Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Personalverordnung)  Vom 18. Juni 2004 (Stand 1. August 2004)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  gestützt   auf  Artikel  8   des   Konkordats   über   die   Pädagogische   Hochschule  Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15.  Dezember  2000  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende)  aller   Teilschulen   gelten   betreffend   die   Anforderungen   an   die   berufliche  Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag so  -  wie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Be  -  stimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstel  -  lungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule  Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und  Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von gerin  -  gem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren  betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Al  -  ters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge,   die  Versicherung   gegen   Un  -  fall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt un  -  ter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht  der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.  1)  BGS  414.361
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsver  -  trag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die  Tätigkeit  an  einer  anderen  Teilschule  wird  zwischen  den Teilschulen  eine  Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teil  -  schulen   ausüben,   sind   bezüglich   der   beruflichen   Alters-,   Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert,  mit der ein Arbeitsvertrag besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Berufliche Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   berufliche   Qualifikation   der   Dozierenden   gelten   neben   den   Be  -  stimmungen des  Personalrechts  des  Kantons Luzern  zusätzlich die  in den  Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Aus  -  bildung,   der   Weiterbildung   und   den   Zusatzausbildungen,   für   For  -  schung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur   einheitlichen   Anwendung   von   Art.  1  Abs.  2   betreffend   die   vor  -  übergehenden Lehrtätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur  Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für  die   Tätigkeit   von   Dozierenden   an   anderen   Teilschulen   gemäss  Art.  1  Abs.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausführungsbestimmungen   bedürfen   der   Genehmigung   durch   den  Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Besitzstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   der   Übernahme   von   Lehrpersonen   Zentralschweizerischer   Lehrerin  -  nen- und Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in  der   Höhe   des   nominalen   Jahresgehalts   beziehungsweise   der   nominalen  Jahresbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerin  -  nen und Lehrerseminar zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Übergangsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulleitungen   und   Dozierende,   die   beim   Inkrafttreten   der   vorliegenden  Verordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem  Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung  des Monats Juni  2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verordnung   tritt   am   1.  August  2004   in   Kraft.   Sie   ist   zu   veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.06.2004  01.08.2004  Erlass  Erstfassung  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.06.2004  01.08.2004  Erstfassung  [nicht angegeben]