsfalle am einfachsten und ratsam-  sten,  wenn  sie  vom  Hotelier,  der  sich  als  Bürge  verpflichten  will,  eine  Be-  scheinigung   der   Schweizerischen   Hotel-Treuhand-Gesellschaft   verlangt,  aus der hervorgeht, dass er sich als Bürge verpflichten kann.  dd)  Bürgschaftserklärung  eines  Nachlassschuldners.  Artikel  298  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  verbietet  jedem  Schuldner  während  der  Dauer  einer  Nachlassstundung  die  Eingehung  einer Bürgschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Auskunftspflicht der Urkundsperson
                            Das  Eidgenössische  Justiz-  und  Polizeidepartement  hat  in  Ziffer  I  4  des  Kreisschreibens  ausgeführt,  dass  von  Bundesrechts  wegen  eine  Verpflich-  tung  für  die  Urkundsperson,  dem  Bürgen  auf  Verlangen  Rechtsbelehrun-  gen zu erteilen, nicht bestehe, dass ihm aber die Aufstellung einer solchen  Verpflichtung  durch  die  Kantone  wünschenswert  erscheine.  Wir  haben  von  der  Aufstellung  einer  solchen  Verpflichtung  abgesehen.  In  der  Praxis  erteilten   unsere   Urkundspersonen   schon   bisher   die   im   Einzelfall   ge-  wünschten  Rechtsbelehrungen,  ohne  dass  dies  ausdrücklich  vorgeschrie-  ben war. Wir nehmen an, dass ich dies auch bei den bürgschaftsrechtlichen  Beurkundungen  in  der  Praxis  zwanglos  ergeben  wird.  Wir  haben  dies  erleichtert, indem wir die persönliche Anwesenheit der Urkundsperson bei  der Beurkundung verlangten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Form der Beurkundung
                            a)  Formel.  Normalerweise  wird  die  öffentliche  Urkunde  durch  die  Ur-  kundsperson oder in deren Auftrag von ihrem Personal verfasst, nachdem  die  Urkundsperson  ihrerseits  den  Auftrag  zur  Beurkundung  erhalten  hat.  Bei  den  Bürgschaften  geht  das  in  der  Regel  anders  vor  sich.  Der  weitaus  grösste  Teil  der  Bürgschaften  wird  eingegangen  zugunsten  von  Banken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese  Banken  aber  haben  für  ihre  Bürgschaften  Formulare,  die  sie  ausfül-  len  und  so  zur  Beurkundung  der  Bürgschaftserklärungen  der  Urkundsper-  son übergeben.  In diesen Fällen hat die Urkundsperson die vorerwähnten Punkte genau zu  prüfen.  Dann  hat  sie  festzustellen,  ob  beim  Bürgen  der  ernstliche  Wille  vorhanden ist, die Bürgschaftsverpflichtung einzugehen, und soweit mög-  lich  dafür  zu  sorgen,  dass  der  Wille  frei  von  Mängeln,  frei  von  Zwang,  Betrug  und  Irrtum  ist.  Das  bedingt,  dass  die  Urkundsperson  dem  Bürgen,  soweit  nötig,  eine  gewisse  Rechtsbelehrung  gibt  und  ihm  die  Tragweite  der Verpflichtung, die er eingehen will, richtig vor Augen hält (siehe  oben  Ziff. 6). Hierauf erfolgen die Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde und  die  Beisetzung  der  Beurkundungsformel  durch  die  Urkundsperson.  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 346 EG ZGB hat die Urkundsperson zu beurkunden, dass der Bürge über
                            den  Inhalt  der  Bürgschaftserklärung  unterrichtet  sei,  dass  er  sie  unter-  schrieben und als seinem Willen entsprechend bezeichnet habe.  Diese  Beurkundung  erfolgt  auf  der  Bürgschaftsurkunde  selbst.  Sie  ist  zu  datieren, das heisst es sind anzugeben Ort und Zeit (Tag, Monat und Jahr).  Sie  ist  endlich  von  der  Urkundsperson  zu  unterzeichnen  und  mit  ihrem  Amtsstempel  zu  versehen.  Ein  Doppel  der  Urkunde  wird  nicht  erstellt.  Es  wird die Verwendung folgender Beurkundungsformel empfohlen:  «Öffentliche  Beurkundung.  Diese  Bürgschaftserklärung  enthält  den  mir  erklärten  Willen  des  Bürgen  X,  der  mir  persönlich  bekannt  ist  (oder:  der  sich durch Y ausgewiesen hat). Er ist über  den Inhalt der Bürgschaftserklä-  rung  unterrichtet,  hat  sie  unterschrieben  und  als  seinem  Willen  entspre-  chend  bezeichnet.  Die  vorherige  Zustimmung  seiner  Ehefrau  Z  hat  mir  vorgelegen.»  Wenn  der  Ehegatte  seine  Zustimmung  schriftlich  vor  der  Urkundsperson  abgibt,  so  kann  diese  Tatsache  ebenfalls  öffentlich  beurkundet  werden.  Die Formel kann dann im weiteren lauten:  «Der  mir  persönlich  bekannte  Ehegatte  Z  hat  vom  Inhalt  der  Urkunde  ebenfalls  Kenntnis  genommen  und  schriftlich  seine  Zustimmung  erklärt,  bevor der Bürge unterzeichnet hat.»  b) Sprache. Nach § 12 EG ZGB muss die öffentliche Urkunde in einer der 3  Amtssprachen  des  Bundes  verfasst  sein.  Die  Urkundsperson  hat  noch  eine  weitere  Funktionspflicht,  nämlich  zu  prüfen,  ob  die  bei  der  Errichtung  eienr  Bürgschaftsbeurkundung  beteiligten  Personen  der  Sprache  mächtig  sind,  in  der  die  Urkunde  abgefasst  wird.  Ist  eine  Person  der  Urkundsspra-  che nicht mächtig, so kann die Urkundsperson die Übersetzung besorgen.  Ist  diese  dazu  nicht  in  der  Lage,  so  ist  ein  Übersetzer,  ein  sogenannter  Dolmetscher, beizuziehen. In der Urkunde ist der Grund seiner Beiziehung  anzugeben.  Der  Übersetzer  hat  die  Urkunde  mitzuunterzeichnen  und  zu  bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.  c) Unterzeichnung  aa) Allgemeines. Es gibt Fälle, in denen ein Bürge oder eine Ehefrau nicht  unterschreiben  kann.  Der  Grund  kann  darin  liegen,  dass  die  betreffende  Person des Schreibens überhaupt unkundig ist, oder dass sie infolge einer  Unfallverletzung  oder  einer  Krankheit  nicht  unterschreiben  kann.  In  die-  sem Falle hat die betreffende Person ein Handzeichen beizusetzen. Solche  Handzeichen  bestehen  meistens  aus  einem  oder  mehreren  Kreuzzeichen.  Es kann aber auch irgendein anderes Handzeichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Ist eine Person überhaupt nicht imstande, ein Handzeichen beizusetzen, so  ist dies von der Urkundsperson festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  bb)  Mehrere  Unterschriften  auf  der  gleichen  Urkunde.  Es  kann  vorkom-  men,  dass  die  Urkundsperson  auf  der  gleichen  Bürgschaftsurkunde  die  Bürgschaftserklärungen von mehreren Bürgen beurkunden muss und dass  diese  Bürgen  nicht  gleichzeitig,  das  heisst  nicht  am  gleichen  Tag  vor  ihr  erscheinen.  In  solchen  Fällen  ist  zu  empfehlen,  nach  der  Unterzeichnung  jedesmal die Beurkundungsformel beizusetzen.  d)  Stellvertretung.  Man  unterscheidet  gesetzliche  und  gewillkürte  Voll-  machten beziehungsweise Stellvertretungen.  Bei  der  gesetzlichen  Vollmacht  handelt  der  gesetzliche  Vertreter  für  eine  andere  Person  kraft  gesetzlicher  Vorschrift.  Der  Vormund  ist  gesetzlicher  Vertreter  seines  Mündels.  Ein  gesetzliches  Vertretungsrecht  haben  auch  die  Eltern  für  ihre  minderjährigen,  unter  ihrer  elterlichen  Gewalt  stehen-  den Kinder.  Diese  gesetzlichen  Vertretungsverhältnisse  spielen  im  Bürgschaftsrecht  keine  Rolle.  Zulasten  eines  Bevormundeten  dürfen  keine  Bürgschaften  eingegangen  werden.  Nach  einem  Bundesgerichtsentscheid  bezieht  sich  das Verbot der Eingehung von Bürgschaften zulasten Bevormundeter auch  auf Minderjährige unter elterlicher Gewalt.  Die  gewillkürte  Vollmacht  ist  die  durch  Rechtsgeschäft  des  Vertretenen  erteilte Vertretungsmacht.  Die  Erteilung  einer  Vollmacht  kann  grundsätzlich  formlos  erfolgen.  Zur  Beweissicherung werden Vollmachten aber, wenn es sich um ein Geschäft  von  etwelcher  Wichtigkeit  handelt,  meistens  schriftlich  erteilt.  Eine  Voll-  macht  zur  Eingehung  einer  Bürgschaft  mit  einem  Haftungsbetrag  von  über 2000 Franken muss öffentlich beurkundet werden.  Die  Urkundsperson  kann  daher  in  den  Fall  kommen,  eine  Vollmacht  zur  Eingehung  einer  Bürgschaft  zu  beurkunden.  Dabei  muss  sie  vor  allem  darauf  achten,  dass  auch  der  Höchsthaftungsbetrag  in  der  Vollmachtsur-  kunde  genannt  wird  und  auch,  wenn  das  beabsichtigt  ist,  dass  es  sich  um  eine Solidarbürgschaft handelt.  Wenn  anderseits  ein  Bevollmächtigter  bei  der  Urkundsperson  erscheint,  um  eine  Bürgschaftsverpflichtung  für  einen  Dritten,  eben  den  Vollmacht-  geber,  einzugehen,  hat  sie  die  Vollmachtsurkunde  genau  zu  prüfen.  Sie  hat  also  festzustellen,  dass  die  Vollmachtserteilung  in  öffentlicher  Urkun-  de  erfolgte,  dass  der  Höchsthaftungsbetrag  neben  Hauptschuldner  und  Gläubiger  in  der  Vollmacht  angegeben  sind  und  dass  die  Vollmacht  es  nötigenfalls gestattet, eine Solidarbürgschaft einzugehen.  e) Herausgabe der Urkunde. Ist der Beurkundung durch die Urkundsperson  erfolgt,  so  hat  sie  nach  §  348  EG  ZGB  die  Urkunde  dem  Bürgen  oder  der  von  ihm  bezeichneten  Person  herauszugeben.  Aus  dieser  Bestimmung  Urkundsperson  ermächtigen,  die  Urkunde  dem  Gläubiger  auszuhändigen.  Immerhin  hat  die  Urkundsperson  das  ausdrückliche  Einverständnis  dazu  vom Bürgen zu erwirken, das auch mündlich erteilt werden kann.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abschn. c Buchstabe aa Fassung vom 27. November 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  f) Bürgschaftsregister. Im allgemeinen bleibt das Original der öffentlichen  Urkunde  bei  der  Urkundsperson.  Sie  gibt  nur  Abschriften  heraus,  die  be-  glaubigt  werden.  Bei  den  Bürgschaftsurkunden  verhält  es  sich  im  Kanton  Solothurn  anders.  Die  Originalurkunde  wird  an  die  Parteien  herausgege-  ben. Ein Doppel der Urkunde wird nicht erstellt. Dagegen  ist die Urkunds-  person verpflichtet, ein Bürgschaftsregister zu führen. Nach § 349 EG ZGB  muss dieses Register mindestens folgende Angaben enthalten:  a)   Datum der Beurkundung;  b)   Gläubiger;  c)   Schuldner;  d)   sämtliche  Bürgen,  wobei  anzugeben  ist,  wessen  Bürgschaftserklärung  beurkundet wurde;  e)   Schuld- und Kreditsumme und Höchsthaftung;  f)   Zustimmung des Ehegatten.  Jede  Eintragung  in  diesem  Register  ist  für  sich  abzuschliessen  und  durch  die Urkundsperson zu unterzeichnen.  Die  abgeschlossenen  Register  sind  wie  die  übrigen  Gemeindeakten  zu  archivieren.  Diese  Bürgschaftsregister  sind  nicht  öffentlich.  Die  Urkunds-  person darf also nicht irgendeinem Dritten Einsicht gewähren oder Auszü-  ge  daraus  ausfertigen  und  an  Dritte  aushändigen.  Hingegen  steht  nichts  im  Wege,  eine  konkrete  Eintragung  den  an  dieser  betreffenden  Bürg-  schaftsverpflichtung  interessierten  Personen  vorzulegen.  Als  legitimiert  dürfen angenommen werden: Gläubiger, Schuldner und Bürgen oder eine  Person,  die  von  einem  solchen  Beteiligten  eine  Vollmacht  vorlegt,  die  zur  Auskunftserteilung ermächtigt.  Diese  Bürgschaftsregister  dürfen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  auch  nicht  verwendet  werden  zur  amtlichen  Feststellung  der  Verpflichtungen  oder  Forderungen einer Person.  Es gibt Bürgschaftsregister mit entsprechend vorgedruckten Kolonnen, die  bei  der  kantonalen  Drucksachenverwaltung  zum  Selbstkostenpreis  erhält-  lich sind (30 Rappen je Bogen).
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Nachträgliche Änderungen der Bürgschaft
                            Handelt  es  sich  darum,  den  Haftungsbetrag  einer  Bürgschaft  zu  erhöhen  oder  eine  einfache  Bürgschaft  in  eine  solidarische  umzuwandeln,  so  hat  das  durch  öffentliche  Urkunde  zu  geschehen.  Ebenso  bedarf  ein  gültiges  Bürgschaftsversprechen,  das  dem  Gläubiger  oder  einem  Dritten  gegen-  über,  zum  Beispiel  dem  Schuldner  abgegeben  werden  will,  der  öffentli-  chen Beurkundung.  Der  ganze  Beurkundungsvorgang  spielt  sich  in  gleicher  Weise  ab  wie  bei  der gewönlichen Bürgschaftserklärung. Die Urkundsperson hat also genau  die gleichen Prüfungspflichten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Verantwortlichkeit
                            Nach  §  9  EG  ZGB  stehen  die  Urkundspersonen  für  die  Richtigkeit  der  von  ihnen  bezeugten  Tatsachen  und  für  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  Formen  unter  der  gleichen  zivilrechtlichen  Verantwortlichkeit  wie  die  Beamten und Angestellten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Gebühren
                            Der Bundesrat kann nach Artikel 493 Absatz 7 OR für die öffentliche Beur-  kundung  Höchstgebühren  vorschlagen.  Er  hat  von  diesem  Recht  bisher  keinen  Gebrauch  gemacht.  Aber  selbstverständlich  besteht  auch  für  den  Kanton  die  Pflicht,  die  Gebühren  möglichst  niedrig  zu  halten,  damit  die  Eingehung von Bürgschaften nicht an der Kostenfrage scheitert. Wenn im  Falle der Mitbürgschaft mehrere Bürgschaftserklärungen von der gleichen  Urkundsperson  zu  verurkunden  sind,  so  ist  die  Gebühr  nur  einmal  zu  er-  heben.  Sie  kann  dann  im  Rahmen  des  Gebührenansatzes  etwas  höher  angesetzt  werden  als  für  die  Beurkundung  nur  einer  Erklärung.  Die  Be-  rechnung nach der Zahl der Bürgen würde sich unsozial auswirken, da vor  allem weniger bemittelte Leute eine grosse Zahl von Bürgen benötigen. Im  übrigen  soll  sich  die  Höhe  der  Gebühr  innerhalb  des  Gebührenrahmens,  nach  dem  Zeitaufwand  der  Urkundsperson  und  allenfalls  nach  der  Höhe  der Bürgschaftssumme abstufen.  C. Richterliche Zuständigkeit  Nach Artikel 496 Absatz 2 und Artikel 501 Absatz 2 OR  ist  der  zuständige  Richter  zu  bestimmen.  Es  war  ohne  weiteres  gegeben,  den  Amtsge-  richtspräsidenten  als  zuständig  zu  erklären;  dies  ist  in  §  351  EG  ZGB  ge-  schehen.